Bautechnikgesetz - BauTG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bautechnikgesetz - BauTG"

Transkript

1 1. Grundsätze 1 Alle Bauten und sonstigen baulichen Anlagen müssen in ihrer Gesamtheit und allen ihren Teilen so errichtet, gestaltet und ausgestattet sein, dass sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften der Bauaufgabe gerecht werden und folgenden Geseichtspunkten entsprechen: 1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Nutzungssicherheit 4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz Diesen Bedingungen und den hiefür aufgestellten Erfordernissen erscheint jedenfalls dann entsprochen, wenn die bauliche Maßnahme nach Önormen erfolgt, die von der LReg durch Verordnung ( Verbindlicherklärung durch Önormen-Verordnung) bezeichnet werden. 1 Abs 3 regelt den Begriff brandbeständig. Immer dann, wenn das Gesetz eine brandbeständige Ausführung vorschreibt, dürfen keine brennbaren Materialien verwendet werden. Lediglich bei Bauten bis zu vier Geschoßen genügt für Wände von Hauptstiegenhäusern, Brandwände, Decken sowie Hauptstiegen eine brandbeständig-brennbare Ausführung. 2. Gestaltung 2 Alle Bauten und sonstigen baulichen Anlagen sind in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen so durchzubilden und zu gestalten, dass sie nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe unter Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters nicht störend wirken. Ferner sind diese mit der Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass das gegebene oder beabsichtigte Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Die Bewilligung eines Vorhabens, das eine erhebliche Veränderung der äußeren Gestalt oder des Ansehens eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage zur Folge hat, kann mit der Auflage verbunden werden, die nicht unmittelbar betroffenen Teile mit den zu verändernden in Übereinstimmung zu bringen - Verhältnismäßigkeitsgebot. Bei der Bewilligung von Zu-, Auf- oder Umbauten sowie sonstigen Änderungen oder Instandsetzungen von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind jene Auflagen vorzuschreiben, mit denen die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Teile des Bestandes angepasst werden Verhältnismäßigkeitsgebot (Anpassungsverpflichtung). 3. Bauprodukte 3 Für Bauten und bauliche Anlagen dürfen nur brauchbare Bauprodukte verwendet werden. Die Brauchbarkeit von Bauprodukten ist im Bauproduktegesetz geregelt. 1

2 4. Anforderungen an Bauteile Bautechnikgesetz - BauTG 4.1. Vortreten von Bauteilen 8 Folgende Bauteile dürfen über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten: a) Sockel, Zierglieder, Schaufenster, Schaukästen, Vorlegestufen udgl - max 20 cm b) Balkone, Erker udgl - max 1,50 m und nur in einer solchen Zahl und in einem solchen Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken. c) Vordächer (Dachvorsprünge), Hauptgesimse - max 1,50 m d) Schutzdächer für die Umgebung des Baues (Eingang) - max 1,50 m e) Werbezeichen - max 3 m f) Freitreppen und Rampen - max 1,80 m. Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m gewahrt bleibt Im Folgenden ( 9 ff) definiert das Bautechnikgesetz Anforderungen an Bauteile, Räume und Einrichtungen für: Fundierung ( 5) Kellerwände ( 6) Tragende Bauteile ( 7) Außenwände ( 9) Trennwände ( 10) Brandwände ( 11) Decken ( 12) Fußböden ( 13) Stiegen und Gänge ( 14) Dächer ( 15) Geländer und Brüstungen ( 16) Verputz und Verkleidungen ( 17) Höfe und Lichtschächte ( 18) Höhenlage der Räume ( 19) Raumhöhe ( 20) Türen ( 21) Fenster, Belichtung und Belüftung ( 22) Wohnungen ( 23) Räume im Dachgeschoß ( 24) Kinderspielplätze ( 27) Rauch- und Abgasfänge ( 28) Verbindungsstücke ( 29) Heizungen und Feuerstätten ( 30) Luft- und Dunstleitungen ( 31) Sanitäre Anlagen ( 33) Abfallsammlung ( 35) Erdungen und Blitzschutz ( 36) Aufzüge und Fahrtreppen ( 37) Benützungseinrichtungen ( 38) Behindertengerechte Normen ( 38 a) 4.3. Wasserversorgung 32 Für Bauten, die Aufenthaltsräume enthalten, muss eine hinreichende Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. 2

3 Anschlusszwang besteht wenn ❶ ein Bau innerhalb eines Abstandes von nicht mehr als 50 m von einer bestehenden öffentlichen Wasserleitung (di eine Gemeindewasserleitung, aber auch eine genossenschaftliche) liegt, ❷ die öffentliche Wasserleitung genügend leistungsfähig ist, ❸ keine eigene hinreichende und hygienisch einwandfreie Wasserversorgung vorliegt. Diesbezüglich ist die Erteilung einer Ausnahme vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Durch Verordnung der Gemeindevertretung kann angeordnet werden, dass Bauten nur durch die öffentliche Wasserleitung versorgt werden dürfen, und zwar wenn nach der Besiedlung (Dichte udgl) die Gewähr einer gesundheitlich einwandfreien Wasserversorgung nur dadurch gegeben ist. Soweit für eine Hausanschlussleitung an eine öffentliche Wasserleitung nicht eine eigene wasserrechtliche Bewilligung in Betracht kommt, gilt ihre Errichtung als Maßnahme zur Erhaltung und Wahrung der Funktion des Baues ( 14 Abs 2 BauPolG). Erfolgt die Wasserversorgung aus einer öffentlichen Wasserleitung, so kann die Weiterbenützung bestehender Trinkwasseranlagen ganz oder eingeschränkt untersagt und erforderlichenfalls ihre Auflassung verfügt werden, wenn die Wasserentnahme hieraus die Gesundheit gefährden kann. Die Errichtung eigener Trinkwasserversorgungsanlagen kann untersagt werden, wenn sie den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Hinsicht bedrohen könnte. Die Herstellung von Verbindungen zwischen einer öffentlichen und einer privaten Wasserversorgung ist ausdrücklich untersagt. Vergleiche 14 Abs 1 lit e BGG: Nach dieser Bestimmung ist bereits im Bauplatzerklärungsverfahren die Frage der Sicherstellung einer ausreichenden einwandfreien Trinkwasserversorgung zu prüfen. 32 BauTG hingegen bezieht sich auf das Baubewilligungsverfahren (und allfällige Auftragsverfahren). Exkurs: Genauere Bestimmungen hinsichtlich der Gemeindewasserleitungen finden sich im Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl Nr 78/1976. Die Wasserleitungsordnungen der Gemeinden ergehen auf der Grundlage dieses Gesetzes. Sie enthalten die näheren Regelungen über die Herstellung des Anschlusses. Die Regelungen hinsichtlich der Gebühren für das Wasser aus Gemeindewasserleitungen finden sich im Benützungsgebührengesetz, LGBl Nr 31/1963. In den Abs 2, 4 und 6 des 32 werden wasserrechtliche Regelungen getroffen. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung dieser Angelegenheiten ergibt sich aus 36 des Wasserrechtsgesetzes. Diese Bestimmung wiederum stützt sich auf Art 10 Abs 2 des B-VG. Diese Angelegenheiten zählen zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden im Vollzugsbereich des Bundes. In Vorstellungsverfahren ist daher das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl Nr 123/1967 anzuwenden. Die Vorstellung richtet sich nicht an die LReg, sondern an den LH. 3

4 4.4. Beseitigung der Ab- und Niederschlagswässer 34 Bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen muss für das Sammeln und die Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagswässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden. Wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. - Anschlusszwang! beachte: Dem Anschlusszwang steht die Verpflichtung der Gemeinde gegenüber, (subsidiär) für die örtliche Kanalisation Sorge zu tragen ( 10 Abs 1 AnliegerLG). Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung (an bestehende Anlagen!) können von der Gemeindevertretung auf Antrag nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden (insbesondere für die Landwirtschaft). Dies bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Vor der Einmündung in die Kanalisationsanlage sind geeignete Vorreinigungsanlagen vorzuschalten, wenn eine Vorbehandlung der einzuleitenden Abwässer für einen einwandfreien und sicheren Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage erforderlich is (zb mineralölhaltige oder nicht nur geringfügig fetthaltige Abwässer, etwa Fettabscheider in Gastronomiebetrieben. Stoffe, bei denen auch durch Vorbehandlung der Abwässer nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Bestand der Kanalisationsanlage gefährden oder den Betrieb beeinträchtigen, dürfen nicht eingebracht werden. Dies gilt insbesondere für Abfälle, Siloabwässer etc. Je nach örtlichen Verhältnissen ist in Befolgung dieser Bestimmung eine Regenwasserretention vorzusehen. Die Dimensionierung kann Gegenstand im Bauverfahren sein. 5. Sondervorschriften 39 Für Kfz-Abstellplätze, Garagen, Kleinwohnhäuser, Hochhäuser, Bauten für größere Menschenansammlungen, Industriebauten, landwirtschaftliche Betriebsbauten, etc gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes, soweit nicht Sondervorschriften getroffen sind. Für Bauten und sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen, die nach Größe, Lage oder Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Hygiene entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, können zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen weitergehende Auflagen erteilt werden für Kraftfahrzeug-Abstellplätze und Garagen 39a ff Abstellplätze sind unbebaute, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kfz bestimmt sind. 4

5 Abstellplätze mit Schutzdächern bis zu einer überdachten Fläche von 250 m² und höchstens einer Seitenwand gelten als überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze. Garagen sind nicht unter Abs 2 fallende Bauten, die zum Abstellen von Kfz bestimmt sind. Oberirdische Garagen sind solche, deren Fußboden nicht mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt (darunter: Tiefgaragen). Offene Garagen: Oberirdische Garagen, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Seitenwände haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist. Stellplatz ist die Standfläche eines einzelnen Kraftfahrzeuges auf dem Abstellplatz oder in der Garage. Kleingarage (bis 100 m²), Mittelgarage (100 bis 1000 m²), Großgaragen (über 1000 m²) Pflicht zur Herstellung von Einstellplätzen oder Garagen 39b Bei der Errichtung von Bauten etc sind geeignete Stellplätze im Freien oder in Garagen in ausreichender Zahl und Größe und mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Zahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der im Hinblick auf den Verwendungszweck der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Verwendungszweck wesentlich geändert wird und sich dadurch der Bedarf nach Stellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht. Die Zahl der mindestens zu schaffenden Stellplätze ist unter Heranziehung von gesetzlich bestimmten Schlüsselzahlen festzulegen (zb bei Wohnbauten 1,2 Stellplätze je Wohnung). Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze 39c Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für jeden nicht hergestellten Stellplatz eine Ausgleichsabgabe einzuheben. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Gemeindevertretung nach den ortsüblichen durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten im Bauland und auf der Grundlage von 150,-- Euro Errichtungskosten je Quadratmeter festzulegen. Die bautechnischen Vorschriften betreffend Garagen und überdachte Abstellplätze sind in der Garagen-Verordnung zusammengefasst Sondervorschriften enthält das Gesetz für Kleinwohnhäuser, Hochhäuser, Bauten für größere Menschenansammlungen, Industriebauten, Landwirtschaftliche Betriebsbauten, Wirtschaftsgebäude, Einfriedungen etc. 5

6 5. Ausnahmen - von den auf Grund des BauTG aufgestellten bautechnischen Erfordernissen Die Baubehörde hat diese zu gewähren - Rechtsanspruch -, wenn und soweit a. dies vom Standpunkt des Denkmalschutzes, der Altstadterhaltung oder des Ortsbildschutzes zur Erhaltung eines Baues erforderlich ist; b. es zur Wahrung eines charakteristischen und erhaltungswürdigen Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes notwendig ist; c. dies bei Änderungen von Bauten oder sonstigen baulichen Anlagen durch die bestehende Anlage bedingt ist. Allerdings ist die Übereinstimunng des geänderten Baues mit dem BauTG insoweit herzustellen, als dies ohne erhebliche Mehrkosten möglich ist; d. bei Bauten oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen hiervon die Zweckwidmung die Anwendung der betreffenden Vorschrift ausschließt Darüber hinaus kann - dh kein Rechtsanspruch, sondern Ermessen - die Baubehörde Ausnahmen gewähren, wenn und insoweit a. durch besondere bauliche Vorrichtungen dauerhaft und gleichwertig der Zweck des bautechnischen Erfordernisses erfüllt wird, auf das sich die Ausnahme bezieht; b. die Einhaltung der Vorschrift nach der besonderen Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde; c. die Einhaltung bei Industriebauten den gewerblichen Betrieb verhindern oder empfindlich erschweren würde und für die Umgebung keine abträglichen Auswirkungen durch die Gewährung der Ausnahme verursacht werden; d. zur im öffentlichen Interesse gelegenen Erprobung neuer Bauformen. Die Erteilung der Ausnahme hat nur über begründeten Antrag und unter Anführung ihres Grundes unter genauer Anführung der Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Ausnahme gewährt wird, zu erfolgen. 6. Subjektiv-öffentliche Rechte 62 In 62 BauTG werden jene Bestimmungen des BauTG (erschöpfend) angeführt, auf deren Einhaltung dem Nachbarn im Bauverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt: Vortreten von Bauteilen in den Mindestabstand (Bauplatzgrenze 8 Abs 1) Mindestentfernung von 1 m von Dachöffnungen ( 15 Abs 1) Mindestabstände bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe ( 25 Abs 5) Mindestabstand für Klär-, Sicker- und Senkgruben etc ( 34 Abs 4, 53 Abs 1) Vorschreibung weitergehender Auflagen gegen unzumutbare Belästigung von Nachbarn bei bestimmten Bauten ( 39 Abs 2). 6

SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN

SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN Technisches Merkblatt Bauamt Marktgemeinde Oberalm SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN INHALTSÜBERSICHT 1. Rechtliche Grundlagen / Regulative... Seite 2 2. Zweck / Geltungsbereich...

Mehr

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird. Artikel I

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird. Artikel I Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2003,

Mehr

Nr 7 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung

Nr 7 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Nr 7 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird

Mehr

AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG

AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG 24. November 2016 Referat 10/03: Bau-, Raumordnungs- und Straßenrecht Mag. Yvonne Koller Baurechtsnovelle Salzburger Bautechnikgesetz 2015 BauTG Salzburger Bautechnikverordnung

Mehr

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89)

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89) Bremische Landesbauordnung (BremLBO) i.d. Fassung vom 23.3.1983 (Brem. GBl. S. 89) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Vorschriften 13 1 Anwendungsbereich 13 2 Begriffe 13 3 Allgemeine Anforderungen 14 B.

Mehr

FACHSTUDIUM M.SC. BRANDSCHUTZ I

FACHSTUDIUM M.SC. BRANDSCHUTZ I FACHSTUDIUM M.SC. BRANDSCHUTZ I - Parkpalette. â«bauordnungsrechtlicher Begriff. â«garage. â«groãgarage, Mittelgarage, Kleingarage. â«geschlossene oder offene Garage. 03.12. Fachstudium M.Sc. Brandschutz

Mehr

OIB Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

OIB Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz OIB Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz zu Punkt der OIB-RL-3 5.1.3 Wie ist eine Mündung einer Abgasanlage situiert, die "vor einem Fenster" liegt? 5.6.2 Gibt es für den Anschluss mehrerer

Mehr

Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO

Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT 148.067 Baurecht Oö im Überblick Teil 2 NACHBAR IM BAURECHT Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung

Mehr

Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014

Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Name des Anzeigelegers:... Anschrift:...... Hollabrunn, am... (Datum) An die Stadtgemeinde Hollabrunn Hauptplatz 1 2020 Hollabrunn Gebührenpflichtig! Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Betrifft: Liegenschaft,

Mehr

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel. Änderung. Landesrecht.

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel. Änderung. Landesrecht. Landesrecht Bundesland Kärnten Kurztitel Kärntner Bauvorschriften- K-BV Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2018 Typ LG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum 02.12.1985

Mehr

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Gesamtübersicht. Einführung zu den OIB-Richtlinien 18

Inhaltsverzeichnis. Gesamtübersicht. Einführung zu den OIB-Richtlinien 18 Inhaltsverzeichnis Gesamtübersicht Einzelübersicht 7 Abkürzungsverzeichnis 13 1 OIB-Richtlinien 18 Einführung zu den OIB-Richtlinien 18 1.1 OIB-Richtlinie 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Wesentliche Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen gemäß Bauverordnung - BauVO

Wesentliche Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen gemäß Bauverordnung - BauVO Inhalt Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Wesentliche Anforderungen an das Brandverhalten von n gemäß Bauverordnung BauVO Gesamtnutzfläche

Mehr

INFO NÖ BTVO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR.

INFO NÖ BTVO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR. INFO NÖ BTVO 2014 A - 1030 Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0)1 718 48 68 dr.paula@gpl.at www.paula.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO 2014 2 Februar 2015 INFO BTVO 2014

Mehr

alle andere Bauvorhaben nach 25 Abs 1: keine Parteistellung, da 31 gem 25 a Abs 5 Oö BauO nicht anwendbar

alle andere Bauvorhaben nach 25 Abs 1: keine Parteistellung, da 31 gem 25 a Abs 5 Oö BauO nicht anwendbar Baurecht Teil 2 Carsten Roth SS 2015 1 A. Nachbar im Baurecht I. Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung (+) im Bewilligungsverfahren Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO: zwar gilt 31

Mehr

ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG

ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG Name und Anschrift des Antragstellers An die Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde Gratkorn ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG Gemäß der gesetzlichen Grundlage: wird um die Erteilung der Baubewilligung 22

Mehr

30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen?

30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen? 30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen? Es ist bei der Errichtung eines religiösen Versammlungsraumes bzw. Gebäudes sicherzustellen, dass eine ausreichend

Mehr

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident

Mehr

OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks zu Punkt der OIB-RL-2.2 2.1 Beziehen sich die Anforderungen an den Feuerwiderstand bei überdachten Stellplätzen innerhalb

Mehr

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 -

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 - Auszug VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember 2017 - Sächs. ABI. 2018 S. 52 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße;

Mehr

KANALORDNUNG DER STADT HOHENEMS

KANALORDNUNG DER STADT HOHENEMS KANALORDNUNG DER STADT HOHENEMS Die Stadtvertretung von Hohenems hat mit Beschluss vom 22.10.1992 aufgrund des Gesetzes über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz), LGBl. Nr. 5/1989

Mehr

Nr 995 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages. (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung

Nr 995 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages. (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung 1 von 54 Nr 995 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom... zur Erlassung eines Salzburger Bautechnikgesetzes

Mehr

Fachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft. Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren

Fachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft. Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren Fachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren Allgemeines (I) Länderspezifische Regelungen Prüfungsbefugnis der Baubehörde

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 81 Abs. l Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI. S. 588), zuletzt geändert

Mehr

Fachtagung Barrierefreiheit

Fachtagung Barrierefreiheit Fachtagung Barrierefreiheit Referent: Dr. Silverius Zraunig Referat 7/04 Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht Abteilung 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung Michael Pacher Straße 36 5020 Salzburg

Mehr

NÖ - Kleingartengesetz

NÖ - Kleingartengesetz NÖ - Kleingartengesetz Mit dem Stand: 1994 Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, und der NÖ Bauordnung, LGBl.

Mehr

NÖ Spielplatzgesetz 2002

NÖ Spielplatzgesetz 2002 NÖ Spielplatzgesetz 2002 Stammgesetz 124/02 2002-12-20 Blatt 1-2 0 Ausgegeben am Jahrgang 2002 124. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2002 beschlossen: NÖ Spielplatzgesetz 2002 Der

Mehr

B A U B E S C H R E I B U N G Vereinfachtes Verfahren

B A U B E S C H R E I B U N G Vereinfachtes Verfahren B A U B E S C H R E I B U N G Vereinfachtes Verfahren Bauwerber: Name: Anschrift: E-Mail: Tel. Nr.: Zutreffendes ankreuzen Antragsgegenstand (Kurzbeschreibung mit Angabe des Verwendungszweckes): 1. Angaben

Mehr

Entwurf. Gesetz. vom... zur Erlassung eines neuen Bautechnikgesetzes und eines Salzburger Hebeanlagengesetzes

Entwurf. Gesetz. vom... zur Erlassung eines neuen Bautechnikgesetzes und eines Salzburger Hebeanlagengesetzes Entwurf Gesetz vom... zur Erlassung eines neuen Bautechnikgesetzes und eines Salzburger Hebeanlagengesetzes sowie zur Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes, des Baupolizeigesetzes und der Salzburger

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 11. A. NÖ Bauordnung Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13. I. Baurecht.

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 11. A. NÖ Bauordnung Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13. I. Baurecht. Abkürzungsverzeichnis 11 A. NÖ Bauordnung 2014 Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13 I. Baurecht A) Allgemeines 1 Geltungsbereich 15 2 Zuständigkeit 16 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 17

Mehr

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten. 22 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten

Mehr

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 1 WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 2 PRÄAMBEL Ziel dieser Richtlinie ist, das historische und neue Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Mehr

Baubeschreibung. Empfänger. An das Stadt-, Markt-Gemeindeamt. Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet.

Baubeschreibung. Empfänger. An das Stadt-, Markt-Gemeindeamt. Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet. Empfänger An das Stadt-, Markt-Gemeindeamt Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet. Baubeschreibung Mit diesem Formular erstellen Sie eine Baubeschreibung gemäß 29 Abs. 1 Z 3 O.ö. BauO 1994 als Bestandteil

Mehr

Im Hinblick auf eine Vielzahl von Anfragen wird zur Unterstützung einer einheitlichen Vollziehung bekannt gegeben:

Im Hinblick auf eine Vielzahl von Anfragen wird zur Unterstützung einer einheitlichen Vollziehung bekannt gegeben: An alle 1. Bezirkshauptmannschaften und 2. Gemeinden WASSER- UND ENERGIERECHT BAU-, FEUERPOLIZEI- UND STRASSENRECHT im Land Salzburg per Mail ZAHL DATUM MICHAEL-PACHER-STRASSE 36 1/02-5360/754-2004 13.1.2004

Mehr

Normen und Stand der Technik in der Verwaltungspraxis (aus dem Blickwinkel des Oö. Baurechts)

Normen und Stand der Technik in der Verwaltungspraxis (aus dem Blickwinkel des Oö. Baurechts) Normen und Stand der Technik in der Verwaltungspraxis (aus dem Blickwinkel des Oö. Baurechts) Fachtagung Normen und Stand der Technik in der Öffentlichen Verwaltung 12. November 2015, Landhaus Dr. Herbert

Mehr

Baubeschreibung. gemäß 29 Abs. 1 Z 3 O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, als Bestandteil des Bauplanes des Planverfassers: vom

Baubeschreibung. gemäß 29 Abs. 1 Z 3 O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, als Bestandteil des Bauplanes des Planverfassers: vom Zu Zl. Baubeschreibung gemäß 29 Abs. 1 Z 3 O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, als Bestandteil des Bauplanes des Planverfassers: vom 16.09.2005 GZ HM Antragsteller: (Familien und Vorname, Wohnanschrift, Telefon)

Mehr

Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken

Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken Erlass vom 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 vom 6. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 287), geänd. durch Art. 2 der Verordnung vom

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... III. Abschnitt

Abkürzungsverzeichnis... III. Abschnitt Abkürzungsverzeichnis............................. XV Burgenländisches Baugesetz 1997 Bgld BauG 1997 I. Abschnitt Allgemeines 1. Geltungsbereich............................ 3 2. Begriffsbestimmungen........................

Mehr

BAUBESCHREIBUNG. zum Baubewilligungsantrag/ zur Bauanzeige vom *) nicht zutreffendes streichen. Bauwerber: (Name, Adresse, Telefon, Fax)

BAUBESCHREIBUNG. zum Baubewilligungsantrag/ zur Bauanzeige vom *) nicht zutreffendes streichen. Bauwerber: (Name, Adresse, Telefon, Fax) BAUBESCHREIBUNG zum Baubewilligungsantrag/ zur Bauanzeige vom *) nicht zutreffendes streichen Bauwerber: (Name, Adresse, Telefon, Fax) Bauvorhaben: (Beschreibung des Bauvorhabens/ der Abweichung) Bauort:

Mehr

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten OIB-Richtlinien 2015 16. Internationales Hüttenfachsymposium Benediktbeuern OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2016-02-26 OIB-Richtlinien 2015 Grundlagen

Mehr

Die Bayerische Bauordnung 2008

Die Bayerische Bauordnung 2008 Die Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensfreie Bauvorhaben Art. 57 Abs. 1 4 BayBO BayBO 08 Art. 57 Allgemeines Art. 57 regelt nur einen Teil der genehmigungsfreien Vorhaben! Eine weitere wichtige Ausnahme

Mehr

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Landesrecht Niedersachsen Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: 21072 Normtyp: Gesetz Niedersächsische

Mehr

Baubeschreibung. zum Bauantrag. zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung. vom: 1. Vorhaben. 2. Grundstück

Baubeschreibung. zum Bauantrag. zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung. vom: 1. Vorhaben. 2. Grundstück Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO Anlage 9 (Seite 1) Baubeschreibung zum Bauantrag zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung vom: 1. Vorhaben Genaue Bezeichnung des

Mehr

45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , ,

45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , , TOP 74.3.1 45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN 18024-1, 18040-1, 18040-2 1 Rechtsgrundlagen, BGG "Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April

Mehr

Gilt die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) und damit auch die Erleichterung in 6 Abs. 2 GaStellV auch für Fahrradgaragen?

Gilt die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) und damit auch die Erleichterung in 6 Abs. 2 GaStellV auch für Fahrradgaragen? GaStellV Häufig gestellte Fragen 31.08.2018 1. Begriffe Gilt die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) und damit auch die Erleichterung in 6 Abs. 2 GaStellV auch für Fahrradgaragen? Nein. Nach Art.

Mehr

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für

Mehr

Brandschutz in der Landwirtschaft

Brandschutz in der Landwirtschaft Brandschutz in der Landwirtschaft 1 Steiermärkisches Bautechnikverordnung Mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten: Steiermärkisches Bautechnikverordnung 2 OIB Brandschutz OIB RL 2 Brandschutz OIB RL 2.1 Brandschutz

Mehr

Verordnung. über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11.

Verordnung. über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11. Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11. Dezember 1997* 753 1 17 Auf Grund des 112 a des Berliner Wassergesetzes in der

Mehr

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO context Kommentar Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO Bearbeitet von Prof. Karlheinz Schlotterbeck, Manfred Busch, Dr. Gerd Hager 7., überarbeitete und erweiterte Auflage 2016. Buch.

Mehr

Stellplatzverordnung der Gemeinde Inzing 2016

Stellplatzverordnung der Gemeinde Inzing 2016 Stellplatzverordnung der Gemeinde Inzing 2016 Verordnung Der Gemeinderat der Gemeinde Inzing hat mit Beschluss vom 14.07.2016 aufgrund der Ermächtigung des 8 Absatz 6 der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION

TECHNISCHE INFORMATION TECHNISCHE INFORMATION Brandschutz bei Leitungsanlagen in Garagen Für den Bau und Betrieb von Garagen bestehen in den Bundesländern Sonderbauverordnungen, die in starker Anlehnung an die Muster-Garagen-

Mehr

Sächsisches Amtsblatt Nr Dezember Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO Anlage 9 (Seite 1)

Sächsisches Amtsblatt Nr Dezember Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO Anlage 9 (Seite 1) Sächsisches Amtsblatt Nr. 49 6. Dezember 2012 Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO (Seite 1) Baubeschreibung zum Bauantrag zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung vom:

Mehr

B a u a n z e i g e gemäß 15 NÖ Bauordnung 2014

B a u a n z e i g e gemäß 15 NÖ Bauordnung 2014 BAUWERBER: Name Post-Anschrift PLZ Ort Telefon Mobil Email An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau,

Mehr

V E R O R D N U N G. Gemeinderatsbeschluss vom

V E R O R D N U N G. Gemeinderatsbeschluss vom Marktgemeindeamt Bezirk Kufstein Kundl / Tirol 6250 Kundl, Dorfstr. 11 Telefon (05338) 7205 Telefax 7290-30 email: gemeinde@kundl.tirol.gv.at DVR: 000 7251 UID: ATU 39273308 V E R O R D N U N G des Gemeinderates

Mehr

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht Bauamt Novellierung Verfahrensrecht Verfahrensrecht 2 1. Verfahrensrecht I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO III. Baugenehmigungsverfahren

Mehr

Bayerische Bauordnung

Bayerische Bauordnung Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.

Mehr

Investment. MERKUR-MARKT im Wohnungseigentum Hütteldorfer Straße 112/Stiege 1/Top 1, 1140 Wien. Ihr EHL Angebot Your EHL offer

Investment. MERKUR-MARKT im Wohnungseigentum Hütteldorfer Straße 112/Stiege 1/Top 1, 1140 Wien. Ihr EHL Angebot Your EHL offer Investment Ihr EHL Angebot Your EHL offer MERKUR-MARKT im Wohnungseigentum Hütteldorfer Straße 112/Stiege 1/Top 1, 1140 Wien Wir leben MERKUR-MARKT im Wohnungseigentum Hütteldorfer Straße 112/Stiege 1/Top

Mehr

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort................................................ Abkürzungsverzeichnis.................................... Seite V XIII A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr

Mehr

Ansuchen um Baubewilligung gem. 2 Abs. 1 BauPolG Ansuchen um Baubewilligung vereinfachtes Verfahren gem. 10 BauPolG

Ansuchen um Baubewilligung gem. 2 Abs. 1 BauPolG Ansuchen um Baubewilligung vereinfachtes Verfahren gem. 10 BauPolG Kur- und Nationalparkgemeinde Bad Gastein Karl-Heinrich-Waggerlstraße 29 5640 Bad Gastein Feste Gebühren gem. GebG 1957 Ansuchen: Ausnahme: Abstandsunterschreitung: entrichtet Zl.: Tel.: 06434-3744 Fax:

Mehr

IV. Grundprobleme des Bauordnungsrechts

IV. Grundprobleme des Bauordnungsrechts IV. Grundprobleme des Bauordnungsrechts Vorbemerkung Bauordnungsrecht Regelt die ordnungs-/sicherheitsrechtlichen Anforderungen an ein konkretes Bauwerk Generalklausel, Art.3 Abs.1 BayBO Bauliche Anlagen

Mehr

Zielkatalog: 1. Wohngebäude

Zielkatalog: 1. Wohngebäude Zielkatalog: 1. Wohngebäude ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Zielkatalog: 1.Wohngebäude Zielkatalog: 1. Wohngebäude Bearbeiter/in: Joachim Schepers Objekt/-teil/-bereich:

Mehr

BAUBESCHREIBUNG. 1 Angabe des Bauwerbers und Bauplatz: 2 Verwendungszweck des Bauvorhabens: (Mehrfachangaben möglich)

BAUBESCHREIBUNG. 1 Angabe des Bauwerbers und Bauplatz: 2 Verwendungszweck des Bauvorhabens: (Mehrfachangaben möglich) Einlaufstempel BAUBESCHREIBUNG 1 Angabe des Bauwerbers und Bauplatz: 2 Verwendungszweck des Bauvorhabens: (Mehrfachangaben möglich) Wohnungen/Wohnhaus Land-/Forstwirtschaftlich Handel/Verwaltung Gewerbe/Industrie

Mehr

BAUBESCHREIBUNG. gemäß 23 Abs. 1 Z. 11 Steiermärkisches BauG

BAUBESCHREIBUNG. gemäß 23 Abs. 1 Z. 11 Steiermärkisches BauG BAUBESCHREIBUNG geäß 23 Abs. 1 Z. 11 Steierärkisches BauG Bauwerber: wohnhaft in: Art des Vorhabens: Neubau: Art des Gebäudes, it Angabe des Verwendungszweckes: Nutzungsänderung: Errichtung einer: Abstellfläche

Mehr

Verordnung. 1 Allgemeines

Verordnung. 1 Allgemeines Stellplatzverordnung der Gemeinde Kematen in Tirol 2017 Verordnung Der Gemeinderat der Gemeinde Kematen in Tirol hat mit Beschluss vom 15.02.2017 aufgrund der Ermächtigung des 8 Absatz 6 der Tiroler Bauordnung

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. April 2016 beschlossen: Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. April 2016 beschlossen: Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. April 2016 beschlossen: Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert: 1. 4 Z 17 lautet: 17.

Mehr

Fachgruppentagung Landesinnung Bau

Fachgruppentagung Landesinnung Bau Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinien neu (Ausgabe 2015) Robert Jansche Bautechnik und Gestaltung OIB Richtlinien Ausgabe 2015 (Beschluss vom 26. März 2015) Bautechnik und Gestaltung 2 OIB-Richtlinie

Mehr

MARKTGEMEINDE REICHENFELS Bezirk Wolfsberg - Kärnten 9463 Reichenfels, Liftstraße 1 DVR:

MARKTGEMEINDE REICHENFELS Bezirk Wolfsberg - Kärnten 9463 Reichenfels, Liftstraße 1 DVR: MARKTGEMEINDE REICHENFELS Bezirk Wolfsberg - Kärnten 9463 Reichenfels, Liftstraße 1 DVR: 0093980 Telefon: 04359/2221-0 Fax: DW 24 e-mail: reichenfels@ktn.gde.at V E R O R D N U N G des Gemeinderates der

Mehr

Gesetz vom 7. Juli 1976 über die technischen Bauvorschriften im Lande Salzburg (Bautechnikgesetz - BauTG)

Gesetz vom 7. Juli 1976 über die technischen Bauvorschriften im Lande Salzburg (Bautechnikgesetz - BauTG) Gesetz vom 7. Juli 1976 über die technischen Bauvorschriften im Lande Salzburg (Bautechnikgesetz - BauTG) StF: LGBl Nr 75/1976 idf: LGBl Nr 71/1978 LGBl Nr 81/1981 LGBl Nr 22/1983 LGBl Nr 32/1983 (DFB)

Mehr

der Gemeinde Wenzenbach

der Gemeinde Wenzenbach GEMEINDE WENZENBACH der Gemeinde Wenzenbach über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO und Art. 23 der

Mehr

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG. z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes Abs. 1 lautet: 3. 2 Abs. 1a entfällt.

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG. z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes Abs. 1 lautet: 3. 2 Abs. 1a entfällt. TEXTGEGENÜBERSTELLUNG z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008 Geltender Text geänderte Passagen sind im Text kursiv ausgewiesen Entwurfstext vorgenommene Änderungen sind im Text fett ausgewiesen

Mehr

B A U B E S C H R E I B U N G

B A U B E S C H R E I B U N G B A U B E S C H R E I B U N G gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 98/2012) Erläuterung des Vorhabens: Datum 1. Art des Bauvorhabens: Errichtung Änderung der Verwendung Abbruch Errichtung einer

Mehr

SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG

SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG Hn SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde St.Andrä vom 22.03.2017, Zahl: 031-3/111/2016 mit welcher für das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde St.Andrä ein Allgemeiner

Mehr

Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa

Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als

Mehr

Teil 2. (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994

Teil 2. (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994 Raumordnungsrecht Teil 2 Carsten Roth SS 2014 1 Bebauungsplan (I) (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994 Rechtsform auch hier: Verordnung (Text und

Mehr

232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Vom 12. Dezember 2006

232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Vom 12. Dezember 2006 232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 12. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Zweites Gesetz zur

Mehr

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Wolf, Tiroler Baurecht 4

Inhaltsverzeichnis VII. Wolf, Tiroler Baurecht 4 Vorwort... V Einleitung zur Tiroler Bauordnung 2011... 1 I. Zur Entwicklung des Tiroler Baurechtes bis 1998... 1 II. Zur Reform des Tiroler Baurechtes im Jahre 1998... 2 III. Zu den wesentlichen Neuerungen

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: Generell regelt die Stellplatzverordnung die Zahl von Stellplätzen für den ruhenden Verkehr bei Errichtung, Zubauten, Umbauten oder wesentliche Verwendungsänderungen

Mehr

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße

Mehr

B A U B E S C H R E I B U N G gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 98/2012)

B A U B E S C H R E I B U N G gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 98/2012) B A U B E S C H R E I B U N G gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 98/2012) Erläuterung des Vorhabens: 1. Art des Bauvorhabens: Errichtung Änderung der Verwendung Abbruch Errichtung einer Feuerungsanlage

Mehr

Satzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)

Satzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung) Satzung über den Anschluss an die 12 öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung) Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159) hat die

Mehr

Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken

Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmung 3 Allgemeine Anforderungen 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume 5 Zusätzliche

Mehr

18. Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 18/2009. Gesetz

18. Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 18/2009. Gesetz 18. Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 18/2009 Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze und naturnahe Freiräume (Spielraumgesetz)

Mehr

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg 2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Horstmar vom 21.12.2011 Aufgrund der 7, 8 und 9

Mehr

Bauen im Außenbereich nach 35 BauGB. Prof. Dr. Hilde Schröteler-von Brandt Planungsrecht /// WS 2016/17

Bauen im Außenbereich nach 35 BauGB. Prof. Dr. Hilde Schröteler-von Brandt Planungsrecht /// WS 2016/17 Bauen im Außenbereich nach 35 BauGB 35 Planungsgrundsatz: Freihalten des Außenbereiches vor baulicher Entwicklung - keine Verfestigung von Splittersiedlungen Zulässig sind privilegierte Vorhaben _ dieser

Mehr

Kanalabgabenordnung der Gemeinde Kainbach bei Graz (Stand )

Kanalabgabenordnung der Gemeinde Kainbach bei Graz (Stand ) Kanalabgabenordnung der Gemeinde Kainbach bei Graz (Stand 11.12.2008) 11.12.2008 Kainbach bei Graz, am 22. März 2007 K a n a l a b g a b e n o r d n u n g der Gemeinde Kainbach bei Graz Der Gemeinderat

Mehr

Rundschreiben zum Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 95

Rundschreiben zum Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 95 Amt der Tiroler Landesregierung Bau- und Raumordnungsrecht Dr. Karl Spörr Telefon: 0512/508-2712 Telefax: 0512/508-2715 E-Mail: baurecht@tirol.gv.at DVR: 0059463 UID: AT123456789 Geschäftszahl Ve1-7-33/103vA

Mehr

ALLGEMEINE BEBAUUNGSRICHTLINIEN

ALLGEMEINE BEBAUUNGSRICHTLINIEN ALLGEMEINE BEBAUUNGSRICHTLINIEN GEMEINDE UNTERWEITERSDORF Allgemeine Bebauungsrichtlinien für die Wohnbebauung in jenen Bereichen der Gemeinde Unterweitersdorf, die nicht durch einen Bebauungsplan erfasst

Mehr

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler -Richtlinie 4 NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober 2011 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2011-11-08 1 Inhalte Nutzungssicherheit und auch Barrierefreiheit Barrierefreiheit folgt

Mehr

Örtliche Bauvorschriften nach 74 LBO

Örtliche Bauvorschriften nach 74 LBO Gemeinde Denkingen Landkreis Tuttlingen Bebauungsplan Schuppengebiet Hartplatz Örtliche Bauvorschriften nach 74 LBO Entwurf zur Offenlage gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Stand: 24. 05. 2016 Planverfasser:

Mehr

Verordnung über Camping- und Wochenendplätze 1 Begriffe 2 Zufahrt und innere Fahrwege

Verordnung über Camping- und Wochenendplätze 1 Begriffe 2 Zufahrt und innere Fahrwege Verordnung über Camping- und Wochenendplätze Vom 9. Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 771)* 1 Begriffe (1) Campingplätze sind Plätze,

Mehr

OIB-Richtlinien Brandschutz

OIB-Richtlinien Brandschutz OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 maximal zwei Wohnungen (bislang eine)

Mehr

Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen ( )

Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen ( ) Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen (20.09.2012) I. Allgemeines Die Bauordnung fordert nur für bestimmte Vorhaben - z. B. Wohngebäude (Geschosswohnungsbau) mit mehr als vier Wohnungen

Mehr