Übertritt und Schulwechsel in Bayern: So geht die Schulkarriere weiter

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1 Übertritt und Schulwechsel in Bayern: So geht die Schulkarriere weiter Alles zum Übertritt von der Grundschule an die weiterführenden Schulen, alle Regelungen zu Übertritten an andere Schulen und Hinweise zum Schulwechsel über Ländergrenzen Die erste Schulwahl nach der Grundschule bedeutet keine abschließende Entscheidung über die schulische Laufbahn des Kindes. Das bayerische Schulsystem eröffnet jeder Schülerin und jedem Schüler einen individuellen Bildungsweg. Im Laufe eines Schullebens können sich Leistungen von Kindern und Jugendlichen ändern. Jeder Schüler erhält deshalb regelmäßig die Möglichkeit, seinen Bildungsweg neuen Gegebenheiten und Zielen anzupassen. Dies vermeidet Unter- oder Überforderung und macht den Schulerfolg wahrscheinlich. Alle Schulen in Bayern bieten mehrere Möglichkeiten, um Schulabschlüsse zu erreichen. Grundsätzlich gilt: Mit jedem erreichten Abschluss steht der Weg zum nächsthöheren schulischen Ziel offen. Nach dem Prinzip der Durchlässigkeit ermöglicht jede weiterführende Schule den mittleren Schulabschluss. Der Übertritt von der Grundschule an die weiterführenden Schularten erfolgt in Bayern auf der Basis von unterschiedlichen Elementen, die zusammen in eine ausgewogene Balance gebracht sind: Übertrittszeugnis mit Schullaufbahnempfehlung, Möglichkeit zum Besuch des Probeunterrichts an der aufnehmenden Schulart und Elternwille. Die hohe Durchlässigkeit im bayerischen Schulwesen stellt dabei sicher, dass eine einmal getroffene Schullaufbahnentscheidung nicht endgültig sein muss. Das bayerische Bildungswesen ist ein System der wiederkehrenden Chancen und Möglichkeiten. Das weiterentwickelte Übertrittsverfahren Die Jahrgangsstufe 3 in der erweiterten Übertrittsphase

2 Neben den bereits bestehenden Möglichkeiten und Anlässen der Einzelberatung tritt in Jahrgangsstufe 3 eine erweiterte allgemeine Beratung der Erziehungsberechtigten. So werden die Erziehungsberechtigten an einem zusätzlichen Elternabend über das differenzierte Bildungssystem, dessen Durchlässigkeit und vielfältige Abschluss- und Anschlussmöglichkeiten informiert. Die Jahrgangsstufe 4 in der erweiterten Übertrittsphase Beratungsangebot In Jahrgangsstufe 4 führen die Grundschule und die weiterführenden Schularten Mittelschule, Realschule und Gymnasium Informationsveranstaltungen zu den jeweils angebotenen Bildungswegen bzw. den jeweiligen Schulprofilen und -schwerpunkten durch. Individuelle Fördermaßnahmen Die Stundentafel der Grundschule sieht in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 insgesamt fünf Wochenstunden Flexible Förderung als Pflichtunterricht vor. Um dem erhöhten Förderbedarf in der Jahrgangsstufe 4 gerecht zu werden, wird der Klassenverband an staatlichen Schulen in der Förderstunde bei großen Klassen geteilt. Vorgesehen ist die Teilung der Förderstunde bei Klassen der Jahrgangsstufe 4 mit mehr als 25 Schülerinnen und Schülern. Erhöhung der Transparenz und Reduzierung des Leistungsdrucks Das weiterentwickelte Übertrittsverfahren sieht für die Jahrgangsstufe 4 Richtzahlen für Leistungsnachweise und die vorherige Ansage von Terminen für Leistungsnachweise vor. Außerdem wird eine stärkere Ausweisung von prüfungsfreien Lernphasen ermöglicht. Schriftliche Zwischeninformation zum Leistungsstand in Jahrgangsstufe 4 Die schriftliche Zwischeninformation über den aktuellen Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler Anfang Januar ermöglicht es den Eltern, frühzeitig Förderbedarf zu erkennen und gemeinsam mit den Lehrkräften geeignete Fördermaßnahmen zu besprechen. Übertrittszeugnis mit Schullaufbahnempfehlung Anfang Mai erhalten alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 ein Übertrittszeugnis. Es enthält: die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern, die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht, eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens, eine zusammenfassende Schullaufbahnempfehlung, in der die derzeitige

3 Eignung für den weiteren Bildungsweg festgestellt wird. Damit wird sichergestellt, dass alle Erziehungsberechtigten Kenntnis über die Bildungswegeignung ihres Kindes haben. Die Schullaufbahnempfehlung stützt sich auf den Gesamtnotendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachunterricht. Bei einem Gesamtnotendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachunterricht bis einschließlich 2,33 erhält die Schülerin bzw. der Schüler eine Schullaufbahnempfehlung für den Besuch eines Gymnasiums. Bei einem Gesamtnotendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachunterricht bis einschließlich 2,66 erhält die Schülerin bzw. der Schüler eine Schullaufbahnempfehlung für den Besuch einer Realschule. Bei einem Gesamtnotendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachunterricht ab 3,00 erhält die Schülerin bzw. der Schüler eine Schullaufbahnempfehlung für den Besuch einer Mittelschule. Übertritt an die weiterführenden Schularten Liegt eine entsprechende Schullaufbahnempfehlung vor, können die Schülerinnen und Schüler unmittelbar nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 der jeweiligen weiterführenden Schulart übertreten. Übertritt an die weiterführenden Schularten nach Besuch des Probeunterrichts Schülerinnen und Schüler, die im Übertrittszeugnis der Jahrgangsstufe 4 keine entsprechende Schullaufbahnempfehlung für die gewünschte weiterführende Schulart erhalten haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten - unabhängig von den in der Grundschule erreichten Noten - am Probeunterricht des Gymnasiums bzw. der Realschule teilnehmen. Der Probeunterricht wird in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik abgehalten. Neben den landesweit zentral gestellten schriftlichen Aufgaben werden auch mündliche Leistungen bewertet. Der Probeunterricht ist bestanden, wenn in einem Fach mindestens die Note 3 und im anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wird. Den Erziehungsberechtigten wird das Ergebnis des Probeunterrichts mit Begründung mitgeteilt. Nach Bestehen des Probeunterrichts können die Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums bzw. der Realschule übertreten. Stärkung der Elternverantwortung im Probeunterricht bis zur pädagogisch vertretbaren Grenze Wird der Probeunterricht nicht bestanden, können Schülerinnen und Schüler dennoch in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums bzw. der Realschule übertreten, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler im Probeunterricht mindestens in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben. Die Elternverantwortung wird hierdurch nachhaltig gestärkt. Regeln für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 4 Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe ist in 46 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO) geregelt. Demnach wird das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in die nächst höhere Jahrgangsstufe in der Regel nicht gestattet, wenn

4 1. die Schülerin/der Schüler im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält oder wenn 2. die Schülerin/der Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält. In 48 Absatz 1 der VSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zum Schulhalbjahr ist grundsätzlich möglich. Die Entscheidung über eine freiwillige Wiederholung trifft jedoch die Lehrerkonferenz auf der Grundlage der schulischen Leistungen der Schülerin/des Schülers. Die Jahrgangsstufe 5 als Gelenkklasse in der erweiterten Übertrittsphase Nach der Schullaufbahnwahl in Jahrgangsstufe 4 setzen die Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 5 der jeweiligen weiterführenden Schulart ihren Bildungsweg fort. Um das Eingewöhnen und Ankommen für die Schüler an der neuen Schulart, verbunden mit den jeweiligen schulartspezifischen Anforderungen kindgerecht zu begleiten, stellen die weiterführenden Schularten ein breit angelegtes Begleit- und Unterstützungssystem zur Verfügung. Im Anschluss an die Begleitung des Übertritts zu Beginn der Jahrgangsstufe 5, die somit eine wichtige Gelenkfunktion zwischen Grundschule und weiterführenden Schularten übernimmt, soll den Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern im weiteren Verlauf der Jahrgangsstufe 5 die Möglichkeit gegeben werden, den gewählten Bildungsweg zu reflektieren. Die Jahrgangsstufe 5 bildet gleichzeitig den Abschluss der Übertrittsphase von der Grundschule an die weiterführenden Schularten und unterstützt neben der Begleitung des Übertritts und der Überprüfung der getroffenen Schullaufbahnwahl im Verlauf der Jahrgangsstufe 5 auch die Anbahnung individueller Bildungswegwechsel im Anschluss an die Jahrgangsstufe 5. Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen in der Gelenkklasse Um die schulartspezifischen Zielsetzungen der Gelenkklassen umzusetzen, stehen den jeweiligen schulischen Anforderungsprofilen und Rahmenbedingungen der weiterführenden Schularten entsprechend die im Folgenden dargestellten Maßnahmen und flexibel einsetzbaren Förderelemente zur Verfügung. Einsatz von Grundschullehrkräften in den Gelenkklassen Grundschullehrkräfte werden an staatliche Realschulen und Gymnasien abgeordnet (sog. Lotsen im Übertrittsverfahren) bzw. als Fachlehrer an Mittelschulen eingesetzt. Dadurch können die Unterrichtsfächer an der Schnittstelle zwischen Grundschule und weiterführenden Schulen stärker verzahnt sowie kind- und begabungsgerecht gestaltet und somit die in Jahrgangsstufe 5 übergetretenen Schüler insgesamt intensiver begleitet werden. Die Lotsen im Übertrittsverfahren sind in der Regel mit einem Teil ihrer Arbeitszeit auch noch an ihrer Grundschule tätig, um ihre Erfahrungen dort weiterzugeben und in die Beratung der Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler einfließen zu lassen. Individuelle Beratungsangebote in den Gelenkklassen

5 Für die individuelle Beratung der Schülerinnen und Schüler in den Gelenkklassen und deren Erziehungsberechtigten stehen die Lehrkräfte der einzelnen Fächer, die Klassenleitungen, die pädagogischen Betreuungslehrkräfte, die Beratungslehrkräfte, die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie die an die weiterführenden Schulen abgeordneten bzw. dort eingesetzten Grundschullehrkräfte zur Verfügung. Die Beratung findet im Rahmen der Elternsprechtage, der Sprechstunden der Lehrkräfte sowie nach individueller Vereinbarung statt. Förderelemente in den Gelenkklassen Den weiterführenden Schularten stehen jeweils unterschiedliche Förderelemente zur Verfügung, um die schulartspezifisch differenzierten Zielsetzungen der Gelenkklassen umzusetzen. Diese können je nach Schulart in Form von zusätzlichen Förderstunden, zusätzlichen binnendifferenzierenden Maßnahmen, der Teilnahme an Förderangeboten im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten und in Form von individuellen Förderplänen angeboten werden. Abschluss der Übertrittsphase Fortsetzung des Bildungswegs an der derzeit besuchten Schulart Wird das Klassenziel der Jahrgangsstufe 5 an der besuchten weiterführenden Schulart erreicht, kann der Bildungsweg in Jahrgangsstufe 6 entsprechend fortgesetzt werden. Bei Nichterreichen des Klassenziels der Jahrgangsstufe 5 kann diese gemäß den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung der besuchten weiterführenden Schulart wiederholt werden. Übertrittsmöglichkeiten nach Abschluss der Übertrittsphase Wird das Klassenziel der Jahrgangsstufe 5 an der besuchten weiterführenden Schulart erreicht und liegt eine entsprechende notenbasierte Schullaufbahnempfehlung für eine andere weiterführende Schulart vor, können die Schülerinnen und Schüler unmittelbar in die Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 der jeweiligen Schulart übertreten (z. B. Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 der Realschule in Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums). Wird das Klassenziel der Jahrgangsstufe 5 an der besuchten weiterführenden Schulart nicht erreicht und liegt eine entsprechende notenbasierte Schullaufbahnempfehlung für eine andere weiterführende Schulart vor, können die Schülerinnen und Schüler unmittelbar in die Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 der jeweiligen Schulart übertreten (z. B. Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 der Realschule in Jahrgangsstufe 6 der Mittelschule). Übersicht Übertrittsbedingungen nach Jahrgangsstufe 5 a) Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule Bedingungen ab dem Schuljahr 2010/11 Übertritt in Jgst. 5 an:

6 Gymnasium Jahreszeugnis D,M: Ø 2,00* Realschule Jahreszeugnis D,M: Ø 2,50* Sonderfälle siehe unten *,** Übertritt in Jgst. 6 an: Gymnasium nur Aufnahmeprüfung Realschule Jahreszeugnis D,M,E: Ø 2,00 bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung b) Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 der Realschule Bedingungen ab dem Schuljahr 2010/11 Übertritt in Jgst. 5 an: Gymnasium Jahreszeugnis D,M: Ø 2,50* Sonderfälle siehe unten *,** Übertritt in Jgst. 6 an: Gymnasium Jahreszeugnis D,M,E: Ø 2,00 bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung * Möglichkeit zur Eignungsfeststellung durch Lehrerkonferenz (Härtefallregelung). Wird nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule bzw. der Realschule die erforderliche Gesamtdurchschnittsnote für den Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule bzw. des Gymnasiums nicht erreicht, kann die Lehrerkonferenz (der zuletzt besuchten Schule) in Ausnahmefällen trotzdem die Eignung zum Übertritt feststellen, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die jeweilige Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z. B. Krankheit) und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule bzw. ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen. ** Probeunterricht, Übertritt von Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Schulen Ein Probeunterricht in Jahrgangsstufe 5 findet grundsätzlich nicht mehr statt, da die Fördermaßnahmen in der Gelenkklasse die Zeit bis zum Ende des Schuljahres benötigen, um sinnvoll und wirksam durchgeführt zu werden. Entscheidend für den Übertritt ist deshalb nunmehr das Jahreszeugnis. Ausnahme: Staatlich genehmigte Schulen (z. B. Montessori-Schulen) sind im Gegensatz zu staatlichen Schulen und staatlich anerkannten Schulen nicht berechtigt, für den Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 an staatliche Realschulen und Gymnasien rechtsverbindliche

7 Schullaufbahnempfehlungen zu erteilen, da den dort erzielten Noten nicht vergleichbare Kriterien zugrunde liegen. Daher findet für diese Schüler ein eigener landesweit einheitlich gestalteter Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart statt. Übersicht zum kind- und begabungsgerechten Übertrittsverfahren in Bayern Mein Bildungsweg Einen guten Überblick über die Vielzahl der schulischen Bildungsmöglichkeiten in Bayern bietet das interaktive Internetportal Mein Bildungsweg. Eine Informationsgrafik erläutert das differenzierte bayerische Schulsystem. Eltern und Schüler können interaktiv erfragen, wie der individuelle Bildungsweg eines Schülers verlaufen kann und welche alternativen Möglichkeiten es gibt. Beratung gibt Sicherheit Offene Fragen lassen sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären. Jede Schule bietet ein umfangreiches Beratungsangebot, das Eltern und Schüler nutzen können. Sprechen Sie über eventuelle Bedenken ausführlich mit der jeweiligen Klassen- und Beratungslehrkraft oder einem Schulpsychologen. Übertritt in die 5. Klasse Realschule Von der 4. Jahrgangsstufe Grundschule: Die Grundschule spricht eine Empfehlung aus, welche Schulart für das Kind in seiner derzeitigen Lebensphase angebracht ist. Die Grundschule zieht dafür die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht der 4. Jahrgangsstufe heran. Für den

8 Übertritt in die Realschule ist eine Durchschnittsnote von mindestens 2,66 erforderlich. Durch einen erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart kann ebenfalls die Eignung festgestellt werden. Probeunterricht Mit einem erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der gewünschten Schulart kann auch eine Eignungsfeststellung erfolgen. Dabei werden in einem dreitägigen Probeunterricht die schriftlichen Aufgaben in den Fächern Deutsch und Mathematik zentral gestellt. In beiden Fächern werden auch mündliche Noten gebildet. Bestanden hat, wer in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat. Eltern entscheiden Die Eltern können sich für einen Übertritt ihres Kindes entscheiden, wenn im Probeunterricht in beiden Fächern jeweils die Note 4 erreicht wurde. Von der 5. Jahrgangsstufe Mittelschule: Für die Realschule benötigt die Schülerin / der Schüler im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens einen Notendurchschnitt von 2,5 Von der 5. Jahrgangsstufe Gymnasium Übertritt uneingeschränkt möglich (in der Regel zu Beginn des Schuljahres). Übertritt in die 5. Klasse Gymnasium Von der 4. Jahrgangsstufe Grundschule: Die Grundschule spricht eine Empfehlung aus, welche Schulart für das Kind in seiner derzeitigen Lebensphase angebracht ist. Die Grundschule zieht dafür die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht der 4. Jahrgangsstufe heran. Für den Übertritt auf das Gymnasium ist eine Durchschnittsnote von mindestens 2,33 erforderlich. Das über ein Schuljahr gezeigte Lern- und Leistungsvermögen des Kindes ist daher für die Übertrittseignung maßgeblich. Durch einen erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart kann ebenfalls die Eignung festgestellt werden. Probeunterricht Mit einem erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der gewünschten Schulart kann auch eine Eignungsfeststellung erfolgen. Dabei werden in einem dreitägigen Probeunterricht die schriftlichen Aufgaben in den Fächern Deutsch und Mathematik zentral gestellt. In beiden Fächern werden auch mündliche Noten gebildet. Bestanden hat, wer in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat. Eltern entscheiden Die Eltern können sich für einen Übertritt ihres Kindes entscheiden, wenn im Probeunterricht in beiden Fächern jeweils die Note 4 erreicht wurde.

9 Von der 5. Jahrgangsstufe Mittelschule: Das Kind kann auch nach Abschluss der 5. Jahrgangsstufe von der Mittelschule in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums wechseln. Für den Wechsel auf ein Gymnasium ist eine Durchschnittsnote im Jahreszeugnis von mindestens 2,0 in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik erforderlich. In Härtefällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Eignungsfeststellung durch die Lehrerkonferenz. Für die Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Schulen (z. B. Montessori-Schulen) findet ein eigener landesweit einheitlich gestalteter Probeunterricht statt. Von der 5. Jahrgangsstufe Realschule: Nach Abschluss der 5. Jahrgangsstufe an der Realschule kann das Kind in die 5. jahrgangsstufe des Gymnasiums wechseln. Hierfür benötigt es eine Vorrückungserlaubnis und im Jahreszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 2,50 in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik. In Härtefällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Eignungsfeststellung durch die Lehrerkonferenz. Für die Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Schulen (z. B. Montessori-Schulen) findet ein eigener landesweit einheitlich gestalteter Probeunterricht statt. Beratung und Unterstützung Die staatliche Schulberatung unterstützt Schüler und Eltern bei Entscheidungen über die Schullaufbahn. Die Schulberatung ist schulartunabhängig, neutral, vertraulich und für Ratsuchende freiwillig und kostenlos. Kontaktieren Sie die Verwaltung Ihrer Schule, sie kann Ihnen die zuständige Beratungslehrkraft nennen.

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