Handout. Herzlich Willkommen zu unserem Vortrag. Neuerungen bei der Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge

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1 Handout Herzlich Willkommen zu unserem Vortrag Neuerungen bei der Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge

2 Agenda I. Betriebssicherheitsverordnung II. Techn. Richtlinien

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4 Betriebssicherheitsverordnung TRBS Betreiber

5 Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der beim Betrieb überwachungs-bedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes*) Betriebssicherheitsverordnung 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. A b s c h n i t t 3 Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 12 Betrieb (1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. (2) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen smaßnahmen zu treffen

6 15 Wiederkehrende Prüfungen (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von 3 oder 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bereits erfolgt ist. 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung

7 Überwachungsbedürftig Überwachungsbedürftige Anlage ist ein Begriff aus dem deutschen (ProdSG), das für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen gilt, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können. Betrieblich stellen die überwachungsbedürftigen Anlagen eine Untermenge der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dar. Insofern gelten auch für sie die gemeinsamen Vorschriften von Abschnitt 2 der BetrSichV, falls diese Anlagen von Beschäftigten bei der Arbeit genutzt werden. Ansonsten sind insbesondere die Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV anzuwenden (dadurch ist auch der Schutz Dritter gewährleistet). Das Schutzkonzept der BetrSichV sieht für überwachungsbedürftige Anlagen vor: - Mindestanforderungen an die Beschaffenheit (soweit sie nicht bereits durch europäische Harmonisierungsrichtlinien wie Druckgeräterichtlinie, Aufzugsrichtlinie, ATEX-Produktrichtlinie gegeben sind). - sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb - Stand der Technik ist alleiniger betrieblicher smaßstab - geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen (z. B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende und behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen)

8 Prüfpflichtig Regelmäßige Prüfungen von Aufzugsanlagen werden wiederkehrende Prüfungen genannt. Diese Prüfungen sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 15 festgeschrieben. Die BetrSichV hat Gesetzescharakter und ist deshalb für jeden Betreiber verbindlich einzuhalten. Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen sind nach 15 BetrSichV prüfpflichtig und dürfen ausschließlich durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV / DEKRA wiederkehrend geprüft werden. Welche Aufzüge gelten als nicht überwachungsbedürftig, aber prüfpflichtig? Alle Aufzüge, die nicht zur Beförderung von Personen, jedoch von Gütern bestimmt sind und im Rahmen von Arbeitstätigkeiten durch Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, benutzt werden, gelten als nicht überwachungs-bedürftig, aber prüfpflichtig. Hierzu zählen Güter-, Kleingüter-, Behälter- und Unterfluraufzüge sowie vereinfachte Güteraufzüge. Darüber hinaus werden dieser Gruppe von Aufzügen auch Plattform- und Treppenlifte hinzugerechnet, bei denen eine Absturzhöhe (Förderhöhe) von weniger als drei Metern besteht

9 TRBS 1111 Technische Regeln für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung - Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, - für die Durchführung der sicherheitstechnischen Bewertung ist der Betreiber verantwortlich. - Der Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlage hat die Voraussetzungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die festgelegten Maßnahmen umgesetzt und eingehalten werden

10 TRBS 3121 Technische Regeln für Betriebssicherheit Betrieb von Aufzugsanlagen 2.1 Beauftragte Person ist eine Person, die a) für die Beaufsichtigung und regelmäßige Kontrolle der Aufzugsanlage und/oder die Personenbefreiung vom Betreiber/Arbeitgeber beauftragt ist (früher: Aufzugswärter) oder b) die mit der Bedienung der Aufzugsanlage beauftragt ist (früher: Aufzugsführer), sofern es die Bauart und/oder die Betriebsweise erfordert. 2.2 Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die über die Aufzugsanlage verfügt und die Verantwortung für den Betrieb übernimmt. Ist der Betreiber Arbeitgeber und stellt seinen Beschäftigten die Aufzugsanlage zur Benutzung bei der Arbeit zur Verfügung, hat er neben den Anforderungen des Abschnitts 3 auch die des Abschnitts 2 der BetrSichV zu erfüllen. 3 Betreiberpflichten 3.1 Zielsetzung Die nachfolgend beschriebenen Anforderungen richten sich an den Betreiber der Aufzugsanlage und dienen der Einhaltung des sicheren Betriebs der Anlage. 3.2 Allgemeine Anforderungen Der Betreiber einer Aufzugsanlage erfüllt die Anforderungen des 4 bzw. 12 der BetrSichV, wenn er eine Anlage für den Betrieb bereitstellt, die für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung die und der Gesundheitsschutz Beschäftigter oder Dritter gewährleistet sind. Die Aufzugsanlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden

11 Eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt dem Betreiber bei der Aufbewahrung und Aktualisierung der Anlagendokumentation sowie bei der Umsetzung der Anforderungen aus der Betriebsanleitung. Die beim Inverkehrbringen vorgeschriebene Dokumentation, welche u. a. die Betriebsanleitung enthält, sowie die Prüfberichte müssen am Betriebsort der Aufzugsanlage dem Prüfpersonal von zugelassenen Überwachungsstellen, den fachkundigen Personen sowie ggf. den unterwiesenen Personen zur Verfügung stehen. Die Angaben zur Notbefreiung sind in der Nähe der Notbefreiungselemente anzubringen. Bei Wechsel des Betreibers hat der bisherige Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagendokumentation und alle die Aufzugsanlage betreffenden Informationen an den zukünftigen Betreiber übergeben werden. Der Betreiber muss sicherstellen, dass z. B. die Schlüssel zu Triebwerks- und Rollenraumtüren (Klappen) und zu Inspektions-und nottüren (Klappen) im Gebäude immer verfügbar sind und nur von befugten Personen benutzt werden und den mit der sicherheitstechnischen Prüfung, mit der Instandhaltung und Personenbefreiung beauftragten Unternehmen oder Personen bzw. zugelassenen Überwachungsstellen stets ein sicherer Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage ermöglicht ist. 3.9 Überprüfung und Anpassung der Beschaffenheit ( 7 Abs. 2 und 27 Abs. 3 BetrSichV) Für Aufzugsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2003 erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen zum Zeitpunkt der Installation der Anlage maßgebend. Dies gilt nach 27 Abs. 3 BetrSichV solange, soweit nach der Art des Betriebes keine vermeidbaren Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigen oder Dritter bestehen. Der Betreiber hat im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung den Schutz Dritter zu berücksichtigen bzw. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel, unter Berücksichtigung des 7 Abs. 2 BetrSichV, erforderlich sind (s. auch TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung)

12 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfung von Aufzugsanlagen - Prüfung vor Inbetriebnahme ( 14 Abs. 1 BetrSichV) - Wiederkehrende Prüfung (nach 15 Abs. 13 Satz 1 bzw. Abs. 14 Satz 1 BetrSichV) - Wiederkehrende Prüfung (Zwischenprüfung nach 15 Abs. 13 Satz 2 bzw. Abs. 14 Satz 2 BetrSichV) Mindestprüfumfang bei der Prüfung der der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlage gemäß TRBS 1201 Teil 4 Nummer Absatz 12 sowie Nummer 3.3 Absatz 12 Als Basis für die Abstützung auf Prüfungen durch Dritte wird ein Mindestprüfumfang gemäß Protokoll zur Prüfung der elektrischen im Sinne der TRBS 1201 Teil 4 [Nummer (12) und 3.3 (12)] an einer Aufzugsanlage durch Dritte festgelegt. Dabei ist diese Teilprüfung durch den Dritten von einer Elektrofachkraft im Sinne von 2 Abs. 3 BGV A3 durchzuführen. Der Mindestprüfumfang gilt auch, wenn die Prüfung durch die ZÜS selbst durchgeführt wird

13 Aufzugsarten u. Prüfpflichten Aufzugsart Personen- u. Lastenaufzug (mit Personenbeförderung) Personenumlaufaufzug (Paternoster) Bauaufzug (mit Personenbeförderung) Maximale Prüffristen Wiederkehrende Prüfung Zwischenprüfung 2 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen Fassadenaufzug (*) Absturzhöhe Behindertenaufzug z.b. größer 3 m Plattformlift Befahranlagen in Windenergieanlagen 4 Jahre (*) zwischen den wiederkehrenden Prüfungen (*) Fassadenbefahranlagen sind in der Regel starken Witterungseinflüssen ausgesetzt und sollten jährlich geprüft werden (Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung)

14 Aufzugsarten u. Prüfpflichten Aufzugsart Treppenlift und Absturzhöhe Treppenschrägaufzug kleiner 3 m Plattformift (Behindertenaufzug) Festgelegt Maximale Prüffristen Wiederkehrende Prüfung Zwischenprüfung Wird vom Arbeitgeber entfällt oder Betreiber festgelegt Empfehlung: nicht länger als 4 Jahre Güteraufzug Vereinfachter Güteraufzug Behälteraufzug Kleingüteraufzug Wird vom Arbeitgeber oder Betreiber festgelegt Empfehlung: nicht länger als 4 Jahre entfällt

15 Zwölfte Verordnung zum (Aufzugsverordnung) 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. 3 sanforderungen Aufzugsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die und Gesundheit von Personen nicht gefährden

16 Eckpfeiler Reparatur / Sanierung / Nachrüstung - stechnische Bewertung bzw. Gefährdungsbeurteilung sowie letzte Prüfberichte vorhanden und der Firma übermittelt? - Sind Positionen vorhanden, die bei der Reparatur / Sanierung / Nachrüstung enthalten sind bzw. enthalten sein sollen? - Umfang der Reparatur / Sanierung aufschlüsseln lassen (welche Produkte und welcher Umfang werden angeboten)! - Keine Hersteller bezogene Produktbindung zulassen (unabhängige Lieferanten bzw. Produkte verlangen)! - Was wäre alternativ möglich (Teil od. Komplettsanierung bzw. Neuanlage)?

17 Wartungsverträge Grundlage: BetrSichV unter 12 (3) und TRBS 3121, VDI 3810 Standardwartung (Schmierwartung): Hierbei wird der Aufzug einer Sichtprüfung unterzogen und drehende/bewegte Teile eingestellt und geschmiert. Reparatur oder sonstige Leistungen werden erst nach gesonderter Beauftragung durchgeführt. Teilwartung: Hierbei wird der Aufzug einer Sichtprüfung unterzogen und drehende/bewegte Teile eingestellt und geschmiert. Reparatur oder sonstige Leistungen sind bis zu einer vorher vereinbarten Summe enthalten. Vollwartung: Sie werden meistens bei Inbetriebnahme von Neuanlagen oder Modernisierung bzw. bei Auftrags-vergabe abgeschlossen. Ersatzteile und Reparaturen sind ebenso wie Reinigungs- und Schmiermittel kostenfrei enthalten. Die Behebung von Betriebsstörungen und dadurch verursachte Notbefreiungseinsätze sind ebenfalls enthalten. Reparaturarbeiten durch Vandalismus-Schäden sind nicht Bestandteil der Vollwartung

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20 Vielen Dank für Ihre Zeit und Aufmerksamkeit!

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