Stellungnahme zum Thema Verwendung von Produkten nach DIN EN 179 und DIN EN 1125
|
|
- Rudolph Krämer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stellungnahme zum Thema Verwendung von Produkten nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 Dipl.-Ing. Stephan Schmidt, Fachverband der Schloss- und Beschlagindustrie e.v. Velbert Stand: 20. Mai 2004 (anhand versch. Anmerkungen ergänzte und verbesserte Fassung) Aktueller Stand DIN EN Schlösser und Baubeschläge Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte und DIN EN Schlösser und Baubeschläge -. Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange beschäftigen die Schloss- und Beschlaghersteller, den Handel und die Anwender seit geraumer Zeit. Mit großem Einsatz von finanziellen Mitteln haben sich die Hersteller darum bemüht, termingerecht die Anforderungen an die europäischen Normen zu erfüllen und, unter Berücksichtigung der in Deutschland vorrangig herrschenden Gegebenheit der getrennten Lieferung des Schlosses und des Beschlages, Wege gefunden, normenkonforme Produkte termingerecht bereitzustellen. Nunmehr wird seitens der Bauaufsicht, also dem DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) als zentrale Stelle der jeweiligen Landesbehörden, wie auch einzelnen zuständigen Stellen in den Ländern, die Ansicht vertreten, dass trotz Vorhandenseins obiger Normen als harmonisierte europäische Produktnormen die Verwendung der genormten Produkte in entsprechend nachgeordneten Regelungen, wie der Versammlungsstättenverordnung, nicht zwingend gefordert ist, sondern normale Türdrücker, Türschilder und Türrosetten nach DIN oder entsprechende Türdrückergarnituren für Feuer- und Rauchschutztüren nach DIN gleichrangig Verwendung finden können. Stellungnahme Fachverband DIN EN 179 und DIN EN 1125 wurden als europäische Normen in CEN/TC33 Türen, Tore, Fenster, Abschlüsse, Baubeschläge und Vorhangfassaden WG4/TG10 erarbeitet. Die als deutsche Fassung im November 1997 erschienenen europäischen Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 wurden auch national vom DIBt umgehend in Bauregelliste A / Teil 1 unter Kapitel 6 Türen und Tore aufgenommen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat für diese Normen ein Mandat erteilt, da die Produkte als sogenannte geregelte Produkte dazu beitragen, dass das Bauwerk, in dem sie eingebaut werden, die wesentlichen Anforderungen des Anhanges 1 der Bauproduktenrichtlinie:
2 - 2 - Mechanische Festigkeit Brandschutz Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz erfüllen kann. Daher ist ergänzend zu den Normen der Anhang ZA erstellt worden, welcher die relevanten Anforderungen beschreibt und diese Normen erst zu harmonisierten Normen macht. Die Kommission hat gleichzeitig zum Nachweis der Konformität das Verfahren 1 festgelegt, welches das zweithöchste ( 1+ ist das höchste) vorhandene Konformitätsnachweisverfahren darstellt. Dieses Nachweisverfahren ist nicht nur für die Verwendung an Feuer- und Rauchschutztüren (Merkmal Brandschutz), sondern auch bei Fluchttüren (Merkmal Nutzungssicherheit) anzuwenden. DIN EN 179 und DIN EN 1125 wurden zwischenzeitlich überarbeitet und liegen aktuell in den Fassungen Juni 2002 vor. Die aktuellen Normen wurden mit Wirkung in Bauregelliste B / Teil 1 übernommen und folgegemäß aus Bauregelliste A / Teil 1 gestrichen. Die Mandatierung der Normen mit dem gewählten Konformitätsnachweisverfahren zeigen deutlich, dass die Kommission der Nutzungssicherheit eine hohe Bedeutung beimisst. Bauproduktengesetz und Bauproduktenrichtlinie Die Harmonisierung im Baubereich beruht auf der Richtlinie des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) kurz Bauproduktenrichtlinie genannt. In Deutschland erfolgte die rechtsverbindliche Umsetzung durch das Bauproduktengesetz (BauPG) mit dem Titel: Über das Inverkehrbringen von und dem freien Warenverkehr zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Wie der Titel bereits besagt, besteht allerdings der feine Unterschied, dass gemäß Bauproduktengesetz das Inverkehrbringen geregelt wird, nicht jedoch die Verwendung. Im Gegensatz dazu äußert sich allerdings auf einer Gemeinschaftstagung des DIN und des DIBt am in Kassel zum Thema Regelungen über Bauprodukte und Bauarten in Deutschland: Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte Herr Dipl.-Ing. Hans-Joachim Seyfert, Vizepräsident des DIBt (zitiert aus Tagungsband): Die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte im Rahmen der Richtlinie umfasst zwei Schritte: 1.Die Regel für die Spezifikation von Bauprodukten, einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften und Leistungskennwerte und deren Angabe im Rahmen der Kennzeichnung
3 - 3 - werden vereinheitlicht. Hierzu dienen die harmonisierten Normen und europäischen technischen Zulassungen und deren Einführung in den Mitgliedstaaten. 2. Die Regeln für die ordnungsgemäße Planung und Ausführung von Bauwerken und die Verwendung von Bauprodukten werden so angeglichen, dass sie für die Beschreibung der erforderlichen Eigenschaften und Leistung der Bauprodukte auf die harmonisierten Normen und europäisch technischen Zulassungen Bezug nehmen. Dies betrifft nationale Vorschriften und alle technischen Regeln, die de jure oder de facto verbindlich sind. Weiter führt Dipl.-Ing. Seyfert aus: Darüber hinaus gilt es jedoch, auch die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Vorschriften, sofern sie Regelungen über Bauprodukte enthalten, so anzugleichen, dass diese sich auf die harmonisierten Normen und europäischen technischen Zulassungen beziehen. Ebenfalls wird auf der gleichen Tagung von Herrn Reg. Dir. Dipl.-Ing. Gerhard H. Günther aus dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Verfahrensweg der Übernahme und Anwendung europäischer Normen wie folgt beschrieben: der Titel einer harmonisierten europäischen Norm (hen) für Bauprodukte wird von der Europäischen Kommission im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht von diesem Datum an besteht die Pflicht für Mitgliedstaaten, ihre Vorschriften an die hen anzugleichen. Nicht nachvollziehbar ist nun für den Fachverband der Schloss- und Beschlagindustrie und den darin vertretenen Herstellern, dass Produkte, die den europäischen harmonisierten Normen entsprechen, nicht zur Anwendung kommen sollen, sondern bisher national geregelte Produkte, welche auch nicht speziell für diesen Anwendungsfall geprüft sind gleichrangig weiterhin Verwendung finden können. Dem widerspricht auch in gewissem Sinne der 17, Absatz 1 der Musterbauordnung Ausgabe 2002, wo geschrieben steht: (1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck 1. von den...bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) nach den Vorschriften a) des Bauproduktengesetzes, b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG..., c) zur Umsetzung sonstiger Europäischer Richtlinien..., in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das CE-Zeichen tragen...
4 - 4 - In den Erläuterungen zu 17 der Musterbauordnung steht unter: 3. Voraussetzungen für die Verwendung Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen Bauprodukte nur verwendet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass Bauprodukte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auch nicht verwendet werden dürfen. Wer entsprechende Produkte dennoch verwendet, setzt sich den Sanktionen des 74 a (Untersagung), des 75 (Baueinstellung) und des 80 (Geldbuße) aus. 3.1 Verwendung von nach BauPG oder anderen öffentlichen Vorschriften in den Verkehr gebrachten Bauprodukten Ohne weiteren Verwendbarkeitsnachweis...dürfen Bauprodukte...verwendet werden, wenn sie nach --- dem BauPG oder entsprechenden, die Bauproduktenrichtlinie umsetzenden Vorschriften...bzw. --- anderen der Umsetzung sonstiger EU Richtlinien dienenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Schreiben die jeweiligen Vorschriften für die Bauprodukte die CE-Kennzeichnung vor, so dürfen die diesen Vorschriften unterfallenden Bauprodukte nur verwendet werden, wenn sie das CE- Zeichen auch tragen. d.h., wenn Bauprodukte also nur dann verwendet werden dürfen wenn es sich um Produkte handelt, die als geregelte Bauprodukte in den Verkehr gebracht wurden (CE-gekennzeichnete = nach harmonisierten Europäischen Normen, aufgeführt in Bauregelliste B), dann sind logischerweise nur Produkte nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 einzusetzen, da andere Produkte nicht geregelt, sprich CE-gekennzeichnet sind. Produkte nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 unterscheiden sich von anderen europäisch genormten Produkten, wie z.b. Zement oder Ziegel, dadurch, dass in den Normen eine Anwendung automatisch vorgegeben ist. Anders als bei Baustoffen sind zusätzliche Bemessungsnormen oder Ausführungsnormen nicht erforderlich. Daher ist auch die Angabe geforderter Stufen oder Klassen in einem Anhang zu Bauregelliste B nicht vorhanden, so dass keine Einschränkungen zu den jeweiligen Produkten vorliegen. Selbstverständlich sind derartige Einschränkungen bei Baustoffen vorzunehmen, wenn mit diesen Baustoffen keine nationalen Erfahrungen bestehen oder entsprechende nationale Schutzniveaus einzuhalten sind. Europäisch vereinheitlichte (harmonisierte) Normen werden in Bauregelliste B des DIBt aufgeführt, länderbezogene Einführungserlasse hierzu erfolgen nicht mehr, sondern es erfolgt direkt die automatische verbindliche Aufnahme in das jeweilige Landesbaurecht. Hierzu steht allerdings seitens des Freistaates Bayern die Äußerung im Raum, dass in der Bayrischen Landesbauordnung kein direkter Verweis auf die Bauregellisten des DIBt vorhanden sei Europa scheint an den Grenzen des Freistaates Bayern zu enden. Das DIN ist verpflichtet, entgegenstehende nationale Normen zurückzuziehen. Da es unmittelbare Entsprechungen nicht gab, entfällt dies, die aktuelle Fassung der DIN enthält jedoch den Hinweis, das diese nicht bei Türen in Fluchtwegen anzuwenden ist, sondern DIN EN 179 und DIN EN1125.
5 - 5 - Neue Normen sind Stand der Technik Ungeachtet dieser vorgenannten Zusammenhänge stellen die harmonisierten europäischen Normen in jedem Fall den Stand der Technik dar. Bereits Merkblätter können bei entsprechenden Bedingungen der Erarbeitung und Verbreitung den Stand der Technik darstellen, in jedem Falle jedoch sind aktuelle DIN Normen der Stand der Technik, zumal diese laufend aktualisiert werden und bei Bearbeitung der Normen der jeweilige Stand der Wissenschaft und Technik berücksichtigt wird. Auf den Stand der Technik wird ausdrücklich in VOB / A 9 Beschreibung der Leistung hingewiesen, hierbei werden als innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen explizit genannt. Ebenfalls verweist die MBO / Musterbauordnung, sowie sämtliche Landesbauordnungen / LBO, welche die oberste Grundlage für den Einsatz und Beschaffenheit von Bauprodukten darstellen, ausdrücklich auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Baugefährdung und Haftung Ferner sei an dieser Stelle auf Strafgesetzbuch StGB 319 Baugefährdung hingewiesen: Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. An dieser Stelle sei erwähnt, dass bei Planungsfehlern eine 30- jährige Haftung besteht. Fazit DIN EN 179 und DIN EN 1125 sind harmonisierte europäische Normen Die Kommission der europäischen Gemeinschaft hat als Konformitätsnachweisverfahren Verfahren 1 festgelegt DIN EN 179 und DIN EN 1125 sind in Bauregelliste B aufgenommen Normen der Bauregelliste B sind automatisch verbindlicher Bestandteil der Landesbauordnungen DIN verweist ausdrücklich auf DIN EN 179 und DIN EN 1125 DIN EN 179 und DIN EN 1125 stellen den Stand der Technik dar und sind somit zu beachten Wir möchten daher abschließend jedem Planer und Anwender den dringenden Rat geben, die neuen Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 zu beachten. Unverständlich ist, dass die deutsche Bauaufsicht keine eindeutige rechtliche Situation herstellt, zumal in anderen europäischen Ländern eine völlig andere Auffassung existiert - Italien beispielsweise hat bereits eine entsprechende Verordnung erlassen und schreibt die Verwendung von Produkten nach UNI EN 179 bzw. UNI EN 1125 vor, welche sogar eine Nachrüstpflicht bestehender Gebäude beinhaltet. Diese Verordnung beinhaltet zusätzlich eine eindeutige Unterscheidung zwischen Notausgangssituation und Paniksituation. Hiermit ist eine entsprechende Klarheit geschaffen. Velbert,
Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa
Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als
MehrLeitfaden zur CE-Kennzeichnung
Leitfaden zur CE-Kennzeichnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.
MehrHerausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München
Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München 1 FIW Wärmeschutztag 2012, 15. Juni 2012, München Aus der Satzung von 1921:
MehrKlarstellung zu: Fremdüberwachung bei Fluchttüren nicht zwingend :
11.05.2016 Sc/as Klarstellung zu: Fremdüberwachung bei Fluchttüren nicht zwingend : Stephan Schmidt (GF FVSB): Vorsicht, sehr dünnes Eis! Die Verbände der Tischler und Schreiner haben vor wenigen Wochen
MehrAnforderungen an Beschläge für den Einsatz in Feuerund Rauchschutzabschlüssen sowie in Flucht- und Rettungswegen
Seite 1 von 3 I. Dokumenteninformationen Dipl.-Ing. (FH) Prüfstellenleiter ift Zentrum Türen-Tore-Sicherheit Anforderungen an Beschläge für den Einsatz in Feuer- und Rauchschutzabschlüssen sowie in Flucht-
MehrZum aktuellen Stand der Prüfverfahren für Wohnungslüftungsgeräte
Kontrollierte Wohnungslüftung 1 ISH Sonderschau Kontrollierte Wohnungslüftung Zum aktuellen Stand der Prüfverfahren für Wohnungslüftungsgeräte Kontrollierte Wohnungslüftung 2 Müssen Wohnungslüftungsgeräte
MehrDas kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.
Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen
MehrAktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018
Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom 16.10.2014 (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018 Erich Allgeier, HMWEVL, Referat Baurecht, Oberste Bauaufsicht
MehrLehrgangsskript. Kapitel 3.3. Produktzulassungen, Wirtschaftlichkeit. zum. Bauen mit. nachwachsenden Rohstoffen
l Lehrgangsskript Kapitel 3.3 Produktzulassungen, Wirtschaftlichkeit zum Bauen mit nachwachsenden Autor Dr. Rolf Buschmann KATALYSE-Institut für angewandte Umweltforschung Kompetenzzentrum Bauen mit Nachwachsenden
MehrKurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung
Rechtsanwalt Martin Kuschel Architektenrecht Baurecht - Sachverständigenrecht Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Europäischer Gerichtshof kippt bauaufsichtliche Zulassung
MehrVierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte
Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte
Mehraustrolab - Workshop
austrolab - Workshop Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte in Österreich Die Baustofflisten ÖE und ÖA Folie 1 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über
MehrAusgabe 2011/1. Inhalt. 3 Bauregelliste A Teil Bauregelliste A Teil Bauregelliste A Teil Bezugsquellennachweis
Inhalt Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C Ausgabe 2011/1 DIBt Mitteilungen Sonderheft 41 Inhalt 2 Vorbemerkungen 1 Bauregelliste A Ausgabe 2011/1 3 Bauregelliste A Teil 1 110 Bauregelliste A
MehrCE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm?
CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm? Andrea Sterling: Dipl. Bauingenieurin Deutsches Institut für Bautechnik 1 CE-Kennzeichnung: Eine für alles Fachtagung / Journée technique
MehrHerzlich Willkommen!!! CE-Kennzeichnung bei Kleinkläranlagen für Anlagen nach DIN EN Teil 3 was sind die Auswirkungen?
Herzlich Willkommen!!! CE-Kennzeichnung bei Kleinkläranlagen für Anlagen nach DIN EN 12566 Teil 3 was sind die Auswirkungen? 1 Vorstellung der europäischen Kleinkläranlagen-Normenreihe EN 12566 Dr.-Ing.
MehrOktober 2016 und was dann?
VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2016 Oktober 2016 und was dann? Gibt es noch zugelassene Bauprodukte? MR Dr. Gerhard Scheuermann Baden-Baden, den 24. Juni 2016 VPI Landesvereinigung
MehrMBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten
MBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten Mit der neuen MBO (Fassung 2002; zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016) sowie der Veröffentlichung der MVV
MehrBauphysikalische Anforderungen an Tore
Bauphysikalische Anforderungen an Tore Wärmeschutz Inhalt Einführung Anforderungen an den Wärmeschutz Nachweis des Wärmeschutzes Nachweisverfahren nach EN 13241-1 Bemessungswert Nennwert Berechnungsverfahren
MehrDIE VERWENDUNG VON ABDICHTUNGSPRODUKTEN NACH EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN NORMEN
DIE VERWENDUNG VON ABDICHTUNGSPRODUKTEN NACH EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN NORMEN EUROPÄISCHE NORMEN FÜR ABDICHTUNGSPRODUKTE Fragen des Feuchteschutzes von Bauwerken spielen in Verbindung mit der europäischen
MehrDeutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen
Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln 2013. Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen Bauproduktenverordnung (BauPVO) und harmonisierte europäische Produktnormen (hen) Brandschutztechnisches
MehrDAfStbFachkolloquium
DAfStbFachkolloquium Bewehrungstechnik nationale und europäische Regelungen Dipl.-Ing. Andreas Kummerow Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin Bewehrungstechnik 2017 1 DIBt Deutsches Institut für Bautechnik
MehrEG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0017
Marsbruchstraße 186 44287 Dortmund-Aplerbeck Telefon (0231) 4502-480 Telefax (0231) 4502 586 Internet www.mpanrw.de EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0017 Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen
MehrZulassungsverfahren und Stand der Normung für die RC-Gesteinskörnung
Zulassungsverfahren und Stand der Normung für die RC-Gesteinskörnung Fachsymposium "R-Beton schließt Stoffkreisläufe" 23. März 2015 Dipl.-Ing. Brigitte Strathmann 1. Einleitung 2. Bauaufsichtliche Anforderungen
MehrMarktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO
Regierungspräsidium Gießen Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO Regierungspräsidium Gießen Dezernat 32 Postfach 10 08 51 35338 Gießen Telefon: 0641 303-2336 Fax: 0641 303-2359 E-Mail:
MehrVDB-Regionaltagung Nordrhein, 27.September 2016, Krefeld
VDB-Regionaltagung Nordrhein, 27.September 2016, Krefeld Auswirkungen des EuGH-Urteils für Bauprodukte mit Ü-Kennzeichnung Erläuterung des Urteils, betroffene Regelwerke und zukünftige Ausrichtung Dipl.-Ing.
MehrRechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis
Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis BauPVO und CE-Kennzeichnung Hintergründe, Grundlagen und Auswirkungen in der Praxis Dipl.-Ing. Herbert Gottschalk,
MehrCE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle?
CE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle? Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka Dipl.-Ing. Guido Müller Agenda Einführung Gesetzliche Grundlagen CE-Kennzeichnung + Leistungserklärung
MehrEN CE statt Zulassung
Seite 1 von 6 Dipl.-Ing. (FH) ift Rosenheim Chancen für Hersteller und Handel durch neue Absatzmärkte in Europa 1 Produktnorm ebnet den Weg zu neuen Absatzmärkten 1.1 Neue Regeln müssen beachtet werden
MehrTÜV SÜD Industrie Service GmbH Bauprodukte / 2017/ 1
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Bauprodukte / 2017/ 1 CE Kennzeichnung / Chronologie 21.12.1988: Einführung der BauproduktenRiLi (Hintergrund: Handelsrecht, freier Handel) 09.03.2011: Verabschiedung der
MehrBrandschutz mit Boden-und Flachdachabläufen bei Gebäudesanierungen
Brandschutz mit Boden-und Flachdachabläufen bei Gebäudesanierungen Johann Schaub, Schulungsleiter ACO Haustechnik Feuertrutz Nürnberg 2013 Themenübersicht Baurechtliche und normative Grundlagen Brandschutz
MehrDr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik
Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2015 Zur Umsetzung des EuGH-Urteils C-100/13 in den Ländern Berlin,
MehrDIN EN Erstinspektion zur Beurteilung der WPK. Systemaufbau/ Erstprüfung. Werkseigene Produktionskontrolle. Zertifizierung der WPK
DIN EN 1090 Hersteller intern Systemaufbau/ Erstprüfung Werkseigene Produktionskontrolle Probenahmen Verpflichtung zur Zertifizierung nach DIN EN 1090 Zertifizierungsstelle extern Erstinspektion zur Beurteilung
MehrDr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete
MehrVorwort Architekten Planer Errichter Baubetreuer Bauüberwacher
5 Vorwort Zu Fenstern, Türen und Toren mit Brandschutzanforderungen, insbesondere zu Feuer- und Rauchschutztüren, gibt es wenig Literatur, aber viele Fragen und Probleme in der Praxis. Diese Lücke soll
MehrWärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163:
01.08.2016 III 14-1.23.15-24/16 Z-23.15-1862 1. August 2016 TERMO ORGANIKA Sp. z o.o. ul. Boleslawa Prusa 33 30-117 KRAKÓW POLEN 27. März 2020 Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN
MehrDr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2017 Aktuelles zur Regulierung der Bauprodukte in Deutschland Berlin,
MehrTechnisches Baurecht in Baden-Württemberg
Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige
MehrStellungnahme des GdW. zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand
Stellungnahme des GdW zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand 24.04.2016 31.05.2016 Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Bestimmungen (VV TB) Der GdW Bundesverband
MehrEG Konformitätszertifikat
EG Konformitätszertifikat Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG
MehrQualitätsbeauftragter GDF
Qualitätsbeauftragter GDF Rechtlicher Hintergrund der Gütesicherung Torsten Windmüller - GDF Inhalt - Technische Baubestimmungen MBO, LBO, LTB, BRL, MVV TB - Übersicht der Verwendbarkeit von Bauprodukten
MehrVerantwortung des Bauausführenden
KENNZEICHNUNGSPFLICHT FÜR BAUPRODUKTE Die Kennzeichnungspflicht für Bauprodukte betrifft nicht nur die Hersteller dieser Produkte. Durch den landesgesetzlichen Status der Baustoffliste ÖA greift die Verpflichtung
MehrDer Einfluss Europas auf das deutsche Bauordnungsrecht Eurocodes, Bauregellisten und Zulassungen
Der Einfluss Europas auf das deutsche Bauordnungsrecht Eurocodes, Bauregellisten und Zulassungen Deutscher Mauerwerkskongress 20. Januar 2016 in Darmstadt Gerhard Breitschaft Einfluss Europas auf d. Bauordnungsrecht
MehrBaurechtliche Grundlagen Publikation
Baurechtliche Grundlagen Publikation 13.03.2013 1. Bauproduktenrichtlinien / Bauproduktenverordnung 2. Bauarten 3. Zulassungswesen 4. Prüfungswesen 5. Zustimmung im Einzelfall INHALTVERZEICHNIS 1. BAUPRODUKTENRICHTLINIE
MehrVerwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte in der Grundstücksentwässerung
12. Sanitärtechnisches Symposium 2011 FH Münster Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte in der Grundstücksentwässerung Unterlage zum Vortrag am 18. Februar 2011 Karl-Heinz Störrlein, LGA Materialprüfungsamt
MehrBundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) 31.03.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und
MehrWissen schafft. Vorsprung. Positionspapier zur CE-Kennzeichnung von Sanitär- und Gebäudearmaturen. Stand: VDMA Technik für Menschen
Positionspapier zur CE-Kennzeichnung von Sanitär- und Gebäudearmaturen Stand: 26.06.2013 Wissen schafft Vorsprung Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Fachverband Armaturen Vorsitzender: Dr.
MehrEG Konformitätszertifikat
EG Konformitätszertifikat Nummer 0757-BPR-229-09-009 Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
MehrWarum überhaupt Änderung?
Die kommende Bauprodukte-Verordnung Auswirkungen auf Notifizierte Stellen Warum überhaupt Änderung? 1 Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise zur derzeitigen CE-Kennzeichnung von Bauprodukten: -
MehrBauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 seit 01.07.2013
MehrTRINKWASSER IN KONTAKT MIT MATERIALIEN
Quelle: Internet TRINKWASSER IN KONTAKT MIT MATERIALIEN Wasserversorgung Zürich 20. und 22. Oktober 2015 Cosimo Sandre Technischer Berater Wasser Aqua Info Center Zertifizierung CH / EU Quelle: R. Nussbaum
MehrFeuerschutz- und Rauchschutztüren / -Tore. Außentüren. Ihr Referent: Reinhard Schröders. Ausblick auf neue harmonisierte europäische Normen
Feuerschutz- und Rauchschutztüren / -Tore Außentüren Ihr Referent: Gerhard-Welter-Str. 7 41812 Erkelenz Tel. 02431-8084-0 Fax: 02431-8084-20 reinhard.schroeders@system-schroeders.de www.system-schroeders.de
MehrEG Konformitätszertifikat
EG Konformitätszertifikat Nummer 0757-BPR-229-10-005 Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
MehrFAQ: Leistungserklärung
FAQ: Leistungserklärung Das CE-Zeichen zeigt die Konformität (Übereinstimmung) des Produktes mit den europäischen Gesetzen und Verordnungen und ermöglicht die europaweite Handelbarkeit des Produktes auf
MehrFVLR-Merkblatt 08 Mai 2017
Anschlagpunkte für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Merkblatt 08: Ausgabe Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.v. Technische Angaben und Empfehlungen dieses Merkblattes beruhen auf
MehrNovellierung MBO und MVV TB
Novellierung MBO und MVV TB Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Neue Regeln für Baupro dukte und Bauarten Mit der neuen MBO (Fassung 2002; zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz
MehrFolgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht
Folgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht Martin Böhme Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Verbindung Wasserrecht und Baurecht 63 Absatz 3 WHG:
MehrPraxisgerechte und effiziente
Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Praxisgerechte und effiziente Umsetzung der Bauprodukte- Verordnung, Zulassungen, Bauregelliste Dr.-Ing. Berthold Schäfer EuGH-Urteil C-100/13 Kernaussagen
MehrEG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0057
Marsbruchstraße 186 44287 Dortmund-Aplerbeck Telefon (0231) 4502-480 Telefax (0231) 4502 586 Internet www.mpanrw.de EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0057 Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen
MehrLeitfaden zur Bauproduktenverordnung
Leitfaden zur Bauproduktenverordnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Union ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.
MehrAktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten
12. Leipziger Abdichtungsseminar Aktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten Bettina Hemme Bauaufsichtliche Regelungen l Vortrag
MehrNeue SIA 329 Vorhangfassaden SIA 331 Fenster und Fenstertüren
Neue SIA 329 Vorhangfassaden SIA 331 Fenster und Fenstertüren 1 Inhalt 1.Warum neue SIA Normen? 2.Gesetzliche Grundlagen 3.Produktnormen 4.Neue SIA 329 und 331 2 1. Warum neue SIA Normen? 3 CEN Normenexplosion
MehrTüren in Fluchtwegen nach DIN EN 179 / Florian Vogel
Türen in Fluchtwegen nach DIN EN 179 / 1125 Florian Vogel Herzlich Willkommen! Übersicht Einleitung Was ist eine Fluchttür? Was sagen die 2 Normen aus? Einsatzbereich & Prüfanforderungen nach DIN EN 179
MehrMINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu den aktuellen baurechtlichen Bestimmungen bei der Errichtung von PV-Anlagen
Mehr3. Bauaufsichtliche Prüfungen
BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle en von gesetzlichen Anforderungen en von Technischen Baubestimmungen
MehrDas bauaufsichtliche Schutzniveau und die Auswirkungen des EuGH-Urteils
Das bauaufsichtliche Schutzniveau und die Auswirkungen des EuGH-Urteils Auswirkungen des EuGH-Urteils Marc Nierhaus 27.10.2015 1 von 17 Inhalt 1. Entwicklung des bauaufsichtlichen Schutzniveaus 2. Europäische
MehrArbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B. Leonberg, 16.
Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2017 Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B Leonberg, 16. November 2017 MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Arbeitstagung der Baurechtsbehörden
MehrDELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
MehrInterkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
950.050 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom. Oktober 998. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,
MehrBFT Cognos Jahresfachtagung 2013
BFT Cognos Jahresfachtagung 2013 CE-Kennzeichnung von Brandschutzklappen - Bedeutung für die Praxis Thomas Krause-Czeranka CE-Kennzeichnung von Brandschutzklappen - Bedeutung für die Praxis BauPVO und
MehrZeit für eine neue Qualität. CE-Kennzeichnung. Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH!
GAH-Produkte mit CE-Kennzeichnung Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH! Mit der CE-Kennzeichnung genießen Sie bei Kauf und Einsatz unserer Holzverbinder und Pfostenträger
MehrDELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
MehrDr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Informationsbereitstellung der Produkthersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer EuGH-Urteil C-100/13
MehrNr DE BauPVo (EU Nr. 305/2011)
LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. 001-01-DE BauPVo (EU Nr. 305/2011) 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Rohrrahmenschlösser nach DIN EN 12209:2004-03 + Berichtigung 1 :2006-06 1309-CPD-0138 2. Typen-, Chargen-
MehrQualitätsbeauftragter GDF
Qualitätsbeauftragter GDF Rechtlicher Hintergrund der Gütesicherung Torsten Windmüller - GDF Inhalt - Technische Baubestimmungen MBO, LBO, LTB, BRL, MVV TB - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen - Übersicht
MehrEinbruchhemmende Türschilder
VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen VdS 2113 Anforderungen und Prüfmethoden VdS 2113 : 2012-07 (05) Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str. 172 174 50735
Mehrifbau Bauproduktenrecht 2017
ifbau Bauproduktenrecht 2017 Änderung des bauaufsichtlichen Konzeptes in Bauordnung, LTB und Bauregelliste Friedrichshafen 19.07.2017 Freiburg 20.07.2017 Stuttgart 26.07.2017 Karlsruhe 27.07.2017 MR Dr.-Ing.
MehrEG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0018
Marsbruchstraße 186 44287 Dortmund-Aplerbeck Telefon (0231) 4502-480 Telefax (0231) 4502 586 Internet www.mpanrw.de EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0018 Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen
MehrDie Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vom ersetzt die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom
Die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vom 09.03.2011 ersetzt die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 Die neue Bauproduktenverordnung Die Verordnung (EU) Nr. 306/2011 des
MehrSeminar zur Ausbildung von Prüfsachverständigen im Fachgebiet Lüftungsanlagen
Seminar zur Ausbildung von Prüfsachverständigen im Fachgebiet Lüftungsanlagen Der Weg von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung einer Brandschutzklappe zur Leistungserklärung. Dipl.-Ing. Michael
MehrDIN EN 179. Unabhängig davon, ob die Tür verriegelt ist oder nur die Falle die Tür verschließt.
DIN EN 179 max. 15 Z 250 X 120 Mindestmaß des rückläufi gen Drückerendes maximaler Überstand Mindestlänge Abstand von der Stirnkante der Tür max. 30 U min. 40 W 100 (150) Die Norm hat Gültigkeit seit 2004.
MehrTechnologie- und Wissenstransfer in der Schweiß- und Fügetechnik. Thema 3: Zukunft der EN 1090
DVS BV Chiemgau Mehring-Hohenwart, 10. November 2017 Technologie- und Wissenstransfer in der Schweiß- und Fügetechnik Thema 3: Zukunft der EN 1090 Dipl.-Ing. Karsten Zimmer Bundesverband Metall 1 DVS BV
MehrBauprodukteverordnung (BauPVo) gültig ab ein Leitfaden für die Mitglieder des Fachverbandes
Bauprodukteverordnung (BauPVo) gültig ab 01.07.2013 ein Leitfaden für die Mitglieder des Fachverbandes Inhalt Einleitung... 1 Zusammenhang zwischen Harmonisierten Normen (hens) und Grundanforderungen an
MehrFassung vom Seite 1 von 5
Drittes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung Vom 27. Oktober 2017 Der Sächsische Landtag hat am 27. September 2017 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Sächsische Bauordnung in der
Mehr2 Technische Grundlagen
11 2 Technische Grundlagen 2.1 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik Der Begriff allgemein anerkannte Regeln der Technik stammt aus dem Sprachgebrauch der Juristen und gehört in den Tatbestandsbereich
MehrStreitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?
Seite 1 von 5 Schwer entflammbar oder nicht brennbar? Hinweise zu Anforderungen, Nachweisen und Baurechtsfragen Der bauliche Brandschutz ist eine der wichtigsten Anforderungen und steht in Deutschland
MehrEG Konformitätszertifikat
EG Konformitätszertifikat Nummer 0757-BPR-229-13-005 Erstellt am 18. Februar 2013 Gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsund
MehrVerwendungsbereiche von Abwasserrohren und Formstücken
TECHNISCHE INFORMATION Die Norm DIN 1986-4 Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und Formstücken Im Dezember 2011 erschien die aktualisierte Fassung der Norm DIN 1986-4 Entwässerungsanlagen für Gebäude
MehrMusterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 2. Fachtagung der Obersten Baubehörde zum Bauproduktenrecht am 27.11.2017 Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) -
MehrEG Konformitätszertifikat
EG Konformitätszertifikat Nummer 0757-BPR-229-13-007 Erstellt am 18. Februar 2013 Gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsund
MehrTECHNISCHE INFORMATION
TECHNISCHE INFORMATION Die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bild: istock Romolo Tavani Fachwissen für Profis Bedingt durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
MehrEG Konformitätszertifikat
EG Konformitätszertifikat Nummer 0757-BPR-229-13-002 Erstellt am 18. Februar 2013 Gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsund
MehrKonformitäts- und Gütenachweise für Bauprodukte
Konformitäts- und Gütenachweise für Bauprodukte weitverbreitete Ansichten: Bei Verwendung eines Bauproduktes mit CE-Kennzeichnung muss ich mich um nichts mehr kümmern Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung muss
MehrZulassungen von Bauteilen in Deutschland und Europa
Zulassungen von Bauteilen in Deutschland und Europa Dr.-Ing. Hermann Dinkler VdTÜV, Essen Rechtliche Grundlagen EU Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften Gemeinsame Handelspolitik (Art. 3
MehrWas ist die Leistung? EN im Stahlbau
Was ist die Leistung? EN 1090-1 im Stahlbau Georg Matzner 09.10.2014 BPR->BPV Rechtsquelle hat sich geändert: Bauproduktenrichtlinie Bauproduktenverordnung seit 1.7.2013 in Kraft Welche Neuerungen gibt
Mehr