Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sozialgesetzbuch (SGB II) Fragen und Antworten

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1 Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialgesetzbuch (SGB II) Fragen und Antworten Aktualisierung 2015

2 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung Einleitung Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Publikation Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Ihnen vorliegt, ist auf dem Rechtsstand 1. Januar In der Zwischenzeit hat es einige Aktualisierungen gegeben. Auf dieser Grundlage haben wir Ihnen die Berechnungsbeispiele und weitere Informationen in diesem Beileger zusammengefasst. Wir bitten dies zu berücksichtigen. Die aktuelle Fassung der Gesetze finden Sie immer in unserem Internetauftritt: im Bereich Service Gesetze Aktualisierung von Rechengrößen zum Jahreswechsel 2014/15 finden Sie im Internet: im Bereich Pressemitteilungen

3 4 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung 2015 Inhaltsverzeichnis Beileger Seite Broschüre Seite Zugelassene Kommunen Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Regelbedarfe Haushaltseinkommen mit ALG II (Übersicht) Aktuelle Grafiken und Zahlen ab 10 ab 91 Bekanntmachung Bürgertelefon Impressum

4 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung Zugelassene Kommunen (Seite 38) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nachfolgende Kommunen zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen. Sie nehmen in diesem Rahmen Aufgaben anstelle der Bundesagentur für Arbeit eigenverantwortlich wahr. Zum Stand 1. Januar 2015 sind 105 Kommunen zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen: Baden-Württemberg Landkreis Biberach Bodenseekreis Enzkreis Landkreis Ludwigsburg Ortenaukreis Ostalbkreis Stadt Pforzheim Landkreis Ravensburg Landeshauptstadt Stuttgart Landkreis Tuttlingen Landkreis Waldshut Bayern Landkreis Ansbach Stadt Erlangen Landkreis Günzburg Stadt Ingolstadt Stadt Kaufbeuren Landkreis Miesbach Landkreis München Landkreis Oberallgäu Stadt Schweinfurt Landkreis Würzburg Brandenburg Landkreis Havelland Landkreis Oberhavel Landkreis Oder-Spree Landkreis Ostprignitz-Ruppin Landkreis Potsdam-Mittelmark Landkreis Spree-Neiße Landkreis Uckermark Hessen Kreis Bergstraße Landkreis Darmstadt-Dieburg Landkreis Fulda Kreis Groß-Gerau Landkreis Hersfeld-Rotenburg Hochtaunuskreis Lahn-Dill-Kreis Main-Kinzig-Kreis Main-Taunus-Kreis Landkreis Marburg-Biedenkopf Odenwaldkreis Kreis Offenbach Stadt Offenbach am Main Rheingau-Taunus-Kreis Vogelsbergkreis Landeshauptstadt Wiesbaden Mecklenburg-Vorpommern Landkreis Vorpommern-Rügen Niedersachsen Landkreis Ammerland Landkreis Aurich Landkreis Emsland Landkreis Friesland Landkreis Göttingen Landkreis Grafschaft Bentheim Landkreis Leer Landkreis Oldenburg Landkreis Osnabrück Landkreis Osterholz Landkreis Osterode am Harz Landkreis Peine Landkreis Rotenburg (Wümme) Landkreis Schaumburg Landkreis Heidekreis Landkreis Verden Landkreis Wittmund Nordrhein-Westfalen Kreis Borken Kreis Coesfeld Kreis Düren Ennepe-Ruhr-Kreis Stadt Essen Kreis Gütersloh Stadt Hamm Hochsauerlandkreis Kreis Kleve Kreis Lippe Kreis Minden-Lübbecke Stadt Mülheim a. d. Ruhr Stadt Münster Kreis Recklinghausen Kreis Steinfurt Stadt Solingen Kreis Warendorf Stadt Wuppertal Rheinland-Pfalz Landkreis Kusel Landkreis Mainz-Bingen Landkreis Mayen-Koblenz Landkreis Südwestpfalz Landkreis Vulkaneifel Saarland Landkreis Saarlouis Saarpfalz-Kreis Landkreis St. Wendel Sachsen Landkreis Bautzen Erzgebirgskreis Landkreis Görlitz Landkreis Leipzig Landkreis Meißen Sachsen-Anhalt Altmarkkreis Salzwedel Landkreis Anhalt-Bitterfeld Burgenlandkreis Landkreis Harz Saalekreis Salzlandkreis Schleswig-Holstein Kreis Nordfriesland Kreis Schleswig-Flensburg Thüringen Landkreis Greiz Landkreis Eichsfeld Stadt Jena Landkreis Schmalkalden-Meiningen

5 6 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung 2015 Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft (Seite 49) Zwei-Personen-Haushalt (ein Arbeitslosengeld II-Empfänger, eine erwerbstätige Verwandte), Miete + Heizung 450 Zwei Ge schwis ter woh nen zu sam men in einer Woh nung. Die Miete (ein schließ lich Heiz kosten und Kalt was ser etc.) be trägt 450 Euro. Der Bru der be zieht Ar beits lo sen - geld II. Die Schwes ter ver dient zirka Euro brut to. Unter Abzug der Steu ern (Lohn steu er klas se I) und der Bei trä ge zu Pflicht ver si che - run gen, ver schie de nen an ge mes se nen Ver si che run gen und Wer bungs kos ten sind dies etwa Euro netto. Die ver mu te te Un ter stüt zungs leis tung der Schwes ter wird wie folgt be rech net: Zu berücksichtigendes Einkommen (netto) 1.350,00 Eigenbedarf der Schwester (Selbstbehalt) Doppelter Regelbedarf (gem. SGB II) 798,00 Unterkunft und Heizung (anteilig) 225,00 Freibetrag bei Erwerbseinkommen 300,00 Restbetrag + 27,00 Unterstützungsbetrag (50 %) 13,50 Es wird wi der leg bar ver mu tet, dass die Schwes ter mit die sem Betrag ihren Bru - der un ter stützt. Um die sen Be trag wird das Ar beits lo sen geld II des Bru ders vermin - dert. Diese Ver mu tung kann aber wi der legt wer den: Wenn der Bru der nachweist, dass er von sei ner Schwes ter nicht un ter stützt wird, fin det eine An rech nung nicht statt.

6 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung Anstieg Leistungen des der Haushaltseinkommens Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Erwerbseinkommen (Seite 70) (Seite 60) Regelbedarfe (Seite 81f) 399

7 8 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung 2015 (Seite 72) Tabelle Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab Berechtigte - allein Stehende - allein Erziehende und - Volljährige mit minderjährigem Partner - volljährige Partner - Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - Personen unter 25 Jahren die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen - Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - minder - jähriger Partner - Kinder ab Beginn des 7. Lebens - jahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres - Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (18-24 Jahre) (14-17 Jahre) (6-13 Jahre) (0-5 Jahre) 20 Absatz Absatz 3 20 Absatz 2 S. 1 Absatz 4 i.v.m. S. 2 Nr Nr.1 23 Nr Absatz 2 23 Nr. 1 S. 2 Nr je Für Kinder und Jugendliche werden zusätzlich zum maßgebenden Regelbedarf Bildungs- und Teilhabeleistungen berücksichtigt für: tatsächliche Kosten für ein- und mehrtägige Klassen- und Kitafahrten, Leistungen für den Schulbedarf i.h.v. 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres, Kosten für die Schülerbeförderung, soweit sie erforderlich sind und nicht bereits von Dritten getragen werden, Leistungen für eine schulnahe Lernförderung unter bestimmten Voraussetzungen, Mehrkosten für ein gemeinschaftliches Schulmittagessen und Hortessen sowie ein monatliches Teilhabebudget im Wert von bis zu 10 Euro für soziale Teilhabe bis zum 18. Lebensjahr. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen werden auch für Kinder erbracht, für die ein Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird.

8 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung Beispielrechnungen auf der Grundlage der maßgebenden Regelbedarfe ab 1. Januar 2015 (Seite 90) (Ehe-)Paar Haushaltseinkommen mit ALG II/Sozialgeld Antragsteller/in Regel- KdU 2) 1) Haushaltsbedarfe 1) einkommen Alleinstehende/r Alleinerziehend, 1 Kind, 4 Jahr 3) Alleinerziehend, 2 Kinder, u. 12 Jahre 3) (Ehe-)Paar, 1 Kind, 4 Jahre 3) (Ehe-)Paar, 2 Kinder, 4 u. 12 Jahre 3) (Ehe-)Paar, 3 Kinder, 4, 12 u. 15 Jahre 3) Die Beispiele verdeutlichen, wie sich das Haushaltseinkommen nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammensetzt. 1) Regelbedarfe einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Euro 2) durchschnittliche angemessene laufende Kosten für Unterkunft und Heizung (Nov. 2014, Quelle: Analysereport SGB II, Juli 2014, Seite 58) 3) Kinder und Jugendliche erhalten zusätzliche Bildungs- und Teilhabeleistungen

9 10 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung 2015 Neue Berechnung ersetzt Grafik und Zahlen auf Seite 91

10 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung Neue Berechnung ersetzt Grafik und Zahlen auf Seite 92

11 12 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung 2015 Neue Berechnung ersetzt Grafik und Zahlen auf Seite 93 Haushaltseinkommen mit ALG II Alleinstehende/r Miete und Heizung 303 Bedarfsberechnung Regelbedarf 399,00 Unterkunft und Heizung 303,00 Bedarf insgesamt 702,00 Zu berücksichtigendes Einkommen Zu berücksichtigendes Einkommen 0,00 Anspruch auf Arbeitslosengeld II 702,00

12 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung Neue Berechnung ersetzt Grafik und Zahlen auf Seite 94 ALG II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar Miete und Heizung 378 Bedarfsberechnung Regelbedarf bei Partnerschaft 360,00 Regelbedarf bei Partnerschaft 360,00 Unterkunft und Heizung 378,00 Bedarf insgesamt 1.098,00 Zu berücksichtigendes Einkommen Zu berücksichtigendes Einkommen 0,00 Anspruch auf Arbeitslosengeld II 1.098,00

13 14 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung 2015 Neue Berechnung ersetzt Grafik und Zahlen auf Seite 95 ALG II-Haushaltseinkommen Alleinerziehende/r, 4-jähriges Kind Miete und Heizung 425 Bedarfsberechnung Regelbedarf für Alleinerziehende/n 399,00 Mehrbedarf für Alleinerziehende/n 144,00 Regelbedarf Kind 1) 234,00 Unterkunft und Heizung 425,00 Bedarf insgesamt 1.202,00 Zu berücksichtigendes Einkommen Kindergeld 184,00 Sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen, z. B. Unterhaltsvorschuss 133,00 Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld 885,00 1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld

14 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung Neue Berechnung ersetzt Grafik und Zahlen auf Seite 96 ALG II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar, 4-jähriges Kind Miete und Heizung 507 Bedarfsberechnung Regelbedarf bei Partnerschaft 360,00 Regelbedarf bei Partnerschaft 360,00 Regelbedarf Kind 1) 234,00 Unterkunft und Heizung 507,00 Bedarf insgesamt 1.461,00 Zu berücksichtigendes Einkommen Kindergeld 184,00 Sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen 0,00 Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld 1.277,00 1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld

15 16 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung 2015 Neue Berechnung ersetzt Grafik und Zahlen auf Seite 97 ALG II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar, 4-/12-jähriges Kind Miete und Heizung 582 Bedarfsberechnung Regelbedarf bei Partnerschaft 360,00 Regelbedarf bei Partnerschaft 360,00 Regelbedarf Kind 1) 234,00 Regelbedarf Kind 1) 267,00 Unterkunft und Heizung 582,00 Bedarf insgesamt 1.803,00 Zu berücksichtigendes Einkommen Kindergeld 368,00 Sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen 0,00 Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld 1.435,00 1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld

16 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung Neue Berechnung ersetzt Grafik und Zahlen auf Seite 98 ALG II-Haus halts ein kom men (Ehe-)Paar, 4-/12-/15-jäh ri ges Kind Miete und Hei zung 652 Be darfs be rech nung Re gelbedarf bei Part ner schaft 360,00 Re gel bedarf bei Part ner schaft 360,00 Re gelbedarf Kind 1) 234,00 Re gel bedarf Kind 1) 267,00 Re gelbedarf Kind 1) 302,00 Un ter kunft und Hei zung 652,00 Be darf ins ge samt 2.175,00 Zu be rück sich ti gen des Ein kom men Kin der geld 558,00 Sons ti ges zu be rück sich ti gen des Ein kom men 0,00 Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld 1.617,00 1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld

17 18 Grundsicherung für Arbeitsuchende Aktualisierung 2015 Bekanntmachung Über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbach für die Zeit ab 1. Januar 2015 Vom 15. Oktober 2014 Nach 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2015 anerkannt: 1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 399 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II); 2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 302 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II); 3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 320 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und 20 Absatz 3 SGB II); 4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 360 Euro ( 20 Absatz 4 SGB II); 5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 234 Euro ( 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II); 6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 267 Euro ( 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II); 7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 302 Euro ( 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II); Berlin, den 15. Oktober 2014 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Im Auftrag Andreas Kehrbach

18 Bürgertelefon 19 Bürgertelefon Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen wir antworten Rente: Unfallversicherung/Ehrenamt: Arbeitsmarktpolitik und -förderung: Arbeitsrecht: Teilzeit, Altersteilzeit, Minijobs: Infos für behinderte Menschen: Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Informationen zum Bildungspaket: Informationen zum Mindestlohn: Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: info.gehoerlos@bmas.bund.de Fax: Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.de info@bmas.bund.de

19 20 Impressum Impressum Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion Bonn Stand: Januar 2015 Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten: Best.-Nummer: A 430k Telefon: Telefax: Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach Rostock publikationen@bundesregierung.de Internet: Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: info.gehoerlos@bmas.bund.de Fax: Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.de Satz/Layout: Druck: Grafischer Bereich des BMAS, Bonn Hausdruckerei, BMAS, Bonn Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe des Herausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie zusätzlich ein Belegexemplar an den Herausgeber.

20 Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Publikation dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Außerdem ist diese kostenlose Publikation gleichgültig wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Publikation dem Empfänger zugegangen ist nicht zum Weiterverkauf bestimmt.

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