Rentenangleichung Ost West: Perspektiven

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1 Altersarmut / Alterssicherung Veranstaltung von ARBEIT UND LEBEN Sachsen / DGB-Bezirk Sachsen Oktober 2012 in Riesa Rentenangleichung Ost West: Perspektiven Martin Winkelbach Bereich Grundsatz und ADV-Verbindungsstelle 1

2 Stand der Rentenangleichung /Vereinheitlichung des Rentenrechts Alle Fraktionen im Deutschen Bundestag wollen losgelöst von der weiteren Lohnentwicklung in Ostdeutschland - die Rentenangleichung / Vereinheitlichung des Rentenrechts, sind aber uneinig darüber, wie und zu welchem Zeitpunkt / in welchem Tempo dies geschehen soll. Sämtliche in den Deutschen Bundestag eingebrachten Anträge (DIE LINKE, FDP, BÜNDNIS 90/ Die GRÜNEN) wurden abgelehnt. CDU/CSU und SPD haben bislang keine eigenen Modelle entwickelt. Koalitionsvertrag CDU/CSU und FDP im Oktober 2009: Das gesetzliche Rentensystem hat sich auch in den neuen Ländern bewährt. Wir führen in dieser Legislaturperiode ein einheitliches Rentensystem in Ost und West ein. Ankündigung der Bundesregierung im Oktober 2012: generelle Lösung bis zur Bundestagswahl 2013 nicht mehr möglich, jedoch bestünden gute Chancen für Teillösung noch in dieser Legislaturperiode. Teillösung: Angleichung der Bewertung von Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Familienangehörigen, Wehr- und Zivildienst. 2

3 Entwicklung der Bruttolöhne Alte Bundesländer ohne Berlin in Euro Neue Bundesländer ohne Berlin in Euro Verhältnis Bruttolöhne neue zu alten Bundesländern in % ,7% ,4% ,8% ,9% ,0% ,2% ,2% ,6% Quelle: Statistisches Bundesamt, Entwicklung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer im Inland nach VGL 3

4 Bruttolöhne 2011 im Bundesländervergleich in EUR Hamburg Hessen Baden-Württemberg Bayern Bremen Nordrhein-Westfalen Berlin Saarland Rheinland-Pfalz Niedersachsen Schleswig-Holstein Sachsen Brandenburg Thüringen Sachsen-Anhalt Mecklenburg-Vorpommern alte Bundesländer: große Lohnspreizung mit ausgeprägtem Nord-Süd-Gefälle neue Bundesländer: nahezu homogenes Lohngefüge Lohnniveau der neuen Bundesländer zu den Lohnniveaus der einkommensschwächsten alten Bundesländer relativ gering. Lohnunterschiede der einzelnen Bundesländer stellen keine spezifische Ost-West-Problematik dar. Quelle: Statistisches Bundesamt, Entwicklung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer im Inland nach VGL 4

5 Entwicklung Tarifbindung / Tarifniveau Tarifniveau Ost in % ,0 91,5 91,9 92,3 92,8 93,4 94,0 94,6 95,1 95,2 96,8 96,1 96,6 96,5 Quelle: WSI-Tarifarchiv, Hans-Böckler-Stiftung 5

6 Weitere Entwicklung der Löhne Bundesregierung geht auch im Rentenversicherungsbericht 2011 in ihren Modellrechnungen davon aus, dass die neuen Länder bis 2030 das Lohnniveau der alten Länder erreichen werden. Annahme wird in größer werdenden Kreisen der Wissenschaft nicht nur skeptisch beurteilt, vielmehr wird zwischenzeitlich gar die Auffassung vertreten, dass der Transformationsprozess im Prinzip abgeschlossen ist, die zukünftige Lohnentwicklung in Ost und West auf strukturellen und regionalen Unterschieden basiert, die es mehr oder weniger ausgeprägt - in allen Bundesländern gibt es unrealistisch erscheint, dass sich die Löhne und Gehälter in Ost und West überhaupt angleichen werden. Ist davon auszugehen, dass der Lohnangleichungsprozess weitestgehend abgeschlossen ist, entfällt die Rechtfertigung für die Beibehaltung der regional begrenzten pauschalen Höherbewertung der ostdeutschen Entgelte. 6

7 Entwicklung der aktuellen Rentenwerte Aktueller Rentenwert in DM/ ab 2002 in Euro Aktueller Rentenwert (Ost) in DM/ ab 2002 in Euro Differenz aktueller Rentenwert Ost / West in % Hochwertung Anlage 10 in % ,63 26,57-37,7 % + 43,93 % ,23 36,33-24,4 % + 23,17 % ,58 42,26-13,0 % + 20,30 % ,13 22,97-12,1 % + 18,27 % ,56 23,34-12,1 % + 18,57 % ,20 24,13-11,3 % + 17,12 % ,20 24,13-11,3 % + 17,26 % ,47 24,37-11,3 % + 14,29 %* ,07 24,92-11,2 % + 17,54 %* Quelle: DRV Bund, Rentenversicherung in Zahlen 2012, *Vorläufige Werte Versicherter Ost erhält für einen Entgeltpunkt in 2012 einen um 11,2% geringeren Gegenwert als ein Versicherter West. Hieraus ergibt sich jedoch kein finanzieller Nachteil, da der geringere Gegenwert durch die Hochwertung der versicherten Entgelte überkompensiert wird. 7

8 Ungleichbehandlung gleicher Beitragsleistungen Rentenangleichung seit vielen Jahren stärker fortgeschritten als Lohnangleichung. Rechnerischer Wert des aktuellen Rentenwertes Ost entspricht nicht mehr explizit dem Verhältnis des Durchschnittsentgelts Ost zum Durchschnittsentgelt West (Überkompensation des aktuellen Rentenwertes Ost). Dies führt zu Effekten, die verteilungspolitisch kaum mehr zu vermitteln und zu rechtfertigen sind. Ostdeutsche Versicherte erwerben bei gleicher Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung trotz niedrigerem aktuellen Rentenwert Ost höhere Rentenansprüche als westdeutsche Versicherte (in den letzten Jahren etwa 4 bis 5% pro Jahr). Mit fortschreitender Dauer der unterschiedlichen Rentenberechnung in Ost und West werden Verwerfungen zunehmen, zumal ein Ende der Ungleichbehandlung gleicher Beitragsleistungen nach dem aktuellen Sonderrentenrecht Ost ungewiss ist. 8

9 Rentenanwartschaft im Ost/West-Vergleich - mit Anlage 10 bei gleichen Entgelten 2010 Bruttoarbeitsentgelt RV-Beitragssatz Durchschnittsentgelt 2010 Anlage 1 Versicherter in den alten Bundesländern neuen Bundesländern ,9% Faktor Anlage Erworbene EP in 2010 bei Rentenzugang (arw) ab 1. Juli 2011 Rentenanwartschaft mtl / = 0,9953 EP 27,47 0,9953 x 27,47 = 27,34 1,1726 ( x 1,1726) / = 1,1671 EP 24,37 1,1671 x 24,37 = 28,44 bei Rentenzugang mit Anl. 10 und arw West: ab 1. Juli ,1671 x 27,47 Einheitlicher arw (West) = 32,06 9

10 Rentenanwartschaften im Ost/West-Vergleich - mit Anlage 10 für Zeitraum Werte Anlage 10: -Tabellenauszug 1990: 3, Hj. 1990: 2, Hj. 1994: 1, : 1, : 1, : 1, : 1, : 1,1841 Rentenanwartschaft am 1. Januar 2008 nach 18 Versicherungsjahren bei einem Einkommen in Höhe von 80% 100% 120% vom Durchschnittsverdienst West Arbeitnehmer Ost Arbeitnehmer West Quelle: Bundesregierung, BT-Drs. 16/8633 Beitragsäquivalenz: Bei gleichen Verdiensten eigentlich gleiche Rentenanwartschaften; trotz niedrigerem arw (Ost) im Zeitverlauf höhere Anwartschaften 10

11 Verfassungsrechtliche Aspekte Verfassungsrechtlich völlig legitim, wenn Gesetzgeber die aus sozialen Gründen gewährten, nicht beitragsfinanzierten Vergünstigungen aus der Hochwertung nach mehr als 20 Jahren seit der Wiedervereinigung für die Zukunft wegfallen lässt und für Gesamtdeutschland das Prinzip der Beitragsäquivalenz (Kernelement der gesetzlichen Rentenversicherung) herstellt. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verfassungsrechtlich außerordentlich bedenklich, dass gleiche Beitragsleistungen in Ost und West zu höheren Rentenansprüchen in Ost führen. Bei einer Neubewertung der bereits hochgewerteten Entgeltpunkte Ost mit dem aktuellen Rentenwert West würde der vorhandene Vorteil (4 5% höhere Rentenansprüche pro Jahr bei gleicher Beitragsleistung) auf mehr als 15% anwachsen. Durch eine solche Neubewertung entstünden zudem erhebliche Mehrkosten (ca. 6-7 Mrd. Euro/Jahr bzw. einer Anhebung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von gut 0,6 Beitragssatzpunkten). Ohnehin findet seit der Wiedervereinigung ein andauernder Finanztransfer innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung von West nach Ost statt; in den letzten Jahren etwa 12 Mrd. Euro pro Jahr. Dieser Finanztransfer wird auch weiterhin auf hohem Niveau erforderlich sein. 11

12 Übersicht Modelle der Rentenangleichung 12

13 ver.di - Angleichungszuschlag im Stufenmodell Zahlung von steuerfinanzierten (Angleichungs-)Zuschlägen zur Rente, die für jeden EP Ost, der bis zu einem bestimmten Stichtag erworben wurde, solange zu zahlen sind, bis sich die aktuellen Rentenwerte Ost und West angeglichen haben Angleichungszuschlag zusätzlich zur Rentenanpassung in Höhe von 1/10 der Differenz der aktuellen Rentenwerte im ersten, 2/10 im zweiten Jahr usw., bis 10/10 erreicht sind; Angleichungszuschlag soll aber nur insoweit zum Tragen kommen, wie dies nicht bereits durch die normalen Rentenanpassungen erfolgt. Anlage 10 soll erhalten bleiben, Kosten nach ver.di im ersten Jahr 600 Mio. Euro, im zweiten Jahr 1,2 Mrd. Euro, weitere Kosten nur schwer abschätzbar. Stichtagregelung: Vor Stichtag Erworbene EP (Ost) nach Hochwertung Bestandsrentner Ab Stichtag Erworbene EP (Ost) nach Hochwertung Angleichungszuschlag ohne Angleichungszuschlag Begünstigt wären insbes. Bestandsrentner u. rentennahe Jahrgänge 13

14 ver.di - Angleichungszuschlag im Stufenmodell Erhöhungsbeträge bei Einführung z. B. ab (2010 bis 2019), brutto Wertdifferenz arw am (27,20 West/ 24,13 Ost) = 3,07 Jahr Angleichungszuschlag Berechnung Zuschlag bei ab 1. Juli pro EP Ost, der bis zum Stichtag erworben wurde* 3,07 : 10 x 45 EP Ost/mtl. brutto ,31 x 1 = 0,307 13, ,61 x 2 = 0,614 27, ,92 x 3 = 0,921 41, ,23 x 4 = 1,228 55, ,54 x 5 = 1,535 69, ,84 x 6 = 1,842 82, ,15 x 7 = 2,149 96, ,46 x 8 = 2, , ,76 x 9 = 2, , ,07 x 10 = 3, ,15 * bei statischer Betrachtung zu Ausgangswerten

15 DIE LINKE I - Angleichung des arw Ost an den arw Steuerfinanzierte Angleichung der aktuellen Rentenwerte in maximal fünf gleichen Schritten Die Anlage 10 soll erhalten bleiben. Kosten in der letzten (5.) Stufe: ca. 6-7 Mrd. EUR/Jahr z.b. Anhebung ab Wertdifferenz arw am in Höhe von 3,07 ; 0,62 pro Schritt für jeden EP (Ost)* 0,62 0,62 0,62 0,62 0,62 arw arw Ost Angleichungsstufen * bei statischer Betrachtung zu Ausgangswerten 2010 DIE LINKE II - Aufgreifen des ver.di-vorschlages 1:1 Umsetzung des ver.di Modells, allerdings nicht in zehn, sondern in fünf Stufen 15

16 Sachverständigenrat - Modell der besitzstandswahrenden Umbasierung Zu bestimmtem Stichtag (spätestens Auslaufen des Solidarpaktes II in 2019) Umbasierung sämtlicher rentenrechtlicher Rechengrößen auf bundeseinheitliche Werte Kernpunkte: Bildung eines gesamtdeutschen Durchschnittsentgelts aus den jeweiligen Durchschnittsentgelten Ost und West Umstellung auf gesamtdeutschen arw (arw G) Wegfall Anlage 10 => Einmalige Korrektur der vor dem Stichtag erworbenen EP: West: neuer arw G niedriger als bisheriger arw -> EP erhöhen Ost: neuer arw G höher als bisheriger arw (Ost) -> hochgewertete EP Ost verringern Besitzstandswahrung: Bestandsrentner: bisherige Rentenzahlbeträge bleiben erhalten Beitragszahler: vor dem Stichtag erworbene Anwartschaften bleiben in ihrem Wert erhalten => Modell kostenneutral 16

17 Sachverständigenrat - Modell der besitzstandswahrenden Umbasierung Stichtag Rentenbestand West Anwartschaften West Korrektur der EP- Summe nach oben Kostenneutrale Umbasierung auf arw Gesamt zum Stichtag Fortschreibung Rentenanwartschaften West entsprechend arw G Wegfall bisheriger arw West arw Gesamt / einheitliche Rechengrößen Korrektur der EP-Ost- Summe nach unten Wegfall bisheriger arw Ost Wegfall Anlage 10 Anwartschaften Ost Rentenbestand Ost Fortschreibung Rentenanwartschaften Ost entsprechend arw G Kostenneutrale Umbasierung auf arw Gesamt zum Stichtag 17

18 FDP - Modell mit Abfindungsregelung Inhaltlich wie Sachverständigenrat, jedoch mit Abfindungsregelung Nach Umsetzung des Modells ist die Angleichung des Rentenniveaus nicht erfolgt. FDP-Modell unterstellt deshalb fiktiv eine entsprechend zu erwartende Lohnentwicklung und zieht die damit verbundenen stärkeren Rentensteigerungen Ost auf den Stichtag vor. Diese stärkeren Rentensteigerungen sollen durch eine Einmalzahlung abgefunden werden (Finanzierung der Einmalzahlungen aus Steuermitteln). Abfindungshöhe für bis zum Stichtag erworbene Rentenanwartschaften* Fernere Lebensererwartung am Stichtag in Jahren 45 Anzahl der vor dem Stichtag erworbenen EP (Ost) Quelle: Berechnungen Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen 12/2008 *ausgehend von Werten in 2008 unter folgenden Annahmen: Aufholung des arw (Ost) um jährlich 0,1%, durchschnittlicher weiterer Anstieg des arw (West) von 1 % jährlich, Abzinsungsfaktor von 5% p.a. 18

19 Bündnis 90/DIE GRÜNEN I - Modell mit Hochwertungsregelung Inhaltlich wie Sachverständigenrat, jedoch mit Erweiterung: ab dem Stichtag erzielte Entgelte von Geringverdienern in Ost und West sollen steuerfinanziert hochgewertet werden Bündnis 90/DIE GRÜNEN II grundsätzliche Vereinheitlichung des Rentenrechts insbesondere unter Berücksichtigung folgender Eckpunkte: arw Ost wird auf den arw West angehoben, Fortschreibung des westdeutschen Durchschnittsentgelts Umbasierung der in der Vergangenheit erworbenen Entgeltpunkte Wegfall der Anlage 10 Darüber hinaus: Einführung einer steuerfinanzierten Garantierente für langjährig Versicherte in Ost und West, die über der Grundsicherung liegt 19

20 Zusammenfassung Kein Modell zur Zufriedenheit aller Sachverständigenrat, FDP, Bündnis 90/DIE GRÜNEN I / II Vereinheitlichung der Rechengrößen für Zukunft keine Rentenerhöhung Ost nach Umstellung keine Hochwertung Ost mehr nach Umstellung ver.di, DIE LINKE II Ausgleichstransfers (Angleichung arw/arw (Ost) simuliert) Rentenerhöhung Ost nach Umstellung weiterhin Hochwertung Ost nach Umstellung DIE LINKE I Angleichung arw (Ost) an arw weiterhin Hochwertung Ost nach Umstellung 20

21 Schlussbemerkungen Vereinheitlichung des Rentenrechts ist eine schwierige und komplexe Materie. Keines der bislang bekannten Modelle stellt alle Beteiligten zufrieden. Möglicherweise wird es einen Königsweg nicht geben. Bei der Entscheidungsfindung werden einerseits die unterschiedlichen Interessenlagen der ostdeutschen Bestandsrentner und Versicherten zu bewerten sein. Andererseits wird zu berücksichtigen sein, inwieweit die sich aus dem umzusetzenden Modell ergebenden Verteilungswirkungen für die gesamte Bevölkerung tragfähig sind. Das Thema Rentenangleichung / Vereinheitlichung des Rentenrechts ist daher kein ostdeutsches, sondern ein gesamtdeutsches Thema. => Gerechtigkeitsdelta sollte so austariert werden, dass es a) nicht zu neuen Ungerechtigkeiten kommt b) Übervorteilungseffekte möglichst gering gehalten werden 21

22 Rentenangleichung Ost-West Perspektiven Martin Winkelbach Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Bereich Grundsatz und ADV-Verbindungsstelle Standort Leipzig Tel Mail: 22

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