Bautechnikgesetz - BauTG
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- Kilian Ackermann
- vor 7 Jahren
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1 1. Grundsätze 1 Alle Bauten und sonstigen baulichen Anlagen müssen in ihrer Gesamtheit und allen ihren Teilen so errichtet, gestaltet und ausgestattet sein, dass sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften der Bauaufgabe gerecht werden und folgenden Geseichtspunkten entsprechen: 1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Nutzungssicherheit 4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz Diesen Bedingungen und den hiefür aufgestellten Erfordernissen erscheint jedenfalls dann entsprochen, wenn die bauliche Maßnahme nach Önormen erfolgt, die von der LReg durch Verordnung ( Verbindlicherklärung durch Önormen-Verordnung) bezeichnet werden. 1 Abs 3 regelt den Begriff brandbeständig. Immer dann, wenn das Gesetz eine brandbeständige Ausführung vorschreibt, dürfen keine brennbaren Materialien verwendet werden. Lediglich bei Bauten bis zu vier Geschoßen genügt für Wände von Hauptstiegenhäusern, Brandwände, Decken sowie Hauptstiegen eine brandbeständig-brennbare Ausführung. 2. Gestaltung 2 Alle Bauten und sonstigen baulichen Anlagen sind in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen so durchzubilden und zu gestalten, dass sie nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe unter Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters nicht störend wirken. Ferner sind diese mit der Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass das gegebene oder beabsichtigte Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Die Bewilligung eines Vorhabens, das eine erhebliche Veränderung der äußeren Gestalt oder des Ansehens eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage zur Folge hat, kann mit der Auflage verbunden werden, die nicht unmittelbar betroffenen Teile mit den zu verändernden in Übereinstimmung zu bringen - Verhältnismäßigkeitsgebot. Bei der Bewilligung von Zu-, Auf- oder Umbauten sowie sonstigen Änderungen oder Instandsetzungen von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind jene Auflagen vorzuschreiben, mit denen die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Teile des Bestandes angepasst werden Verhältnismäßigkeitsgebot (Anpassungsverpflichtung). 3. Bauprodukte 3 Für Bauten und bauliche Anlagen dürfen nur brauchbare Bauprodukte verwendet werden. Die Brauchbarkeit von Bauprodukten ist im Bauproduktegesetz geregelt. 1
2 4. Anforderungen an Bauteile Bautechnikgesetz - BauTG 4.1. Vortreten von Bauteilen 8 Folgende Bauteile dürfen über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten: a) Sockel, Zierglieder, Schaufenster, Schaukästen, Vorlegestufen udgl - max 20 cm b) Balkone, Erker udgl - max 1,50 m und nur in einer solchen Zahl und in einem solchen Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken. c) Vordächer (Dachvorsprünge), Hauptgesimse - max 1,50 m d) Schutzdächer für die Umgebung des Baues (Eingang) - max 1,50 m e) Werbezeichen - max 3 m f) Freitreppen und Rampen - max 1,80 m. Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m gewahrt bleibt Im Folgenden ( 9 ff) definiert das Bautechnikgesetz Anforderungen an Bauteile, Räume und Einrichtungen für: Fundierung ( 5) Kellerwände ( 6) Tragende Bauteile ( 7) Außenwände ( 9) Trennwände ( 10) Brandwände ( 11) Decken ( 12) Fußböden ( 13) Stiegen und Gänge ( 14) Dächer ( 15) Geländer und Brüstungen ( 16) Verputz und Verkleidungen ( 17) Höfe und Lichtschächte ( 18) Höhenlage der Räume ( 19) Raumhöhe ( 20) Türen ( 21) Fenster, Belichtung und Belüftung ( 22) Wohnungen ( 23) Räume im Dachgeschoß ( 24) Kinderspielplätze ( 27) Rauch- und Abgasfänge ( 28) Verbindungsstücke ( 29) Heizungen und Feuerstätten ( 30) Luft- und Dunstleitungen ( 31) Sanitäre Anlagen ( 33) Abfallsammlung ( 35) Erdungen und Blitzschutz ( 36) Aufzüge und Fahrtreppen ( 37) Benützungseinrichtungen ( 38) Behindertengerechte Normen ( 38 a) 4.3. Wasserversorgung 32 Für Bauten, die Aufenthaltsräume enthalten, muss eine hinreichende Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. 2
3 Anschlusszwang besteht wenn ❶ ein Bau innerhalb eines Abstandes von nicht mehr als 50 m von einer bestehenden öffentlichen Wasserleitung (di eine Gemeindewasserleitung, aber auch eine genossenschaftliche) liegt, ❷ die öffentliche Wasserleitung genügend leistungsfähig ist, ❸ keine eigene hinreichende und hygienisch einwandfreie Wasserversorgung vorliegt. Diesbezüglich ist die Erteilung einer Ausnahme vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Durch Verordnung der Gemeindevertretung kann angeordnet werden, dass Bauten nur durch die öffentliche Wasserleitung versorgt werden dürfen, und zwar wenn nach der Besiedlung (Dichte udgl) die Gewähr einer gesundheitlich einwandfreien Wasserversorgung nur dadurch gegeben ist. Soweit für eine Hausanschlussleitung an eine öffentliche Wasserleitung nicht eine eigene wasserrechtliche Bewilligung in Betracht kommt, gilt ihre Errichtung als Maßnahme zur Erhaltung und Wahrung der Funktion des Baues ( 14 Abs 2 BauPolG). Erfolgt die Wasserversorgung aus einer öffentlichen Wasserleitung, so kann die Weiterbenützung bestehender Trinkwasseranlagen ganz oder eingeschränkt untersagt und erforderlichenfalls ihre Auflassung verfügt werden, wenn die Wasserentnahme hieraus die Gesundheit gefährden kann. Die Errichtung eigener Trinkwasserversorgungsanlagen kann untersagt werden, wenn sie den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Hinsicht bedrohen könnte. Die Herstellung von Verbindungen zwischen einer öffentlichen und einer privaten Wasserversorgung ist ausdrücklich untersagt. Vergleiche 14 Abs 1 lit e BGG: Nach dieser Bestimmung ist bereits im Bauplatzerklärungsverfahren die Frage der Sicherstellung einer ausreichenden einwandfreien Trinkwasserversorgung zu prüfen. 32 BauTG hingegen bezieht sich auf das Baubewilligungsverfahren (und allfällige Auftragsverfahren). Exkurs: Genauere Bestimmungen hinsichtlich der Gemeindewasserleitungen finden sich im Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl Nr 78/1976. Die Wasserleitungsordnungen der Gemeinden ergehen auf der Grundlage dieses Gesetzes. Sie enthalten die näheren Regelungen über die Herstellung des Anschlusses. Die Regelungen hinsichtlich der Gebühren für das Wasser aus Gemeindewasserleitungen finden sich im Benützungsgebührengesetz, LGBl Nr 31/1963. In den Abs 2, 4 und 6 des 32 werden wasserrechtliche Regelungen getroffen. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung dieser Angelegenheiten ergibt sich aus 36 des Wasserrechtsgesetzes. Diese Bestimmung wiederum stützt sich auf Art 10 Abs 2 des B-VG. Diese Angelegenheiten zählen zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden im Vollzugsbereich des Bundes. In Vorstellungsverfahren ist daher das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl Nr 123/1967 anzuwenden. Die Vorstellung richtet sich nicht an die LReg, sondern an den LH. 3
4 4.4. Beseitigung der Ab- und Niederschlagswässer 34 Bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen muss für das Sammeln und die Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagswässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden. Wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. - Anschlusszwang! beachte: Dem Anschlusszwang steht die Verpflichtung der Gemeinde gegenüber, (subsidiär) für die örtliche Kanalisation Sorge zu tragen ( 10 Abs 1 AnliegerLG). Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung (an bestehende Anlagen!) können von der Gemeindevertretung auf Antrag nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden (insbesondere für die Landwirtschaft). Dies bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Vor der Einmündung in die Kanalisationsanlage sind geeignete Vorreinigungsanlagen vorzuschalten, wenn eine Vorbehandlung der einzuleitenden Abwässer für einen einwandfreien und sicheren Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage erforderlich is (zb mineralölhaltige oder nicht nur geringfügig fetthaltige Abwässer, etwa Fettabscheider in Gastronomiebetrieben. Stoffe, bei denen auch durch Vorbehandlung der Abwässer nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Bestand der Kanalisationsanlage gefährden oder den Betrieb beeinträchtigen, dürfen nicht eingebracht werden. Dies gilt insbesondere für Abfälle, Siloabwässer etc. Je nach örtlichen Verhältnissen ist in Befolgung dieser Bestimmung eine Regenwasserretention vorzusehen. Die Dimensionierung kann Gegenstand im Bauverfahren sein. 5. Sondervorschriften 39 Für Kfz-Abstellplätze, Garagen, Kleinwohnhäuser, Hochhäuser, Bauten für größere Menschenansammlungen, Industriebauten, landwirtschaftliche Betriebsbauten, etc gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes, soweit nicht Sondervorschriften getroffen sind. Für Bauten und sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen, die nach Größe, Lage oder Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Hygiene entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, können zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen weitergehende Auflagen erteilt werden für Kraftfahrzeug-Abstellplätze und Garagen 39a ff Abstellplätze sind unbebaute, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kfz bestimmt sind. 4
5 Abstellplätze mit Schutzdächern bis zu einer überdachten Fläche von 250 m² und höchstens einer Seitenwand gelten als überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze. Garagen sind nicht unter Abs 2 fallende Bauten, die zum Abstellen von Kfz bestimmt sind. Oberirdische Garagen sind solche, deren Fußboden nicht mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt (darunter: Tiefgaragen). Offene Garagen: Oberirdische Garagen, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Seitenwände haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist. Stellplatz ist die Standfläche eines einzelnen Kraftfahrzeuges auf dem Abstellplatz oder in der Garage. Kleingarage (bis 100 m²), Mittelgarage (100 bis 1000 m²), Großgaragen (über 1000 m²) Pflicht zur Herstellung von Einstellplätzen oder Garagen 39b Bei der Errichtung von Bauten etc sind geeignete Stellplätze im Freien oder in Garagen in ausreichender Zahl und Größe und mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Zahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der im Hinblick auf den Verwendungszweck der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Verwendungszweck wesentlich geändert wird und sich dadurch der Bedarf nach Stellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht. Die Zahl der mindestens zu schaffenden Stellplätze ist unter Heranziehung von gesetzlich bestimmten Schlüsselzahlen festzulegen (zb bei Wohnbauten 1,2 Stellplätze je Wohnung). Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze 39c Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für jeden nicht hergestellten Stellplatz eine Ausgleichsabgabe einzuheben. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Gemeindevertretung nach den ortsüblichen durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten im Bauland und auf der Grundlage von 150,-- Euro Errichtungskosten je Quadratmeter festzulegen. Die bautechnischen Vorschriften betreffend Garagen und überdachte Abstellplätze sind in der Garagen-Verordnung zusammengefasst Sondervorschriften enthält das Gesetz für Kleinwohnhäuser, Hochhäuser, Bauten für größere Menschenansammlungen, Industriebauten, Landwirtschaftliche Betriebsbauten, Wirtschaftsgebäude, Einfriedungen etc. 5
6 5. Ausnahmen - von den auf Grund des BauTG aufgestellten bautechnischen Erfordernissen Die Baubehörde hat diese zu gewähren - Rechtsanspruch -, wenn und soweit a. dies vom Standpunkt des Denkmalschutzes, der Altstadterhaltung oder des Ortsbildschutzes zur Erhaltung eines Baues erforderlich ist; b. es zur Wahrung eines charakteristischen und erhaltungswürdigen Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes notwendig ist; c. dies bei Änderungen von Bauten oder sonstigen baulichen Anlagen durch die bestehende Anlage bedingt ist. Allerdings ist die Übereinstimunng des geänderten Baues mit dem BauTG insoweit herzustellen, als dies ohne erhebliche Mehrkosten möglich ist; d. bei Bauten oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen hiervon die Zweckwidmung die Anwendung der betreffenden Vorschrift ausschließt Darüber hinaus kann - dh kein Rechtsanspruch, sondern Ermessen - die Baubehörde Ausnahmen gewähren, wenn und insoweit a. durch besondere bauliche Vorrichtungen dauerhaft und gleichwertig der Zweck des bautechnischen Erfordernisses erfüllt wird, auf das sich die Ausnahme bezieht; b. die Einhaltung der Vorschrift nach der besonderen Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde; c. die Einhaltung bei Industriebauten den gewerblichen Betrieb verhindern oder empfindlich erschweren würde und für die Umgebung keine abträglichen Auswirkungen durch die Gewährung der Ausnahme verursacht werden; d. zur im öffentlichen Interesse gelegenen Erprobung neuer Bauformen. Die Erteilung der Ausnahme hat nur über begründeten Antrag und unter Anführung ihres Grundes unter genauer Anführung der Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Ausnahme gewährt wird, zu erfolgen. 6. Subjektiv-öffentliche Rechte 62 In 62 BauTG werden jene Bestimmungen des BauTG (erschöpfend) angeführt, auf deren Einhaltung dem Nachbarn im Bauverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt: Vortreten von Bauteilen in den Mindestabstand (Bauplatzgrenze 8 Abs 1) Mindestentfernung von 1 m von Dachöffnungen ( 15 Abs 1) Mindestabstände bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe ( 25 Abs 5) Mindestabstand für Klär-, Sicker- und Senkgruben etc ( 34 Abs 4, 53 Abs 1) Vorschreibung weitergehender Auflagen gegen unzumutbare Belästigung von Nachbarn bei bestimmten Bauten ( 39 Abs 2). 6
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