Argumentative Fakten zur Beteiligung weiterer Verkehrsunternehmen an der Schlichtung der söp

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Argumentative Fakten zur Beteiligung weiterer Verkehrsunternehmen an der Schlichtung der söp"

Transkript

1 söp-arbeitspapier 25. Oktober 2010 Argumentative Fakten zur Beteiligung weiterer Verkehrsunternehmen an der Schlichtung der söp 1. Marktabdeckung Die bisherigen Mitglieder der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) decken mit ihren Unternehmenstöchtern im Bahnfernverkehr einen Markt von 99 Prozent und im Regionalverkehr (SPNV) von 95 Prozent ab. Zwischenzeitlich haben weitere Unternehmen und Verbände aus den Bereichen des Bahn-, Bus- sowie Luftverkehrs grundsätzliches Interesse an einer Beteiligung geäußert (die konstruktiven Gespräche dauern an). Insbesondere bei den deutschen Flugunternehmen ist jedoch keine einheitliche Positionierung zur Beteiligung am Schlichtungsverfahren erkennbar. Während einige Airlines sich zunehmend aufgeschlossener zeigen, weisen andere darauf hin, dass aufgrund der bestehenden Wettbewerbssituation und des hohen Service- und Qualitätsniveaus für sie eine Schlichtung nicht notwendig sei. Zudem habe sich die Arbeit des Luftfahrtbundesamtes in Bezug auf die Beschwerden der Passagiere bewährt. Die Schlichtung wird hierbei ausschließlich als ein das Betriebsergebnis belastender Kostenfaktor angesehen, während die mit einer Beteiligung am Schlichtungsverfahren verbundenen Kostenentlastungen und die übrigen positiven Folgen kaum Erwähnung finden Tätigkeitsprofil Im Unterschied zu den nationalen Durchsetzungsstellen (EBA, LBA), die die öffentlich-rechtliche Aufsicht über die Verkehrsunternehmen ausüben, hat die söp die Aufgabe, individualrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten und damit gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Verkehrsunternehmen und ihren Kunden zu vermeiden. 3. Schlichtungsbedarf Seit dem Start der söp im Dezember 2009 gingen ca Schlichtungsanträge ein. Davon betrafen ca. 60 Prozent Reisen mit der Bahn und ca. 40 Prozent mit dem Flugzeug (mit steigender Tendenz). Offensichtlich gibt es einen über das Beschwerdemanagement der Verkehrsunternehmen hinaus gehenden Schlichtungsbedarf. 4. Branchenspezifische Schlichtung Im Gegensatz zu einer branchenübergreifenden nationalen oder gar europäischen Schlichtungsstelle hat Deutschland einen branchenspezifischen Schlichtungsansatz gewählt, der sich bewährt. So schlichtet etwa der Ombudsmann für Versicherungen - für die söp war dieses Modell Vorbild alle die bei ihm eingehenden und einen Versicherungsfall betreffenden Beschwerden: Es gibt in diesem Wirtschaftszweig keine unterschiedlichen Schlichtungsstellen für Lebensversicherungen,

2 Feuerversicherungen oder etwa Diebstahlversicherungen. Nicht zuletzt dank dieses versicherungsspartenübergreifenden Ansatzes ist die Schlichtung im Versicherungswesen so erfolgreich. Die Versicherungsnehmer haben einen Ansprechpartner, der inzwischen für über 90 Prozent der Versicherungsunternehmen schlichtet. Auch die Energiewirtschaft arbeitet aktuell an der Gründung einer branchenspezifischen Schlichtung. Eine Aufgliederung der Schlichtungsarbeit innerhalb des Wirtschaftszweiges Öffentlicher Personenverkehr wäre aus Sicht der Verbraucher, aber auch aus Sicht der Verkehrsunternehmen nicht zielführend, denn die Verkehrsunternehmen könnten die Potenziale zur Kostenreduzierung, und Stärkung der Kundenbindung und des Unternehmens-Images oder etwa die Chancen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit nicht nutzen. 5. Unabhängigkeit Die Unabhängigkeit der söp ist für den Erfolg ihrer Schlichtungsarbeit ein entscheidender Faktor. Ihr unparteiisches Handeln ist nicht zuletzt aufgrund der Weisungsfreiheit der Schlichter in Bezug zu den Verkehrsunternehmen garantiert. Interessenkollisionen sind durch den Leiter der söp, Herrn Edgar Isermann, Präsident des Oberlandesgerichts a.d., ausgeschlossen. Dies gilt im Übrigen für alle Schlichter der söp (ausschließlich Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt). 6. EU-Notifizierung Die Unabhängigkeit der söp wird auch durch die im Juni 2010 erfolgte EU-Notifizierung dokumentiert. Die söp entspricht damit den Anforderungen der Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (98/257/EG). Die Kriterien lauten: Unabhängigkeit, Transparenz, Kontradiktorische Verfahrensweise, Effizienz, Rechtmäßigkeit, Handlungsfreiheit, Vertretung Glaubwürdigkeit Das Vertrauen in das Schlichtungsverfahren setzt voraus, dass die Schlichtungsstelle von den Beteiligten als glaubwürdig empfunden wird. Kunden, die mit ihren Beschwerden von einem Verkehrsunternehmen vermeintlich hingehalten werden und das Gefühl bekommen, immer gegen dieselbe Wand zu laufen, bevorzugen eine Konfliktlösung durch einen neutralen Dritten. Das söp-schlichtungsverfahren ermöglicht hingegen eine einvernehmliche Konfliktlösung und fördert die Kundenzufriedenheit nachhaltig. Aus Sicht des Kunden stellt das Verkehrsunternehmen aus freien Stücken das Kundenvertrauen wieder her. Somit kann sich z.b. ein Bahnunternehmen oder eine Fluggesellschaft seinen Kunden in glaubwürdiger Weise als einen an einer einvernehmlichen Lösung redlich bemühten Partner präsentieren. Nicht zuletzt trägt zur Glaubwürdigkeit auch der eingeführte Abschluss des söp-schlichtungsverfahrens bei: Nicht die söp, sondern das Verkehrsunternehmen wendet sich abschließend an den Beschwerdeführer und übersendet ihm beispielsweise den in der Schlichtungsempfehlung vorgeschlagenen Reisegutschein als adäquate Entschädigung.

3 8. Service- und Praxisorientierung Um das Ziel der söp einer service- und praxisorientierten Schlichtung effektiv und effizient umsetzen zu können, ist der von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag festgelegte und von allen politischen Parteien getragene verkehrsträgerübergreifende Ansatz der Schlichtung eine notwendige Voraussetzung. Denn viele Reisen beschränken sich nicht auf einen Verkehrsträger. Sie bilden unter Nutzung mehrerer Verkehrsmittel eine Reisekette ab (Beispiel: Zug zum Flug). Die Reisenden können in solchen Fällen mitunter nur sehr schwer überblicken, wer bei entstandenen Problemen der richtige Ansprechpartner für sie ist. Oft fühlen sie sich hin und her verwiesen, oft gar ohnmächtig. Reisende müssen sich bei der söp nicht um Fragen von Zuständigkeiten kümmern. Sie haben unabhängig vom jeweils gewählten Verkehrsmittel einen zentralen Ansprechpartner ( one face to the customer ). Das Echo auf die im Sommer 2010 eingeführte Reisecheckkarte des BMELV und aktuelle Umfragen zeigen, dass Reisende eine Anlaufstelle, einen Kontakt, eine Schlichtungsstelle wollen und brauchen. Eine auf einen einzelnen Verkehrsträger reduzierte Schlichtungsstelle würde das tatsächliche Reiseverhalten ignorieren und durch das Nebeneinander verschiedenster Anlaufstellen es den Reisenden schwer machen, ihre Rechte als Fahr- bzw. Fluggast wahrzunehmen. 9. Transparenz Der von der EU geforderte Grundsatz der Transparenz umfasst beispielsweise die Übermittlung von Angaben zum Schlichtungsverfahren und die Veröffentlichung eines Jahresberichtes. Die söp erläutert ihr Verfahren auf der Website und individuell gegenüber den Beschwerdeführern, jährlich gibt sie in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über die geleistete Schlichtungsarbeit. Zur Transparenz der Arbeit trägt auch bei, dass den Reisenden als Beschwerdeführer die Argumente für die Schlichtungsempfehlung mitgeteilt werden. (Anmerkung: Die söp erhält selbst im Falle einer aus Sicht des Reisenden ablehnenden Empfehlung Dankschreiben, da die Beschwerdeführer sich ernst genommen fühlten und die Argumentation für sie nachvollziehbar war.) Akzeptanz Eine Schlichtung kann nur erfolgreich sein, wenn sie von beiden Streitparteien als Konfliktlösung akzeptiert wird. Die bisherige Schlichtungsarbeit erfährt eine hohe Akzeptanz bei den Verkehrsunternehmen und ihren Kunden. In 90 Prozent aller Schlichtungsverfahren wird der Schlichtungsvorschlag von beiden Seiten angenommen. Hierzu trägt wesentlich bei, dass seitens der söp eine objektive Darstellung der Rechtslage unter Berücksichtigung der Interessen der Reisenden und denen der Verkehrsunternehmen erfolgt. In vielen Rückmeldungen wird die faire, sachliche und kompetente Arbeit positiv betont. Auch von den Medien wird die Arbeit der söp von Umfang und Inhalt positiv begleitet. Aussagen und Kommentierungen der söp zum Thema Fahrgast-/Fluggastrechte werden zunehmend von Medienvertretern erbeten (aktuell über Berichte und Hinweise auf die söp). Selbst wenn die Aussagen abwägend und fern von einer Haudrauf-Qualität sind, dass etwa bei Warnstreiks, bei Vulkanausbrüchen und Luftraumsperrungen oder bei Schneekatastrophen das Verkehrsunter-

4 nehmen nicht in jedem Fall und dazu auch noch unbegrenzt zahlen muss, finden die Aussagen der söp Eingang in die Berichterstattung. Öffentliche Äußerungen der söp stärken die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle und ihre Akzeptanz. Diese werden gefährdet, wenn die Schlichtungsstelle in den Geruch des verlängerten Arms der Unternehmen kommt. 11. Kompetenz Sämtliche Schlichter der Schlichtungsstelle sind auf das Verkehrs- und Reiserecht spezialisierte Volljuristen mit einem Verständnis für die im Zusammenhang mit Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsreisen möglicherweise entstehenden Probleme. Gleichzeitig haben sie im Bereich der einvernehmlichen Konfliktlösung eine besondere Qualifizierung. Die bei der söp vorhandene Kompetenz in juristischen, verkehrlichen und verbraucherrechtlichen Fragen, ihre räumliche und infrastrukturelle Ausstattung (z.b. wurde eigens eine auf die verkehrsträgerübergreifenden Erfordernisse abgestimmte Fall-Datenbank entwickelt) und die bereits in über abgeschlossenen Schlichtungsverfahren gesammelte praktische Erfahrung sind ein Pfund, mit dem gewuchert werden kann. Nicht zuletzt gegenüber neuen Mitgliedsunternehmen, da diese die Aufbaukosten der Schlichtungsstelle nicht mehr tragen müssen. Das Rad muss also kein zweites Mal erfunden und bezahlt werden. 12. Mitgestaltung Zum Erfolg außergerichtlicher Verfahren wie der Schlichtung trägt das hohe Maß an Mitgestaltung aller Konfliktparteien bei, sowohl durch Mitgestaltung des Schlichtungsverfahrens als auch durch Mitgestaltung des konkreten Schlichtungsergebnisses. Das Schlichtungsverfahren der söp wird in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des Trägervereins und dem Beirat abgestimmt. Durch die Vertretung der Verkehrsunternehmen und der Reisenden in den Gremien der söp können beide Konfliktparteien bereits die Verfahrensebene mitgestalten und damit ihre Bedürfnisse und Interessen einbringen. Die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens und auch die finanziellen Rahmenbedingungen für die Mitglieder des Trägervereins der Schlichtungsstelle sind nicht abschließend fixiert. Sowohl die Vereinssatzung, die Verfahrensordnung als auch die Beitragsordnung sollen nach Abschluss des ersten Betriebsjahres aufgrund der gemachten praktischen Erfahrungen bewertet und dann bei vorhandenem Anpassungsbedarf geändert werden. Hierbei ist die praktische Mitwirkung, insbesondere der Bahn- und Flugunternehmen, notwendig. Es bedarf konkreter Änderungsvorschläge. Die Mitwirkung ist auch in den Gremien der söp notwendig. Für die Vertreter der Airlines ist deshalb die Wahrnehmung eines Vorstandmandates im Trägerverein vorgesehen. Auch das Ergebnis jedes einzelnen Schlichtungsverfahrens wird von dem betroffenen Reisenden bzw. Verkehrsunternehmen gleichermaßen mitgestaltet. Die söp praktiziert ein unkompliziertes und unbürokratisches Verfahren zur Streitbeilegung. Vor Abgabe einer Schlichtungsempfehlung wird regelmäßig frühzeitig mit den Parteien zur zügigen Feststellung des Sachverhalts und Klärung des rechtlichen Rahmens Kontakt aufgenommen. Auf diese Weise erfolgt das weitere Vorgehen in fachlicher Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen schnell und auf direktem Wege. 4

5 13. Europäische Einbindung Die söp setzt sich für die Einbringung des Schlichtungsgedankens auf europäischer Ebene (z.b. in die EU VO 261/2004) und für die Beteiligung aller in Deutschland tätigen Flugunternehmen am Schlichtungsverfahren ein. In Deutschland sollte aber nicht mit der Beteiligung der Airlines am Schlichtungsverfahren gewartet werden, bis europäisches Recht formuliert und in deutsches Recht umgesetzt ist. Es wäre für alle Beteiligten von Vorteil, wenn wir in Deutschland das verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsmodell weiter entwickeln und als positives Beispiel in die Diskussion auf europäischer Ebene einbringen (vgl. Isermann/Berlin: Durchsetzungsstellen und Schlichtungsstellen für Fluggastrechte. In: ReiseRecht aktuell Nr. 5/2010, S. 207 ff > siehe Anhang). 14. Freiwilligkeit der Schlichtung Die Eisenbahnverkehrsordnung bestimmt in 37 Abs. 1 dass zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen (kann). Die Verfahrensordnung der söp sagt in 11 Abs. 1 aus, dass die Empfehlung für beide Parteien nicht bindend ist. Auf der Website der söp () wird dieser Sachverhalt wie folgt erläutert: Die Schlichtungsempfehlung soll eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung des Streitfalls ermöglichen. Allerdings ist die Empfehlung für beide Parteien nicht bindend. Nur wenn Beschwerdeführer und das Verkehrsunternehmen als Beschwerdegegner mit der Empfehlung oder einer vereinbarten Modifikation des Vorschlags ausdrücklich einverstanden sind, wird diese verbindlich. Im Übrigen steht den Beschwerdeführern in jedem Stadium des Schlichtungsverfahrens der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen - auch nach einer möglicherweise gescheiterten Schlichtung. Das Schlichtungsmodell der Schichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr beruht also auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Weder Beschwerdeführer noch Beschwerdegegner werden in ihrer Entscheidung zur Annahme oder Ablehnung der Schlichtungsempfehlung gezwungen. Gleichwohl oder gerade deshalb ist die Annahme-Quote der söp-schlichtungsempfehlungen so hoch Kosten Die Mitgliedsunternehmen der söp haben in ihrer Beitragsordnung vom 15. September 2009 festgelegt, dass die Finanzierung der Schlichtungsstelle durch einen jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag (1.000 Euro für Verkehrsunternehmen, Euro für Konzerne) sowie durch Fallpauschalen (350 Euro bei zulässigen und 25 Euro bei unzulässigen Beschwerden) erfolgen soll. Nach den bereits erfolgten Investitionen zur Gründung und zum Aufbau der söp werden die nunmehr anfallenden Betriebskosten durch die Gewinnung neuer Mitglieder und den von ihnen entrichteten Mitgliedsbeiträgen sowie durch eine weitere Optimierung der Verfahrensabläufe zu einer positiven finanziellen Situation führen, die selbst jährliche Rückerstattungen nicht ausschließt. Die Geschäftsstelle der söp hat sowohl in Bezug auf mehr Arbeit als auch (begrenzt) auf mehr Personal Vorbereitungen getroffen.

6 16. Fazit Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist die gesetzliche Verankerung zur Einrichtung einer unabhängigen, übergreifenden Schlichtungsstelle für die Verkehrsträger Bus, Bahn, Flug und Schiff vereinbart worden. Die söp ist für diese Aufgabe gut gerüstet. Eine baldige Erklärung der grundsätzlichen Bereitschaft zur Mitarbeit am Schlichtungsverfahren der söp durch die Airlines ist notwendig, denn das Zeitfenster für die diskutierten Änderungsnotwendigkeiten auch der finanziellen ist derzeit noch weit geöffnet. 6 Wg. Datengröße/-übermittlung fehlen die mit * gekennzeichneten Anlagen Anlagen - *VSMK-Beschluss vom 17. September 2010: Beteiligung von Fluggesellschaften an der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) e.v. - *Artikel Durchsetzungsstellen und Schlichtungsstellen für Fluggastrechte in Europa von Edgar Isermann und Christof Berlin, beide söp. In: ReiseRecht aktuell 5/ *söp-fakten vom 15. Oktober / Verankerung des Schlichtunsgedankens auf europäischer Ebene.

7 Die in Überarbeitung befindliche EU-Verordnung 261/2004 sollte den Schlichtungsgedanken aufnehmen Vorbild könnte die Regelung im Eisenbahnwesen sein: 37 Schlichtungsstelle (Eisenbahnverkehrsordnung vom 29. Juli 2009) (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen. (2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeignet im Sinne von Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. EG Nr. L 115 S. 31), erfüllt und die folgenden Grundsätze befolgt: (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen soll bei der Beantwortung einer Beschwerde auf die Möglichkeit der Schlichtung hinweisen und die Adressen geeigneter Schlichtungsstellen mitteilen. 7 Gemeinsam Lösungen finden

Presse-Information 14. Juli 2015

Presse-Information 14. Juli 2015 Presse-Information 14. Juli 2015 Die söp bilanziert ein erfolgreiches Halbjahr 2016: Neben der durch die Bundesregierung erfolgten Anerkennung bzw. Notifizierung der söp als Verbraucherschlichtungsstelle,

Mehr

Erfahrungen in der zivilrechtlichen Durchsetzung von Fahr- und Fluggastrechten in Deutschland

Erfahrungen in der zivilrechtlichen Durchsetzung von Fahr- und Fluggastrechten in Deutschland Erfahrungen in der zivilrechtlichen Durchsetzung von Fahr- und Fluggastrechten in Deutschland 19. Mai 2008 Friedrich-Ebert-Stiftung Birgit Zandke-Schaffhäuser LL.M. Leistungsspektrum Außergerichtliche

Mehr

Vertrauen in außergerichtliche Streitbeilegung

Vertrauen in außergerichtliche Streitbeilegung Vertrauen in außergerichtliche Streitbeilegung Fallbeispiel: söp_schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.v. www.soep- online.de Dr. Naomi Creutzfeldt Juli 2015 Centre for Socio- Legal-

Mehr

Zuständigkeit Die Schlichtungsstelle des Amtes für Volkswirtschaft kann nur angerufen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Zuständigkeit Die Schlichtungsstelle des Amtes für Volkswirtschaft kann nur angerufen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zuständigkeit Die Schlichtungsstelle des Amtes für Volkswirtschaft kann nur angerufen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es muss eine Streitigkeit zwischen einem Konsumenten und einem

Mehr

1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr

1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.v. (söp). (2) Sitz des Vereins ist Berlin. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung

Mehr

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V.

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. in der Fassung vom 01. Januar 2016 Präambel Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren

Mehr

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V.

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. in der Fassung vom 01. Januar 2017 Präambel Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren

Mehr

Verfahrensordnung der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Organisation

Verfahrensordnung der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Organisation Verfahrensordnung der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft Organisation 1. Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft ( 4 Abs. 1 Z 5 AStG; im

Mehr

Eckpunkte für eine Schlichtungsordnung im Bereich der digitalen Wirtschaft

Eckpunkte für eine Schlichtungsordnung im Bereich der digitalen Wirtschaft IT-Gipfel AG 5 UAG Schlichtung in der digitalen Welt Eckpunkte für eine Schlichtungsordnung im Bereich der digitalen Wirtschaft Stand: 30.09.2014 Präambel: Schlichtungsverfahren sollen bei vertragsrechtlichen

Mehr

Schlichtung im Fahrgastrechtegesetz verankern

Schlichtung im Fahrgastrechtegesetz verankern Schlichtung im Fahrgastrechtegesetz verankern Eckpunktepapier des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 10.01.2008 Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt die Initiative der Bundesregierung, die

Mehr

1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr

1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr söp_satzung 5/2016 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.v. (söp). (2) Sitz des Vereins ist Berlin. 2 Zweck (1) Zweck des

Mehr

S Finanzgruppe Deutscher Sparkassenund Giroverband. Die Schlichtungsstelle

S Finanzgruppe Deutscher Sparkassenund Giroverband. Die Schlichtungsstelle S Finanzgruppe Deutscher Sparkassenund Giroverband Die Schlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle Schnell, unbürokratisch und kostenlos so arbeitet die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassenund Giroverbandes

Mehr

S Finanzgruppe Deutscher Sparkassenund Giroverband. Die Schlichtungsstelle

S Finanzgruppe Deutscher Sparkassenund Giroverband. Die Schlichtungsstelle S Finanzgruppe Deutscher Sparkassenund Giroverband Die Schlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle Schnell, unbürokratisch und kostenlos so arbeitet die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband

Mehr

söp_ Bericht Schlichtungsanträge: Falleingänge

söp_ Bericht Schlichtungsanträge: Falleingänge söp_ Bericht 2017 entsprechend 34 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sowie 4 Verbraucherstreitbeilegungs- Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV). 1. Schlichtungsanträge: Falleingänge In 2017

Mehr

Streitschlichtung am Gymnasium Rhauderfehn 1

Streitschlichtung am Gymnasium Rhauderfehn 1 Gymnasium Rhauderfehn 1 Gliederung 1.Teil Beantwortung der Frage: Was ist Streitschlichtung? 2.Teil Allgemein zu berücksichtigende Aspekte bei der Einführung von Streitschlichtung an Schulen Gymnasium

Mehr

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Die Vollversammlung der IHK Bonn/ Rhein-Sieg hat in der Sitzung vom 08.03.2005 gemäß 4 Satz 2 Ziff.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.012 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 279 ausgegeben am 30. Oktober 2009 Verordnung vom 27. Oktober 2009 über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich

Mehr

Unabhängigkeit, Transparenz und effizientes Verfahren: Anforderungen an die Schlichtung für Flugreisende

Unabhängigkeit, Transparenz und effizientes Verfahren: Anforderungen an die Schlichtung für Flugreisende 20. April 2012 Unabhängigkeit, Transparenz und effizientes Verfahren: Anforderungen an die Schlichtung für Flugreisende Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz

Mehr

Institutionelles Gefüge und Rechtssetzung der EU - Wege der Einflussnahme

Institutionelles Gefüge und Rechtssetzung der EU - Wege der Einflussnahme Institutionelles Gefüge und Rechtssetzung der EU - Wege der Einflussnahme Europa-Seminar der gemeinsamen Brüsseler Vertretung von BAK, BIngK, BAIK und ECEC RA Joachim Jobi Berlin, 11. September 2008 1

Mehr

Das Ombudsmannverfahren

Das Ombudsmannverfahren Das Ombudsmannverfahren Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden im Bereich der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe Verfahrensordnung für die außergerichtliche

Mehr

Ab : Neue Informationspflichten für (Online-)Händler

Ab : Neue Informationspflichten für (Online-)Händler Ab 01.02.2017: Neue Informationspflichten für (Online-)Händler Dem (Online-)Handel drohen neue Informationspflichten. Ab dem 01. Februar müssen (Online-)Händler ihre Bereitschaft zur Streitbeilegung anzeigen.

Mehr

Schlichtung für Fluggäste: Die Zeit ist reif!

Schlichtung für Fluggäste: Die Zeit ist reif! 15. Februar 2013 Schlichtung für Fluggäste: Die Zeit ist reif! Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr anlässlich der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen

Mehr

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Ehrenrats für Wirtschaftskonflikte in der PBS-Branche

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Ehrenrats für Wirtschaftskonflikte in der PBS-Branche V e r f a h r e n s o r d n u n g des Ehrenrats für Wirtschaftskonflikte in der PBS-Branche Die Wirtschaftsorganisationen Arbeitskreis Markenfirmen der Papier-, Bürobedarfs- und Schreibwaren-Industrie

Mehr

Servicestelle für Bahn, Bus, Schiffs und Flugreisende erwirkte über Euro an Entschädigungen für Passagiere und Fahrgäste

Servicestelle für Bahn, Bus, Schiffs und Flugreisende erwirkte über Euro an Entschädigungen für Passagiere und Fahrgäste PRESSEMITTEILUNG Wien, 5. Juli 2016 Ein Jahr Agentur für Passagier und Fahrgastrechte 1 Servicestelle für Bahn, Bus, Schiffs und Flugreisende erwirkte über 650.000 Euro an Entschädigungen für Passagiere

Mehr

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G Die RAG Aktiengesellschaft (RAG AG) verpflichtet sich zur Beilegung von Streitigkeiten aus Bergschadensersatzansprüchen im Steinkohlenrevier an der Saar gemäß nachfolgender S C H L I C H T U N G S O R

Mehr

Tätigkeitsbericht 2018

Tätigkeitsbericht 2018 Tätigkeitsbericht 2018 der Verbraucherschlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. 1. Februar 2019 2 I. Grundsätzliche Anmerkungen Die private Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann (VOM) wurde

Mehr

Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: ) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung

Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: ) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: 10.10.2018) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung (1) Für die Beilegung von Streitigkeiten unter Mitgliedern

Mehr

Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen

Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen MERKBLATT Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen Ansprechpartner: Kathleen Spranger +49 371 6900-1122 +49 371 6900-191122 kathleen.spranger@chemnitz.ihk.de Karla Bauer

Mehr

Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz für das Jahr 2016

Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz für das Jahr 2016 Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz für das Jahr 2016 Inhaltsübersicht I. Begrüßung... 3 II. Überblick in Zahlen... 4 III. Systematisch bedingte oder signifikant

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/1989 5. Wahlperiode 02.12.2008 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie und ANTWORT der Landesregierung

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim DSGV. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband e. V.

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim DSGV. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband e. V. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband e. V. 1 Präambel Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V. (DSGV) hat zur außergerichtlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Mehr

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v.

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Zum Konsultationsverfahren von EIOPA zum Vorschlag für Richtlinien hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens von Versicherungsvermittlern

Mehr

Außergerichtliche Konfliktlösung

Außergerichtliche Konfliktlösung Außergerichtliche Konfliktlösung Konflikte lassen sich im Geschäftsleben nicht immer vermeiden. Doch der Weg zum Gericht, so sinnvoll und notwendig er in manchen Fällen auch ist, muss nicht immer der beste

Mehr

5. seit wann und aus welchen Gründen es das Zentrum für Schlichtung e. V. mit seiner Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl gibt;

5. seit wann und aus welchen Gründen es das Zentrum für Schlichtung e. V. mit seiner Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl gibt; Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2581 29. 08. 2017 Antrag der Abg. Konrad Epple u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Online-Schlichtung

Mehr

Fahrgastrechte Über eine Million Euro für Reisende erstritten

Fahrgastrechte Über eine Million Euro für Reisende erstritten PRESSEMITTEILUNG Wien, 13. Juni 2017 Fahrgastrechte Über eine Million Euro für Reisende erstritten Seit ihrer Gründung im Mai 2015 hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (kurz apf genannt) über

Mehr

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens An die Schlichtungsstelle der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich u. Burgenland Karlsgasse 9/1 1040 Wien Antragsteller:

Mehr

Kundenrechte und Beschwerdemanagement im Personenverkehr aus Sicht eines Verkehrsunternehmens

Kundenrechte und Beschwerdemanagement im Personenverkehr aus Sicht eines Verkehrsunternehmens Kundenrechte und Beschwerdemanagement im Personenverkehr aus Sicht eines Verkehrsunternehmens Deutsche Bahn AG Dr. Markus Pennekamp Leiter Verkehrspolitik Berlin, Mai 2008 Die Kunden der Bahn haben heute

Mehr

Verfahrensordnung fu r Schlichtungsverfahren bei der Ombudsstelle Fertighaus

Verfahrensordnung fu r Schlichtungsverfahren bei der Ombudsstelle Fertighaus Verfahrensordnung fu r Schlichtungsverfahren bei der Ombudsstelle Fertighaus I. Aufgabe und Zuständigkeit 1. Aufgabe der Ombudsstelle Fertighaus (1) Die Ombudsstelle Fertighaus bietet Konsumentinnen und

Mehr

S Finanzgruppe Deutscher Sparkassenund Giroverband. Die Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung

S Finanzgruppe Deutscher Sparkassenund Giroverband. Die Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung S Finanzgruppe Deutscher Sparkassenund Giroverband Die Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung Die Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden für die

Mehr

Beschwerdemanagement

Beschwerdemanagement Kommission Bildung Konzept Beschwerdemanagement erarbeitet durch die Arbeitsgruppe im Jahr 2013 und vorgelegt durch die Schulleitung und Präsident Kommission Bildung Juni 2013 Anpassungen beschlossen durch

Mehr

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche

Mehr

Verfahrensordnung. 1 Zuständigkeit

Verfahrensordnung. 1 Zuständigkeit Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Stade für den Elbe-Weser-Raum und der Rechtsanwaltskammer Celle Präambel

Mehr

Grundsätze für Beschwerdebearbeitung - Beschwerdegrundsätze (Stand: 1. August 2018)

Grundsätze für Beschwerdebearbeitung - Beschwerdegrundsätze (Stand: 1. August 2018) Grundsätze für Beschwerdebearbeitung - Beschwerdegrundsätze (Stand: 1. August 2018) Mit der Einrichtung eines Beschwerdemanagements hat die Degussa Bank AG ein umfassendes Beschwerdewesen eingerichtet,

Mehr

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Übersetzung 1 Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In

Mehr

Schlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Schlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland Schlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Mehr

Satzung der Schlichtungsstelle

Satzung der Schlichtungsstelle Satzung der Schlichtungsstelle der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und therapeuten Hessen zur Schlichtung von Beschwerden

Mehr

Ombudsstelle Nahverkehr Baden-Württemberg - aktuelle Entwicklungen

Ombudsstelle Nahverkehr Baden-Württemberg - aktuelle Entwicklungen Ombudsstelle Nahverkehr Baden-Württemberg - aktuelle Entwicklungen Ulrich Weber, Geschäftsführer, Landesgruppe VDV Baden-Württemberg Bernhard Ullrich, Schlichter, Ombudsstelle Nahverkehr Baden-Württemberg

Mehr

Ablehnungsgründe für das Verfahren

Ablehnungsgründe für das Verfahren Ablehnungsgründe für das Verfahren 7. Forum für Verbraucherrechtswissenschaft (12./13.März 2015) Alternative: Streitschlichtung Die Umsetzung der ADR-Richtlinie in Deutschland Dr. Susanne L. Gössl, LL.M.

Mehr

GdW Stellungnahme. Streitbeilegungsgesetz (VSBG)

GdW Stellungnahme. Streitbeilegungsgesetz (VSBG) GdW Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und

Mehr

- Q&A - Online-Schlichtung und alternative Streitbeilegung

- Q&A - Online-Schlichtung und alternative Streitbeilegung basics - Q&A - Online-Schlichtung und alternative Streitbeilegung Version Stand: 3.0 11.01.2017 Ansprechpartner: Stephanie Schmidt stephanie.schmidt@bevh.org 030-2061385-13 Historie: 24.02.2016 V1.0 24.03.2016

Mehr

Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten der Geschädigten auf ein medizinisches Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten der Geschädigten auf ein medizinisches Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten der Geschädigten auf ein medizinisches Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeit

Mehr

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN GEMEINSAME ERKLÄRUNG S RATES UND R KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE S NETZES R WETTBEWERBSBEHÖRN "1. Die heute angenommene Verordnung zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten

Mehr

Verordnung nach 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung - LuftSchlichtV)

Verordnung nach 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung - LuftSchlichtV) Verordnung nach 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung - LuftSchlichtV) LuftSchlichtV Ausfertigungsdatum: 11.10.2013 Vollzitat: "Luftverkehrsschlichtungsverordnung

Mehr

55 Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband

55 Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband 55 Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden für die Institute der Sparkassen-Finanzgruppe (Stand: 01l2009) Der Deutsche

Mehr

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet

Mehr

(Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung) Präambel

(Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung) Präambel Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Bausparen des Verbandes der Privaten Bausparkassen e. V. für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen privaten Bausparkassen und Verbrauchern

Mehr

2.394 Beschwerden eröffnete Schlichtungsverfahren 88 Prozent Erfolgsquote

2.394 Beschwerden eröffnete Schlichtungsverfahren 88 Prozent Erfolgsquote PRESSEMITTEILUNG Wien, 28. Juni 2016 Jahresbericht 2015 der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte 1 Servicestelle für Bahn-, Bus-, Schiffs und Flugreisende erwirkte über 337.000 Euro an Entschädigungen

Mehr

Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln

Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer hat am 5. Dezember 2001 die folgende

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 19/523 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes Es heißt in Schleswig-Holstein das 1. Teilhabe-Stärkungs-Gesetz. Es soll die Teilhabe

Mehr

Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Verbraucherbeschwerden bei der SCHUFA Holding AG

Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Verbraucherbeschwerden bei der SCHUFA Holding AG Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Verbraucherbeschwerden bei der SCHUFA Holding AG Präambel Die SCHUFA Holding AG ( SCHUFA ) stellt zur außergerichtlichen Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten

Mehr

Vertrauen in außergerichtliche Streitbeilegung

Vertrauen in außergerichtliche Streitbeilegung Vertrauen in außergerichtliche Streitbeilegung Fallbeispiel: Schlichtungsstelle Energie https://www.schlichtungsstelle- energie.de Dr. Naomi Creutzfeldt Oktober 2015 Centre for Socio- Legal- Studies, Manor

Mehr

Mediation. Konflikte konstruktiv lösen

Mediation. Konflikte konstruktiv lösen Mediation Konflikte konstruktiv lösen Vorteile der Mediation Mediation hat viele entscheidende Vorteile: Die Konfliktlösung kann schnell und zeitnah erfolgen. Die Gespräche finden vertraulich statt. Die

Mehr

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse

Mehr

Ombudsdienst für Verbraucher. Schlichtungsordnung. vom

Ombudsdienst für Verbraucher. Schlichtungsordnung. vom Ombudsdienst für Verbraucher Schlichtungsordnung vom 27.03.2015 Inhalt Kapitel I: Begriffsbestimmungen Kapitel II: Bearbeitung von Verbraucherstreitigkeiten durch die Unternehmen Artikel 1: Interne Beschwerdestelle

Mehr

Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank

Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Deutsche Bundesbank -Schlichtungsstelle- Taunusanlage 5 60329 Frankfurt am Main Postfach 11 12 32 60047 Frankfurt am Main Tel.: +49 (0)69 2388-1907 Fax:

Mehr

SNUB Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle e.v. Verfahrensordnung Stand

SNUB Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle e.v. Verfahrensordnung Stand SNUB Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle e.v. Verfahrensordnung Stand 14.09.2017 Seite 1 von 7 Verfahrensordnung SNUB Präambel SNUB Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle ist eine unabhängige Einrichtung des

Mehr

Verfahrensordnung der Ombudsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.v.

Verfahrensordnung der Ombudsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.v. Verfahrensordnung der Ombudsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.v. (Anerkannt durch Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 31.01.2017) Präambel: Der Verband unabhängiger

Mehr

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 zur Limburger Erklärung in der Kammerpraxis

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 zur Limburger Erklärung in der Kammerpraxis Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 zur Limburger Erklärung in der Kammerpraxis Dr. Herbert Ferger Hauptgeschäftsführer der IHK Köln Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Übersetzung. Artikel 1.- Für die Anwendung dieser Verfahrensordnung wird verstanden unter:

Übersetzung. Artikel 1.- Für die Anwendung dieser Verfahrensordnung wird verstanden unter: Übersetzung Verfahrensordnung des Ombudsdienstes Abschnitt 1.- Allgemeine Bestimmungen Artikel 1.- Für die Anwendung dieser Verfahrensordnung wird verstanden unter: 1 Ombudsdienst für Energie, nachfolgend

Mehr

ANTRAGSFORMULAR. 1. Antragsteller. 2. Antragstellervertreter. 3. Antragsgegner. andere: Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf den Seiten 4 und 5!

ANTRAGSFORMULAR. 1. Antragsteller. 2. Antragstellervertreter. 3. Antragsgegner. andere: Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf den Seiten 4 und 5! Stubenring 16 / Top 7 1010 Wien Tel: 05-90 900-5085 (Fax DW 118225) schlichtungsstelle@ivo.or.at ANTRAGSFORMULAR Wer macht gegen wen einen Anspruch geltend? Versicherungskunde (1), vertreten durch Versicherungsmakler

Mehr

Verfahrensordnung. für Schlichtungsverfahren beim Verein Schlichtung für Verbrauchergeschäfte I. Aufgabe und Zuständigkeit

Verfahrensordnung. für Schlichtungsverfahren beim Verein Schlichtung für Verbrauchergeschäfte I. Aufgabe und Zuständigkeit Verfahrensordnung für Schlichtungsverfahren beim Verein Schlichtung für Verbrauchergeschäfte 13.11.2015 I. Aufgabe und Zuständigkeit 1. Aufgabe der Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (1) Die Schlichtung

Mehr

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Nr

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Nr Nr. 06.1796.01 an den Grossen Rat FD/061796 Basel, 15. November 2006 Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2006 Ratschlag Änderung des Personalgesetzes vom 17. November 1999 Erweiterung der Zuständigkeit

Mehr

Der Ombudsmann der privaten Banken

Der Ombudsmann der privaten Banken fokus verbraucher Der Ombudsmann der privaten Banken In den meisten Fällen ist das Verhältnis von Kunde und Bank ungetrübt. Dennoch gibt es Fälle, in denen der Kunde nicht zufrieden ist mit der Beratung,

Mehr

Verfahrensordnung. Zuständigkeit

Verfahrensordnung. Zuständigkeit Verfahrensordnung für Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich im Rahmen des Gesetzes über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten (AStG; LGBl.

Mehr

Staatlich anerkannte Gütestelle. im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG

Staatlich anerkannte Gütestelle. im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG Staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG 1 Anwendungsbereich: (1) Herr Rechtsanwalt und Schlichter Jörg Bühler, Bahnhofstr. 18, 73329 Kuchen (im folgenden "Schlichter"

Mehr

söp_ Jahresbericht 2016

söp_ Jahresbericht 2016 Vorwort Die Schlichtung der söp findet ein weiterhin deutlich steigendes Interesse bei Reisenden und Unternehmen, national wie international. Und das im 7. Jahr seit Gründung der söp, ein Jahr, das gemeinhin

Mehr

1 von 7. Entwurf. Artikel I Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

1 von 7. Entwurf. Artikel I Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte 41/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 7 1 von 7 Entwurf Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz

Mehr

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Schlichtungsvereinbarung

Schlichtungsvereinbarung Schlichtungsvereinbarung Vom 5. November 1979 (GVOBl. 1980 S. 12) Für die Regelung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gilt die zwischen ihnen am 5. November 1979 geschlossene Schlichtungsvereinbarung.

Mehr

Ehrenamt und Betreiber

Ehrenamt und Betreiber Ehrenamt und Betreiber Vorschläge zu Zusammenarbeit, Miteinander & Konfliktlösung Christian Lüder (Berlin hilft) Michael Räßler-Wolff (SenGesSoz/LKF) 1 Zusammenarbeit Betreiber und Freiwillige 1. Grundsätze

Mehr

Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren¹

Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren¹ Vorbemerkung: Mit Erlass des Verhaltenskodex für Mediatoren (European Code of Conduct for Mediators) hat die Europäische Kommission Institutionen, die Mediationsdienste anbieten, aufgefordert, sich an

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Protokoll

Protokoll Originaltext 0.142.393.141 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr Stand: 01.03.2012 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr A. Problem und Ziel Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des

Mehr

Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. Sozialrecht

Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. Sozialrecht Sozialrecht Sozialrechtsbrief Nr. 3/2016 Oktober 2016 S t r e i t b e i l e g u n g i n V e r b r a u c h e r s t r e i t i g k e i t e n Leitsatz: Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verlangt

Mehr

Fragen und Antworten zum Schlichtungsverfahren

Fragen und Antworten zum Schlichtungsverfahren Fragen und Antworten zum Schlichtungsverfahren Inhaltsverzeichnis Was ist die Schlichtungsstelle der E-Control?... 2 Welche Streitigkeiten werden behandelt?... 2 Was ist ein Schlichtungsverfahren?... 2

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg Die Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz vom 3. November 1989, in Kraft getreten am 27. Dezember 1989, wurde durch Beschluss

Mehr

Die neue Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern

Die neue Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern 13. Deutscher Medizinrechtstag 14. 15. 09.2012, Berlin Die neue Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Rechtsanwältin Iris Harbusch I. Harbusch,

Mehr

Stand des Prozesses zur Überprüfung der Wasserrahmenrichtlinie aus deutscher Sicht

Stand des Prozesses zur Überprüfung der Wasserrahmenrichtlinie aus deutscher Sicht Stand des Prozesses zur Überprüfung der Wasserrahmenrichtlinie aus deutscher Sicht Flussgebietsmanagement, 18. Workshop der DWA 22./23. November 2017, Essen Mdgt. Peter Fuhrmann Ministerium für Umwelt,

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

S a t z u n g. Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern

S a t z u n g. Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern S a t z u n g Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern haben in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 09.10.2009 nachstehende Satzung für die gemäß

Mehr

Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtes bei der IHK Offenbach am Main

Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtes bei der IHK Offenbach am Main 1. Geltung Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten zwischen Parteien Anwendung, die vereinbart haben, eine Streitigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Schiedsgericht

Mehr

Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen

Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Werden Sie aktiv für Kinder in Kindertageseinrichtungen! Erziehungspartnerschaften Gemeinsam für Kinder Dem Gesetzgeber ist es ernst mit der Erziehungspartnerschaft

Mehr

dieses Dokument, in dem die Annahme und Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen der Artikel 13 bis 17 des WKKGZ beschrieben sind;

dieses Dokument, in dem die Annahme und Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen der Artikel 13 bis 17 des WKKGZ beschrieben sind; Beschwerderegelung Nij Geertgen Anwendungsbereich Artikel 1 Diese Beschwerderegelung ist kraft des Gesetzes über die Qualität, Beschwerden und Streitigkeiten im Gesundheitswesen (Wet Kwaliteit, Klachten

Mehr

Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren

Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Januar 2013 Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Im Zusammenhang mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (; SR 272) vom 19. Dezember 2008 wurden auf den 1.

Mehr

Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken. Präambel

Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken. Präambel Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken Präambel Der Bundesverband deutscher Banken e.v. (Bankenverband) hat für die ihm angeschlossenen Banken ein Schlichtungsverfahren zur Beilegung von

Mehr

Tätigkeitsbericht 2017

Tätigkeitsbericht 2017 Tätigkeitsbericht 2017 der Verbraucherschlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. 1. Februar 2018 2 I. Grundsätzliche Anmerkungen Die private Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann (VOM) wurde

Mehr