Stellungnahme zum Thema Verwendung von Produkten nach DIN EN 179 und DIN EN 1125

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1 Stellungnahme zum Thema Verwendung von Produkten nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 Dipl.-Ing. Stephan Schmidt, Fachverband der Schloss- und Beschlagindustrie e.v. Velbert Stand: 20. Mai 2004 (anhand versch. Anmerkungen ergänzte und verbesserte Fassung) Aktueller Stand DIN EN Schlösser und Baubeschläge Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte und DIN EN Schlösser und Baubeschläge -. Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange beschäftigen die Schloss- und Beschlaghersteller, den Handel und die Anwender seit geraumer Zeit. Mit großem Einsatz von finanziellen Mitteln haben sich die Hersteller darum bemüht, termingerecht die Anforderungen an die europäischen Normen zu erfüllen und, unter Berücksichtigung der in Deutschland vorrangig herrschenden Gegebenheit der getrennten Lieferung des Schlosses und des Beschlages, Wege gefunden, normenkonforme Produkte termingerecht bereitzustellen. Nunmehr wird seitens der Bauaufsicht, also dem DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) als zentrale Stelle der jeweiligen Landesbehörden, wie auch einzelnen zuständigen Stellen in den Ländern, die Ansicht vertreten, dass trotz Vorhandenseins obiger Normen als harmonisierte europäische Produktnormen die Verwendung der genormten Produkte in entsprechend nachgeordneten Regelungen, wie der Versammlungsstättenverordnung, nicht zwingend gefordert ist, sondern normale Türdrücker, Türschilder und Türrosetten nach DIN oder entsprechende Türdrückergarnituren für Feuer- und Rauchschutztüren nach DIN gleichrangig Verwendung finden können. Stellungnahme Fachverband DIN EN 179 und DIN EN 1125 wurden als europäische Normen in CEN/TC33 Türen, Tore, Fenster, Abschlüsse, Baubeschläge und Vorhangfassaden WG4/TG10 erarbeitet. Die als deutsche Fassung im November 1997 erschienenen europäischen Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 wurden auch national vom DIBt umgehend in Bauregelliste A / Teil 1 unter Kapitel 6 Türen und Tore aufgenommen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat für diese Normen ein Mandat erteilt, da die Produkte als sogenannte geregelte Produkte dazu beitragen, dass das Bauwerk, in dem sie eingebaut werden, die wesentlichen Anforderungen des Anhanges 1 der Bauproduktenrichtlinie:

2 - 2 - Mechanische Festigkeit Brandschutz Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz erfüllen kann. Daher ist ergänzend zu den Normen der Anhang ZA erstellt worden, welcher die relevanten Anforderungen beschreibt und diese Normen erst zu harmonisierten Normen macht. Die Kommission hat gleichzeitig zum Nachweis der Konformität das Verfahren 1 festgelegt, welches das zweithöchste ( 1+ ist das höchste) vorhandene Konformitätsnachweisverfahren darstellt. Dieses Nachweisverfahren ist nicht nur für die Verwendung an Feuer- und Rauchschutztüren (Merkmal Brandschutz), sondern auch bei Fluchttüren (Merkmal Nutzungssicherheit) anzuwenden. DIN EN 179 und DIN EN 1125 wurden zwischenzeitlich überarbeitet und liegen aktuell in den Fassungen Juni 2002 vor. Die aktuellen Normen wurden mit Wirkung in Bauregelliste B / Teil 1 übernommen und folgegemäß aus Bauregelliste A / Teil 1 gestrichen. Die Mandatierung der Normen mit dem gewählten Konformitätsnachweisverfahren zeigen deutlich, dass die Kommission der Nutzungssicherheit eine hohe Bedeutung beimisst. Bauproduktengesetz und Bauproduktenrichtlinie Die Harmonisierung im Baubereich beruht auf der Richtlinie des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) kurz Bauproduktenrichtlinie genannt. In Deutschland erfolgte die rechtsverbindliche Umsetzung durch das Bauproduktengesetz (BauPG) mit dem Titel: Über das Inverkehrbringen von und dem freien Warenverkehr zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Wie der Titel bereits besagt, besteht allerdings der feine Unterschied, dass gemäß Bauproduktengesetz das Inverkehrbringen geregelt wird, nicht jedoch die Verwendung. Im Gegensatz dazu äußert sich allerdings auf einer Gemeinschaftstagung des DIN und des DIBt am in Kassel zum Thema Regelungen über Bauprodukte und Bauarten in Deutschland: Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte Herr Dipl.-Ing. Hans-Joachim Seyfert, Vizepräsident des DIBt (zitiert aus Tagungsband): Die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte im Rahmen der Richtlinie umfasst zwei Schritte: 1.Die Regel für die Spezifikation von Bauprodukten, einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften und Leistungskennwerte und deren Angabe im Rahmen der Kennzeichnung

3 - 3 - werden vereinheitlicht. Hierzu dienen die harmonisierten Normen und europäischen technischen Zulassungen und deren Einführung in den Mitgliedstaaten. 2. Die Regeln für die ordnungsgemäße Planung und Ausführung von Bauwerken und die Verwendung von Bauprodukten werden so angeglichen, dass sie für die Beschreibung der erforderlichen Eigenschaften und Leistung der Bauprodukte auf die harmonisierten Normen und europäisch technischen Zulassungen Bezug nehmen. Dies betrifft nationale Vorschriften und alle technischen Regeln, die de jure oder de facto verbindlich sind. Weiter führt Dipl.-Ing. Seyfert aus: Darüber hinaus gilt es jedoch, auch die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Vorschriften, sofern sie Regelungen über Bauprodukte enthalten, so anzugleichen, dass diese sich auf die harmonisierten Normen und europäischen technischen Zulassungen beziehen. Ebenfalls wird auf der gleichen Tagung von Herrn Reg. Dir. Dipl.-Ing. Gerhard H. Günther aus dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Verfahrensweg der Übernahme und Anwendung europäischer Normen wie folgt beschrieben: der Titel einer harmonisierten europäischen Norm (hen) für Bauprodukte wird von der Europäischen Kommission im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht von diesem Datum an besteht die Pflicht für Mitgliedstaaten, ihre Vorschriften an die hen anzugleichen. Nicht nachvollziehbar ist nun für den Fachverband der Schloss- und Beschlagindustrie und den darin vertretenen Herstellern, dass Produkte, die den europäischen harmonisierten Normen entsprechen, nicht zur Anwendung kommen sollen, sondern bisher national geregelte Produkte, welche auch nicht speziell für diesen Anwendungsfall geprüft sind gleichrangig weiterhin Verwendung finden können. Dem widerspricht auch in gewissem Sinne der 17, Absatz 1 der Musterbauordnung Ausgabe 2002, wo geschrieben steht: (1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck 1. von den...bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) nach den Vorschriften a) des Bauproduktengesetzes, b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG..., c) zur Umsetzung sonstiger Europäischer Richtlinien..., in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das CE-Zeichen tragen...

4 - 4 - In den Erläuterungen zu 17 der Musterbauordnung steht unter: 3. Voraussetzungen für die Verwendung Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen Bauprodukte nur verwendet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass Bauprodukte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auch nicht verwendet werden dürfen. Wer entsprechende Produkte dennoch verwendet, setzt sich den Sanktionen des 74 a (Untersagung), des 75 (Baueinstellung) und des 80 (Geldbuße) aus. 3.1 Verwendung von nach BauPG oder anderen öffentlichen Vorschriften in den Verkehr gebrachten Bauprodukten Ohne weiteren Verwendbarkeitsnachweis...dürfen Bauprodukte...verwendet werden, wenn sie nach --- dem BauPG oder entsprechenden, die Bauproduktenrichtlinie umsetzenden Vorschriften...bzw. --- anderen der Umsetzung sonstiger EU Richtlinien dienenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Schreiben die jeweiligen Vorschriften für die Bauprodukte die CE-Kennzeichnung vor, so dürfen die diesen Vorschriften unterfallenden Bauprodukte nur verwendet werden, wenn sie das CE- Zeichen auch tragen. d.h., wenn Bauprodukte also nur dann verwendet werden dürfen wenn es sich um Produkte handelt, die als geregelte Bauprodukte in den Verkehr gebracht wurden (CE-gekennzeichnete = nach harmonisierten Europäischen Normen, aufgeführt in Bauregelliste B), dann sind logischerweise nur Produkte nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 einzusetzen, da andere Produkte nicht geregelt, sprich CE-gekennzeichnet sind. Produkte nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 unterscheiden sich von anderen europäisch genormten Produkten, wie z.b. Zement oder Ziegel, dadurch, dass in den Normen eine Anwendung automatisch vorgegeben ist. Anders als bei Baustoffen sind zusätzliche Bemessungsnormen oder Ausführungsnormen nicht erforderlich. Daher ist auch die Angabe geforderter Stufen oder Klassen in einem Anhang zu Bauregelliste B nicht vorhanden, so dass keine Einschränkungen zu den jeweiligen Produkten vorliegen. Selbstverständlich sind derartige Einschränkungen bei Baustoffen vorzunehmen, wenn mit diesen Baustoffen keine nationalen Erfahrungen bestehen oder entsprechende nationale Schutzniveaus einzuhalten sind. Europäisch vereinheitlichte (harmonisierte) Normen werden in Bauregelliste B des DIBt aufgeführt, länderbezogene Einführungserlasse hierzu erfolgen nicht mehr, sondern es erfolgt direkt die automatische verbindliche Aufnahme in das jeweilige Landesbaurecht. Hierzu steht allerdings seitens des Freistaates Bayern die Äußerung im Raum, dass in der Bayrischen Landesbauordnung kein direkter Verweis auf die Bauregellisten des DIBt vorhanden sei Europa scheint an den Grenzen des Freistaates Bayern zu enden. Das DIN ist verpflichtet, entgegenstehende nationale Normen zurückzuziehen. Da es unmittelbare Entsprechungen nicht gab, entfällt dies, die aktuelle Fassung der DIN enthält jedoch den Hinweis, das diese nicht bei Türen in Fluchtwegen anzuwenden ist, sondern DIN EN 179 und DIN EN1125.

5 - 5 - Neue Normen sind Stand der Technik Ungeachtet dieser vorgenannten Zusammenhänge stellen die harmonisierten europäischen Normen in jedem Fall den Stand der Technik dar. Bereits Merkblätter können bei entsprechenden Bedingungen der Erarbeitung und Verbreitung den Stand der Technik darstellen, in jedem Falle jedoch sind aktuelle DIN Normen der Stand der Technik, zumal diese laufend aktualisiert werden und bei Bearbeitung der Normen der jeweilige Stand der Wissenschaft und Technik berücksichtigt wird. Auf den Stand der Technik wird ausdrücklich in VOB / A 9 Beschreibung der Leistung hingewiesen, hierbei werden als innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen explizit genannt. Ebenfalls verweist die MBO / Musterbauordnung, sowie sämtliche Landesbauordnungen / LBO, welche die oberste Grundlage für den Einsatz und Beschaffenheit von Bauprodukten darstellen, ausdrücklich auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Baugefährdung und Haftung Ferner sei an dieser Stelle auf Strafgesetzbuch StGB 319 Baugefährdung hingewiesen: Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. An dieser Stelle sei erwähnt, dass bei Planungsfehlern eine 30- jährige Haftung besteht. Fazit DIN EN 179 und DIN EN 1125 sind harmonisierte europäische Normen Die Kommission der europäischen Gemeinschaft hat als Konformitätsnachweisverfahren Verfahren 1 festgelegt DIN EN 179 und DIN EN 1125 sind in Bauregelliste B aufgenommen Normen der Bauregelliste B sind automatisch verbindlicher Bestandteil der Landesbauordnungen DIN verweist ausdrücklich auf DIN EN 179 und DIN EN 1125 DIN EN 179 und DIN EN 1125 stellen den Stand der Technik dar und sind somit zu beachten Wir möchten daher abschließend jedem Planer und Anwender den dringenden Rat geben, die neuen Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 zu beachten. Unverständlich ist, dass die deutsche Bauaufsicht keine eindeutige rechtliche Situation herstellt, zumal in anderen europäischen Ländern eine völlig andere Auffassung existiert - Italien beispielsweise hat bereits eine entsprechende Verordnung erlassen und schreibt die Verwendung von Produkten nach UNI EN 179 bzw. UNI EN 1125 vor, welche sogar eine Nachrüstpflicht bestehender Gebäude beinhaltet. Diese Verordnung beinhaltet zusätzlich eine eindeutige Unterscheidung zwischen Notausgangssituation und Paniksituation. Hiermit ist eine entsprechende Klarheit geschaffen. Velbert,

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