L Beweisrecht. (Art StPO)

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1 L Beweisrecht (Art StPO)

2 Begriff Beweis / Beweismittel Begründung der Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache bei einem Beurteiler Tatsache: jeder in Zeit und Raum bestimmte konkrete Umstand. 2

3 Arten Numerus clausus der Beweismittel? Grundsätzlich muss alles als Beweismittel zugelassen und verwertet werden können, was justizförmig erhoben wurde (Art. 139). Aktennotiz über tel. Befragung? 3

4 Übersicht StPO Beweismittel ( ) Allgemeine Bestimmungen (139 ff.) Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit (139 ff.) Einvernahmen (142 ff.) Teilnahmerechte (147 ff.) Schutzmassnahmen (149 ff.) Einvernahme der beschuldigten Person (157 ff.) Zeuginnen (162 ff.) Allgemeine Bestimmungen (162 ff.) Zeugnisverweigerungsrechte (168 ff.) Auskunftspersonen (178 ff.) Sachverständige (182 ff.) Sachliche Beweismittel (192 ff.) 4

5 Weitere Beweismittel? Lügendetektor, Wahrheitsserum? Verstoss gegen die Menschenwürde? Einschränkung der Aussagefreiheit? 5

6 Beweisverbote Beweiserhebungsverbote Beweisthemaverbote (zb Bindungswirkung einer rechtskräftigen Verfügung mit Androhung von Art. 292 StGB); Beweismethodenverbote (zb Folter, vgl. Art. 140); Beweismittelverbote (zb Aufzeichnungen von diplomatischen Gesprächen). Beweisverwertungsverbote Beweisverwendungsverbote? 6

7 Beweiserhebung Art Verbotene Beweiserhebungsmethoden 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. 2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. 7

8 Beweisverwertungsverbote Dürfen nicht rechtskonform erhobene Beweise herangezogen werden für die Urteilsfindung? Beweismethodenverbot: Missachtung führt zur Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 1, abwägungsresistent) Andere Beweisverbote: Die Verwertbarkeit entscheidet sich nach Gesetz oder Interessenabwägung 8

9 Beweisverwertungsverbote I Art Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. 9

10 Beweisverwertungsverbote II 10

11 Beweisverwertungsverbote II Art Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. 11

12 Absolute Beweisverwertungsverbote Art. 141 Abs 1: «[ ] Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.» Schwarze Liste (abwägungsresistent / Verbot der Interessenabwägung): Art. 147 Abs. 4 (Teilnahmerecht) Art. 158 Abs. 2 (Miranda) Art. 177 Abs. 3 (Zeugenbelehrung) Art. 271 Abs. 3 (Berufsgeheimnis / Quellenschutz bei TK) Art. 277 Abs. 2 (n/g TK) Art. 278 Abs. 1 (n/g Zufallsfunde aus TK) Art. 281 Abs. 4 (n/g tüg inkl. Zufallsfunde aus tüg) Art. 289 Abs. 6 (n/g VE) Art. 296 Abs. 2 (Zufallsfunde aus VE) Art. 362 Abs. 4 (plea bargaining) gesetzliche Verwertungsverbote ausserhalb der StPO (?) 12

13 Relative Beweisverwertungsverbote Art. 141 Abs. 2: «[ ],es ei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich» Mögliche Fragestellungen bei der Interessenabwägung: Aufklärung von Verbrechen / Wahrheitsfindung c. Persönlichkeitsrechte und Verteidigungsrechte; Zu wessen Schutz diente die Vorschrift, die missachtet wurde? Hätte das Beweismittel auch legal beschafft werden können? BGer/EGMR: wenn Verfahren insgesamt fair und die Anklage nicht ausschliesslich auf diesem Beweismittel beruht. 13

14 Einzelfragen / Beispiele I Polizeibeamter durchsucht / untersucht Frau, findet in Körperöffnung Diamant (Art. 250 Abs. 2, 252) zulässig, kein gravierender Verfahrensfehler, Wahrheitsfindung nicht betroffen, kein unerträglicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Briefgeheimnis des Untersuchungsgefangenen Aktennahme ohne Beschlagnahmeverfügung, formaler Verstoss, Frage der Verhältnismässigkeit Zeugeneinvernahme ohne Hinweis auf Verweigerungsrecht Absolutes Verwertungsverbot (Art. 177 Abs. 3) 14

15 Einzelfragen / Beispiele II Verletzung der Beweisverbote durch Private: Gefahr der Verfälschung des Sachverhalts besonders gross. grundsätzlich die gleichen Regeln. Beweismethodenverbote gelten bei Privaten nicht ( Zeugenbefragung durch Private; kann durch formelle Einvernahme im Strafverfahren nachgeholt werden). 15

16 Judikatur (altes Recht) BGer 1P.51/2007 vom (GPS Überwachung; Interessenabwägung) BGE 132 I 127 und BGE 133 I 33 (anonyme Zeugen); s. dazu AJP 9/2007, 1071 ff. GVP 2006 Nr. 106 (SG Staatstrojaner) (gesetzliche Grundlage) BGer 6B_56/2011 vom (Konfrontationsanspruch) 16

17 Fernwirkung I Art. 141 Abs. 4: Ermöglichte ein Beweis, der nach Abs. 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. 17

18 Fernwirkung II Fernwirkung der Beweisverwertungsverbote (fruit of the poisonous tree)? Bsp: erfolterte Aussage eines Zeugen führt zur Tatwaffe des Mörders BGE 137 I 218 (gefundene Kamera führte zu Geständnis, das später widerrufen wurde: nicht verwertbar), BGE 133 IV 329 (Zufallsfund aus TK nicht verwertbar; Geständnis verwertbar weil es unabhängig vom Zufallsfund erfolgte). 18

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