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1 Inhaltsangabe Durch Klicken auf den jeweiligen Titel im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt dort hin! 05-06/2015 Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder /2015 Der Notvorstand /2015 Vorstand Kooptierung, Suspendierung, Ämterhäufung /2014 Amtsniederlegung und Einbehalten von Unterlagen /2014 Es findet sich kein Vorstand /2014 Ehrenamtliche Tätigkeit bleibt vom Mindestlohngesetz verschont! /2014 Persönliche Haftung eines Abteilungsrepräsentanten /2014 Persönliche Haftung eines Abteilungsrepräsentanten /2014 Der erweiterte Vorstand /2014 Beurkundung von Beschlüssen in Mitgliederversammlungen /2014 Die Auslagerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe /2014 Zahlt Ihr Verein den richtigen Rundfunkbeitrag? /2013 Sind Sportkurse umsatzsteuerpflichtig? /2013 Ab 2013 Rentenversicherungspflicht bei Minijobs /2013 Nur noch fünf Monate Zeit für die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren /2013 Geltungszeitpunkte zum Ehrenamtsstärkungsgesetz /2013 Geltungszeitpunkte zum Ehrenamtsstärkungsgesetz /2013 Alkohol es geht im Verein auch ohne! /2013 Das neue Ehrenamtsstärkungsgesetz /2013 Rückerstattung von Beiträgen /2013 Das Stimmrecht von Eltern /2012 Ab 2013 neue Rundfunkgebühren auch für Vereine /2012 Ab 2013 neue Rundfunkgebühren auch für Vereine /2012 Verluste: Gefahr für die Gemeinnützigkeit /2012 Der besondere Vertreter nach 30 BGB /2012 Umfang wirtschaftlicher Betätigung /2012 Haftung von Vereinsmitgliedern mit dem Privatvermögen /2012 Zuwendungen an Sportler /2012 Warum interessiert sich keiner für unsere Internetseite? /2012 Fragen zum Versicherungsschutz /2011 Mitgliederversammlung: Einmal anders einladen /2011 Verluste bei Übungsleitertätigkeiten können steuerlich abzugsfähig sein! /2011 Sponsoring - richtig gemacht! /2011 Der Verein im Verein Kombination von Übungsleiterpauschale und Mini-Job ist möglich /2011 Der Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer? Teil: /2011 Der Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer? Teil: /2011 Übungsleiter- und Trainerverhältnisse richtig regeln /2010 Arbeitslosengeld und Nebenverdienst /2010 Wie / wofür Rücklagen bilden? (Teil 2) /2010 Wie und wofür Rücklagen bilden? (Teil 2) /2010 Wie und wofür Rücklagen bilden? (Teil 1) /2010 Pauschalzahlungen an Amateursportler Teil Pauschalzahlungen an Amateursportler - Teil /2010 Pauschalzahlungen an Amateursportler - Teil /2010 Arbeitseinsätze im Verein /2010 Die eigene Vereinsgaststätte /2009 Das Beitragswesen Teil /2009 Das Beitragswesen Teil /2009 Das Beitragswesen - Teil /2009 Haftung bei Spendenbescheinigungen / 2009 Wie ist der Übungsleiter / Trainer im Verein versichert? / 2009 Wie ist der Übungsleiter / Trainer im Verein versichert? /2009 Die vier Steuerbereiche eines Vereins /2009 Einsicht in Vereinsunterlagen durch Mitglieder /2009 Die Feier im Verein /2008 Haftung bei Sportverletzungen (2) /2008 Haftung bei Sportverletzungen (1) /2008 Die selbstschuldnerische Bürgschaft /2008 Eltern am Spielfeldrand /2008 Das Recht am eigenen Foto /2008 Steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen /2008 Arbeitsschutz in Sportvereinen /2008 Aufwandsentschädigungen /2008 "Schwarze Kassen" im Verein

2 01-02/2008 Der Förderverein /2007 Blauer Dunst im Sportverein /2007 Ehrenamtspauschale ab /2007 Fragen und Antworten zur Sportversicherung /2007 Die Spielgemeinschaft /2007 Fragen und Antworten zur Vereinsführung /2007 Vereinsabteilung oder Zweigverein /2007 Die Aufsichtspflicht /2007 Fahrradunfall im Ausland /2007 Der Kran- und Slipbetrieb in Wassersportvereinen /2007 Fragen und Antworten zur Vereinsführung /2006 Wer haftet bei Verlust? /2006 Minderjährige als Übungsleiter /2006 Minderjährige im Verein /2006 Was sind sportliche Veranstaltungen und wie sind sie steuerlich zu behandeln? /2006 Die Tombola oder Lotterie im Verein /2006 Die Verkehrssicherungspflicht bei der Sportstättennutzung /2006 Die Entlastung des Vorstandes /2006 Vereins- und Verbandsberatung werden immer wichtiger /2006 Verwirrte Mitglieder /2006 Persönliche Haftung im nicht rechtsfähigen Verein nach 54 BGB /2005 Der neue (alte) Versicherungsvertrag des LSB-Berlin /2005 Selbständige oder unselbständige Abteilungen /2005 Fragen und Antworten zur Vereinsführung /2005 Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder /2005 Die Rücklagenbildung /2005 Der Vereinsbeitrag (Teil 2) /2005 Der Vereinsbeitrag (Teil 1) /2005 Versicherungsschutz für das Ehrenamt durch die VBG /2005 Fragen und Antworten zur Haftung im Sport /2004 Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis /2004 Datenschutz im Internet /2004 Haftung durch Anhängerbetrieb /2004 Die Stimmenmehrheit /2004 Die Verkehrssicherungspflicht der Vereine /2004 Mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Verein /2004 Der Vereinsausschluss und seine Folgen /2003 Die Aufwandsspende /2003 Das 2. Schadensersatzänderungsgesetz /2003 Überlassung von Fahrzeugen mit Werbung an Sportvereine (Teil 2) /2003 Überlassung von Fahrzeugen mit Werbung an Sportvereine (Tei 1) /2003 Fragen und Antworten zum Vereinsrecht /2003 Der Datenschutz im Verein / Verband /2003 Die Fusion / Verschmelzung von Vereinen /2003 Die Jugend im Verein /2003 Fragen und Antworten zur Vorstandsarbeit /2002 Die Gemeinnützigkeit was ist das eigentlich? /2002 Die Satzungsänderung /2002 Was sollte man über den Versicherungsschutz wissen? /2002 Das Internet und seine Fallen /2002 Kursteilnehmer oder Kurzmitglied /2002 Die Haftung eines Vereins /2001 Die Vereinsmitgliedschaft /2001 Gäste im Verein /2001 Rechtsfragen für Übungsleiter/innen /2001 Muss ein Verein bzw. Verband jeden aufnehmen? /2001 Die Rechenschafts- und Auskunftspflicht /2001 Die Rechte und die "leidigen" Pflichten /2001 Fragen und Antworten zum Vereinsrecht /2001 Wenn jemand eine Reise tut, /2000 Das neue Spendenrecht und seine Tücken /2000 Beendigung einer Vorstandsfunktion (2) /2000 Beendigung einer Vorstandsfunktion (1) /2000 Maßregelungen und Vereinsstrafen /2000 Die Versammlungsleitung /1999 Die Kassenprüfung /1999 Das Verhältnis von Abteilungen zum Gesamtverein /1999 Herauslösung einer Abteilung und Neugründung eines Vereins /1999 Das Recht der Minderheit auf Einberufung einer Mitgliederversammlung /1999 Spender und Sponsoren

3 05/1999 Preiserhöhungen auch im Sport /1999 Informationen zur Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) /1999 Versicherungsschutz für Nichtmitglieder /1998 Wie schön ist es doch, Ehrenamtlicher zu sein! - Glosse /1998 Probleme bei der Übernahme von Sportstätten durch Vereine /1998 Fragen zur Gemeinnützigkeit /1998 Die Verwaltung von Abteilungen im Verein /1998 Das Stimmrecht im Verein /1998 Misstrauensantrag gegenüber einem Vorstandsmitglied /1998 Vorbereitung und Durchführung einer Wahlversammlung /1998 Der Versicherungsschutz des Landessportbundes Berlin e.v /1998 Zeitgemäße Vereinsbeiträge im Kinder- und Jugendsport /1997 Das Finanzamt für Körperschaften fordert eine Satzungsänderung /1997 Das Schiedsgericht des Vereins /1997 Einleitung eines Mahnverfahrens wegen Beitragsschulden /1996 Haftung bei der Nutzung von Sportstätten Nach oben - 3 -

4 05-06/2015 Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder Bereits um die Jahreswende "geisterte" durch die Medien und auch bereits durch einschlägige Literatur, dass die Grenze für Aufmerksamkeiten an Mitglieder gemeinnütziger Vereine von 40 auf 60 Euro angehoben worden sein soll ohne, dass der Verein Gefahr läuft, seine Gemeinnützigkeit zu verlieren. Durch die Lohnsteueränderungsrichtlinien wurden ab dem die Grenzbeträge für Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen, Arbeitsessen und Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen) angehoben. Geschenke des Arbeitgebers zum Geburtstag oder anderen persönlichen Anlässen oder bei Betriebsveranstaltungen sind dann bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Bisher betrug der Wert 40 Euro (Lohnsteuer-Richtlinien R 19.6). Damit sind aber lediglich die Zuwendungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gemeint. Die bisherige 40-Euro-Grenze für Vereine basiert auf einer Verwaltungsregelung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (Ziffer 9 zu 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Danach sind Zuwendungen an Mitglieder ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit, "soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind". Eine konkrete Zahl ist darin aber nicht benannt. Es muss daher abgewartet werden, ob sich demnächst durch eine neue Verwaltungsregelung die Zuwendungsgrenze ebenfalls an die Aufmerksamkeiten-Regelung der Lohnsteuer-Richtlinien bindet und sich damit auch für gemeinnützige Einrichtungen auf 60 Euro erhöht. Dazu ist es erforderlich, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine klare Richtlinie herausgibt. Momentan handhaben die einzelnen Bundesländer das aber noch sehr unterschiedlich Der Landessportbund Berlin wollte daher wissen, welche Auffassung das Finanzamt für Körperschaften I in Berlin vertritt und hat eine Anfrage an dieses gerichtet. Zitat aus der Antwort des Finanzamtes vom : "Gegen die in Ihrem Schreiben erwähnte Anhebung der Obergrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder von 40 auf 60, analog zur Lohnsteuer-Richtlinie R 19.6, bestehen von Seiten des Finanzamtes keine Bedenken." Das heißt, dass im Land Berlin ab sofort für Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen wie z.b. Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder ein besonderes Vereinsjubiläum 60 Euro pro Anlass veranschlagt werden können. Diese Zuwendungen dürfen aber nur in Form von Sachgeschenken, wie Blumen, Büchern oder kleinen Präsenten erfolgen Geldgeschenke sind grundsätzlich verboten und würden die Gemeinnützigkeit gefährden. Dieser Betrag kann aber auch für die Ausrichtung von Vereinsfesten verwendet werden oder als Zuschuss für eine Vereinsreise. Übersteigen die Kosten allerdings den Betrag von 60 Euro pro Person, dann müssen die Mitglieder selbst zuzahlen, indem sie eben beim Vereinsfest Eintritt bezahlen oder zur Vereinsreise einen Eigenanteil leisten müssen. Abschließend noch ein Wort in eigener Sache Das war mein letzter Artikel, den ich als Mitarbeiter des Landessportbundes Berlin geschrieben habe. Nach 22 Jahren als Vereinsberater gehe ich am 1. Juni 2015 in die reguläre Altersrente. Ich möchte mich daher bei allen Vorständen der Vereine und Verbände aber auch bei allen Mitgliedern für die gute Zusammenarbeit und das Vertrauen, das Sie mir entgegen gebracht haben, bedanken. Bei dieser Gelegenheit möchte ich aber auch noch einmal meine Hochachtung den vielen Ehrenamtlichen gegenüber zum Ausdruck bringen, die sich regelmäßig in ihren Sportorganisationen engagiert haben. Ganz gleich, ob es sich dabei um den Vorsitzenden handelte, den Schatzmeister, den Übungsleiter oder die Eltern, die ihre Kinder zu Wettkämpfen fuhren. Alle haben sich für ihre Vereine und Verbände eingebracht und damit einen wichtigen sozialpolitischen Beitrag geleistet, was oft auch zu Lasten des Privatlebens ging. Ich wünsche Ihnen alles Gute, weiterhin viel Freude bei der Vorstandsarbeit und auch künftig ein "gutes Händchen" bei wichtigen Entscheidungen

5 03-04/2015 Der Notvorstand In den vorangegangenen drei Ausgaben von "Sport in Berlin" haben wir Vorstandsprobleme behandelt und dabei ist auch mehrfach der Begriff "Notvorstand" gefallen. Wir wollen daher auf diese Problematik einmal eingehen, weisen aber gleich darauf hin, dass die Bestellung eines Notvorstandes immer nur "Rettung in letzter Not" sein sollte. Wenn ein oder mehrere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder infolge Todes, Geschäftsunfähigkeit, Absetzung, Rücktritt, Amtsablauf, längerer schwerer Krankheit oder längerer Abwesenheit ihr Amt nicht mehr wahrnehmen (können) und dadurch die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die lt. 26 BGB berechtigt sind, den Verein nach außen zu vertreten, unterschritten wird, ist der Verein handlungsunfähig. Scheitert dann z.b. eine Neuwahl (möglicherweise sogar mehrfach), gibt es in solch einem Fall, wenn der Verein sich nicht auflösen will, nur noch einen Ausweg - die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes nach 29 BGB. Jeder Verein muss nach dem BGB nämlich einen Vorstand haben. Ein Notvorstand ist allerdings nicht dafür da, einzuspringen, wenn sich der Vorstand weigert, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, generell untätig ist oder sich Vorstandsmitglieder zerstritten haben und dadurch die Arbeit lahmgelegt ist. In diesen Fällen muss sich der Verein durch seine eigenen satzungsmäßigen Mittel (Beschwerdeausschuss, Beschlüsse der Mitgliederversammlung) selbst helfen. Das gilt auch, wenn ein Vorstand wegen Unfähigkeit abgesetzt werden soll. Das ist nicht Aufgabe des Gerichtes, sondern liegt im Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Vereinsorgans - üblicherweise der Mitgliederversammlung. Ein Notvorstand kann demnach nicht bestellt werden, wenn zur Lösung eines Problems die Einberufung der Mitgliederversammlung ausreichen würde also z.b. um einen neuen Vorstand zu wählen. Jedes Vereinsmitglied kann einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes stellen und dabei auch gleich bestimmte Personen dafür vorschlagen. Dennoch obliegt die Auswahl dem Gericht, das darauf achtet, möglichst unparteiische Personen auszuwählen und zu bestellen. Ein Notvorstand muss nämlich die Interessen aller Betroffenen berücksichtigen und dabei in angemessener Weise auch auf mögliche gegenläufige Auffassungen einzelner Gruppierungen im Verein Rücksicht nehmen. Die Größe des Notvorstandes richtet sich nach der Satzung. Sieht diese z.b. zwei zur Gesamtvertretung erforderliche Vorstandsmitglieder vor (Vier-Augen-Prinzip) und diese sind nicht mehr vorhanden, müssen auch wieder mindestens zwei Personen als Mitglieder des Notvorstandes bestellt werden (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v , 2 W 49/12) Der Notvorstand hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und u.u. auf Zahlung einer Vergütung. Bevor also ein Antrag gestellt wird, sollten die Vereinsvertreter erfragen, was an Vergütungsansprüchen dafür anfällt. Denn der mögliche Anspruch eines eingesetzten Notvorstands richtet sich nicht an den Antragsteller oder das Gericht, sondern gem. 612 BGB immer gegen den Verein selbst und diese Kosten muss der Verein dann natürlich einplanen. Kein Vergütungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach 670 BGB besteht, wenn es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, wenn sich z.b. ein Vereinsmitglied bereit erklärt, als Notvorstand einsetzen zu lassen. Wird vom Amtsgericht allerdings z.b. ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Bankkaufmann eingesetzt, fallen in jedem Fall Kosten an. Die Bestellung gibt dem Notvorstand die volle Rechtsstellung des fehlenden Vorstandes. Der Bestellungsbeschluss kann die Vertretungsmacht beschränken z.b. lediglich auf die Einberufung und Leitung einer Mitgliederversammlung. Ist im Bestellungsbeschluss die Amtsdauer nicht befristet, endet sie von selbst mit dem Wegfall des Bestellungsgrundes, also in der Regel mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Ein Notvorstand kann, wie jeder "normale" Vorstand, sein Amt auch wieder niederlegen. Die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes sollte die absolute Ausnahme bleiben. Auch, wenn nach einem Rücktritt oder der Abwahl des Vorstandes der Verein handlungsunfähig geworden ist, findet sich meist doch noch eine Lösung. Eine Mitgliederversammlung kann nämlich dann immer noch der ehemalige Vorstand einberufen, so lange er noch im Vereinsregister eingetragen ist, so dass man zumindest versuchen kann, einen Vorstand zu wählen. Erst, wenn das evtl. mehrmals fehlschlägt oder der alte Vorstand sich weigert, eine Versammlung einzuberufen, wird ein Notvorstand erforderlich /2015 Vorstand Kooptierung, Suspendierung, Ämterhäufung - 5 -

6 Kooptierung Gemäß 27 Abs. 1 BGB wird der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt/gewählt. Im 40 BGB sind die so genannten nachgiebigen Vorschriften enthalten, wonach es zulässig ist, bestimmte Vorschriften des Vereinsrechtes nach BGB durch eine Satzungsgestaltung zu verändern. So ist es zulässig per Satzung zu vereinbaren, dass der Vorstand ermächtigt wird, bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes sich selbst zu ergänzen. Man spricht dann von Kooptierung. In dem Moment, wo die Satzung also den Vorstand ermächtigt, sich selbst zu ergänzen, oder zu kooptieren, wurde für diesen Fall der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit für die Wahl entzogen. Dieses Kooptionsrecht ist aber nicht unbegrenzt wahrnehmbar. Die Ermächtigung für den Vorstand alle verbleibenden Vorstandsämter selbst zu bestellen, wäre dann unzulässig, wenn es den Mitgliedern nicht möglich wäre, diese Satzungsformulierung wieder zu ändern. Wird jemand in den vertretungsberechtigten Vorstand kooptiert, ist ebenfalls eine Eintragung beim Vereinsregister erforderlich. Suspendierung Wenn einem Vorstandsmitglied erhebliche Verfehlungen unterstellt oder Inaktivität vorgeworfen werden, ist man meist im Vorstand nicht mehr bereit, bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung und damit einer Abwahl weiter mit dem Betreffenden zu arbeiten. In diesem Zusammenhang werden dann Rufe nach einer vorläufigen Amtsenthebung, einer Suspendierung, dieses Vorstandsmitgliedes laut. Da kaum ein Verein eine entsprechende Regelung für solch einen Fall in der Satzung hat, ist eine Suspendierung dann leider nicht zulässig. Es bedarf einer entsprechenden Satzungsregelung, die klarstellt, welchem Vereinsorgan das Recht der vorläufigen Amtsenthebung/Suspendierung zustehen soll. Da der größte Teil der Vereine nur zwei Organe hat, die Mitgliederversammlung und den Vorstand, muss also in der Satzung geregelt sein, dass der Vorstand berechtigt ist, z.b. durch einstimmigen Beschluss, jemanden von seinem Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung und der dann folgenden regulären Abwahl seines Vorstandsamtes zu entheben/zu suspendieren. Da diese Amtsenthebung durch den Restvorstand einen sanktionierenden Charakter aufweist, ist das betreffende Vorstandsmitglied vor der Entscheidung grundsätzlich anzuhören. Ist der Beschluss über die Suspendierung gefasst, hat der Betroffene bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über eine Abwahl keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis mehr. Das Vereinsregister ist von dem vorläufigen Ausscheiden des Vorstandsmitglieds zu informieren. Problematisch wird es allerdings, wenn auf der folgenden Mitgliederversammlung die Amtsenthebung/Suspendierung nicht bestätigt, das entsprechende Vorstandsmitglied also nicht abgewählt wird. Es bleibt dann im Amt bis zum Ablauf seiner Amtszeit. Personalunion / Ämterhäufung Immer dann, wenn Vorstandsmitglieder kurzfristig ihr Amt aufgeben und nicht gleich Ersatz zur Verfügung steht, stellt sich die Frage, ob (vorübergehend) mehrere Vorstandsämter zusammengelegt (ein und derselben Person übertragen) werden können. Für diesen Fall gibt es leider zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen. Während nach dem LG Darmstadt (Urteil vom , Az. 5 T 499/83) eine derartige Personalunion nur bei einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage zulässig ist, sagt das OLG Hamm (Urteil vom , Az. I-15 W 286/10), dass eine Ämterzusammenlegung durch Mitgliederbeschluss grundsätzlich zulässig ist, solange die Satzung das nicht ausdrücklich ausschließt. Grundsätzlich gilt allerdings Folgendes: 1. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand muss immer noch die erforderliche Anzahl vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder vorhanden sein. Das heißt, wenn z.b. der 1. und 2. Vorsitzende immer gemeinsam handeln müssen, ist die Vertretungsbefugnis nicht mehr vorhanden, wenn beide Posten zusammengelegt würden. Das Vier-Augen-Prinzip wäre nicht mehr gegeben. 2. Legt die Satzung fest, dass eine bestimmte Anzahl an Personen dem Vorstand angehört, können die Ämter ebenfalls nicht zusammengelegt werden. Beispiel: Schreibt die Satzung vor, dass der Vorstand aus 3 Personen besteht (dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart), ist eine Personalunion nicht möglich, da ansonsten die Anzahl von drei Personen unterschritten würde. Nennt die Satzung dagegen nur die einzelnen Vorstandsämter (z.b. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassenwart) ohne eine absolute Personenzahl festzulegen, ist eine Personalunion möglich, solange sie nicht von der Satzung ausgeschlossen wird

7 12/2014 Amtsniederlegung und Einbehalten von Unterlagen Grundsätzlich kann jedes Vorstandsmitglied zu jeder Zeit sein Amt niederlegen. Es darf dies aber, sofern es nicht "einen wichtigen Grund" geltend macht, nicht "zur Unzeit" tun (siehe 3. Absatz). Das heißt, es muss dem Verein angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt neu zu besetzen. Es sollte also den Rücktrittstermin so wählen, dass der Restvorstand die Möglichkeit hat, zur nächstmöglichen Gelegenheit (z.b. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) die Funktionen nachwählen zu lassen. Da für diese Vorstandsmitglieder aber vom Tage der Wahl wieder die lt. Satzung festgelegte Amtszeit beginnt (z.b. 2 Jahre), sollte diese Wahl befristet bis zur nächsten, turnusmäßigen Wahl erfolgen, um dann wieder in den Rhythmus der anderen Vorstandsmitglieder zu kommen. Das setzt allerdings voraus, dass es auch dafür eine Satzungsregelung gibt, zumindest aber sollte das gewählte Vorstandsmitglied damit einverstanden sein, was ins Protokoll aufgenommen wird. Andererseits gibt es allerdings auch Beispiele, wo solch eine "versetzte" Amtszeit sogar gewollt ist, um mehr Kontinuität in der Vorstandarbeit zu haben. Dazu bedarf es dann aber auch einer Satzungsregelung. Treten so viele Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes zurück, dass der Verein handlungsunfähig wird, spricht man von der besagten Unzeit. Für alle Schäden, die dem Verein dann daraus entstehen, können die Zurückgetretenen evtl. haftbar gemacht werden. In solch einem Fall muss der Verein im eigenen Interesse so schnell wie möglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und wählen. Sollte es allerdings keinen Vorstand mehr geben, der normalerweise ja die Einladungen verschickt, dürfen dennoch die noch im Vereinsregister eingetragen Vorstandsmitglieder einladen. Weigern sich diese oder sind sie nicht "auffindbar", wird es allerdings problematisch. Der Verein müsste dann durch das Amtsgericht einen Notvorstand bestellen lassen, der dann die Mitgliederversammlung einberuft und einen neuen Vorstand wählen lässt. Gelingt ihm das nicht, löst er den Verein auf. Im Okt./Nov.-Heft 2014 sind wir auf diese Problematik bereits eingegangen. Im Zusammenhang mit einer Amtsniederlegung, besonders aber nach einer Abwahl durch die Mitgliederversammlung, kommt es mitunter noch zu einem anderen Problem. Nicht selten verschwindet das ehemalige Vorstandsmitglied "auf Nimmerwiedersehen" - soll heißen, er reagiert nicht mehr oder verweigert sogar jeglichen Kontakt. Sollte es aber noch im Besitz von Eigentum des Vereins sein (Geld, Akten, Belege, Berichte usw.), kann das zu enormen Problemen in der Vereinsverwaltung führen. Man stelle sich nur vor, der Verein muss seine Steuererklärung zum Erhalt der Gemeinnützigkeit abgeben, hat aber keine Finanzunterlagen oder er will evtl. Fördergelder abrechnen, hat dazu aber auch keine Belege usw. Welche Möglichkeiten hat der neue Vorstand und wo ist die Grenze zwischen vereinseigenen und privaten Unterlagen? Die Rechtslage ergibt sich insbesondere für einen ehrenamtlich tätigen Vorstand aus den 27 Abs.3 und 667 BGB. Danach ist der Beauftrage (Vorstand) verpflichtet, dem Auftraggeber (Verein) alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Diese Herausgabepflicht umfasst vor allem sämtliche dem Vorstand vom Verein zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel, also die Schriftstücke, Bücher, Geld, Wertpapiere usw. Ferner gehören dazu auch alle Geschäftsunterlagen, die während der Amtszeit durch den alten Vorstand erstellt oder erarbeitet worden sind und einen Bezug zur Vorstandstätigkeit für den Verein haben. Der alte Vorstand kann sich daher nicht darauf berufen, dass er diese Unterlagen für sich "privat" erstellt hat. Die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit geschieht treuhänderisch im Auftrag des Vereins. Der Verein ist also darauf angewiesen, dass er nach Ende der Amtszeit alle Unterlagen, Dokumente, Verträge, Bankunterlagen usw. erhält, damit die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß weitergeführt werden können. Sollten sich der alte Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder weigern, diese Unterlagen herauszugeben, muss der Verein als Auftraggeber klagen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Klage auf Auskunft ( 666 BGB) und/oder Klage auf Herausgabe der Unterlagen und Gegenstände ( 667 BGB). Bei der Klage auf Herausgabe muss der neue Vorstand bzw. der Verein wissen, was er vom alten Vorstand fordert und dafür in der Klage ggf. auch den Beweis antreten. Insbesondere für neugewählte Vorstandsmitglieder ist das natürlich nicht immer einfach, da ihnen noch der Überblick und die Erfahrung fehlt, welche Unterlagen vorhanden sein müssten. Eine gründliche Bestandsaufnahme, unter Zuhilfenahme von erfahrenen Vereinsmitgliedern, ist daher vor einer evtl. Klage ratsam

8 10-11/2014 Es findet sich kein Vorstand Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fordert im 26, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss. Er ist damit neben der Satzung das wichtigste Instrument zur Vereinsführung. Die Bestellung (Wahl) des Vorstandes erfolgt bei fast allen Vereinen durch die Mitgliederversammlung und gilt dann für die in der Satzung festgelegte Amtszeit. Fehlt solch eine Festlegung, bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis er entweder freiwillig zurücktritt oder abgewählt wird. Die Festlegung einer Amtszeit hat grundsätzlich Vorteile, weil sich dadurch kein Vorstandsmitglied auf dem Posten festsetzen kann und dann den Verein über Jahre nach Gutdünken leiten und lenken kann um nicht zu sagen, zu beherrschen. Ein Problem entsteht aber immer dann, wenn die Amtszeit abgelaufen ist und sich kein neuer Vorstand findet. Solche Situationen sind leider zunehmend zu beobachten, so dass wir auf dieses Thema einmal etwas detaillierter eingehen wollen. Ohne Vorstand ist ein Verein handlungsunfähig, da die juristische Vertretung durch diesen nach 26 BGB wahrgenommen wird. Tritt entweder der Vorstand zurück oder es findet sich nach Ablauf der Amtszeit kein neuer, hat der Verein ein Problem, sofern er nicht die sog. Übergangsregelung in der Satzung verankert hat. Diese greift zumindest dann, wenn nach Ablauf der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt werden kann. Der alte Vorstand muss dann noch so lange im Amt bleiben, bis ein neuer gefunden wird. Zwingen kann man diesen aber wiederum auch nicht dazu. Wenn er das nicht möchte, kann er auch in der "Nachamtszeit" sein Amt niederlegen. Was passiert nun aber, wenn tatsächlich kein neuer Vorstand gefunden wird? Leider keine Seltenheit. Aus den unterschiedlichsten Gründen wird es immer schwerer, geeignete und auch bereitwillige Vereinsmitglieder zu finden, die ein Vorstandsamt übernehmen wollen. Oft sind es persönliche oder berufliche Gründe oder auch das fortgeschrittene Alter. Eine wesentliche Rolle spielen aber auch die enormen Anforderungen, die zunehmend an einen Vorstand gestellt werden und leider auch sehr oft, die mangelnde Anerkennung durch die eigenen Vereinsmitglieder. Meckern ist eben einfacher, als selbst Verantwortung zu übernehmen. Endet die Wahlversammlung ohne Ergebnis und es gibt keine Übergangsregelung, ist der Verein zunächst einmal handlungsunfähig, da es ja keinen vertretungsberechtigten Vorstand mehr gibt. Der Verein darf im Außenverhältnis nicht mehr aktiv werden. Das kann zwar ein Weilchen gutgehen, sollten aber wichtige Entscheidungen anstehen oder sogar Vertragsunterzeichnungen, kann das schnell in einem Desaster enden. Was tun? Der noch im Vereinsregister eingetragene Vorstand darf in solch einem Fall zwar keine Vorstandsgeschäfte mehr ausführen, er darf aber noch zu einer erneuten Mitgliederversammlung einladen. Das ergibt sich aus 36 BGB, wonach die Mitgliederversammlung zeitnah - unter Beachtung der satzungsmäßigen Frist - einzuberufen ist, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. In der Hoffnung, dass die Mitglieder die Brisanz der Situation erkannt haben, findet sich dann möglicherweise doch ein neuer Vorstand. Geht diese Wahl aber wieder schief, könnte natürlich noch ein Versuch unternommen werden und noch einer und noch einer Zeichnet sich aber ab, dass das hoffnungslos ist, können wiederum die noch eingetragenen Vorstandsmitglieder den letzten Akt einläuten. Sie laden dann zur Auflösungsversammlung ein. Problematischer wird es allerdings dann, wenn die ehemaligen Vorstandsmitglieder entweder nicht bereit sind, die entsprechenden Versammlungen einzuberufen oder nicht erreichbar sind. Dann muss beim Amtsgericht ein Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes gestellt werden ( 29 BGB). Dieser macht dann allerdings auch nichts anderes, als zu versuchen, wieder einen regulären Vorstand zu etablieren. Allerdings ist das für den Verein mit einigen Kosten verbunden. Gelingt auch ihm das nicht, löst er den Verein ebenfalls auf. Ein weiteres Problem ergibt sich für einen Verein, wenn der Vorstand zwar handlungsfähig aber nur teilbesetzt ist. Dann ist es so, dass der Vorstand unabhängig von einer Satzungsregelung zur Beschlussfassung in der Vorstandssitzung dennoch nur rechtskräftige Beschlüsse fassen kann, wenn alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsämter besetzt sind (BayObLGZ 1985, 24/29; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rdnr. 2576). Ist das nicht der Fall und es werden wichtige Entscheidungen getroffen und in der Folgezeit auch vollzogen, so basieren sie auf einem unwirksamen Vorstandsbeschluss. Auch das ist ein Grund, so schnell wie möglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um zu versuchen, den Vorstand zu komplettieren. Wichtige Vorstandsbeschlüsse sollten in dieser Zeit nicht gefasst und verschoben werden. Jeder Verein ist daher gut beraten, wenn er vorausschauend arbeitet und, wenn möglich, bereits langfristig Mitglieder auf eine Vorstandsfunktion vorbereitet. Oft scheitern Vorstandswahlen nämlich auch daran, dass man im "Hauruckverfahren" Kandidaten gewinnen muss, die sich mit dieser Aufgabe mental aber noch gar nicht auseinandergesetzt haben

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