Geomatiker/in und neue/r Vermessungstechniker/in

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1 Geomatiker/in und neue/r Vermessungstechniker/in Häufig gestellte Fragen 1 In welchem Ausbildungsberuf kann in meinem Betrieb ausgebildet werden? Mit der neuen Berufsgruppe der Geoinformationstechnologie (Geomatiker, Vermessungstechniker / Bergvermessungstechniker) erschließen sich neben den klassischen Berufsfeldern zusätzliche Einsatzgebiete und Ausbildungsbetriebe. Insbesondere sind hier zu nennen die GIS anwendenden Betriebe und Verwaltungen, wie Forstämter, Umweltämter, Einrichtungen der Geographie, Raumordnung, Landesplanung, Fernerkundung und Photogrammetrie, GIS-Betriebe, Ver- und Entsorgung, Bauverwaltungen, Bauindustrie, Rohstoffindustrie, u.s.w. Wer unsicher ist, welcher der beiden Ausbildungsberufe für den eigenen Betrieb der geeignete ist, dem können möglicherweise folgende Aussagen helfen: Ein Betrieb, der für den eigenen Bedarf ausbildet, sollte nach den Arbeitsanteilen seiner Hauptprozesse im Geodatenmanagement entscheiden, ob er besser Vermessungstechniker/innen oder Geomatiker/innen ausbildet. o Betriebe mit mehreren Arbeitsbereichen können in beiden Ausbildungsberufen ausbilden. o Betriebe des Bergbaus werden vornehmlich in der Fachrichtung Bergvermessung ausbilden. Ein Betrieb, der über den eigenen Bedarf ausbildet, sollte grundsätzlich überlegen, Geomatiker/innen auszubilden, da diese am Arbeitsmarkt breiter einsetzbar und besser vermittelbar sein werden. 2 Wodurch zeichnen sich die beiden Berufe aus? Es handelt sich um zwei Berufe der Geoinformationstechnologie, den Geomatiker und den Vermessungstechniker. Beide Berufe sind dadurch verbunden, dass es gemeinsame Berufsinhalte und Qualifikationen gibt, die insbesondere im ersten Ausbildungsjahr vermittelt werden. Der Geomatiker beherrscht den Gesamtprozess des Geodatenmanagements, also den Umgang mit digitalen und analogen Geodaten von der Erfassung der Daten über deren Verarbeitung bis zur Visualisierung. Es werden dabei erstmalig auch die Bereiche Fernerkundung, Photogrammetrie und GIS zusammen mit den Anforderungen an das Vermessungswesen und die Kartographie in einem staatlich anerkannten Beruf zusammengeführt. Die Ausbildung zum Vermessungstechniker zeichnet sich neben den Grundlagen des Geodatenmanagements durch vertiefte vermessungsbezogene Erfassungs- und Berechnungskompetenz aus. Neu hinzugekommen sind Kompetenzen in den Bereichen der Industrieund Überwachungsvermessung. Bei den Vermessungstechnikern findet im dritten Ausbildungsjahr eine Spezialisierung in die Fachrichtungen Vermessung und Bergvermessung statt. 3 Wie ist die Ausbildungsstruktur in der Geoinformationstechnologie? Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt: 1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über 12 Monate im ersten Ausbildungsjahr, 2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

2 3. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen a) Vermessung und b) Bergvermessung. Die Ausbildungsdauer beträgt für beide Berufe jeweils drei Jahre. Übergreifend werden Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wie z.b. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz und Umweltschutz vermittelt. 4 Kann ich die neuen Berufe in Breite und Tiefe ausbilden? Grundsätzlich kann jeder Betrieb in der Geoinformationsbranche eine adäquate Ausbildung leisten. Die Ausbildungsinhalte beider Berufe sind so formuliert, dass die Betriebe mit allen ihren Besonderheiten berücksichtigt werden können. In der Ausbildungsordnung heißt es dazu: Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. ( 4(1) und 9(1) der Verordnung) 4a) Wie soll ein Vermessungsbetrieb Geomatiker ausbilden und dabei die spezifischen kartographischen Lerninhalte vermitteln? Es reicht z. B. die Bearbeitung einer topographischen oder einer thematischen Karte aus. 4b) Wie soll ein Kartographiebetrieb Geomatiker ausbilden und dabei die spezifischen vermessungstechnischen Methoden vermitteln? Es reicht z. B. aus, eine Lagevermessung oder eine Höhenvermessung oder eine Satellitenvermessung durchzuführen. Stehen selbst für solch einfache Verfahren weder Ausbildungspersonal noch/oder Geräte zur Verfügung, so kann über Kooperationen mit anderen Ausbildungsbetrieben bzw. über die so genannte Verbundausbildung für Abhilfe gesorgt werden. Die Verbundausbildung ist besonders für spezialisierte Betriebe, die nicht alle Ausbildungsinhalte der Ausbildungsordnung vermitteln können, eine gute Möglichkeit, den-

3 noch Auszubildende und damit die eigenen Fachkräfte zu qualifizieren. Darüber hinaus können in Abstimmung mit der jeweiligen Berufsschule auch dort Inhalte herausgehoben vermittelt werden. 4c) Wie sollen die Vermessungsbetriebe Vermessungstechniker ausbilden, wenn sie keine Anwendungen in der Bau- und Industrietechnik haben? Auch in diesem Fall ist eine Verbundausbildung eine adäquate Lösung. 4d) Wie soll ein Katasteramt Geomatiker ausbilden, wenn im Ausbildungsrahmenplan Geomatiker die Stichworte Liegenschaftsvermessung und Grundbuch fehlen? Jeder Ausbildungsbetrieb vermittelt unter dem Ausbildungsfeld Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements seine jeweils typischen Anwendungen. Dies sind in einem Katasteramt selbstverständlich Liegenschaftsvermessungen zur Datenerfassung und die Qualifizierung und Übernahme dieser Vermessungen in die eigenen Nachweise bis hin zur Verbindung mit dem Grundbuch. Diese Prozesse können durchlaufen werden, auch wenn sie nicht explizit im Ausbildungsrahmenplan Geomatiker genannt werden. 5 Bekomme ich eine Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Ausbildung? Umsetzungshilfen sind in Bearbeitung und können zu Beginn des Jahres 2011 über den Verlag W. Bertelsmann, Bielefeld erworben werden. In der Zwischenzeit stehen die Sachverständigen der Verbände als Ansprechpartner zur Verfügung (siehe Kontakte). 6 Was ist neu bei den Prüfungen? 1. Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung findet zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres statt. Sie erstreckt sich auf die - für die Berufe Geomatiker und Vermessungstechniker identischen - Inhalte des ersten Ausbildungsjahres. In einer zweistündigen Prüfung sind vom Auszubildenden fallorientierte Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben stammen aus den Prüfungsbereichen: 2. Abschlussprüfung a) Prüfungsstück Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Normen und Standards Grundlagen der Geoinformationstechnologien Erfassen und Beschaffen von Daten Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten Im Ausbildungsberuf Geomatiker/in ist im Prüfungsbereich Geodatenpräsentation ein Prüfungsstück zu erstellen. Das Prüfungsstück ist mittels einer Präsentation vorzustellen. Ferner ist ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. Im Rahmen dieses Prüfungsteiles soll der Prüfling nachweisen, dass er Geodaten zu Markprodukten aufbereiten, Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren und Rechtliche Vorschriften sowie Normen und Standards berücksichtigen kann. Die Prüfungszeiten betragen für die Erstellung des Prüfungsstückes 7 Stunden, für die Präsentation 10 Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

4 b) betrieblicher Auftrag Die Prüfungsform betrieblicher Auftrag hat sich bereits in vielen Ausbildungsberufen durchgesetzt. Bei dieser Prüfungsform wird ein authentischer Arbeitsauftrag im realen, berufstypischen Arbeitsumfeld vom Prüfling bearbeitet. Der betriebliche Auftrag wird vom jeweiligen Betrieb vorgeschlagen und dem zuständigen Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Auf der Grundlage der zum betrieblichen Auftrag gehörenden prozess- und produktbezogenen Unterlagen wird abschließend ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchgeführt. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt zwanzig Stunden und für das Fachgespräch höchstens 30 Minuten. 7 Welcher Rechtsrahmen regelt die Ausbildung? a) Die Berufsausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen findet im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) statt. Sie wird an den Lernorten Betrieb und Berufsschule durchgeführt. Das Gesetz regelt im Wesentlichen folgende Tatbestände: Die Ordnung der Berufsausbildung (Ausbildungsordnungen, 4 ff. BBiG), das Berufsausbildungsverhältnis (Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis für Ausbildende und Auszubildende, 10 ff. BBiG), die Voraussetzungen für die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal ( 27 ff. BBiG) und das Prüfungswesen ( 37 ff. BBiG). b) Grundlage für die betriebliche Berufsausbildung ist die am 1. August 2010 in Kraft tretende Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie. Mit ihr werden die Ausbildungsberufe Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in staatlich anerkannt. Sie wird aller Voraussicht nach im Mai 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Ausbildungsverordnung legt mit dem Ausbildungsrahmenplan die im Ausbildungsbetrieb zu vermittelnden Qualifikationen fest. Auf dieser Grundlage ist ein betrieblicher Ausbildungsplan zu erstellen ( 11 Abs. 1, Ziffer 1 BBiG). Außerdem enthält sie Vorschriften über die Zwischen- und Abschlussprüfung. c) Die berufsschulische Berufsausbildung gehört verfassungsrechtlich zur Kompetenz der Länder. Sie wird auf der Grundlage der Schulgesetze der Länder und eines von der Kultusministerkonferenz (KMK) abgestimmten Rahmenlehrplanes durchgeführt. Dieser wird von den Ländern entweder unmittelbar übernommen oder auf seiner Grundlage ein eigener Lehrplan des Landes formuliert. 8 Was ändert sich in der Berufsschule? In Abstimmung mit der Ausbildungsverordnung wurden neue Rahmenlehrpläne für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie beschlossen, die Mindestanforderungen beschreiben und grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss aufbauen. Handlungsorientierte Lernfelder beschreiben Ziele und Inhalte der Ausbildung, die den didaktisch aufbereiteten Aufgaben der beruflichen Realität entsprechen. Durch die Festlegung von Zeitrichtwerten wird die Tiefe der Ausbildung festgelegt. Ziel von lernfeldorientierten Lehrplänen (siehe Anlage 1) ist es, die schulischen Inhalte näher an die berufliche Erlebnis- und Erfahrungswelt der Auszubildenden heranzuführen, um damit die Vermittlung beruflicher Handlungskompetenz im Unterricht zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, das selbstorganisierte und weitgehend eigenständige Erarbeiten von Fachwissen in entsprechenden Lernsituationen zu ermöglichen,

5 die Qualität von Unterricht durch mehr Eigenverantwortlichkeit zu verbessern und mehr Gestaltungsspielraum zu verschaffen. Im ersten gemeinsamen Ausbildungsjahr wird das Grundwissen der Geodatenerfassung in der Örtlichkeit mit verschiedenen Methoden des Geodatenmanagements vermittelt. In den Lernfeldern des zweiten und dritten Ausbildungsjahres werden die maßgeblichen Inhalte definiert, die für die spätere fachliche Kompetenz der Auszubildenden wichtig sind. Die nähere Beschreibung der Lernfelder ist der Anlage 2 für den Geomatiker bzw. der Anlage 3 für den Vermessungstechniker bzw. Bergvermessungstechniker. zu entnehmen Unverändert bleibt das Leitziel der Berufsschule, die Handlungskompetenz unter Bestimmungen der Fachkompetenz, Humankompetenz, Sozialkompetenz und der Lernkompetenz zu entwickeln. 9 Eignung der Ausbildungsstätte und der Ausbilder? Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist ( 27 Abs. 1, Ziffer 1 BBiG). Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist ( 28 Abs. 1 BBiG). Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt sind, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln ( 28 Abs. 2 BBiG). Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte besitzt ( 30 Abs. 1 BBiG). In der Regel sind das nur diejenigen, die eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgelegt haben ( 30 Abs. 2, Ziffer 1 BBiG). Inzwischen ist durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bestimmt, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen gesondert nachzuweisen ist (Ausbildereignungsverordnung in Kraft getreten am 1. August 2009, verkündet im Bundesgesetzblatt, Teil I Nr. 5, 2009) 10 Ich/mein Betrieb wollen erstmals ausbilden. An wen kann ich mich wenden? Aufgabe der zuständigen Stellen ist die Förderung der Berufsbildung und die Überwachung ihrer Durchführung ( 76 BBiG). Dies sind für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst die jeweils bestimmten zuständigen Stellen oder für die anderen Bereiche die Industrie- und Handelskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Liste der zuständigen Stellen Liste Industrie- und Handelskammern

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