GEWÄSSERORDNUNG des Anglerverein Dietingen 1979 e. V.

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1 GEWÄSSERORDNUNG des Anglerverein Dietingen 1979 e. V. Gültig ab dem, 07. Februar 2015 Mit Erscheinen dieser Gewässerordnung verlieren alle vorherigen Gewässerordnungen ihre Gültigkeit. 1. Ausübung des Fischfangs Voraussetzungen zur Ausübung des Fischfangs sind: Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen über Fischereirecht Wasserrecht Uferbegehungsrecht Schonzeiten und Mindestmaße Jedes Mitglied muss zum Fischfang den Jahresfischereischein (Behörde), Erlaubnisschein, Gewässerordnung und Fangbuch (Verein), Hakenlöser, Zentimetermaß, Fischtöter und Landegerät mit sich führen. Die Gewässer können unter Beachtung der gesetzlichen Schonzeiten ganzjährig befischt werden, Schonmaße siehe Ziffer 16. Das Eisfischen sowie das Schlagen von Löchern in das Eis sind verboten. Die Angelruten dürfen zu keiner Zeit unbeaufsichtigt im Wasser gelassen werden. Die Ausübung des Fischfangs sowie die Begehung der Gewässer erfolgen jeweils auf eigene Gefahr. 2. Gastfischen Der Verkauf von Tageskarten am Pappelsee ist ab dem Jahr 2015 bis auf weiteres ausgesetzt. 3. Jugendfischen 3.1 Jugendfischereischein / Fischereischein Personen, die das zehnte, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben (Jungfischer), benötigen den Jugendfischereischein gemäß 32 Fischereigesetz Baden-Württemberg (FischG). Die Ausübung der Fischerei darf nur unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins stattfinden. Bei Vollendung des 16. Lebensjahres ist der Fischereischein nach 31 Fischereigesetz Baden-Württemberg erforderlich (Jugendfischer). Gewässerordnung Seite 1 von 8

2 3.2 Jungfischer Jungfischer können ab vollendetem zehntem Lebensjahr einen Jahreserlaubnisschein des Vereins beantragen und werden mit 50 % des geltenden Jahresbeitrages für Vollmitglieder als Jungfischer geführt. Bei Jungfischern ist die Patenschaft eines Vollmitglieds erforderlich. Beim Fischen darf sich der Jungfischer nur im Sichtbereich eines Vollmitglieds aufhalten. Diese Beschränkung ist am Wochenende am Pappelsee aufgehoben, wenn ein anderes Vollmitglied die Aufsicht übernimmt. Jungfischer dürfen am Pappelsee innerhalb von zwei Wochen vier (4) Edelfische angeln. An den übrigen Gewässern gilt für Jungfischer die Hälfte des Fanglimits. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Jungfischer, wenn er mindestens drei Jahre in der Liste geführt worden ist, gegen die geltende Aufnahmegebühr als Mitglied übernommen. 4. Anwärter (stellt den Bezug zur Satzung unter 4 Mitgliedschaft Jungfischer/Anwärter her) Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können als Anwärter geführt werden. Die Aufnahmegebühr beträgt beim Eintritt 50 %, der Jahresbeitrag beträgt 100 % der geltenden Gebühren. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres können sie in den Verein übernommen werden, sofern sie die Anforderungen nach 5 Ziffer 2 der Satzung erfüllen und die restlichen 50 % der Aufnahmegebühr bezahlt haben. Ein Anwärter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Aktives Mitglied. 5. Passive Mitglieder Passive Mitglieder mit einem gültigen deutschen Jahresfischereischein (Behörde), dürfen nach Erwerb einer Tageskarte am: Pappelsee für (12 uro) Talsee für (6 uro) Schreckenbergsee für (6 uro) in Begleitung eines Aktiven Mitgliedes angeln. Die Ausnahme: Während der Tageskartensaison am Sonntag am Pappelsee, da bereits eine Aufsichtsperson des Vereins am See ist. Als Fangbeschränkung gelten: Für den Pappelsee: siehe Regelung auf der Tageskarte Für den Talsee & Schreckenbergsee: siehe Fangbegrenzungen Gewässerordnung Seite 2 von 8

3 6. Mitglieder auf Probe Mitglieder auf Probe werden als Mitglieder geführt. Die Aufnahmegebühr beträgt beim Eintritt 100 %, der Jahresbeitrag beträgt 100 % der festgesetzten Gebühren. Nach erfolgreicher Beendigung der mindestens 2-jährigen Probezeit können sie in den Verein übernommen werden, sofern sie die Anforderungen nach 5 Ziffer 3 der Satzung erfüllt. Ein Mitglied auf Probe hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitglied. Sie können zu den Wirtsdiensten für die Zeit der Probezeit herangezogen werden, die Entscheidung hierzu trifft die Vorstandschaft. 7. Wechsel der Mitgliedschaft von Aktiv in Passiv in Aktiv Ordentliche Mitglieder, welche aus dem Aktiven Status in den Passiven Status und später wieder in den Aktiven Status wechseln möchten, müssen von der Mitgliederversammlung wieder als Aktives Mitglied in den Verein gewählt werden. Diese wiedergewählten Aktiven Mitglieder sind von der mindestens 2-jährigen Probezeit befreit. Ordentliche Mitglieder, welche aus dem Aktiven Status in den Passiven Status und später wieder in den Aktiven Status gewählt wurden, müssen nicht nochmals eine Aufnahmegebühr entrichten. 8. Mitgliedsbeiträge Aktive Mitglieder Mitglieder auf Probe Anwärter Jungfischer Passive Mitglieder 50,00 uro 50,00 uro 50,00 uro 25,00 uro 20,00 uro Die Aufnahmegebühr für Aktive Mitglieder beträgt: Die Aufnahmegebühr für Mitglieder auf Probe beträgt: 210,00 uro 210,00 uro Sollte das Mitglied auf Probe die mindestens 2-jährige Probezeit nicht erfolgreich beenden oder selbst vorzeitig abbrechen, so erhält das Mitglied auf Probe die Aufnahmegebühr zurückerstattet. Die Mitglieder der jeweils gewählten Vorstandschaft sind für die Zeit der Ausschusstätigkeit von der Betragspflicht befreit. Gewässerordnung Seite 3 von 8

4 9. Fangbegrenzungen Pappelsee Begehungen: unbegrenzt Fanglimit: 6 Edelfische in 14 Tagen Edelfische sind: (Karpfen, Zander, Hecht, Schleie, Forelle und Aal) Besonderheiten: Der Graskarpfen ist ganzjährig geschützt Fischfang: Während der Tageskartensaison: (01. April bis 31. Mai von 7:00 18:00)! Sonntag: eine (1) Angelrute nicht blinkern (Spinnfischen), kein Köderfisch Während der Tageskartensaison: (01. Juni bis 30. September von 7:00 18:00)! Sonntag: zwei (2) Angelruten nicht blinkern (Spinnfischen), kein Köderfisch Ansonsten darf zu jeder Zeit mit zwei (2) Angelruten geangelt werden. Schreckenbergsee Begehungen: unbegrenzt Fanglimit: 4 Edelfische in 14 Tagen Edelfische sind: (Karpfen, Zander, Hecht, Schleie, Forelle und Aal) Besonderheiten: Der Graskarpfen ist ganzjährig geschützt Es darf zu jeder Zeit mit zwei Angelruten geangelt werden. Gewässerordnung Seite 4 von 8

5 Talsee Begehungen: unbegrenzt Fanglimit: 4 Edelfische in 14 Tagen Edelfische sind: (Karpfen, Zander, Hecht, Schleie, Forelle und Aal) Besonderheiten: Der Graskarpfen ist ganzjährig geschützt Es darf zu jeder Zeit mit zwei (2) Angelruten geangelt werden. Wettebach Am Wettebach vom Gießbach abwärts bis zur Markungsgrenze darf pro Woche bei einmaliger Begehung ein (1) Fisch gefangen werden. Neckar An der Neckarschleife auf Gemarkung Dietingen (markierte Stellen sind zu beachten), dürfen pro Woche vier (4) Fische gefangen werden. Die Begehung ist unbegrenzt. 10. Fangbücher Das Fangbuch muss bei jeder Begehung eines Gewässers stets mitgeführt werden. Jede Begehung - unabhängig vom Fangerfolg - ist an Ort und Stelle mit Datum, Stückzahl und Gewicht in das Fangbuch einzutragen. Die Fangmeldungen aus dem Fangbuch müssen zum Jahresende beim Wasserwart abgegeben werden. 11. Kontrollbefugnis Jedes Mitglied hat die Berechtigung und die Pflicht, im Zweifelsfall jeden Angler an den Vereinsgewässern zu kontrollieren. 12. Änderung der Gewässerordnung Bei einer Änderung der Gewässerordnung sind ausschließlich Aktive Mitglieder abstimmungsberechtigt. Der Beschluss erfolgt nach Antragstellung eines Aktiven Mitglieds oder der Vorstandschaft in der Generalversammlung. Die Abstimmung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und somit abstimmungsberechtigten Aktiven Mitglieder. Von der Abstimmung ausgeschlossen sind: Jungfischer, Anwärter, Mitglieder auf Probe und Passive Mitglieder. Gewässerordnung Seite 5 von 8

6 13. Gewässeraufsicht am Pappelsee Der Verkauf von Tageskarten am Pappelsee ist ab dem Jahr 2015 bis auf weiteres ausgesetzt. Modellboote ohne Verbrennungsmotor sind zulässig und fallen nicht unter die Regelung der Seeordnung. 14. Arbeitsdienst Jedes Aktive Mitglied ist zur Erbringung der Arbeitsstunden bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter verpflichtet. Ausgeschlossen sind Aktive Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50, bei Antrag und Vorlage eines aktuellen Schwerbehindertenausweises. Eine Genehmigung des Antrages erfolgt gegebenenfalls nach Beratung in der Vorstandschaft. Weitere Anträge, die zur Nichterfüllung des Arbeitsdienstes führen sollen, sind der Vorstandschaft schriftlich einzureichen und werden von der Vorstandschaft beraten und gegebenenfalls genehmigt oder schriftlich abgelehnt. Jedes Aktive Mitglied hat jährlich 18 Arbeitsstunden zu leisten. Der Aufsichtsdienst für den Tageskartenverkauf zählt nicht zu den Arbeitsstunden. Bei Nichterfüllung der Stundenzahl sind die Fehlstunden mit 10 pro Stunde an die Vereinskasse zu zahlen. Die Arbeitsstunden sind von jedem Mitglied selbst zu erbringen und können nicht übertragen werden. Aktive Mitglieder ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter sind - mit Ausnahme der Gewässeraufsicht - von dieser Regelung befreit. Passive Mitglieder sind von der Aufsicht und der Leistung von Arbeitsstunden befreit. 15. Uferbegehung Das Betreten und Befahren der Grundstücke ist so durchzuführen, dass den Eigentümern keine Schäden entstehen. Der Talsee darf nur über die Makadamstraße (Bohlweg) angefahren werden. Der Stichweg ist gesperrt. Bei Nichtbeachtung ist ein Betrag von 10 an die Vereinskasse zu entrichten. Gewässerordnung Seite 6 von 8

7 16. Schonmaße Karpfen Schleie Äsche Forelle Aal Zander Hecht 40 cm 25 cm 30 cm 25 cm 40 cm 50 cm 60 cm 17. Ehren- und Leidordnung Ehrenordnung: Nach 15 Jahren Aktive Mitgliedschaft Ehrennadel in Bronze Nach 25 Jahren Aktive Mitgliedschaft Ehrennadel in Silber Nach 30 Jahren Aktive Mitgliedschaft Ehrennadel in Gold Die Jahre als Jungfischer zählen nicht. Nach 6 Jahren Ausschusstätigkeit 1 Krug mit Widmung Nach 10 Jahren Ausschusstätigkeit 1 Wandteller mit Widmung Nach 15 Jahren Ausschusstätigkeit gleiche wertmäßige Ehrung jedoch freie Auswahl Ab dem 60. Geburtstag eines Aktiven Mitgliedes, im Turnus von 5 Jahren ein Weinpräsent. Ab dem 70. Geburtstag eines Passiven Mitgliedes, im Turnus von 5 Jahren ein Weinpräsent. Leidordnung: Im Todesfall eines Aktiven Mitgliedes oder eines Jungfischers: 1 Kranz und Nachruf in der Presse. Die Festlegung über Art und Umfang erfolgt durch die Vorstandschaft. Dietingen, 07. Februar 2015 Thomas Pfundstein 1. Vorsitzender Siegfried Rieble 2. Vorsitzender Im Übrigen ist den Fischereigesetzlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg Folge zu leisten. Gewässerordnung Seite 7 von 8

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