BGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1
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- Dieter Kraus
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1 AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Die Systematik des Das trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es ist eine Zusammenfassung von Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt. Aufteilung des in fünf Bücher Das ist in fünf Bücher aufgeteilt: Allgemeiner Teil ( ), Schuldrecht ( ), Sachenrecht ( ), Familienrecht ( ) und Erbrecht ( ). Der Allgemeine Teil enthält Normen, die - wie der Name schon sagt - für grundsätzlich alle anderen Bücher des gelten. Mathematisch gesprochen, sind die Normen dieses Teils sozusagen vor die Klammer gezogen. Allg. Teil SchuldR SachenR FamilienR ErbR Das Schuldrecht regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern, die sich aus vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ergeben. Das Sachenrecht regelt die Beziehung des Bürgers zu einzelnen Gegenständen. Das Familienrecht enthält Normen, die die familienrechtlichen Beziehungen (z.b. Verwandtschaft, Ehe) betreffen. Das Erbrecht schließlich regelt die Vermögensverhältnisse nach dem Tod eines Menschen. Zwar gilt der Allgemeine Teil für alle Bücher des (vgl. oben, vor die Klammer gezogen ), jedoch gibt es in den anderen vier Büchern Spezialregelungen, die der jeweiligen Materie besser gerecht werden. Dann müssen die Regeln des Allgemeinen Teils hinter diesen zurückstehen.
2 2 1 Einleitung Damit haben Sie bereits einen wichtigen Grundsatz kennen gelernt: Die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere Norm! Dieses System gilt aber nicht nur für das als Ganzes, sondern auch für jedes einzelne Buch. B. Standort des im Rechtssystem der Bundesrepublik Das gesamte Recht besteht aus zwei großen Bereichen: Dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht. Aufgrund traditioneller Aufteilung wird das Strafrecht, eigentlich ein Teil des öffentlichen Rechts, stets so behandelt, als sei es eine dritte selbstständige Materie. Das Privatrecht zerfällt in das Allgemeine Privatrecht und in das Sonderprivatrecht. Zum Allgemeinen Privatrecht gehört das hier erörterte Bürgerliche Recht. Zum Sonderprivatrecht gehören z.b. das Handelsrecht und das Arbeitsrecht. Das öffentliche Recht wird aufgeteilt in materielles Recht und das Prozessrecht. Zum materiellen Recht gehören das Strafrecht, das Verwaltungsrecht und das Verfassungsrecht. Zum Prozessrecht zählen die Strafprozessordnung und die Verwaltungsgerichtsordnung. Grobeinteilung des Rechts Privatrecht Öffentliches Recht Allgemeines Privatrecht, Sonderprivatrecht Materielles Recht Prozessrecht z.b. HandelsR, ArbeitsR Strafrecht Verfassungsrecht Strafprozessrecht Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsrecht
3 AT Grundwissen 3 Im vorliegenden Skript soll uns nur ein kleiner Ausschnitt aus dem Allgemeinen Privatrecht interessieren: Das Bürgerliche Recht, Allgemeiner Teil. Die obige Darstellung dient lediglich der Einordnung in das Gesamtsystem. C. Methode der Fallbearbeitung Sachverhalt lesen Fallfrage Anspruchsgrundlagen finden 1. Als Erstes müssen Sie den Sachverhalt vollständig verstehen und erfassen. Lesen Sie diesen daher besonders aufmerksam und mindestens zweimal durch. Streichen Sie sich dabei die sogenannten Schlüsselwörter (z.b. Ehepaar, Minderjähriger, Dritter (z.b. Sohn), vergessen (= Unterlassen!) an. Notieren Sie sich am Rand oder im Text ihre ersten Ideen. Diese sind meistens richtig, verlassen Sie sich auf ihr Bauchgefühl. Denken Sie beim Lesen an den Ersteller der Klausur. Dieser hat die Klausur konstruiert. Fragen Sie sich: Welche Problemfelder gilt es zu erkennen? Je näher Sie der Idee des Erstellers kommen, desto besser die Bewertung Ihrer Arbeit! 2. Als Nächstes sollten Sie sich die Fallfrage verdeutlichen. Wonach genau ist gefragt? Allein die Fallfrage ist Thema Ihrer Klausur! Da die Fallfrage eng mit dem Sachverhalt verbunden ist, sollten Sie sich den Sachverhalt noch einmal unter dem Aspekt der Fallfrage durchlesen. 3. Jetzt, und das ist für den Anfänger meist der schwierigste Teil, geht es darum, im Gesetz die richtige(n) Anspruchsgrundlage(n) zu finden. Das Gesetz definiert den Anspruch als das Recht, von einem andern ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen, 194 (z.b. Übergabe und Übereignung der gekauften Sache gem. 433 I S. 1 ). Für die Falllösung kommen grundsätzlich nur solche Anspruchsgrundlagen in Betracht, die genau das gewähren, was dem Begehren in der Fallfrage entspricht. Das von einer Anspruchsgrundlage Gewährte nennt man Rechtsfolge. Bei der Suche nach den richtigen Anspruchsgrundlagen sollten Sie immer folgendes Schema durchgehen:
4 4 1 Einleitung Prüfungsreihenfolge: 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche Ansprüche, z.b. c.i.c. ( 311 II, 241 II, 280 I ), berechtigte GoA ( 677, 683 ), 122, Dingliche Ansprüche, z.b Deliktische Ansprüche, z.b. 823 I 5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche, z.b. 812 I S.1 1. Alt. Subsumtion 4. Wenn Sie eine oder mehrere Anspruchsgrundlagen gefunden haben, deren Rechtsfolge auf die Fallfrage passt, heißt dies noch lange nicht, dass der Anspruch auch besteht. Jede Anspruchsgrundlage hat nämlich bestimmte Voraussetzungen, den Tatbestand. Lesen Sie zum Beispiel 433 I S. 1 : Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Die Voraussetzung, also der Tatbestand, ist der Kaufvertrag über eine Sache. Die Rechtsfolge ist die Übergabe und Übereignung der Sache. kurze Gliederung Ihre Aufgabe ist es nun, den Sachverhalt daraufhin zu untersuchen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sie vergleichen also den Sachverhalt mit der abstrakten Gesetzesnorm. Diese Vorgehensweise nennt man Subsumtion. Sie ist die eigentliche Aufgabe eines jeden Juristen und mit größter Sorgfalt durchzuführen. hemmer-methode: Bleiben Sie am konkreten Fall. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie glauben, von einem Fall schon einmal gehört oder ihn schon einmal gelesen zu haben. Jeder Sachverhalt zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er sich zumindest in einigen Details von anderen unterscheidet. Wenn Sie diese Details durch die Kenn-ich-ja"- Mentalität verdrängen, schreiben Sie an der Fallfrage vorbei. Bleiben Sie also immer genau am Sachverhalt und interpretieren Sie nichts in diesen hinein. Gehen Sie stets völlig unvoreingenommen an den Fall heran! Im Jurastudium schreiben Sie keine Besinnungsaufsätze, sondern nehmen gutachtlich zu konkreten Fragen Stellung! 5. Nachdem Sie den Fall so im Kopf durchgespielt haben, machen Sie sich eine kurze Gliederung, in der Sie Ihre Ergebnisse festhalten.
5 AT Grundwissen 5 Die Gliederung enthält die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und die bei jeder Anspruchsgrundlage vorkommenden Problemfelder (P), z.b.: Formulierungsbeispiel Anspruch auf Herausgabe aus 985? 1. P: E Eigentümer? P: Erwerb von A gem. 929, 932? P: E gutgläubig i.s.d. 932 II (+) 2. B unmittelbarer Besitzer (+) 3. P: B Recht zum Besitz? (-) P: Kaufvertrag, 433 ff. grds. (+) P: 123 I, 142 I (+) 4. Ergebnis: 985 (+) Niederschrift im Gutachtenstil 6. Erst jetzt beginnen Sie mit der Niederschrift der Klausur. Fassen Sie sich dabei knapp, aber drücken Sie sich präzise aus. Orientieren Sie sich an ihrer Gliederung und subsumieren Sie jede Voraussetzung sauber. Breitere Ausführungen machen Sie nur dort, wo nach Ihrer Ansicht ein Problem besteht (sog. Schwerpunktbildung). Abweichungen davon sind meist aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich. Vermeiden Sie Inkonsequenz! Juristische Klausuren sind im Gutachtenstil abzufassen. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass häufig der Konjunktiv (könnte, müsste, wäre) verwendet wird, und dass das Ergebnis der Bearbeitung erst am Ende der Klausurlösung auftaucht (beim Urteilstil wird das Ergebnis vorangestellt und dann begründet). Die Bewertung Ihrer Arbeit hängt sehr stark davon ab, wie gut Sie diesen Gutachtenstil beherrschen. Er soll an dem Beispiel des 433 I S.1 kurz verdeutlicht werden: Fall (Lebenssachverhalt): B bietet A ein Buch zum Preis von 15,- an. A erklärt, dass er das Buch kaufen will. Kann A von B nun die Übergabe und Übereignung des Buchs verlangen? Klausurlösung: Sie beginnen mit dem sogenannten Fragesatz: A könnte gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 I S. 1 haben.
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