Anlage 1: Anhang Kommentare zur ADO. I. Einleitung

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1 Anlage 1: Anhang Kommentare zur ADO I. Einleitung Die nachfolgenden Kommentare unterstützen und interpretieren die jeweiligen Artikel der ADO. Im Gegensatz zur Darstellung im Code sind die Kommentare nicht unmittelbar in die ADO integriert, sondern in den Anhang zur ADO aufgenommen worden. Dies entspricht der Konzeption des NADC. Alle Kommentare sind integraler Bestandteil der ADO. Die nachfolgende Aufstellung erfasst die von der WADA zu den einzelnen Artikeln des Code statuierten Kommentare sowie ergänzende Kommentierungen einzelner Artikel, die durch die NADA erfolgt ist. Letztere sind durch den ausdrücklichen Zusatz gekennzeichnet. Den Kommentierungen der NADA schließt sich der Deutsche Baseball und Softball Verband mit Blick auf die entsprechenden Regelungen in der ADO sinngemäß an. II. Kommentare Zu Artikel 2: Zu Artikel 2.1: In diesem Artikel sind die Tatbestände und Handlungen aufgeführt, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begründen. Verfahren in Dopingfällen werden auf Grundlage der Behauptung durchgeführt, dass eine oder mehrere dieser spezifischen Bestimmungen verletzt wurden. Im Rahmen der NADA-Code-Revision erfolgte auch eine Überarbeitung der im NADA-Code 2009 und in seinen Ausführungsbestimmungen zu verwendenden Begriffsbestimmungen. Insbesondere der medizinische Begriff Wirkstoff gab Anlass, die rechtlichen Konsequenzen möglicher unklarer Termini unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Analogieverbots näher zu untersuchen. Dabei erfolgte eine Prüfung der gesetzlichen Vorgaben, u.a. des AMG, die medizinische und pharmakologische Begutachtung durch die Ärzte und Mediziner der NADA sowie eine umfassende Diskussion in der Arbeitsgemeinschaft zur NADA- Code-Revision, bestehend aus Rechtsexperten der nationalen Sportfachverbände, des DOSB, des BMI, des Deutschen Sportschiedsgerichts und der Wissenschaft. Darüber hinaus fand eine abschließende Rücksprache mit dem BMI statt. Als Ergebnis dieser Überprüfung kann daher festgehalten werden, dass im NADA-Code 2009 und seinen Ausführungsbestimmungen einheitlich der Begriff "Wirkstoffe" durch den Begriff "Substanzen" ersetzt wird. Sämtliche befragte Gremien und Einzelpersonen kamen unabhängig voneinander überein, dass der Begriff "Substanz" nicht nur der englischen Übersetzung der Begriffe "substance" oder "agents" näher ist als der Begriff "Wirkstoff", sondern auch aus medizinischer und juristischer Sicht den Sinn und Zweck der Begrifflichkeit zutreffender wiederspiegelt. Ferner wird die Entscheidung in rechtssystematischer Hinsicht durch die Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, u.a. aus der Legaldefinition in 4 Abs. 19 BMG, getragen. Zu Artikel 2.1.1: Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen aufgrund des Vorhandenseins einer Verbotenen Substanz (oder ihrer Metaboliten oder Marker) übernimmt der Code das Strict-

2 Liability -Prinzip, das auch im Anti-Doping-Regelwerk der Olympischen Bewegung ( OMADC ) und in der großen Mehrheit der vor dem Code bestehenden Anti-Doping-Regelwerke vorhanden war. Nach dem Strict-Liability -Prinzip ist ein Athlet immer verantwortlich und ein Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen liegt vor, wenn in seiner Probe eine Verbotene Substanz gefunden wird. Der Verstoß liegt unabhängig davon vor, ob der Athlet absichtlich oder unabsichtlich eine Verbotene Substanz gebrauchte oder ob er fahrlässig oder anderweitig schuldhaft handelte. Stammt die positive Probe aus einer Wettkampfkontrolle, werden die Einzelergebnisse dieses Wettkampfs automatisch annulliert (Artikel 9 - Automatische Annullierung von Einzelergebnissen). Jedoch hat der Athlet dann die Möglichkeit, Sanktionen zu vermeiden oder eine Herabsetzung zu erreichen, sofern er beweisen kann, dass er nicht schuldhaft oder signifikant schuldhaft gehandelt hat (Artikel 10.5 Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände), oder dass bestimmte Umstände vorlagen und er nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern (Artikel 10.4 Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre bei Spezifischen Substanzen unter bestimmten Umständen). Das Strict-Liability -Prinzip stellt bei Nachweis einer Verbotenen Substanz in der Probe eines Athleten in Kombination mit der Möglichkeit, Sanktionen auf Grund von speziellen Kriterien anzupassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen der effektiven Durchsetzung von Anti- Doping-Bestimmungen zu Gunsten aller sauberen" Athleten einerseits und Fairness im Falle des außergewöhnlichen Umstands, dass eine Verbotene Substanz in den Körper eines Athleten gelangt, obwohl ihn Kein Verschulden oder Kein signifikantes Verschulden trifft, andererseits dar. Es ist wichtig, klarzustellen, dass zwar die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, nach dem Strict-Liability -Prinzip getroffen wird, dies jedoch nicht automatisch die Verhängung einer fixen Sperre nach sich zieht. Das in dem Code festgelegte Strict-Liability -Prinzip wird fortwährend in den Entscheidungen des CAS aufrechterhalten. Zu Artikel 2.1.2: Zu Artikel 2.2: 2 Bereits in der Existenz einer Verbotenen Substanz im Körper des Athleten liegt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen des Code und NADC. Wenn der Athlet trotz einer festgestellten Verbotenen Substanz einer Sanktion nach dem Code oder dem NADC entgehen will, muss der betroffene Athlet zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nachweisen, um sich zu entlasten. Es liegt im Ermessen der Anti-Doping-Organisation die B-Probe analysieren zu lassen, auch wenn der Athlet die Analyse der B- Probe nicht verlangt. Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode konnte stets durch jegliche verlässliche Mittel nachgewiesen werden. Wie im Kommentar zu Artikel 3.2 (Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen) erwähnt, kann im Gegensatz

3 zum Nachweis, der benötigt wird, um einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung nach Artikel 2.1 festzustellen, der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs auch durch andere verlässliche Mittel nachgewiesen werden, z.b. durch Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege und sonstige Dokumente, Schlussfolgerungen, die sich aus Longitudinalstudien ergeben, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Artikel 2.1 zu begründen. So kann beispielsweise der Nachweis des Gebrauchs allein auf verlässliche analytische Daten der Analyse der A-Probe (ohne die Bestätigung anhand der Analyse einer B-Probe) oder der Analyse der B-Probe gestützt werden, soweit die Anti-Doping- Organisation eine zufrieden stellende Erklärung für die fehlende Bestätigung durch die jeweils andere Probe liefert. Zu Artikel 2.2.2: Die Darlegung des Versuchten Gebrauchs" einer Verbotenen Substanz erfordert den Nachweis des Vorsatzes des Athleten. Die Tatsache, dass zum Beweis dieses speziellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Vorsatz erforderlich ist, widerspricht nicht dem Strict-Liability -Prinzip, das für Verstöße gegen Artikel 2.1 und Verstöße gegen Artikel 2.2 hinsichtlich des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode gilt. Der Gebrauch einer Verbotenen Substanz durch einen Athleten stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, es sei denn, diese Substanz ist Außerhalb des Wettkampfs nicht verboten und der Gebrauch durch den Athleten fand Außerhalb des Wettkampfs statt. (Jedoch stellt das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in einer Probe, die bei einer Wettkampfkontrolle genommen wurde, einen Verstoß gegen Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker) dar, unabhängig davon, wann die Substanz verabreicht wurde). Zu Artikel 2.3: Das Unterlassen oder die Weigerung, sich nach entsprechender Benachrichtigung einer Probenahme zu unterziehen, war in fast allen vor dem Code bestehenden Anti-Doping-Regelwerken verboten. Dieser Artikel dehnt die Regelungen aus der Zeit vor dem Code dahingehend aus, dass auch jede anderweitige Umgehung einer Probenahme" ein verbotenes Verhalten ist. Dementsprechend läge beispielsweise ein Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen vor, wenn nachgewiesen würde, dass sich ein Athlet vor einem Dopingkontrolleur versteckt hat, um die Benachrichtigung oder die Dopingkontrolle zu umgehen. Ein Verstoß durch die Weigerung oder das Unterlassen, sich einer Probenahme zu unterziehen" kann sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Verhalten des Athleten begründet sein, während die Umgehung einer Probenahme ein vorsätzliches Verhalten des Athleten erfordert. 3

4 Zu Artikel 2.4: Bei der Anwendung dieses Artikels werden einzelne Meldepflichtversäumnisse und Versäumte Kontrollen, die nach den Bestimmungen des Internationalen Baseball Verbandes (IBAF) bzw. des Internationalen Softball Verbandes (ISF) und des Europäischen Baseball Verbandes (CEB) bzw. des Europäischen Softball Verbandes (ESF) oder jeder anderen Anti-Doping-Organisation, die nach dem International Standard for Testing und/oder Standard für Meldepflichten zur Feststellung von Meldepflichtversäumnissen und Versäumten Kontrollen befugt ist, festgestellt werden, kombiniert. Unter bestimmten Umständen können auch Versäumte Kontrollen oder Meldepflichtversäumnisse einen Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 darstellen. Die nationale Umsetzung der Ziffer 11 des International Standard for Testing als relevante Bestimmungen i.s.d. Artikels 2.4 NADC ist der Standard für Meldepflichten. Auf Grund der Wichtigkeit dieser Bestimmungen sowie aus Übersichts- und Verständlichkeitsgründen wurde diese Ziffer aus dem International Standard for Testing herausgenommen und als eigenes Regelwerk formuliert. Als Ausführungsbestimmungen zum NADC sind der Standard für Meldepflichten und die dazugehörigen Kommentare gemäß Artikel 18.2 NADC als Anhang 4 Bestandteil des NADC. Er enthält alle für die Bewertung des Artikels 2.4 NADC maßgeblichen Ausführungen. Zu Artikel 2.5: Gemäß diesem Artikel sind Handlungen, die das Dopingkontrollverfahren auf unzulässige Weise beeinflussen, die jedoch ansonsten nicht in der Definition der Verbotenen Methoden enthalten wären, verboten. Hierunter fällt beispielsweise die Veränderung der Identifikationsnummern auf einem Dopingkontrollformular während der Dopingkontrolle, das Zerbrechen des Behältnisses der B-Probe bei der Analyse der B-Probe oder die bewusste Abgabe falscher Informationen gegenüber einer Anti-Doping-Organisation. Zu Artikel und 2.6.2: Zu Artikel 2.6.2: Zu Artikel 3.1: 4 Eine annehmbare Begründung wäre beispielsweise nicht der Kauf oder Besitz einer Verbotenen Substanz, um sie an einen Freund oder Verwandten weiterzugeben, es sei denn, der medizinisch indizierte Umstand ist gegeben, dass der betreffenden Person ein ärztliches Rezept vorlag, z.b. der Kauf von Insulin für ein zuckerkrankes Kind. Eine annehmbare Begründung wäre beispielsweise der Fall, dass ein Mannschaftsarzt Verbotene Substanzen zur Behandlung von Athleten in Akut- und Notsituationen mitführt. Diese Anforderung an die Beweisführung, der der Deutsche Baseball und Softball Verband gerecht werden muss, ist jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird. Sie ist darüber hinaus auch von zahlreichen Gerichten und Disziplinarorganen in Dopingfällen angewendet worden. Siehe zum Beispiel die

5 Entscheidung des CAS im Fall N., J., Y., W. v. FINA, CAS 98/208, 22. Dezember Zur Veranschaulichung der Anforderungen an das Beweismaß i.s.d. Artikels 3.1 Absatz 1 kann festgehalten werden, dass die Anti-Doping-Organisation gegenüber dem Disziplinarorgan überzeugend darlegen muss, dass sie einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt hat. Die Anforderungen an das Beweismaß sind dabei höher als die bloße Wahrscheinlichkeit (größer als 50%), jedoch geringer als der Beweis, der jeden Zweifel ausschließt (kleiner als 100%). Für einen den Athleten entlastenden Gegenbeweis i.s.d. Artikels 3.1 Absatz 2 etwa einer zu widerlegenden Vermutung genügt jedoch die gleich hohe Wahrscheinlichkeit (gleich 50%). Zu Artikel 3.2: Der Deutsche Baseball und Softball Verband kann beispielsweise einen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen gemäß Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch einen Athleten) feststellen, indem er sich auf das Geständnis des Athleten, die glaubhafte Aussage Dritter, verlässliche Belege, verlässliche analytische Daten der A- oder B-Probe gemäß dem Kommentar zu Artikel 2.2 oder auf Schlussfolgerungen stützt, die aus dem Profil einer Reihe von Blut- oder Urinproben des Athleten gezogen werden. Zu Artikel 3.2.1: Zu Artikel 3.2.3: Es obliegt dem Athleten oder der anderen Person, die gleich hohe Wahrscheinlichkeit einer Abweichung vom International Standard for Laboratories nachzuweisen, welche nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte. Erbringt der Athlet oder eine andere Person einen solchen Nachweis, so geht die Beweislast auf den Deutschen Baseball und Softball Verband über, der gegenüber dem Schiedsgericht überzeugend darlegen muss, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat. Mit Gericht i.s.d. Artikels sind die ordentlichen Gerichte gemäß deutschem Rechtsverständnis gemeint. Unter Berufs-Disziplinargerichte fallen beispielsweise die Disziplinarorgane der Bundeswehr oder der Ärztekammer. Zu Artikel 3.2.4: Zu Artikel 4.1: 5 In zahlreichen Entscheidungen hat der CAS das Ziehen negativer Rückschlüsse unter derartigen Voraussetzungen anerkannt. Es wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass sich die Nicht-Beantwortung von Fragen i.s.d. Artikels nicht nur auf Fragen im Rahmen von mündlichen Verhandlungen, sondern auch auf Fragen im Rahmen von schriftlichen Verfahren bezieht. Die Verbotsliste wird, wann immer Bedarf hierfür besteht, in einem beschleunigten Verfahren überarbeitet und veröffentlicht. Um der Vorhersehbarkeit willen wird jedoch jedes Jahr eine neue Verbotsliste veröffentlicht, unabhängig davon, ob

6 tatsächlich Veränderungen vorgenommen wurden. Die WADA wird stets die jüngste Fassung der Verbotsliste auf ihrer Webseite veröffentlichen. Die Verbotsliste stellt einen Bestandteil des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport dar. Die WADA setzt den Generaldirektor der UNESCO von jeglichen Änderungen der Verbotsliste in Kenntnis. Zu Artikel 4.2.1: Es gibt eine einzige Verbotsliste. Zu den Substanzen, die zu jeder Zeit verboten sind, gehören Maskierungsmittel und solche Substanzen, deren Gebrauch im Training langfristige leistungssteigernde Wirkungen haben können, wie z. B. Anabolika. Alle Substanzen und Methoden, die in der Verbotsliste aufgeführt sind, sind Innerhalb des Wettkampfs verboten. Der Gebrauch (Artikel 2.2) Außerhalb des Wettkampfs von einer Sub-stanz, die lediglich Innerhalb des Wettkampfs verboten ist, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen dar, es sei denn, dass diese Substanz oder ihre Metaboliten bei einer Probe, die Innerhalb des Wettkampfs genommen wurde, ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis verursacht hat (Artikel 2.1). Es gibt nur ein Dokument mit der Bezeichnung Verbotsliste". Die WADA kann für bestimmte Sportarten zusätzliche Substanzen oder Methoden in die Verbotsliste aufnehmen (so z. B. die Aufnahme von Betablockern im Schießsport); diese werden jedoch alle in der einzigen Verbotsliste aufgeführt. Einzelnen Sportarten werden keine Ausnahmen von der allgemeinen Verbotsliste zugestanden (z. B. die Streichung der Anabolika von der Verbotsliste für Denksportarten"). Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass es bestimmte Dopingmittel gibt, die grundsätzlich niemand, der sich selbst als Sportler bezeichnet, anwenden sollte. Zu Artikel 4.2.2: Bei der Abfassung des Code gab es umfangreiche Diskussionen unter den Beteiligten bezüglich des angemessenen Ausgleichs zwischen unflexiblen Sanktionen, die eine Harmonisierung der Anwendung der Vorschriften fördern, und flexibleren Sanktionen, die eher geeignet sind, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese Abwägung wurde auch in vielen Entscheidungen des CAS diskutiert, die den Code auslegten. Nach drei Jahren Erfahrung mit dem Code, besteht nunmehr der folgende Konsens zwischen den Beteiligten: Zwar soll das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker) und Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode) weiterhin nach dem Strict-Liability -Prinzip festgestellt werden, doch sollten die Sanktionen des Codes in den Fällen flexibler gestaltet werden, in denen der Athlet oder die andere Person eindeutig nachweisen kann, dass er/sie keine Leistungssteigerung beabsichtigte. Der geänderte Artikel 4.2 und die damit verbundenen Änderungen des Artikels 10 bieten diese gesteigerte Flexibilität bei Verstößen in Verbindung mit zahlreichen Verbotenen 6

7 Substanzen. Die Bestimmungen des Artikels 10.5 (Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände) stellen weiterhin die einzige Grundlage für das Absehen von einer Sanktion oder die Herabsetzung einer solchen hinsichtlich anaboler Steroiden, Hormonen, Verbotenen Methoden sowie den in der Verbotsliste aufgeführten Stimulanzien und Hormon-Antagonisten und - Modulatoren dar. Zu Artikel 4.4: Zu Artikel 5.1.1: Zu Artikel (im Code Kommentar zu Artikel 5.1.3): Zu Artikel Zu Artikel 6.1: Zu Artikel 6.2: National richtet sich das Verfahren zum Antrag und zur Ausstellung von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen nach dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Die NADA kann Dritte mit der Durchführung der Dopingkontrollen beauftragen. Diese unterliegen in gleicher Weise den Bestimmungen des NADC und des Codes sowie den Standards und den International Standards. Zielkontrollen werden deshalb vorgegeben, weil mit Zufallskontrollen nicht sichergestellt ist, dass alle maßgeblichen Athleten kontrolliert werden (so z. B. Weltklasse-Athleten; Athleten, deren Leistungen sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verbessert haben; Athleten, deren Trainer zudem andere Athleten betreut, die bereits positiv getestet wurden usw.). Selbstverständlich dürfen Zielkontrollen ausschließlich im Rahmen eines rechtmäßigen Dopingkontrollverfahrens vorgenommen werden. Der Code macht deutlich, dass Athleten nicht das Recht haben, zu erwarten, dass sie nur Zufallskontrollen unterzogen werden. Genauso verlangt der Code nicht, dass zur Durchführung von Zielkontrollen ein begründeter Verdacht vorliegen muss. Notwendig sind alle Informationen, die zu einer effektiven Dopingkontrollplanung erforderlich sind. Dies umfasst vor allem, soweit vorhanden, die Übermittlung von Jahresplänen, Saisonverläufen und Periodisierungsplänen sowie weiteres Informationsmaterial (z.b. Broschüren und Verbandszeitschriften). Ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker) kann nur durch die Analyse einer Probe festgestellt werden, die von einem von der WADA anerkannten oder von der WADA ausdrücklich autorisierten Labor durchgeführt wurde. Ein Verstoß gegen andere Artikel kann unter Verwendung von Analyseergebnissen anderer Labors festgestellt werden, solange die Ergebnisse zuverlässig sind. So könnten beispielsweise relevante Profilinformationen für die Ansetzung von Zielkontrollen oder zur Unterstützung eines Verfahrens auf Grund eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen nach Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode) oder für beide Zwecke genutzt werden. Zu Artikel 6.5: Zwar ist dieser Artikel neu, doch sind Anti-Doping- Organisationen immer befugt gewesen, Proben erneut zu analysieren. Der International Standard for Laboratories oder 7

8 ein neues technisches Dokument, welches Bestandteil des International Standards sein wird, werden dafür sorgen, dass das Protokoll für die erneute Kontrolle von Proben vereinheitlicht wird. Zu Artikel 7.5: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von dem Deutschen Baseball und Softball Verband verhängt werden kann, muss die in der ADO spezifizierte erste Überprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus ist Deutsche Baseball und Softball Verband, der eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, dazu verpflichtet, dem Athleten entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung zu gewähren oder andernfalls dem Athleten unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens zu gewähren. Der Athlet hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem vorläufig suspendierten Athleten gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der Athlet nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des Internationalen Baseball Verbandes (IBAF) bzw. des Internationalen Softball Verbandes (ISF) und des Europäischen Baseball Verbandes (CEB) bzw. des Europäischen Softball Verbandes (ESF) in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt. Dem Athleten wird nach den Maßgaben des Artikels die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte Sperre angerechnet. Zu Artikel 9: Gewinnt ein Athlet eine Goldmedaille, während er eine Verbotenen Substanz in seinem Organismus hat, ist das unfair gegenüber den anderen Athleten in diesem Wettkampf, unabhängig davon, ob der Gewinner der Goldmedaillen schuldhaft handelte. Nur sauberen" Athleten sollte es erlaubt sein, von ihren Wettkampfergebnissen zu profitieren. Bezüglich Mannschaftssportarten siehe Artikel 11 (Konsequenzen für Mannschaften). Bei Sportarten, die nicht zu den Mannschaftssportarten zählen, bei denen jedoch Mannschaften ausgezeichnet werden, unterliegt die Annullierung oder die Verhängung anderer disziplinarischer Maßnahmen gegen die Mannschaft, bei der mindestens ein Mitglied der Mannschaft einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, den anwendbaren Regeln des Internationalen Baseball Verbandes (IBAF) bzw. des Internationalen Softball Verbandes (ISF) und des Europäischen Baseball Verbandes (CEB) bzw. des Europäischen Softball Verbandes (ESF). Zu Artikel 10.1: 8 Während gemäß Artikel 9 (Automatische Annullierung von

9 Einzelergebnissen) das Ergebnis in einem einzelnen Wettkampf, in dem der Athlet positiv getestet wurde (z. B. 100 m Rückenschwimmen), annulliert wird, kann es auf Grund dieses Artikels zur Annullierung sämtlicher Ergebnisse in allen Wettbewerben einer Wettkampfveranstaltung (z.b. der FINA- Weltmeisterschaft) kommen. Zu den Faktoren, die in die Erwägung, ob andere bei derselben Wettkampfveranstaltung erzielte Ergebnisse annulliert werden, einbezogen werden können, gehört etwa die Schwere des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen des Athleten und ob für die anderen Wettkämpfe ein negatives Kontrollergebnis des Athleten vorliegt. Zu Artikel 10.2: Die Harmonisierung von Sanktionen ist eine der am meisten diskutierten Fragen im Bereich der Dopingbekämpfung. Harmonisierung bedeutet, dass dieselben Regeln und Kriterien angewandt werden, um die individuellen Fakten jedes Falls zu bewerten. Die Argumente gegen eine Harmonisierung von Sanktionen basieren auf den Unterschieden zwischen Sportarten, einschließlich der Folgenden: Bei einigen Sportarten sind die Athleten Profisportler, die mit dem Sport ein beträchtliches Einkommen erzielen, bei anderen Sportarten sind sie Amateure; bei den Sportarten, in denen die Laufbahn eines Athleten kurz ist (z.b. Kunstturnen), hat eine zweijährige Sperre viel schwerwiegendere Auswirkungen als in Sportarten, in denen sich die Laufbahn üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckt (z.b. Reitsport und Schießen); bei Einzelsportarten kann ein Athlet während der Sperre seine Wettkampffertigkeiten besser durch Einzeltraining aufrecht erhalten als in anderen Sportarten, in denen das Trainieren in einer Mannschaft wichtiger ist. Ein vorrangiges Argument für die Harmonisierung ist, dass es schlichtweg nicht richtig ist, dass gegen zwei Athleten aus demselben Land, deren Kontrollen im Hinblick auf dieselbe Verbotene Substanz positiv waren, unter ähnlichen Umständen unterschiedliche Sanktionen verhängt werden, nur weil sie verschiedene Sportarten ausüben. Darüber hinaus ist eine flexible Strafbemessung oft als nicht hinnehmbare Möglichkeit für einige Sportorganisationen gesehen worden, nachsichtiger gegenüber Dopingsündern zu sein. Die fehlende Harmonisierung von Sanktionen hat auch häufig zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Internationalen Sportfachverbänden und Nationalen Anti-Doping- Organisationen geführt. Zu Artikel : 9 Diejenigen, die am Doping von Athleten oder an der Verdunkelung von Doping beteiligt sind, sollten härteren Sanktionen unterworfen werden als die Athleten, deren Kontrollbefunde positiv waren. Da die Befugnis von Sportorganisationen generell auf den Entzug von Akkreditierungen, Mitgliedschaften und sportlichen Vergünstigungen beschränkt ist, ist das Anzeigen von Athletenbetreuern bei den zuständigen Stellen eine wichtige

10 Abschreckungsmaßnahme in der Dopingbekämpfung. Zu Artikel : Zu Artikel 10.4: Die Sanktion nach Artikel beträgt zwei Jahre in den Fällen, in denen alle drei Meldepflichtversäumnisse oder Versäumten Kontrollen nicht entschuldbar sind. In anderen Fällen soll die Sanktion entsprechend den Umständen des Einzelfalls zwischen einem und zwei Jahren liegen. Spezifische Substanzen sind für Doping im Sport nicht zwangsläufig weniger erheblich als andere Verbotene Substanzen (so kann ein als Spezifische Substanz eingestuftes Stimulans für einen Athleten Innerhalb des Wettkampfs sehr wirkungsvoll sein); daher wird ein Athlet, der die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht erfüllt, für zwei Jahre gesperrt und könnte gemäß Artikel 10.6 sogar bis zu vier Jahren gesperrt werden. Bei den Spezifischen Substanzen ist jedoch im Gegensatz zu Verbotenen Substanzen eine glaubhafte Erklärung wahrscheinlicher, wonach kein Dopingzusammenhang besteht. Dieser Artikel gilt nur in Fällen, bei denen das Schiedsgericht sich anhand der objektiven Umstände des Falles davon überzeugt hat, dass der Athlet mit der Annahme oder dem Besitz einer Verbotenen Substanz nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern. Beispiele für objektive Umstände, die, wenn sie in Kombination vorliegen, das Schiedsgericht zu der Überzeugung bringen, dass erwiesenermaßen keine leistungssteigernde Absicht vorlag, beinhalten u.a.: Die Tatsache, dass die Art der Spezifischen Substanz oder der Zeitpunkt ihrer Einnahme für den Athleten nicht von Vorteil gewesen wäre; der offenkundige Gebrauch von Spezifischen Substanzen durch den Athleten oder das Offenlegen seines oder ihres Gebrauchs von Spezifischen Substanzen; aktuelle ärztliche Unterlagen, die bestätigen, dass die Spezifische Substanz nicht in Zusammenhang mit dem Sport verschrieben wurde. Grundsätzlich gilt, dass die Beweislast des Athleten, die fehlende Leistungssteigerung nachzuweisen, in Relation zum Leistungssteigerungspotenzial der Substanz steigt. Während das Schiedsgericht von der fehlenden Absicht, die sportliche Leistung zu steigern, überzeugt werden muss, so reicht als Beweismaß dafür, wie die Spezifische Substanz in den Körper des Athleten gelangt ist, die gleich hohe Wahrscheinlichkeit aus. Bei der Bewertung der Schwere der Schuld des Athleten oder einer anderen Person müssen die in Betracht gezogenen Umstände von besonderer Bedeutung sein, um die Abweichung von dem zu erwartenden Verhalten eines Athleten oder einer anderen Person zu erklären. So wären beispielsweise die Tatsache, dass ein Athlet während einer Sperre die Gelegenheit versäumen würde, viel Geld zu verdienen, dass er nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich hat, oder der Umstand, dass ein ungünstiger Zeitpunkt im sportlichen Jahreskalender vorliegt, keine relevanten Faktoren, die bei der Herabsetzung der Sperre nach diesem Artikel zu berücksichtigen sind. Es wird 10

11 davon ausgegangen, dass eine Sperre nur in den außerordentlichen Ausnahmefällen ganz aufgehoben wird. Zu Artikel und : Die ADO sieht die Möglichkeit einer Herabsetzung oder Aufhebung der Sperre unter dem besonderen Umstand vor, dass der Athlet nachweisen kann, dass ihn in Bezug auf den Verstoß Kein Verschulden oder Kein signifikantes Verschulden trifft. Dieser Ansatz steht mit den Grundsätzen der Menschenrechte im Einklang und schafft ein Gleichgewicht zwischen den Anti-Doping-Organisationen, die für eine deutlich enger gefasste Ausnahmeregelung plädieren oder sich sogar gänzlich gegen eine Ausnahmeregelung aussprechen, und jenen Anti-Doping-Organisationen, die eine zweijährige Sperre auf Grundlage anderer Faktoren eher herabsetzen würden, selbst wenn ein Schuldeingeständnis des Athleten vorliegt. Diese Artikel finden lediglich auf die Verhängung von Sanktionen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt. Artikel 10.5 kann bei jedem Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen zur Anwendung kommen, auch wenn es besonders schwierig sein wird, die Kriterien für die Herabsetzung bei denjenigen Anti-Doping-Bestimmungen zu erfüllen, bei denen die tatsächliche Kenntnis für das Vorliegen eines Verstoßes vorausgesetzt wird. Artikel 10.5 und sollen sich nur auf die Fälle auswirken, in denen die Umstände tatsächlich außergewöhnlich sind, und nicht auf die große Mehrzahl der Fälle. 11 Zur Erläuterung der Anwendung von Artikel 10.5 kann als Beispiel, bei dem Kein Verschulden zur völligen Aufhebung einer Sanktion führen würde, angeführt werden, wenn der Athlet beweisen kann, dass er trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageaktes eines Konkurrenten wurde. Umgekehrt kann eine Sanktion unter folgenden Umständen nicht auf Grund Keines Verschuldens aufgehoben werden: (a) bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf Grund einer falschen Etikettierung oder Verunreinigung eines Vitaminpräparats oder eines Nahrungsergänzungsmittels (Athleten sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen (Artikel 2.1.1) und die Athleten wurden auf die Möglichkeit von Verunreinigungen bei Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen); (b) die Verabreichung einer Verbotenen Substanz durch den eigenen Arzt oder Trainer des Athleten, ohne dass dies dem Athleten mitgeteilt worden wäre (Athleten sind verantwortlich für die Auswahl ihres medizinischen Personals und dafür, dass sie ihr medizinisches Personal anweisen, ihnen keine Verbotenen Substanzen zu geben); und (c) Sabotage der Speisen und Getränke des Athleten durch Ehepartner, Trainer oder einer anderen Person im engeren Umfeld des Athleten (Athleten sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen, sowie für das Verhalten der Personen, denen sie Zugang zu ihren Speisen und Getränken gewähren). In Abhängigkeit von den Tatsachen eines Einzelfalls kann jedoch jedes der oben genannten Beispiele zu einer Herabsetzung der Sanktion auf Grund Keines Verschuldens führen. (So wäre etwa eine Herabsetzung in Beispiel (a) angemessen, wenn der Athlet überzeugend darlegt,

12 dass die Ursache für sein positives Kontrollergebnis in einem kontaminierten herkömmlichen Multivitaminpräparat lag, das von einer Quelle erworben wurde, die keinerlei Verbindung zu Verbotenen Substanzen aufweist, und wenn der Athlet darlegt, dass er darauf geachtet hat, keine anderen Nahrungsergänzungsmittel zu sich zu nehmen. Bei der Bewertung der Schuld des Athleten oder einer anderen Person nach Artikel und muss das in Betracht gezogene Beweismaterial von besonderer Bedeutung sein, um die Abweichung von dem zu erwartenden Verhalten des Athleten oder einer anderen Person zu erklären. So wären beispielsweise die Tatsache, dass ein Athlet während einer Sperre die Gelegenheit versäumen würde, viel Geld zu verdienen, dass er nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich hat, oder der Umstand, dass ein ungünstiger Zeitpunkt im sportlichen Jahreskalender vorliegt, keine relevanten Faktoren, die bei der Herabsetzung der Sperre nach diesem Artikel zu berücksichtigen sind. Während Minderjährige an sich nicht anders behandelt werden, wenn es um die Festlegung der anwendbaren Sanktion geht, so stellen allerdings das jugendliche Alter und die mangelnde Erfahrung relevante Faktoren dar, die bei der Bewertung zur Festlegung des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person nach Artikel wie auch nach Artikel , 10.4 und zu berücksichtigen sind. Artikel sollte in den Fällen, in den Artikel oder 10.4 zur Anwendung kommen, nicht angewendet werden, da die zuletzt genannten Artikel zum Zwecke der Festlegung der maßgeblichen Sperre bereits die Schwere des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person berücksichtigen. Zu Artikel : Die Zusammenarbeit von Athleten, Athletenbetreuern und anderen Personen, die ihre Fehler einräumen und bereit sind, andere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen ans Licht zu bringen, sind für einen sauberen Sport sehr wichtig. Um die Bedeutung der Substantiellen Hilfe zu bewerten, sollten bestimmte Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die Anzahl der verwickelten Personen, der Stellung dieser im Sport, ob das Inverkehrbringen Verbotener Substanzen oder Verbotener Methoden nach Artikel 2.7 oder die Verabreichung Verbotener Substanzen oder Verbotener Methoden nach Art. 2.8 systematisch erfolgte, und ob der Verstoß in Zusammenhang mit einer Substanz oder einer Methode erfolgte, die bei Dopingkontrollen nicht leicht nachweisbar ist. Die weitestgehende Aussetzung einer Sperre erfolgt nur in sehr außergewöhnlichen Fällen. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der in Zusammenhang mit der Schwere des Anti-Doping-Verstoßes zu berücksichtigen ist, ist die Leistungssteigerung, die einer Person, die Substantielle Hilfe leistet, wahrscheinlich noch zugute kommt. 12 Grundsätzlich gilt, dass je früher im Ergebnismanagementverfahren die Substantielle Hilfe geleistet wird, desto höher darf der Anteil der ansonsten maßgeblichen

13 Sperre, der ausgesetzt wird, ausfallen. Wenn der Athlet oder die andere Person, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, Anspruch auf Aussetzung eines Teils der Sperre nach diesem Artikel unter Verzicht auf eine Anhörung geltend macht, so legt [das Disziplinarorgan] fest, ob die Aussetzung eines Teils der Sperre nach diesem Artikel angemessen ist. Wenn der Athlet oder die andere Person vor dem Abschluss einer in Verbindung mit einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgenden Anhörung einen Anspruch auf Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht, entscheidet das Schiedsgericht zusammen mit der Entscheidung, ob der Athlet oder eine andere Person einen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen begangen hat, auch darüber, ob die Aussetzung eines Teils der ansonsten maßgeblichen Sperre nach diesem Artikel angemessen ist. Wenn ein Teil der Sperre ausgesetzt wird, so wird in der Entscheidung die Grundlage für die Schlussfolgerung erläutert, dass die Informationen glaubhaft waren und entscheidend dazu beigetragen haben, den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder andere Verstöße aufzudecken oder nachzuweisen. Wenn ein Athlet oder eine andere Person einen Anspruch auf die Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht, nachdem die endgültige Entscheidung über einen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen ergangen ist, gegen die kein Rechtsbehelf nach Artikel 13 eingelegt werden kann, und wenn der Athlet oder die andere Person zu diesem Zeitpunkt die Sperre noch verbüßt, so kann der Athlet oder die andere Person bei der Anti-Doping- Organisation beantragen, eine Aussetzung der Sperre nach diesem Artikel vorzunehmen. Eine derartige Aussetzung der ansonsten maßgeblichen Sperre erfordert die Zustimmung der WADA, NADA und des Internationalen Baseball Verbandes (IBAF) bzw. des Internationalen Softball Verbandes (ISF) und des Europäischen Baseball Verbandes (CEB) bzw. des Europäischen Softball Verbandes (ESF). Wenn eine der Voraussetzungen, auf die sich die Aussetzung einer Sperre gründet, nicht gegeben ist, setzt die Anti-Doping-Organisation die Sperre wieder ein, die ansonsten gelten würde. Gegen gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidungen von Anti- Doping-Organisationen können Rechtsbehelfe gemäß Artikel 13.2 eingelegt werden. Dies ist entsprechend den Bestimmungen der ADO der einzige Umstand, unter dem die Aussetzung einer ansonsten maßgeblichen Sperre erlaubt ist. Zu Artikel : Zu Artikel : 13 Dieser Artikel soll dann zur Anwendung kommen, wenn sich ein Athlet oder eine andere Person meldet und einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unter Umständen gesteht, unter denen keiner Anti-Doping-Organisation bewusst ist, dass ein Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung vorliegen könnte. Er soll dann nicht angewendet werden, wenn das Geständnis zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Athlet oder die andere Person bereits vermutet, dass er oder sie bald überführt werden wird. Die angemessene Sanktion wird in insgesamt vier Schritten

14 festgelegt. Zunächst stellt das Schiedsgericht fest, welche der grundlegenden Sanktionen (Artikel 10.3, 10.4 oder 10.6) auf den jeweiligen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung anzuwenden ist. In einem zweiten Schritt stellt das Schiedsgericht fest, ob es eine Grundlage für die Aussetzung, Aufhebung oder Herabsetzung der Sanktion gibt (Artikel bis Artikel ). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht alle Gründe für eine Aussetzung, Aufhebung oder Herabsetzung mit den Bestimmungen zu den Standardsanktionen kombiniert werden können. So ist beispielsweise Artikel nicht in Fällen anzuwenden, in denen Artikel oder Artikel 10.4 bereits herangezogen wurden, da davon auszugehen ist, dass das Schiedsgericht nach Artikel und 10.4 bereits anhand der Schwere der Schuld des Athleten oder der anderen Person die Dauer der Sperre bestimmt hat. In einem dritten Schritt ermittelt das Schiedsgericht nach Artikel , ob der Athlet oder die andere Person nach mehr als einer Bestimmung des Artikels 10.5 Anspruch auf eine Aufhebung, Herabsetzung oder Aussetzung der Sperre hat. Abschließend legt das Schiedsgericht den Beginn der Sperre nach Artikel 10.9 fest. Die folgenden vier Beispiele verdeutlichen eine sachgemäße Prüfungsreihenfolge: Beispiel 1: Sachverhalt: Ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein eines anabolen Steroids; der Athlet gibt sofort den festgestellten Verstoß gegen eine Anti-Doping- Bestimmung zu; den Athleten trifft Kein signifikantes Verschulden (Artikel ); und der Athlet leistet Substantielle Hilfe (Artikel ). Anwendung des Artikels 10: 1. Die Standardsanktion würde gemäß Artikel 10.2 zwei Jahre betragen. (Erschwerende Umstände (Artikel 10.6) würden nicht in Betracht gezogen, da der Athlet den Verstoß sofort zugab. Artikel 10.4 würde nicht zur Anwendung kommen, da ein Steroid nicht unter die Spezifischen Substanzen fällt.) 2. Da Kein signifikantes Verschulden vorliegt, könnte die Sanktion maximal bis zur Hälfte der zwei Jahre herabgesetzt werden. Da Substantielle Hilfe geleistet wird, könnte die Sanktion maximal bis zu Dreiviertel der zwei Jahre herabgesetzt werden. 3. Wenn gemäß Artikel die beiden möglichen Herabsetzungen für das auf Grund Keines signifikanten Verschuldens und für die Leistung Substanzieller Hilfe zusammen betrachtet werden, könnte die Sanktion insgesamt um bis zu Dreiviertel der zwei Jahre herabgesetzt werden. So würde sich also die Mindestsanktion auf eine sechsmonatige Sperre belaufen. 14

15 4. Da der Athlet den Verstoß gegen eine Anti-Doping- Bestimmung sofort zugab, könnte die Dauer der Sperre nach Artikel bereits mit dem Datum der Probenahme beginnen; in jedem Fall müsste der Athlet mindestens die Hälfte der Sperre (mindestens drei Monate) nach dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, verbüßen. Beispiel 2 Sachverhalt: Ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein eines anabolen Steroids; es liegen erschwerende Umstände vor und der Athlet kann nicht nachweisen, dass er den Verstoß gegen eine Anti-Doping- Bestimmung nicht bewusst begangen hat; der Athlet gesteht den vermuteten Verstoß nicht sofort; der Athlet leistet aber Substantielle Hilfe (Artikel ). Anwendung des Artikels 10: 1. Die Standardsanktion würde gemäß Artikel 10.6 eine Sperre zwischen zwei und vier Jahren betragen. 2. Da Substantielle Hilfe geleistet wird, könnte die Sanktion um bis zu Dreiviertel der maximal vorgesehenen vier Jahre herabgesetzt werden. 3. Artikel findet keine Anwendung. 4. Nach Artikel würde die Sperre mit dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, beginnen. Beispiel 3 Sachverhalt: Ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein einer Spezifischen Substanz; der Athlet weist nach, wie die Spezifische Substanz in seinen Körper gelangt ist und dass er nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern; der Athlet weist nach, dass nur ein sehr geringes Verschulden vorliegt; und der Athlet leistet Substantielle Hilfe (Artikel ). Anwendung des Artikels 10: Da das Von der Norm abweichende Analyseergebnis eine Spezifische Substanz beinhaltet und der Athlet die weiteren Bedingungen des Artikels 10.4 erfüllt hat, würde die Standardsanktion zwischen einer Verwarnung und einer zweijährigen Sperre liegen. Das Schiedsgericht würde bei der Auferlegung einer Sanktion innerhalb dieses Rahmens das Verschulden des Athleten bewerten. (In diesem Beispiel wird angenommen, dass das Schiedsgericht eine Sperre von acht Monaten verhängen würde.)

16 2. Da Substantielle Hilfe geleistet wird, könnte die Sanktion um bis zu Dreiviertel der maximal vorgesehenen vier Jahre herabgesetzt werden. (Nicht unter zwei Monaten.) Artikel 10 (Kein signifikantes Verschulden) wäre nicht anwendbar, da der Grad des Verschuldens des Athleten bereits bei der Festlegung der achtmonatigen Sperre in Schritt 1 berücksichtigt wurde. 3. Artikel findet keine Anwendung. 4. Da der Athlet den Verstoß gegen eine Anti-Doping- Bestimmung sofort zugab, könnte die Sperre nach Artikel bereits mit dem Datum der Probenahme beginnen; in jedem Fall müsste der Athlet mindestens die Hälfte der Sperre nach dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, verbüßen. (Mindestens einen Monat.) Beispiel 4 Sachverhalt: Ein Athlet, bei dem noch nie ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis vorlag und dem noch nie ein Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung zum Vorwurf gemacht wurde, gibt spontan zu, dass er absichtlich mehrere Verbotene Substanzen zur Leistungssteigerung einsetzt hat. Darüber hinaus leistet der Athlet Substantielle Hilfe (Artikel ). Anwendung des Artikels 10: 1. Während der bewusste Gebrauch mehrerer Verbotener Substanzen normalerweise die Berücksichtigung erschwerender Umstände rechtfertigen würde (Artikel 10.6), bedeutet das spontane Eingeständnis des Athleten, dass Artikel 10.6 nicht zur Anwendung kommen würde. Auf Grund der Tatsache, dass der Athlet die Verbotenen Substanzen zur Leistungssteigerung verwendete, würde Artikel 10.4 keine Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich bei den Verbotenen Substanzen um Spezifische Substanzen handelte. Dementsprechend wäre Artikel 10.2 anwendbar und die Standardsanktion würde zwei Jahre betragen. 2. Allein auf Grund des spontanen Geständnisses des Athleten (Artikel ) könnte die Sperre um bis zur Hälfte der beiden Jahre herabgesetzt werden. Allein auf Grund der Substantiellen Hilfe, die der Athlet geleistet hat (Artikel ), könnte die Sperre um bis zur Hälfte der beiden Jahre herabgesetzt werden. 3. Wenn gemäß Artikel die beiden möglichen Herabsetzungen für das spontane Geständnis und die Substantielle Hilfe zusammen betrachtet werden, könnte die Sanktion insgesamt maximal bis zu Dreiviertel der zwei Jahre herabgesetzt werden. (Die Mindestdauer der Sperre würde sechs Monate betragen.) Wenn das Schiedsgericht in Schritt 3 bei der Berechnung

17 der Mindestsperre von sechs Monaten Artikel berücksichtigt, würde die Sperre mit dem Tag der Sanktionsverhängung durch das Schiedsgericht beginnen. Wenn jedoch das Schiedsgericht in Schritt 3 bei der Herabsetzung der Sperre die Anwendung des Artikels nicht berücksichtigt, könnte nach Artikel die Sperre bereits mit dem Datum der Begehung des Dopingverstoßes beginnen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte dieser Frist (mindestens drei Monate) nach dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde verbüßt wird. Zu Artikel 10.6: Nachfolgend werden Beispiele für erschwerende Umstände aufgeführt, die die Verhängung einer Sperre oberhalb der Standardsanktion rechtfertigen: der Athlet oder die andere Person beging den Dopingverstoß systematisch oder als Teil eines Dopingplans, entweder alleine oder als Teil einer Verschwörung oder einer gemeinschaftlichen Unternehmung zur Begehung von Dopingverstößen; der Athlet oder die andere Person gebrauchte oder besaß mehrere Verbotene Substanzen oder Verbotene Methoden, oder gebrauchte oder besaß mehrmals eine Verbotene Substanz oder eine Verbotene Methode; einer entsprechenden Einzelperson kämen die leistungssteigernden Wirkungen des Dopingverstoßes (der Verstöße) über die ansonsten geltende Dauer der Sperre hinaus zugute; der Athlet oder die andere Person täuschte und behinderte die Zuständigen, um die Aufdeckung oder Entscheidungsfindung zu verhindern. Um Zweifel zu vermeiden sei jedoch darauf hingewiesen, dass die im Kommentar zu Artikel 10.6 beschriebenen Beispiele erschwerender Umstände nicht abschließend sind und dass möglicherweise auch andere erschwerende Umstände die Verhängung einer längeren Sperre rechtfertigen. Verstöße nach Artikel 2.7 (Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringen) und Artikel 2.8 (Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung) sind in die Anwendung von Artikel 10.6 nicht einbezogen, da die Sanktionen für derartige Verstöße (Sperren von vier Jahren bis zur lebenslangen Sperre) bereits ausreichend Ermessensspielraum zur Berücksichtigung erschwerender Umstände vorsehen. Zu Artikel : 17 Um anhand der Tabelle das Sanktionsmaß zu bestimmen, wird zunächst in der linken Spalte der erste Verstoß des Athleten oder einer anderen Person gegen Anti-Doping-Bestimmungen ausgewählt. Dann wird rechts davon die Spalte ausgewählt, die dem zweiten Verstoß entspricht. Angenommen, gegen einen Athleten wird zum Beispiel die Standardsanktion von zwei Jahren Sperre für den ersten Verstoß gemäß Artikel 10.2 verhängt. Später begeht er dann einen zweiten Verstoß, für den er mit der herabgesetzten Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gemäß Artikel 10.4 sanktioniert wird. Mit der Tabelle kann nun die Sperre für den zweiten Verstoß ermittelt werden. In diesem Beispiel würde man zunächst in der linken Spalte die vierte Zeile Standardsanktion auswählen und dann rechts davon in die erste Spalte Spez. Substanz für herabgesetzte Sanktion wegen Spezifischer

18 Substanzen gehen. Daraus ergibt sich für den zweiten Verstoß eine Sperre von 2 bis 4 Jahren. Die Schwere der Schuld des Athleten oder einer anderen Person dient dabei als Kriterium für die Bestimmung der Dauer der Sperre innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens. Zu Artikel Definition Spez. Substanz : Zu Artikel : Zu Artikel : Zu Artikel 10.9: Zu Artikel : Zu Artikel : Zu Artikel : 18 Vgl. Artikel bezüglich der Anwendung von Artikel auf Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor Annahme des NADC. Angenommen ein Athlet begeht am 1. Januar 2008 einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, und die Anti- Doping-Organisation entdeckt dies nicht bis zum 1. Dezember In der Zwischenzeit begeht der Athlet am 1. März 2008 einen weiteren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen und wird am 30. März 2008 von der Anti-Doping-Organisation darüber in Kenntnis gesetzt. Daraufhin entscheidet das Schiedsgericht am 30. Juni 2008, dass der Athlet am 1. März 2008 gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat. Der später entdeckte Verstoß vom 1. Januar 2008 erfüllt demnach die Bedingungen für erschwerende Umstände, da der Athlet den Verstoß nicht freiwillig und rechtzeitig eingestanden hat, nachdem er über den Verstoß vom 30. März 2008 in Kenntnis gesetzt worden war. Unbeschadet der Bestimmungen der ADO können Athleten oder andere Personen, die durch die Handlungen einer Person, die gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, geschädigt wurden, die ihnen ansonsten zustehenden Schadensersatzansprüche gegen diese Person geltend machen. Der Wortlaut des Artikels 10.9 wurde überarbeitet, um klarzustellen, dass Verzögerungen, die der Athlet nicht zu vertreten hat, das rechtzeitige Geständnis des Athleten sowie eine Vorläufige Suspendierung die einzigen Gründe sind, die rechtfertigen, dass eine Sperre vor dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, beginnt. Diese Änderung korrigiert die uneinheitliche Auslegung und Anwendung des vorherigen Wortlauts. Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Sperre bereits gemäß Artikel (Geständnis eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen ohne das Vorliegen anderer Beweise) herabgesetzt wurde. Die freiwillige Anerkennung einer Vorläufigen Suspendierung durch einen Athleten gilt nicht als Geständnis des Athleten und wird in keiner Weise dazu genutzt, Rückschlüsse zum Nachteil des Athleten zu ziehen. Wenn der Deutsche Baseball und Softball Verband oder ein Mitgliedsverein des Deutschen Baseball und Softball Verbandes beispielsweise ein Trainingslager, eine Veranstaltung oder eine Übung organisiert, darf der gesperrte Athlet nicht daran teilnehmen. Ferner darf ein gesperrter Athlet nicht in einer Profiliga eines Nicht-Unterzeichners antreten (z. B. National Hockey League, National Basketball Association usw.) und

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