Tag der offenen Tür an der Ludwig-Renn-Oberschule Stolpen
|
|
- Erich Bergmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stolpner Anzeiger Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen Stolpen, Langenwolmsdorf, Helmsdorf, Lauterbach, Rennersdorf-Neudörfel und Heeselicht Jahrgang 26 Freitag, den 6. März 2015 Nummer 3 Tag der offenen Tür an der Ludwig-Renn-Oberschule Stolpen Bericht siehe Schulnachrichten Stolpen.
2 Stolpen Allgemeine Informationen Notrufnummern Polizei 110 Feuerwehr und Rettungsdienst 112 Rettungsleitstelle: Polizeirevier Sebnitz Stadtverwaltung Stolpen stadt@stolpen.de Telefax: Telefon: / Bürgermeister Sekretariat Standesamt Meldestelle Hauptamt Soziales Gewerbeamt Ordnungsamt Rechnungsamt Kasse Bauamt Bauhof Sprechzeiten der Verwaltung Montag Dienstag und Mittwoch Donnerstag und Freitag Wichtige Rufnummern - Informationen 9.00 Uhr Uhr 9.00 Uhr Uhr Uhr Uhr geschlossen 9.00 Uhr Uhr Uhr Uhr 9.00 Uhr Uhr Sprechzeiten des Bürgermeisters Dienstag 9.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr (nach vorheriger Anmeldung unter ) Wasser- und Abwasserzweckverband Mittlere Wesenitz info@wazv-mittlere-wesenitz.de Telefax: Telefon: / Verwaltung/Zentrale Gebührenstelle Sprechzeiten Dienstag 9.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr Donnerstag 9.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr Freitag 9.00 Uhr Uhr Bereitschaft Wasserversorgung Abwasserentsorgung (WASS GmbH) Gasversorgung Entsorgung Klärschlamm/Abwasser aus Kleinkläranlagen/ Sammelgruben: Wasserversorgung Bischofswerda GmbH (Notdienst ) Forstrevier Forstbetrieb Neustadt, Revierleiter Herr Fleischer Telefon: Ärzte/Zahnärzte Arztpraxis Dr. Lehm Arztpraxis Rasche Arztpraxis Kanin Kinderarztpraxis Dr. Autenrieth Zahnarztpraxis Dr. Boden Zahnarztpraxis Dr. Böhmer Apotheke Montag - Freitag Uhr Samstag Uhr Kindertagesstätten Kita Stolpener Burggeister Stolpen Kita Amselnest Stolpen Kita Kleine Weltentdecker Stolpen Kita Schlumpfenland Langenwolmsdorf Kita Sankt Martin Lauterbach Schulen Grundschule Stolpen Grundschule Langenwolmsdorf Oberschule Stolpen Soziales ASB-Sozialstation VS-Altenpflegeheim Kirchen, Pfarrämter Evangelisch-Lutherische Kirche Stolpener Land Evangelisch-Lutherische Kirche Lauterbach-Oberottendorf Römisch-Katholische Kirche Stolpen über Pfarramt Neustadt Burg Stolpen täglich (witterungsbedingt) Uhr Stadtmuseum stadtmuseum@stolpen.de geschlossen Bibliothek Dienstag Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Tourist-Information stolpen-information@t-online.de Telefon Telefax Friedensrichterin Frau Petau Dienstag Uhr
3 - 3 - Stolpen Verordnung der Stadt Stolpen über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2015 Aufgrund von Artikel 1, 8 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338) wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt Stolpen vom 23. Februar 2015 verordnet: 1 Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage In der Stadt Stolpen dürfen im Jahr 2015 an folgenden Sonntagen in der Zeit zwischen 12:00 und 18:00 Uhr Verkaufsstellen geöffnet sein: Historisches Stadtfest Kultursommer Tag des offenen Denkmals mit Naturmarkt Romantischer Weihnachtsmarkt 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stolpen, den 24. Februar 2015 Stadt Stolpen Steglich Bürgermeister Der Wasser- und Abwasserzweckverband Mittlere Wesenitz informiert Neue Gebührensätze für die Kalkulationsperiode 2015 bis 2017 Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittlere Wesenitz hat in Ihrer Sitzung am 28. Januar 2015 nach Vorberatung und Beschluss im Stadtrat Stolpen am 17. Dezember 2014 und im Gemeinderat Dürrröhrsdorf-Dittersbach am 18. Dezember 2014 die nachfolgenden neuen Gebührensätze für die Kalkulationsperiode 2015 bis 2017 festgelegt. Medium: Gebühren- Einheit: bisher: neu: art: Wasser- Verbrauchs- EUR/cbm 1,89 2,13 versorgung gebühr Schmutzwasser- Verbrauchs- EUR/cbm 3,22 3,35 beseitigung gebühr Niederschlags- Verbrauchs- EUR/cbm 0,74 0,85 wasserableitung gebühr Grauwasser- Verbrauchs- EUR/cbm 2,28 2,92 ableitung gebühr Klarwasser- Verbrauchs- EUR/cbm 1,03 1,17 ableitung gebühr Abwasser aus Verbrauchs- EUR/cbm 21,38 18,14 Sammelgruben gebühr Schlamm aus Verbrauchs- EUR/cbm 24,43 31,94 Kleinkläranlagen gebühr Für das Medium Wasserversorgung tritt die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7 % hinzu. Die Grundgebühren für die Medien der Wasserversorgung und der Schmutzwasserbeseitigung sowie für die Überwachung dezentraler Abwasseranlagen bleiben in der neuen Kalkulationsperiode unverändert. Die neuen Gebührensätze treten rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. Die Abschläge werden automatisch angepasst. Zur Deckung des Aufwandes für die Erklärung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen sowie für die Erhebung der Abwälzungsabgabe erhebt der Zweckverband erstmals ab dem Veranlagungsjahr 2014 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 38,20 EUR pro Jahr und abgabenpflichtiger Kleineinleitung. Die Festsetzung erfolgt mit dem Bescheid über die Abwälzungsabgabe. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Teich ( ) und Frau Gretschel ( ) gern zur Verfügung. 4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 15. Mai 2003 Auf der Grundlage des 43 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 503) - zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 234), der 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Sächs- GVBl. S. 146) - zuletzt geändert durch Gesetz vom , (SächsGVBl. S. 234), den 46 und 53 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 196), den 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 418) - zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 822) und den 4 Abs. 6 und 8 Abs. 2 Bst. a der Verbandssatzung (VS) vom zuletzt geändert durch Satzung vom hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittlere Wesenitz folgende 4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 15. Mai 2003 beschlossen: 1 Änderung des 44 Absatz 2 WVS In 44 Absatz 2 werden die bestehenden Gebührensätze durch folgende neue Gebührensätze ersetzt: - ohne der gesetzlichen Umsatzsteuer: 2,13 EUR - einschließlich 7 % Umsatzsteuer: 2,28 EUR 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungsbestimmungen, soweit sie durch diese Satzung geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, außer Kraft. Stolpen, den Steglich Verbandsvorsitzender
4 Stolpen Hinweise nach 4 Abs. 4 SächsGemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigungen dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach 21 Abs. 3 i. V. mit 56 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 oder 3 gelten gemacht worden, so kann auch nach Ablauf in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Stolpen, den Steglich Verbandsvorsitzender 3. Änderungssatzung zur Abwassersatzung (AWS) vom Auf der Grundlage des 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 503) - zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 234), der 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Sächs- GVBl. S. 146) - zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 234), den 46 und 53 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 196), den 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 418) - zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 822) und den 4 Abs. 6 und 8 Abs. 2 Bst. a der Verbandssatzung (VS) vom zuletzt geändert durch Satzung vom hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittlere Wesenitz folgende 3. Änderungssatzung zur Abwassersatzung vom beschlossen: 1 Änderung des 47 Abs. 1 AWS In 47 Abs. 1 werden die bestehenden Gebührensätze durch folgende neue Gebührensätze ersetzt: 1. für die Teilleistung der Schmutzwasserbeseitigung ( 2 Absatz 1, 2. Anstrich) 3,35 EUR je angefallenem Kubikmeter, 2. für die Teilleistung der Grauwasserentsorgung ( 2 Absatz 1, 3. Anstrich) 2,92 EUR je angefallenem Kubikmeter, 3. für die Teilleistung der Klarwasserentsorgung ( 2 Absatz 1, 4. Anstrich) 1,17 EUR je angefallenem Kubikmeter. 2 Änderung des 47 Abs. 2 AWS In 47 Abs. 2 wird der bestehende Gebührensatz durch folgenden neuen Gebührensatz ersetzt: Die Verbrauchsgebühr nach 44 Absatz 1 beträgt für die Teilleistung der Niederschlagswasserableitung ( 2 Absatz 1, 5. Anstrich) 0,85 EUR je Quadratmeter gewichteter versiegelter Grundstücksfläche. 3 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungsbestimmungen, soweit sie durch diese Satzung geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, außer Kraft. Stolpen, den Steglich Verbandsvorsitzender Hinweise nach 4 Abs. 4 SächsGemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigungen dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach 21 Abs. 3 i. V. mit 56 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 oder 3 gelten gemacht worden, so kann auch nach Ablauf in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Stolpen, den Steglich Verbandsvorsitzender 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Klärschlamms aus Kläranlagen und des Abwassers aus Sammelgruben (EKS) vom Auf der Grundlage des 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 503) - zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 234), der 4, 14 und 124 der
5 - 5 - Stolpen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 146) - zuletzt geändert durch Gesetz vom (Sächs- GVBl. S. 234), den 46 und 53 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 196), den 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 418) - zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 822) und den 4 Abs. 6 und 8 Abs. 2 Bst. a der Verbandssatzung (VS) vom zuletzt geändert durch Satzung vom hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittlere Wesenitz am folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Klärschlamms aus Kläranlagen und des Abwassers aus Sammelgruben vom beschlossen: 1 Änderung des 11 Abs. 1 EKS In 11 Abs. 1 werden die bestehenden Gebührensätze durch folgende neue Gebührensätze ersetzt: a) für Klärschlamm aus Kläranlagen pro cbm 31,95 EUR, b) für Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben pro cbm 18,14 EUR. 2 Änderung des 11 Abs. 2 EKS In 11 Abs. 2 werden die bestehenden Gebührensätze für Nebenleistungen durch folgende neue Gebührensätze ersetzt: a) für Mehrlängen an Saugschlauch über 20 m zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 1 pro 5-Meter-Schlauchlänge 2,98 EUR, b) für eine vom Verpflichteten zu vertretende vergebliche Anfahrt 71,40 EUR, c) für die grundhafte Reinigung der ersten 6 cbm Anlagenvolumen zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 1 pro Anlage 178,50 EUR, d) für die grundhafte Reinigung jedes weiteren cbm Anlagenvolumens über 6 cbm hinaus zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe pro cbm 9,52 EUR, e) für den Einsatz eines kleinen Saugfahrzeuges (Fassungsvermögen 5 cbm) zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 1 pro Anfahrt 23,80 EUR, f) für Notdienst werktags zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 1 pro Anfahrt 89,25 EUR, g) für Notdienst samstags ab 13:00 Uhr sowie sonn- und feiertags zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 1 pro Anfahrt 107,10 EUR, 3 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungsbestimmungen, soweit sie durch diese Satzung geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, außer Kraft. Stolpen, den Steglich Verbandsvorsitzender Hinweise nach 4 Abs. 4 SächsGemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigungen dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach 21 Abs. 3 i. V. mit 56 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 oder 3 gelten gemacht worden, so kann auch nach Ablauf in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Stolpen, den Steglich Verbandsvorsitzender 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwasserabgabenabwälzungssatzung - AAS) vom Auf der Grundlage der 7 und 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl S. 148) - zuletzt geändert durch Gesetz vom (Sächs- GVBl. S. 503), der 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der ab gültigen Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGV- Bl. S. 146), der 46 und 53 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 196), den 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 418) - zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S.822) und den 4 Abs. 6 und 8 Abs. 2 Bst. a der Verbandssatzung (VS) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittlere Wesenitz am folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen vom beschlossen: 1 Änderung des 1 AAS 1 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: Der Zweckverband erhebt eine Abgabe zur Deckung seiner Aufwendungen aus der Erhebung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen durch den Freistaat Sachsen nach 9 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit 8 Abs. 1 SächsAbwAG. Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung der Zweckverband nach Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabenpflichtig ist. Kleineinleitungen sind Einleitungen von weniger als 8 cbm pro Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser im Jahresdurchschnitt in ein Gewässer im Sinne von 3 Nr. 1 und Nr. 3 WHG.
6 Stolpen Änderung des 2 AAS In 2 wird nach Abs. 3 folgender Absatz 4 angefügt: (4) Der Verwaltungsaufwand beträgt für den Veranlagungszeitraum vom bis zum pro Jahr und abgabenpflichtigem Grundstück 38,20 EUR. 3 Änderung des 3 AAS In 3 Abs. 2 erhält der erste Halbsatz folgende Neufassung: nach dem Wort Abgabenpflicht das Wort endgültig eingefügt und die Wortgruppe des Monats durch die Wortgruppe des Kalenderjahres ersetzt. 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungsbestimmungen, soweit sie durch diese Satzung geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, außer Kraft. Stolpen, den Steglich Verbandsvorsitzender Hinweise nach 4 Abs. 4 SächsGemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigungen dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach 21 Abs. 3 i. V. mit 56 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 oder 3 gelten gemacht worden, so kann auch nach Ablauf in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Stolpen, den Der Wasser- und Abwasserzweckverband Mittlere Wesenitz informiert Fristablauf für die Einreichung der Wartungsprotokolle und Betriebstagebücher dezentraler Abwasseranlagen am 13. März 2015 Wir möchten die Betreiber von Kleinkläranlagen und Sammelgruben noch einmal an die Einreichung der Wartungsprotokolle von Kleinkläranlagen und der Betriebstagebücher für das Jahr 2014 erinnern. Falls noch nicht erfolgt, sind die ausgefüllten Formulare mit rotem Durchschlag und gegebenenfalls vorhandenen Wartungsprotokollen (Kopien ausreichend) bis spätestens 13. März 2015 beim Wasser- und Abwasserzweckverband einzureichen. Zukünftig ist bei vollbiologischen Kleinkläranlagen die Vorlage der Wartungsprotokolle als Nachweis der Eigenüberwachung der Anlage ausreichend. Steffen Göbel Betriebsleiter Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittlere Wesenitz HAUSHALTSSATZUNG des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittlere Wesenitz für das Wirtschaftsjahr 2015 Aufgrund des 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit dem 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittlere Wesenitz (Verbandssatzung) hat die Verbandsversammlung am 20. November 2014 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 beschlossen. 1 Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt: 1) im Erfolgsplan die Erträge Euro die Aufwendungen Euro der Jahresverlust Euro (2) im Liquiditätsplan der Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit Euro der Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit Euro der Mittelzufluss aus der Finanzierungstätigkeit Euro 2 Es werden festgesetzt: (1) der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Euro (2) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen Euro (3) der Höchstbetrag der Kassenkredite Euro Stolpen, 25. Februar 2015 Steglich Verbandsvorsitzender Steglich Verbandsvorsitzender Mit Bescheid vom 24. Februar 2015 hat der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den am 20. November 2015 durch die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittlere Wesenitz beschlossenen Entwurf der Haushaltssatzung 2015 ohne Auf-
7 - 7 - Stolpen lagen und Bedingungen genehmigt: Gemäß 58 SächsKomZG in Verbindung mit den 74 bis 76 der SächsGemO werden die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan ab 23. März 2015 für die Dauer einer Woche in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Markt 26 in Stolpen zu den ausgewiesenen Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht für jedermann ausgelegt. Stolpen, 25. Februar 2015 Steglich Verbandsvorsitzender Stadtratssitzungen Die nächste öffentliche Stadtratssitzung findet am Montag, dem 30. März 2015, 19:00 Uhr im Stadtgemeindezentrum Stolpen statt. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind dazu herzlich eingeladen. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen. Sie finden diese auch unter in der Rubrik Aktuelles. Uwe Steglich Bürgermeister Werden in Stolpen auch Asylbewerber untergebracht? Diese Frage werden sich auch viele Stolpener Einwohner angesichts der aktuellen Debatten um das Thema Asyl stellen. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat seit 2014 mit einer ständig steigenden Anzahl von Asylbewerbern zu kämpfen. Ende 2014 waren es bereits 940 Flüchtlinge, die im Landkreis leben wird mit weiteren Flüchtlingen gerechnet. Eine große Herausforderung für unseren Landkreis, wie auch die kreisangehörigen Gemeinden. Um diese zu meistern, bedarf es einer guten Zusammenarbeit zwischen Landkreis und den Kommunen sowie Verständnis unserer Einwohner für die gegenwärtige Situation. Sicher dürfen wir dabei die Bedenken und Vorbehalte vieler Menschen nicht negieren. Diese sind nur durch sachliche Gespräche und entsprechenden Informationen auszuräumen. Dem werden wir uns stellen. Gleichzeitig können sich die Einwohner unter zum Thema Asyl im Landkreis umfassend informieren, Fragen stellen und natürlich auch Hinweise anbringen. Ich möchte hiermit über den aktuellen Stand zum Thema Asyl in Stolpen informieren. Der Landkreis hat sich für eine überwiegend dezentrale Unterbringung von Asylsuchenden entschieden. Und hier ist natürlich die Mitwirkung der Kommunen zwingend notwendig. Cirka 40 % der Kommunen im Landkreis haben im Jahr 2014 Asylsuchende aufgenommen. In Anbetracht des ständig anhaltenden Flüchtlingsstroms werden in 2015 nunmehr ebenfalls die restlichen Kommunen gefordert sein. Dazu gehört auch Stolpen. Dies kam in dem am 2. Februar 2015 veröffentlichten Presseartikel in der Sächsischen Zeitung mit der Überschrift Stolpen soll dieses Jahr Flüchtlinge aufnehmen zum Ausdruck. Natürlich gab es verständlicher Weise auf diesen Artikel Reaktionen aus der Bevölkerung. So erhielt ich u. a. Anrufe, die zum einen eine ablehnende Haltung, aber auch Unterstützung zum Ausdruck brachten. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 teilte uns das Landratsamt mit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Stolpen keine zentralen Objekte in der Prüfung sind, um diese für eine zukünftige Unterbringung von Asylbewerbern zu nutzen. Vielmehr ist die Stadt Stolpen angehalten zu prüfen, inwieweit freie Wohnungen zur dezentralen Unterbringung von Asylsuchenden zur Verfügung stehen. Hier können wir als Stadt natürlich nur auf Wohnraum im städtischen Eigentum zurückgreifen. Dieser Aufgabe werden wir uns gemeinsam entsprechend den derzeit gültigen gesetzlichen Regelungen stellen müssen. Wir erwarten aber auch, dass die Bundes- und Landespolitik die Landkreise und Kommunen noch stärker unterstützt und durch schnelle politische Entscheidungen auch ihrer Verantwortung gerecht wird. Zum weiteren Werdegang rund um Thema Asyl in Stolpen werden wir unsere Einwohner natürlich wie bisher auch in geeigneter Weise informieren. Ihr Bürgermeister Uwe Steglich Standesamtliche Nachrichten Verstorben sind: Herr Siegfried Sauer, zuletzt wohnhaft in Langenwolmsdorf Herr Wolfgang Mellentin, zuletzt wohnhaft in Langenwolmsdorf Frau Charlotte Hofmann geb. Klein, zuletzt wohnhaft in Stolpen Frau Annelies Boden geb. Wähner, zuletzt wohnhaft in Stolpen Frau Frieda Schützke geb. Kraske, zuletzt wohnhaft in Stolpen Frau Margit Kratz geb. Linke, zuletzt wohnhaft in Stolpen Frau Marianne Pas geb. Schulz, zuletzt wohnhaft in Langenwolmsdorf Herr Hans Peter, zuletzt wohnhaft in Heeselicht Herr Wolfgang Wustmann, zuletzt wohnhaft in Stolpen Das größte Geheimnis ist das Leben, das tiefste Geheimnis ist die Ewigkeit, das schönste Geheimnis ist die Liebe - ein Geheimnis, dem selbst der Tod machtlos gegenübersteht. (unbekannt) Gerlinde Füssel Standesbeamtin Die nächste Ausgabe des Stolpner Anzeigers erscheint am Donnerstag, dem 2. April 2015 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge ist Donnerstag, der 19. März 2015 im Hauptamt der Stadtverwaltung, Frau Opitz. Annahmeschluss für Werbeanzeigen ist Dienstag, der 24. März 2015 bei Herrn Riedel, Anzeigenberater der Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, Tel.: / , Funk: 01 71/
8 Stolpen Veranstaltungskalender März/April Heimatgeschichtsabend Unser schönes Stolpner Land Heitere musikalisch-literarische Wanderung entlang der Wesenitz mit Roland Göbel 19:00 Uhr Burghotel Stolpen Stolpener Geschichtsverein e. V. Frau Christine Träber, Tel.: / Zur Vorbereitung der Osterkrone Eier bemalen 14:30 Uhr Rennersdorf-Neudörfel, Gemeindezentrum an der Kegelbahn Dorf und Heimatverein Rennersdorf-Neudörfel e. V. Herr Ulrich Ellmer, Tel.: Einweihung der Osterkrone 18:00 Uhr Rennersdorf-Neudörfel, Dorfplatz am Feuerwehrdepot Dorf und Heimatverein Rennersdorf-Neudörfel e. V. Herr Ulrich Ellmer, Tel.: Gerlinde Füssel Hauptamt Dank an ehemaligen Stadtteilwehrleiter von Heeselicht Im Rahmen der Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehr Heeselicht am bedankte sich der Bürgermeister beim ehemaligen Stadtteilwehrleiter Kameraden Burkhard Fiedler für seine langjährigen Dienste. Herr Fiedler war insgesamt 22 Jahre als Wehrleiter in Heeselicht tätig, bevor er den Staffelstab an seine Nachfolger übergab. Damit gehört er zum Kreis der dienstältesten Wehrleiter in Stolpen. Wir möchten uns an dieser Stelle ebenfalls nochmals herzlich für die vielen Stunden ehrenamtlicher Arbeit bedanken und wünschen Herrn Fiedler für die folgenden Jahre alles erdenklich Gute. Bernd Hofsess Hauptamtsleiter Auf gültige Ausweispapiere achten! Bei sehr vielen Bürgern wird der Personalausweis im Jahr 2015 ungültig. Der neue Ausweis enthält im Inneren einen Chip und kann dadurch auch im Internet und an Automaten eingesetzt werden. Dieser neue Personalausweis ist für die elektronische Signatur vorbereitet und besitzt neben einem biometrischen Passbild auch die Möglichkeit zur freiwilligen Speicherung von Fingerabdrücken. Für den neuen elektronischen Personalausweis wird eine Gebühr von 28,80 EUR (ab 24. Geburtstag) bzw. 22,80 EUR (unter 24. Lebensjahr) erhoben. Weitere Informationen gibt es im Internet Zur Antragstellung sind erforderlich: > Vorlage des alten Personalausweises > Antragsteller leistet die Unterschrift persönlich > wer möchte, kann Fingerabdrücke abgeben (freiwillig) > Vorlage neues Passfoto (Biometrie-Tauglichkeit) > ggf. Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde, Familienstammbuch Die Dokumente werden von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt. Mit einer Ausstellungsdauer von ca. 3 Wochen muss gerechnet werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Dokumente rechtzeitig beantragt werden. Jakubowski Meldebehörde Wahlhelfer für die Bürgermeister- und Landratswahlen gesucht Für die Durchführung der Bürgermeister- und Landratswahlen am 7. Juni 2015 werden in der Stadt Stolpen für die Besetzung der 8 Wahlvorstände 58 Mitglieder benötigt. Dem Wahlvorstand obliegt nach 10 des Kommunalwahlgesetzes die Leitung der Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk. Alle Bürger von Stolpen sind hiermit zur Mitarbeit aufgerufen! Parteien, Vereine und andere Vereinigungen werden gebeten, geeignete Kräfte für dieses verantwortungsvolle Amt zu gewinnen. Meldungen bitte bis zum 31. März 2015 bei der Stadtverwaltung Stolpen, Hauptamt, Frau Opitz, Telefon Rita Opitz Hauptamt Aufruf zum alljährlichen Frühjahrsputz in Stolpen und den Ortsteilen am 28. März 2015 Die Tage werden wieder länger und die grauen Tage weniger, der Frühling macht sich breit. Die Sonne lockt zu einem Spaziergang. Doch leider müssen sich die Frühjahrsblüher durch den Unrat kämpfen, denn der Winter hat seine Spuren hinterlassen. Allerhand Laub, Schmutz, alte Zweige, Papier, Flaschen und vieles mehr liegen nun herum. Somit wird es Zeit den ganzen Schmutz mit Besen, Harken, Schubkarren und Eimern zu Leibe
9 - 9 - Stolpen zu rücken, damit unsere Stadt und die Ortsteile sauber und frühlingsrein werden. Deshalb bitten wir alle Einwohner sich rege am Frühjahrsputz zu beteiligen. Gemeinsam mit dem Bauhof können die Reste des Winters im öffentlichen Raum, d. h. von Gehwegen und Schnittgerinnen beseitigt werden. Die Mitarbeiter des Bauhofs transportieren dann in der Zeit vom bis das von Ihnen zusammengetragene Kehrgut ab. Beachten Sie bitte, dass dabei kein Müll, Sperrmüll und keine Gartenabfälle entsorgt werden. Sollten Absprachen mit dem Bauhof erforderlich werden, so ist dies unter der Telefonnummer oder per E- Mail an henschel@stolpen.de möglich. Wir bedanken uns bereits im Voraus bei allen fleißigen Helfern. Kun Ordnungsamt Ortswanderwegewarte wurden eingewiesen Im Stadtanzeiger 10/2014 hatte die Stadtverwaltung mit Aufruf nach Ortswanderwegewarten gesucht. Zwischenzeitlich haben sich 2 Stolpner Bürger bereiterklärt, diese ehrenamtliche Aufgabe zu übernehmen. Herr Günter Rosenberg und Herr Johannes Venus werden nun von März bis Oktober mehrmals auf den Wanderwegen der Stadt Stolpen und seinen Ortsteilen unterwegs sein und besonderes Augenmerk auf die korrekte Beschilderung, die Verkehrssicherheit sowie Ordnung und Sauberkeit legen. In enger Zusammenarbeit mit dem Bauhof werden dann entsprechende Missstände behoben. Eine Beratung und Einweisung zur Thematik fand am 18. Februar auf dem Bauhof statt. Diese wurde von Kreiswegewart Helmut Venus aus Lohmen durchgeführt. Das Bauamt informiert Sanierung kommunales Objekt 26 In den ersten Wochen des neuen Jahres 2015 wurden die Arbeiten am 2. Bauabschnitt des Objektes Markt 26 ohne Unterbrechung weitergeführt. So konnten die Trockenbau- und die Fußbodenausgleichsarbeiten sowie die Tischler-, Fliesenlegerund Malerarbeiten als Voraussetzung für die Ende Februar anstehenden Fußbodenbelagsarbeiten überwiegend abgeschlossen werden. Einzelne im Bereich des Treppenhauses in den 3. Bauabschnitt übergreifende Bauleistungen werden noch bis Ende März 2015 zum Abschluss gebracht. Bis dato soll auch der Umzug des WAZV Mittlere Wesenitz vom derzeitigen 1. Obergeschoss in das neu sanierte 2. Obergeschoss abgeschlossen sein. Anschließend werden dann die Sanierungsarbeiten des 3. Bauabschnittes mit dem Umbau des 1. Obergeschosses beginnen. Nach Fertigstellung der Sanierung ist hierbei in diesem Bereich geplant, einen neuen Mehrzweckraum, ein neues Trauzimmer sowie neue Bibliotheksräume und eine neue öffentliche WC-Anlage in Nutzung zu nehmen. Aktuell wird durch die Projektverantwortlichen eingeschätzt, dass die erforderlichen Bauleistungen im 3. BA noch bis Ende des Jahres 2015 andauern werden, bevor dann in 2016 mit dem Umbau des ehemaligen alten Trauzimmers im Erdgeschoss des Objektes die Voraussetzung für den Einzug der Stolpen-Information geschaffen werden kann. Die Stadtverwaltung Stolpen bedankt sich bei Herrn Günter Rosenberg und Herrn Johannes Venus für die Bereitschaft dieses Ehrenamt auszuüben und bei Herrn Helmut Venus für die bisherige gute Zusammenarbeit und die ausführliche Einweisung. Eberhard Henschel Bauhofleiter Stellenausschreibung v. l. n. r.: Ortswanderwegewart Günter Rosenberg, Kreiswegewart Helmut Venus, Ortswanderwegewart Johannes Venus Die Stadt Stolpen schreibt zum voraussichtlich 1. Juli 2015 auf 1 Jahr befristet eine Stelle zur Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes aus. Die Ausübung der Tätigkeit wird im Stadtmuseum erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 28 Stunden. Wir erwarten eine abgeschlossene Schulbildung Teamfähigkeit Einsatzbereitschaft Flexibilität und Belastbarkeit Sie erhalten ein monatliches Taschengeld in Höhe von 249,- EUR. Außerdem werden sämtliche Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Ihre Bewerbungen richten Sie bitte bis an die Stadtverwaltung Stolpen Markt 1, Stolpen Teilerneuerte Geschossdecke im Flurbereich Treppenhaus Flurbereich 2. Obergeschoss Erweiterung und Modernisierung der Schulsporthalle Stolpen Mit dem Abschluss der Arbeiten zur Herstellung der Baustraße sowie der Trinkwasserumverlegung aus dem Bereich des zukünftigen Baufeldes des Sporthallenerweiterungsneubaus wurde zum Ende des letzten Jahres bereits ein erster Anstoß für die für 2015 und 2016 anstehende Großbaustelle Schulsporthalle Stolpen gegeben. Planmäßig wurde die Bauleistung zum Baulos 1-01 Baufeldfreimachung/Tiefbau im Januar 2015 öffentlich nach VOB ausgeschrieben und im Stadtrat am an den wirtschaftlichsten Bieter der Firma Schmidt Erdbau GmbH aus Großerkmannsdorf zu einem Bruttoangebotspreis von ,96 Euro vergeben. Bis Mitte April 2015 soll die Bauleistung zum Baulos 1-01 als Voraussetzung für die dann beginnenden Rohbauarbeiten des Erweiterungsneubaus abgeschlossen sein. Diese wurden gleichfalls öffentlich nach VOB ausgeschrieben und sollen im Stadtrat am vergeben werden. Der weitere Bauablauf zum Schulsporthallenprojekt sieht vor, den 1. Bauabschnitt des Erweiterungsneubaus bis Ende 2015 fertigzustellen, so dass eine Hallenübergabe Anfang 2016 sichergestellt werden kann. aufgestellt: Rutscher; Bauamtsleiter
10 Stolpen Ortschaftsrat berät zur Sicherheitslage in Stolpen Bericht des Ortsvorstehers aus der Sitzung vom Am kam der Ortschaftsrat (OR) Stolpen zur ersten Sitzung des Jahres zusammen. Hauptthema war die Sicherheitslage in unserem Ort. Erfreulicherweise konnten wir hierzu erneut den Bürgerpolizisten, Herrn Polizeihauptmeister D. Höher in der Sitzung begrüßen. Vorab hatte ich ihn gebeten, uns vor allem zu drei zentralen Fragen zu informieren: - Wie ist die Situation bei der Entwicklung der Kriminalität in Stolpen? - Spielt Drogenkriminalität inzwischen auch bei uns eine Rolle? - Wie haben sich die vom OR Stolpen auf den Weg gebrachten Maßnahmen in puncto Ordnung und Sicherheit bewährt (Alkoholverbot an Bushaltestellen)? Herr Höher legte dar, dass gegenwärtig noch keine offizielle Kriminalitätsstatistik vorliegt und er insofern auf die erste der Fragen nicht abschließend Stellung nehmen kann. Stolpen sei aber nach wie vor ein relativ ruhiger Ort und kein Schwerpunkt polizeilicher Arbeit. Dennoch deuteten die vorläufigen Zahlen auf einen leichten Anstieg der Delikte hin. Damit liege man im allgemeinen Trend für die grenznahen Regionen. Erfreulich sei, dass eine Einbruchsserie nach zwei Jahren Ermittlungsarbeit aufgeklärt werden konnte. Angesichts aktueller Berichte über Wohnungs- und Fahrzeugeinbrüche in Stolpen nahm der OR diese Information mit erheblicher Skepsis entgegen. Herr Höher führte weiterhin aus, dass es in Stolpen bislang entsprechend polizeilicher Erkenntnis keine offene Drogenszene gebe, aber ein Teil der Eigentumsdelikte seien mit hoher Wahrscheinlichkeit der Beschaffungskriminalität zuzuordnen. Er könne nur dazu raten, die Unterstützungsangebote zur Drogenprävention ernst zu nehmen und überall dort, wo man Jugendliche erreichen könne, zu nutzen. (Anmerkung: An unserer Oberschule erfolgt dies bereits). Er warnte eindringlich vor den verheerenden gesundheitlichen und gesellschaftlichen Folgen des Konsums von Designerdrogen wie Crystal Meth (Methylamphetamin), von denen selbst mit einer Therapie kaum loszukommen ist. Das Alkoholverbot an den Bushaltestellen habe sich bewährt. Nur noch in seltenen Fällen komme es zur Belästigung von Fahrgästen durch Alkohol konsumierende Jugendliche. Auch das Ordnungsamt greife hier konsequent durch. Allerdings gebe es einen Verdrängungseffekt. Neue Schwerpunkte sind die Ruhebänke am Birkenweg und der Parkplatz am Penny-Markt. Hier sei es am Grundstückseigentümer, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, da es sich um ein privates Grundstück handelt. Kritisch ist dabei die Nähe zur Schulbushaltestelle im Wohngebiet Pfarrfelder. Deshalb verdiene dieses Areal weiterhin besondere Aufmerksamkeit. Bei der Diskussion über Verantwortlichkeiten gingen die Meinungen allerdings auseinander. Fakt ist: Die Schulbushaltestelle gehört nicht zur Schule, es ist eine öffentliche Bushaltestelle. Der Ärger geht zudem meist von Schulfremden aus, gegenüber denen das Schulpersonal keinerlei Handhabe hat. Insofern sind hier weiterhin Ordnungsamt und Polizei in der Pflicht. Bzgl. Alkoholverbot erwiderte ich, dass es dem OR von Beginn an klar war, dass durch ein örtlich begrenztes Alkoholverbot der Alkoholmissbrauch unter den meist jugendlichen Konsumenten nicht beseitigt werden kann und dass es auch eine Verdrängung geben würde. Das vorrangige Ziel sei es, die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel und Passanten zu schützen. Gefragt nach der Perspektive für unseren Raum machte Herr Höher wenig Hoffnung auf Besserung. In den nächsten Jahren wird sich der Personalbestand im Polizeirevier Sebnitz infolge Pensionierung weiter verringern, ohne dass Ersatz in Sicht sei. Die angekündigten Neueinstellungen würden nicht einmal ausreichen, die Personalstärke zu halten. So sei es absehbar, dass das Soll von zwei ständig verfügbaren Streifenwagenbesatzungen immer häufiger nicht erreicht werden könne. Hinzu kommen verstärkte Belastungen im Bereich Drogen- und Schleuserkriminalität. Auch die angekündigte verstärkte Aufnahme von Asylsuchenden werde die Situation weiter belasten. Die Folge davon werden noch längere Wartezeiten im Ereignis- oder Notfall sein. Der Ortschaftsrat war einhellig der Auffassung, dass das Personalkonzept der Landesregierung für die Polizei den aktuellen Entwicklungen und dem Sicherheitsbedürfnis der Bürger weiterhin nicht gerecht wird und das gerade in der grenznahen Region die Präsenz mindestens auf bisherigem Niveau erhalten bleiben muss. Abschließend informierte Herr Höher, dass die Sprechstunde des Bürgerpolizisten mangels Nachfrage auch in Stolpen nicht mehr durchgeführt wird. Dennoch steht er für konkrete Anliegen und Hinweise wie gewohnt zur Verfügung. Im weiteren Verlauf der Sitzung informierte ich zur Haushaltplanung der Stadt Stolpen für 2015 und die Folgejahre. Es werden finanziell keine einfachen Jahre werden, soviel kann und muss man feststellen. Geprägt werden diese durch eine Reihe von großen Investitionen, die bereits laufen oder die in diesem oder im nächsten Jahr begonnen werden sollen, allen voran das Großprojekt Erweiterung/Rekonstruktion Schulturnhalle Pfarrfelder mit Baustart voraussichtlich im März. Im kommenden Jahr soll nun endlich mit der Rekonstruktion des Feuerwehrgerätehauses begonnen werden. Auch die Sanierung der R. -Breitscheid- Straße wird dann anstehen sowie natürlich die Fortsetzung der Sanierung des Stadthauses Markt 26. Wie auch von den Ortschaftsräten gewünscht, werden wir uns im Laufe des Jahres wieder vor Ort ein Bild über den Fortgang der Baumaßnahmen und möglichen Nebenwirkungen machen. Für die März-Sitzung forderten einige Ortschaftsräte eine Beratung zur Thematik ruhender Verkehr, sodass dies auch der thematische Schwerpunkt sein wird. gez. Hans-Jürgen Friedrich Ortsvorsteher Tag des offenen Denkmals 2015 am Sehr geehrte Mitbürger in Stolpen und seinen Ortsteilen, der Tag des offenen Denkmals hat sich seit 2005 zu einer besonderen Attraktion für Stolpen und seine Gäste entwickelt. Dank der zahlreichen Mitmacher und Unterstützer sowie dem Natur- und Bauernmarkt und der Krönung der Basaltkönigin ist eine Tradition entstanden, die weitergeführt und gepflegt werden sollte. Als ehrenamtlicher Organisator des Tages des offenen Denkmals bitte ich auch in diesem Jahr um Ihre Mitarbeit. Willkommen sind alle Türöffner - Keller, Terrassen, ehemalige industriell genutzte Bauwerke, Dachböden, Ausstellungen, Sammlungen - die Gäste aus nah und fern freuen sich bereits auf dieses ganz besondere Ereignis in Stolpen. Sollten Sie sich engagieren wollen, bitte ich um eine Information. Die ersten Vorbereitungen wie die Einstellungen der Aktion auf der Internetseite der Deutschen Stiftung Denkmalschutz oder den Bestellungen der Werbematerialien wurden bereits realisiert. Es wird auch in diesem Jahr den bewährten Stationsplan für alle Gäste geben, mit dem die Interessenten in Stolpen alle Stationen finden können. Wir organisieren auch wiederum vorab die kostenlose Verfügbarkeit des Stationsplakates und der Texte zu den Stationen im Internet. Alle Mitmacher = Stationsöffner erhalten selbstverständlich wiederum vorab das große Stationsplakat sowie einen ausführlichen Text zur Station. Eine kostenlose Beratung zu baugrund-
11 Stolpen technischen und hydrogeologischen Fragen wird für jeden Mitmacher auch in diesem Jahr gewährleistet. Eine Recherche zur Geschichte des Objektes wird bei Bedarf ebenfalls realisiert. Wir sind jedoch dankbar, wenn die Interessenten bereits über Informationsmaterial verfügen, das für die Stationsplakate genutzt werden kann. Sollten Sie als potentieller Mitmacher diese Aktion für Werbungen oder kommerzielle Zwecke nutzen wollen, ist dieses ausdrücklich erwünscht. Bitte melden Sie sich bis zum 1. August 2015 unter den nachfolgenden Kontaktdaten, damit ich alle organisatorischen Dinge rechtzeitig klären kann. Wir werden in den nächsten Wochen auch noch einige potentielle Mitmacher gezielt ansprechen, denn in Stolpen und seinen Ortsteilen gibt es noch einige wenig bekannte sehenswürdige Objekte. Wir planen zudem erstmals eine kleine Exkursion zu einem 2014 entdeckten Denkmal aus der Bronzezeit. Hierzu müssen jedoch noch einige organisatorische Details geklärt werden. Dessen Lage ist bisher nur wenigen Personen bekannt. Gefunden und verstanden hat diesen Fund eine aufmerksame junge Frau aus Lauterbach. Wir arbeiten gemeinsam an einer umfangreichen Dokumentation und einer umfassenden Publikation. Es gibt auch bereits wissenschaftliche Bestätigungen, dass es sich um einen Fund aus der Lausitzer Kultur ( Jahre v. Ch.) handelt. Zudem haben wir einige weitere mikroskopische Untersuchungen realisiert, die zurzeit noch ausgewertet werden. Hierzu folgen in den nächsten Monaten aber weitere Informationen. Dr. Thomas Scholle Kontaktdaten: Dr. Thomas Scholle Tel , Mail: IB- Scholle@aol.com Aktion Tag des Geotops 2015 in Stolpen , Start: 11 Uhr an der Burgkasse Zum Tag des Geotops haben wir in den letzten Jahren immer wieder neue Aspekte der Geowissenschaften aufgezeigt. Dabei standen Themen wie der Vulkanismus, die Vielfalt der Gesteine, die Erdgeschichte anhand von Leitfossilien oder die Basaltfasern im Mittelpunkt. Für den bereiten wir die Themen Wunderwelt der Dünnschliffe und Minerale in Vulkaniten vor. Dünnschliffe sind eine ganz besondere Untersuchungsmethode der Geologen und Mineralogen. Es ist gelungen, eine größere Sammlung dieser Gesteinsdünnschliffe zu beschaffen. Diese Wunderwelt der 0,02-0,04 mm dünnen Gesteinsscheiben, die auf einem Objektträger aufgeklebt sind, läßt sich nur mit speziellen Polarisationsmikroskopen aufzeigen. Dabei wird mittels Polarisatoren der Strahlengang des Lichtes verändert. Die Minerale im Gestein zeigen dann spezielle Interferenzfarben, mit denen der Mineraloge Bestimmungen vornehmen kann. Wir werden mit 2 Mikroskopen Dünnschliffe von verschiedenen Gesteinen zeigen. Möglich sind Basalte, Eklogite, Porphyre, Ignimbrite, Sandsteine, Kalksteine mit Fossilien, Gneise, Anhydrite oder Gips. Daneben werden wir mit einem Auflichtmikroskop besondere Minerale in Basalten wie Olivine, Aragonite oder Natrolithe vergrößern. Stolpener Oberschüler nahmen erstmals am Wettbewerb HEUREKA! teil Im November fand der bundesweite Schülerwettbewerb Mensch und Natur 2014 statt. An diesem beteiligten sich Schüler aus den Klassenstufen 5-8. Gefragt war vor allem Wissen aus den Bereichen Biologie, Geografie und Technik. So ganz einfach war es aber nicht, die richtigen Antworten zu finden, denn es gab viele Aufgaben, bei denen nach Kenntnissen, die über das Schulwissen hinausgingen, gefragt wurde. Lange mussten wir auf die Ergebnisse warten, denn die Auswertung fand in Berlin in der Wettbewerbszentrale statt. Nun aber können wir unsere Preisträger beglückwünschen und ihnen die Gewinne überreichen: Klassenstufe 5 1. Preis Oskar Opitz, Klasse 5b 2. Preis Thorben Freyer, Klasse 5a 3. Preis Laura Neitsch, Arthur Klare, Tom Börner, alle Klasse 5b Klassenstufe 6 1. Preis Nicolas Friedrich, Klasse 6b 2. Preis Richard Nagy, Klasse 6a und Elena Hornuff, Klasse 6b 3. Preis Leon Hauswald, Klasse 6b Klassenstufe 7 1. Preis Wolfgang Horn, Klasse 7a 2. Preis Julian Röthig, Klasse 7b 3. Preis Lars Schumacher, Klasse 7a Klassenstufe 8 1. Preis Julius-Immanuel Lehm, Klasse 8a 2. Preis Justin Karsch, Klasse 8a 3. Preis Domenic Zilger, Klasse 8a Alle Schüler, die am Wettbewerb mitgemacht haben, erhalten ein Kartenspiel und eine Teilnehmerurkunde. Michaela Paul, Fachlehrerin Biologie Die Führung und die Vorführungen sind kostenlos, aber der normale Burgeintritt muss an der Kasse entrichtet werden. Interessenten können auch wiederum mitgebrachte Gesteine, Minerale oder Fossilien bestimmen lassen oder eines der hochwertigen Plakate mitnehmen. Sollte es Interessenten für Basaltfasergewebe geben, besteht die Möglichkeit, diese Stoffe zu beschaffen. Hierzu bitte ich um eine Kontaktierung. Kontaktdaten: Dr. Thomas Scholle Tel , Mail: IB- Scholle@aol.com
12 Stolpen Ein gelungener Tag an der Oberschule Stolpen Auch in diesem Jahr führte die Ludwig - Renn - Oberschule Stolpen wieder einen Kennenlern - Tag für die zukünftigen Schüler der 5ten Klassen durch. Am sogenannten Tag der offenen Tür erwarteten Schüler und Lehrer voller Freude die Grundschüler aus den fünf umliegenden Grundschulen zuerst zum Schnupperunterricht. In Sonderbusen wurden sie dafür gegen Uhr nach Stolpen gefahren. Interessant aufbereitet, lernten die Schüler ihre im nächstes Jahr neuen Fächer Biologie, Physik, Geografie, Geschichte und Technik/Computer näher kennen. So wurden beispielsweise Experimente durchgeführt, Dauerpräparate mikroskopiert und am Computer gearbeitet. Die Schüler waren voll bei der Sache. Nach zwei Stunden Unterricht wartete auf die Schüler im Atrium der Oberschule ein leckeres Mittagessen. Danach traten die Grundschüler gegen einige Oberschüler aus den Klassen 5 und 6 zu sportlichen Wettkämpfen an. Am Nachmittag bot sich dann auch für die Eltern die Gelegenheit, die Stolpener Oberschule zu besuchen. Gemeinsam mit ihren Kindern lernten sie die Fachkabinette kennen und stellten Fragen zu Unterrichtsmethoden, zu Projekten, Schulfahrten, den Ganztagsangeboten oder zum Förderunterricht. Eine Ausstellung von Schülerarbeiten der Klassenstufe 6 aus Pappmache konnte im Atrium besichtigt werden. Bei Kaffee und Kuchen oder Bratwurst mit Pommes kamen auch alle kulinarisch auf ihre Kosten. Resümierend kann man sagen, es war ein rundum gelungener Tag. Freuen wir uns nun, im nächsten Schuljahr unsere neuen Fünftklässler an unserer Oberschule begrüßen zu dürfen. (Fotos siehe Titelbilder) Katrin Lattig, stellv. SL der Oberschule Stolpen Wissen Sie vielleicht eine neue Unterkunft für uns in Stolpen? Kennen Sie ein leerstehendes Haus mit einem Garten? Oder ein freies Grundstück? Mieten, Pachten, Kaufen - ganz egal! Für jede Hilfe wären wir Kinder und unsere lieben Erzieherinnen sehr dankbar! Bitte melden Sie sich bei Frau Diana Danch (www. amselnest.eu, Tel: ). Falls wir bis zum Auszug im September 2016 keine neue Bleibe gefunden haben, wird es das Amselnest nicht mehr geben. Herzlichen Dank von den Amselnestkindern und dem Elternrat! Kann man Salat trinken? Diese Frage stellten wir uns im Morgenkreis zusammen mit den Kleinen Weltentdeckern und ihren Erzieherinnen. Zunächst waren da nur ein großer Salatkopf und eine Vielfalt von Früchten. Schnell konnten die aufgeweckten Kinder in der Gemeinschaft jeder Frucht seinen Namen geben. Nach einer kurzen Einführung zum Herstellungsprinzip konnte es losgehen. Ein Glas Wasser und ein paar Salatblätter in einem Standmixer lieferten die Basis - ein kräftiges Grün, was aber noch nicht sehr wohlschmeckend war. Das sollte sich ändern. Zum grünen flüssigen Salat gesellten sich nun in verschiedenen Kombinationen die Früchte wie Apfel, Orange, Mango, Kiwi, Beeren und Bananen. Im Grunde ging es wie mit dem Farbkasten weiter. Jedes Obst brachte seine Farbe mit. Als experimentierfreudige Gemeinschaft lernten die Kleinen Weltentdecker an diesem Vormittag nicht nur etwas über guten Geschmack. Ja und wirklich, Salat kann man trinken, gemixt mit Früchten - einfach köstlich! Das zeigten zum Abschluss die leeren Gläser. Bianca Antonioli-Trepte Wir Amselnestkinder suchen ein neues Nest! Während der eigentlich besinnlichen Adventszeit erhielt die Leiterin unserer Kindertagesstätte Amselnest, Frau Diana Danch, neben den großartigen Geschenken (der Dank erschien im Stolpner Anzeiger vom Januar) leider auch eine Nachricht, die uns sehr betrübt: Wir sollen unsere schöne Unterkunft im Ärztehaus Albert- Schweitzer hier in Stolpen verlassen, denn der Mietvertrag wurde gekündigt. Jeden Tag kommen wir 13 Kinder (zwischen 1 und 6 Jahre alt) mit Freude in unser Amselnest, um mit unseren Erzieherinnen zu spielen, zu singen, zu basteln und viele interessante Dinge zu lernen und zu entdecken. Wir freuen uns über tolle gemeinsame Ausflüge, viele Spaziergänge und jede Menge Spaß. Immer sind unsere Großen gut gelaunt und überraschen uns oft mit neuen tollen Ideen. Wenn wir mittags ausgehungert vom erlebnisreichen Vormittag sind, wartet ein leckeres, selbst gekochtes Mittagessen von unserer lieben Köchin auf uns. Zum Geburtstag dürfen wir uns sogar von ihr unser Lieblingsessen wünschen! Sie liest uns auch oft eine Geschichte vor dem Mittagsschlaf vor und hilft, wenn sie gebraucht wird. Wir sind froh und dankbar, dass wir die schönsten Kindheitsjahre vor der Schulzeit im Amselnest verbringen können! Besonders toll finden wir, dass wir kleinen und großen Kinder gemeinsam unseren Tag verbringen. So können wir Kleinen viel von unseren Großen lernen und wir Großen lernen, auf unsere Kleinen zu achten. Umso trauriger macht es uns, dass es vielleicht bald zu Ende sein soll. Auch wenn wir nicht genau wissen, warum wir unsere Unterkunft verlassen sollen, scheint es nicht abwendbar zu sein. Deshalb möchten wir Sie, liebe Leser, alle bitten, uns zu helfen! IMPRESSUM»Stolpner Anzeiger«Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen Stolpen, Langenwolmsdorf, Helmsdorf, Lauterbach, Rennersdorf-Neudörfel und Heeselicht Der»Stolpner Anzeiger«erscheint monatlich, jeweils am 1. Freitag und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt. - Herausgeber: Stadt Stolpen, Markt 1, Stolpen - Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon ( ) Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Verantwortlich für den amtlichen, nichtamtlichen und sonstigen Teil: Der Bürgermeister der Stadt Stolpen - Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Herzberg, An den Steinenden 10, vertreten durch Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen Stolpen, Langenwolmsdorf, Helmsdorf, Lauterbach, Rennersdorf-Neudörfel und Heeselicht
Stolpner Anzeiger Amtsblatt der Stadt mit den Ortsteilen, Langenwolmsdorf, Helmsdorf, Lauterbach, Rennersdorf-Neudörfel und Heeselicht Jahrgang 25 Freitag, den 6. Juni 2014 Wahlergebnisse der Stadtratswahl
MehrSatzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach I n h a l t s v e r z e i c h n i s Präambel 1 Grundsatz der Abgabenerhebung
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrSatzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten der Stadt Neustadt in Sachsen (Entschädigungssatzung)
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten der Stadt Neustadt in Sachsen (Entschädigungssatzung) Auf Grundlage von 4 in Verbindung mit 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
MehrJöhstädter Amtsblatt
Jöhstädter Amtsblatt für Jöhstadt und die Ortsteile Schmalzgrube, Grumbach, Neugrumbach, Steinbach und Oberschmiedeberg Jahrgang 2018 Ausgabe 08 Amtsblatt vom 13. Juli 2018 Bekanntmachung Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren durch die Stadtbibliothek Großröhrsdorf (Gebührenordnung)
Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung fürden Freistaat Sachsen (ScäshGemO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl.
MehrHaushaltssatzung der Stadt Schifferstadt für das Haushaltsjahr 2016
BEKANNTMACHUNG E-Mail: s_brendel@schifferstadt.de Telefonnummer: 06235 44-227 br-le Haushaltssatzung der Stadt Schifferstadt für das Haushaltsjahr 2016 Der Stadtrat hat am 3. Dezember 2015 auf Grund der
MehrAMTSBLATT. Nr. 06/2017 Ausgegeben am Seite 39. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 06/2017 Ausgegeben am 17.02.2017 Seite 39 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung des Werkausschusses des Landkreises Mayen-Koblenz am 21.02.2017 Seite 40 2.
Mehrim Ergebnishaushalt mit dem
Muster 1 (zu 74 Abs. 2 SächsGemO) Haushaltssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen für die Haushaltsjahre 2017/2018 und Festsetzung der Wirtschaftspläne für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Neustadt in
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten
1 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten Aufgrund des 4 in Verbindung und 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der
Mehr2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Stand
Präambel Abwasserzweckverband Muldental (Freiberger Mulde) 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Stand 09.12.2013 Aufgrund von 50 Abs. 1
MehrGebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom 30.06.2006 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den
MehrSatzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
Stadt Oberlungwitz Landkreis Zwickau AZ: 021.131-0./rai Satzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat
Mehr1 Entschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Geithain und ihrer Ortswehren (Entschädigungssatzung) Auf der Grundlage der 4 und 21 der Gemeindeordnung
MehrBeschlussdatum und -nummer Gemeinderat: , 30/18. Ausfertigungsdatum:
Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hartmannsdorf (Feuerwehrentschädigungssatzung) Beschlussdatum und -nummer Gemeinderat:
MehrArtikel I. Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung
2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung)
Mehrvom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung
MehrS ATZUNG des DERAWA Zweckverband
S ATZUNG des DERAWA Zweckverband für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung - WVS) Vom 4. Dezember 2003 Auf Grund von 57 Abs. 1, 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in
MehrVom Inhalt. 1 Beitragspflicht 2 Beitragsschuldner 3 Beitragshöhe 4 Beitragsänderungen 5 Fälligkeiten 6 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege der Stadt Mittweida 1 Beitragspflicht 2 Beitragsschuldner
MehrH a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.
MehrAMTSBLATT. Nr. 15/2018 Ausgegeben am Seite 93. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 15/2018 Ausgegeben am 20.04.2018 Seite 93 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Tagesordnung einer öffentlichen/ nicht öffentlichen Sitzung des Kreistages des Landkreises Mayen-Koblenz am 23.04.2018
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Großröhrsdorf ( Elternbeitragssatzung) Aufgrund
MehrArtikel 1 Änderungen. (1) Im 2 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort Vorbehandlung, das Wort Behandlung, eingefügt.
2. Änderungssatzung vom 20.09.2011 zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) des Abwasserzweckverbandes Zschopau/Gornau vom 22. November 2005 Aufgrund von 63 Abs. 2 des
MehrSatzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung)
Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Schmölln-Putzkau hat in der öffentlichen Sitzung am 28.02.2017 auf
MehrJöhstädter Amtsblatt
Jöhstädter Amtsblatt für Jöhstadt und die Ortsteile Schmalzgrube, Grumbach, Neugrumbach, Steinbach und Oberschmiedeberg Jahrgang 2018 Ausgabe 05 Amtsblatt vom 03. Mai 2018 Bekanntmachung Bekanntmachungssatzung
MehrSatzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Altenberg vom
Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Altenberg vom 21.08.2018 Aufgrund von 4 Abs. 2 und in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung
MehrSatzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Altenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in kommunalen Kindertageseinri
Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Altenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in kommunalen Kindertageseinrichtungen (Beitragssatzung der Kindereinrichtungen)
MehrAmtsblatt der Stadt Sankt Augustin
Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 2/218 vom 5. Dezember 218 Inhaltsverzeichnis: 1. Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Sankt Augustin für das Haushaltsjahr 219 Herausgeber:
MehrSatzung der Stadt Chemnitz zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe - Kleineinleiterabgabesatzung -
Stadt 66.410 Chemnitz Satzung der Stadt Chemnitz zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe - Kleineinleiterabgabesatzung - Inhalt 1 Erhebungsgrundsatz 2 Begriffsbestimmungen 3 Abgabenschuldner 4 Abgabemaßstab
Mehr1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Landstuhl für das Haushaltsjahr 2018
1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Landstuhl für das Haushaltsjahr 2018 Der Verbandsgemeinderat hat am 21. Juni 2018 auf Grund der 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz in der zuletzt
MehrS ATZUNG über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberlungwitz (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)
S ATZUNG über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberlungwitz (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat auf Grund der
MehrSatzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung
Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "RENNSTEIGWASSER" vom 11.09.2007 Auf Grund des 8 Abs. 1 des
MehrS a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich
S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am 02.11.2006 auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung
MehrORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen. Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten (Ehrungssatzung)
ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten (Ehrungssatzung) Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen über die Ehrung verdienter
MehrVom Anm.: Alle Dienstbezeichnungen sind in der männlichen Form geschrieben und gelten ebenso für die weibliche Form.
Satzung über die Entschädigung der aktiven ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Callenberg (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) Vom 25.03.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. über die Rückzahlung erhobener Straßenbaubeiträge. (Rückzahlungssatzung Straßenbaubeiträge) vom
Große Kreisstadt Dippoldiswalde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Satzung über die Rückzahlung erhobener Straßenbaubeiträge (Rückzahlungssatzung Straßenbaubeiträge) vom 06.10.2011 Auf der Grundlage
MehrSatzung der Stadt Lengefeld
Satzung der Stadt Lengefeld zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lengefeld Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Mehr(i.d.f. der 3. Änderung durch die Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde Weißenbrunn vom 22. November 2001)
Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der (i.d.f. der 3. Änderung durch die Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde Weißenbrunn vom 22. November 2001) (BayAbwAG) vom 21. August
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Rabenau (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
MehrStand einschließlich der 2. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
MehrStand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
Mehr1 Allgemeines. 2 Grundsätze. 3 Elternbeiträge für Regelbetreuung
Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der
Mehr1 Erhebungsgrundsatz. 2 Kostenschuldner
Satzung des Zweckverbandes Kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgung "Mittleres Erzgebirgsvorland" Hainichen über die Erhebung von Verwaltungskosten bei weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung
MehrHAUSHALTSSATZUNG DER STADT KOBLENZ für das Jahr 2017 vom
HAUSHALTSSATZUNG DER STADT KOBLENZ für das Jahr 2017 vom 29.06.2017 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2016 1. auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in
Mehr2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe
2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe Aufgrund der 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993
MehrKarl-Lochner-Straße 8, Ludwigshafen am Rhein Telefon: AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
KINDERZENTRUM LUDWIGSHAFEN AM RHEIN Zweckverband, Körperschaft des Öffentlichen Rechts Sozialpädiatrisches Zentrum mit Frühförderung Förderkindergarten Integrative Kindertagesstätten Tagesförderstätte
MehrA) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER
AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2009 HANNOVER, 07. MAI 2009 NR. 18 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION
MehrAMTSBLATT für die Gemeinde Südlohn
AMTSBLATT für die Gemeinde Südlohn 17. Jahrgang Südlohn, 17.12.2012 Nummer 13 Inhalt: Seite: I. Bekanntmachungen: 1. 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 "Krankenhaus / Altenwohnungen" im
MehrAbgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der Kleineinleiter gemäß 8 und 9 Abs. 2 AbwAG i. V. m. 8 Abs.
Vordruck AE 2 An Abwasserabgabengesetz (AbwAG) Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) Veranlagungsjahr Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der
MehrS A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R
2.4.9 S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R über die Festsetzung der Beiträge und Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung ( Abwassergebührensatzung ) vom 17.07.1996 i.d.f. vom 10.06.2016 Die
MehrBETRIEBSSATZUNG. für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau. vom
BETRIEBSSATZUNG für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau vom 01.10.2012 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs-
MehrH A U S H A L T S S A T Z U N G des KINDERGARTENZWECKVERBANDES HÖCHSTENBACH für das Haushaltsjahr vom
H A U S H A L T S S A T Z U N G des KINDERGARTENZWECKVERBANDES HÖCHSTENBACH für das Haushaltsjahr 2 0 1 9 vom 07.01.2019 Die Verbandsversammlung hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 08.09.2011 Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301) in Verbindung mit 2 und 7, Absatz 2 des Sächsischen
MehrS A T Z U N G. 1 Geltungsbereich
S A T Z U N G der Großen Kreisstadt Glauchau über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau
MehrHaushaltssatzung der Ortsgemeinde Kuhardt für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom
Ortsgemeinde Kuhardt - Haushalt 2015/2016 1 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kuhardt für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in
MehrKarl-Lochner-Straße 8, Ludwigshafen am Rhein Telefon: AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
KINDERZENTRUM LUDWIGSHAFEN AM RHEIN Zweckverband, Körperschaft des Öffentlichen Rechts Sozialpädiatrisches Zentrum mit Frühförderung Sonderkindergarten Integrative Kindertagesstätten Tagesförderstätte
Mehr2017 Donnerstag, 06. Juli 2017 Nr. 21. I n h a l t. Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a.inn;
60 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2017 Donnerstag, 06. Juli 2017 Nr. 21 I n h a l t Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a.inn; Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan für
MehrAMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN
AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN 12.03.2018 Herausgegeben am Inhalt 2. 2018 Bekanntmachung der Gemeinde Borchen vom 09.03.2018 über die Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2018 vom 05.02.2018
MehrAMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 1. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden
AMTSBLATT DER GEMEINDE SENDEN Jahrgang 2007 Ausgegeben zu Senden am 11.01.2007 Ausgabe 1 Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Senden Bestellungen
MehrAmtsblatt. für den Salzlandkreis. Amtliches Verkündungsblatt. 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 12. Dezember 2012 Nummer 49 I N H A L T
Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 12. Dezember 2012 Nummer 49 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises Hinweisbekanntmachung
MehrAMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab
AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab Nr. 04 Neustadt a.d. Waldnaab, den 20. März 2018 48. Jahrgang Inhaltsübersicht Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Vorbacher Gruppe
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Aufwandsentschädigungen
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königsbrück (Feuerwehr-Entschädigungssatzung-FwEntschS) Aufgrund von 4 in Verbindung mit 21 der
MehrSatzung zur Umrechnung und Glättung von Euro-Beträgen (Euroglättungssatzung)
Stadt Thum Satzung zur Umrechnung und Glättung von Euro-Beträgen (Euroglättungssatzung) Auf Grund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. Seite
MehrAmtsblatt. für den Landkreis Elbe-Elster. n Sitzungsplan für den Zeitraum 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2017
Jahrgang 22, Herzberg (Elster), 18. Januar 2017, Nummer 1 n Sitzungsplan für den Zeitraum 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2017 Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom
Gemeinde Klingenberg Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 08.01.2013 Aufgrund von 4 in Verbindung mit 21 Abs.
MehrH A U P T S A T Z U N G
Gemeinde Claußnitz Landkreis Mittelsachsen H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Claußnitz vom 18. 06. 2012 Auf der Grundlage des 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrZweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen. Satzung über die Festsetzung der Parkgebühren vom
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen Satzung über die Festsetzung der Parkgebühren vom 23.10.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHaushaltssatzung der Ortsgemeinde Mesenich für die Jahre 2017 und 2018 vom
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mesenich für die Jahre 2017 und 2018 vom 07.12.2017 Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.08.2017 aufgrund der 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz i.d.f.
MehrStadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall
Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Mittweida
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Mittweida Vom 22.12.2006 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat auf Grund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrSatzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heidenau (FF-Kostensatzung) vom 25.
Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heidenau (FF-Kostensatzung) vom 25. Februar 2016 Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Kostenerstattungsfreiheit
MehrI. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite
AMTSBLATT Nr. 39 vom 13.10.2006 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 06.10.06 Bekanntmachung über die 1. Nachtragshaushalts- 537 satzung
MehrORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen
ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen Satzung über die Aufwandentschädigung, Ehrungen und Zuschüsse für die ehrenamtlich Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen (Feuerwehrentschädigungssatzung
MehrAMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN
AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN Amtliches Verkündungsblatt 3. Jahrgang Dinslaken, 30.12.2010 Nr. 22 S. 1-12 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungsanordnung über die 2. Satzung vom 23.12.2010 zur Änderung der
Mehrüber die Darstellung und Verwendung des Bischofswerdaer Stadtwappens - Wappensatzung -
Satzung über die Darstellung und Verwendung des Bischofswerdaer Stadtwappens - - Auf der Grundlage von 4 Absatz 1 in Verbindung mit 6 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrSatzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung)
Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung) Aufgrund des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl.
MehrAmtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald
Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 10. Jahrgang Lübben, den 27.03.2003 Nummer 7 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen Wasser- und Abwasserverband
MehrHauptsatzung. der Gemeinde St. Peter
Hauptsatzung der Gemeinde St. Peter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 02. Juli 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL
1 S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung
MehrAmtsblatt Nr. 4 WAZV "Mittelgraben" 22. Jahrgang 18. September 2018 Nr. 4
Amtsblatt Nr. 4 WAZV AMTSBLATT MITTELGRABEN für den Wasser- und Abwasserzweckverband Mittelgraben 22. Jahrgang 18. Nr. 4 Inhalt 5. Änderung der Entgeltregelung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittelgraben
MehrRegierung der Oberpfalz Amtsblatt
Seite 95 Regierung der Oberpfalz Amtsblatt 73. Jahrgang Regensburg, 13. September 2017 Nr. 10 Inhaltsübersicht Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung der zwischen dem Zweckverband Kommunale
MehrAMTSBLATT der Stadt Querfurt
AMTSBLATT der Stadt Querfurt 21. Jahrgang 20. 4. 2011 Nr. 6/2011 Inhalt Seite Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Querfurt 1 für das Haushaltsjahr 2011 Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2011
MehrHauptsatzung. der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald. (vom )
Gemeinde Hauptsatzung Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis (vom 05.07.2016) Der Gemeinderat hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg am 05.07.2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I.
MehrAmtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund. 29. Jahrgang Freitag, den 17. August Woche / Nr. 8. Gemeinde Oberschönau
Haseltal Bote Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund 29. Jahrgang Freitag, den 17. August 218 33. Woche / Nr. 8 Nächster Redaktionsschluss Montag, den 1.9.218 Nächster Erscheinungstermin Freitag,
MehrHaushaltssatzung der Stadt Boppard für das Jahr 2016 vom
Haushaltssatzung der Stadt Boppard für das Jahr 2016 vom 15.04.2016 Der Stadtrat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
MehrSatzung der Stadtentwässerung Lippstadt AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom
Satzung der Stadtentwässerung Lippstadt AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.2016 Der Verwaltungsrat der Stadtentwässerung Lippstadt AöR hat
MehrA M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land
A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land 9. Jahrgang Nemsdorf-Göhrendorf, den 17. Juli 2018 Nr. 14 Inhalt Seite Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Weida-Land Bekanntmachung Beschluss aus der
MehrAmtsblatt. für den Landkreis Teltow-Fläming. 13. Jahrgang Luckenwalde, 30. März 2005 Nr. 8
für den Landkreis Teltow-Fläming 13. Jahrgang Luckenwalde, 30. März 2005 Nr. 8 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Teltow-Fläming vom 21. März 2005...3 Vorlagennummer:
Mehr- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund
MehrAmtsblatt. für den Landkreis Teltow-Fläming. 15. Jahrgang Luckenwalde, 15. Februar 2007 Nr. 4
für den Landkreis Teltow-Fläming 15. Jahrgang Luckenwalde, 15. Februar 2007 Nr. 4 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil Bekanntmachungen des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes: Zusammenstellung
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Bruchsal
Stand: 26.07.2016 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Bruchsal Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat am 26. Juli 2016 aufgrund des 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Rheinstetten
1 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Rheinstetten mit den Einarbeitungen der Änderungssatzungen vom: 09. Juli 1991 15. Mai 2002 15. Dezember 2004 01.04.2011 31.05.2016
MehrS A T Z U N G. Stadt Oberlungwitz. Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat auf Grund
Stadt Oberlungwitz Landkreis Zwickau AZ. 131.240-1.0./pa S A T Z U N G über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberlungwitz (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)
Mehr- 1 - Satzung zur Einführung des Euro in folgenden Satzungen der Samtgemeinde Zeven:
- 1 - Satzung zur Einführung des Euro in folgenden Satzungen der Samtgemeinde Zeven: Auf Grund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl.
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Ulm
I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 Aufgrund von 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, 698), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Ulm
I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund von 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, 698), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
MehrSatzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung)
1 Satzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
MehrH a u p t s a t z u n g
H a u p t s a t z u n g Auf Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159, geändert durch
Mehr3 - Anschluss- und Benutzungsrecht
Rumpfsatzung Abwasser (RsA) des Zweckverbandes Kommunale Wasserver-/Abwasserentsorgung Mittleres Erzgebirgsvorland Hainichen (ZWA) vom 08. November 2012 1 - Öffentliche Einrichtung (1) Dem ZWA obliegt
Mehr