HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung/Rechtsstand: letze Sichtung: HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR EGBGB Art. 15, 25, 26 China (Volksrepublik) - Russland; Ehevertrag; Testament I. Zum Sachverhalt Ein deutscher Staatsangehöriger beabsichtigt, mit einer Russin die Ehe zu schließen. Beide Eheleute leben in der Volksrepublik China. Das Vermögen des Ehemannes besteht im wesentlichen aus einer in Volksrepublik China belegenen Eigentumswohnung sowie in Hongkong. Der Ehemann möchte sich nun für den Fall der Scheidung gegen vermögensrechtliche Ansprüche der Ehefrau absichern, insbesondere durch güterrechtliche Wahl zugunsten des deutschen Rechts und Vereinbarung der Gütertrennung, den Ausschluss des Scheidungsunterhalts und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Vom Verzicht auf den Scheidungsunterhalt wurde allerdings der Kinderbetreuungsunterhalt ausgenommen. Schließlich will der Ehemann ein Testament errichten, wonach seine künftige Ehefrau und etwaige Kinder jeweils hälftig zu Erben eingesetzt werden. Die Ehefrau soll an den Erbteilen der Kinder einen Nießbrauch erhalten und Testamentsvollstreckerin auf Lebenszeit sein. Schließlich soll der Anspruch der Kinder auf Auseinandersetzung des Nachlasses für die Lebenszeit der Ehefrau ausgeschlossen sein (württembergische Lösung). II. Fragestellung 1. Wären die vertraglichen Vereinbarungen auch aus Sicht der VR China wirksam? 2. Wäre die Wirksamkeit der Rechtswahl bei Verlegung des gemeinsamen Aufenthalts in einen Drittstaat erneut zu überprüfen? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon / Telefax / dnoti@dnoti.de Internet: ho gut 1101 r3/14101.doc

2 Seite 2 3. Wechselt das vereinbarte Ehewirkungs- bzw. Güterstatut durch Verlegung des Wohnsitzes? 4. Kommt im Fall der Erbfolge nach dem Ehemann chinesisches Erbrecht zur Anwendung? 5. Wären die getroffenen Verfügungen nach chinesischem Recht wirksam? III. Zur Rechtslage 1. Wirksamkeit der güterrechtlichen Vereinbarung a) Wirksamkeit aus deutscher Sicht Aus deutscher Sicht kann das Güterstatut gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB gewählt werden. Dabei wäre im vorliegenden Fall aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts zulässig. Ausgenommen wäre gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB lediglich solches im Ausland belegenes Vermögen, für das aufgrund der Belegenheit besondere Vorschriften gelten. Ein solches vorrangiges Einzelstatut ist hier jedoch für das in Hongkong und in der VR China belegene Vermögen nicht erkennbar. Folge einer derartigen Rechtswahl, wenn sie bereits vor der Eheschließung getroffen wird, wäre, dass es für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe insgesamt nicht mehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute ankäme, insbesondere eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts sich nicht mehr auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe auswirken könnte. Lediglich aus dem Blickwinkel der ausländischen Rechtsordnungen könnten sich hieraus Änderungen ergeben, da diese nicht unbedingt die güterrechtliche Rechtswahl anerkennen. b) Wirksamkeit aus chinesischer Sicht Das auf die güterrechtlichen Beziehung von Ehegatten anwendbare Recht ist im chinesischen Recht nicht bestimmt. Gem. Art. 147 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China vom (deutsche Übersetzung in: Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr, Außereuropäische IPR-Gesetze) wird auf die Scheidung eines Bürgers der Volksrepublik China von einem Ausländer das Recht des Ortes des Gerichts, das den Fall annimmt, angewandt. Gemäß den zu diesem Gesetz ergangenen versuchsweise durchgeführten Ansichten des Obersten Volksgerichts der

3 Seite 3 Volksrepublik China zu einigen Fragen der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China vom (Übersetzung a. a. O.), Ziff. 188 bedeutet dies, dass in Ehescheidungsfällen mit Auslandsberührung, die von chinesischen Gerichten angenommen werden, auf die Scheidung und die von der Scheidung herbeigeführte Vermögensteilung chinesisches Recht anzuwenden ist. Unklar bleibt dabei die Rechtsanwendung bei einer Scheidung ohne Beteiligung eines chinesischen Staatsangehörigen. Insbesondere dann, wenn die Eheleute unterschiedlichen Staaten angehören, ist jedoch wohl davon auszugehen, dass die chinesischen Gerichte ihr eigenes, mithin das chinesische Güterrecht anwenden werden (vgl. Süß, Grundzüge des chinesischen IPR, 1991, S. 144; von Senger, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Volksrepublik China, S. 46, jeweils m. w. N.). c) Wirksamkeit der Gütertrennung nach chinesischem Recht Gesetzlicher Güterstand ist im chinesischen Recht gem. Art. 18 des im April diesen Jahres reformierten und erheblich erweiterten Ehegesetzes der VR China vom die Errungenschaftsgemeinschaft. erdings können gem. Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes die Eheleute vereinbaren, dass das während der Ehe erworbene Vermögen sowie das vor der Ehe erworbene Vermögen dem jeweiligen Ehegatten gehört, also die Errungenschaftsgemeinschaft ausschließen und eine Gütertrennung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in schriftlicher Form abzuschließen. Die gesetzlichen Regeln über die Errungenschaftsgemeinschaft finden erst dann Anwendung, wenn die Eheleute nichts vereinbart haben oder die Vereinbarung nicht eindeutig ist. Eine derartige Vereinbarung hat gem. Art. 19 Abs. 2 EheG für beide Eheleute Bindungswirkung. Dementsprechend wäre die hier getroffene Vereinbarung über die Gütertrennung auch unter Zugrundelegung chinesischen Güterrechts wirksam. Es sollte allerdings dann darauf geachtet werden, dass eine eindeutige Vereinbarung dahingehend getroffen, dass das in die Ehe eingebrachte Vermögen wie auch das während der Ehe erworbene Vermögen nicht gemeinsames Vermögen der Eheleute wird, sondern dem jeweiligen Ehegatten alleine zusteht und auch im Fall der Eheschließung insoweit kein Ausgleich erfolgen soll. Eine Einschränkung der Wirkungen der Gütertrennung ergibt sich im chinesischen Recht allerdings daraus, dass gem. Art. 40 chin. EheG nach Vereinbarung der Gütertrennung ein Ehegatte, der Kinder erzogen oder alte Leute betreut hat bzw. dem anderen Ehegatten bei der Arbeit geholfen hat oder auf andere Weise erhebliche Verpflichtun-

4 Seite 4 gen übernommen hat, gegen den anderen Ehegatten bei Scheidung einen Anspruch auf entsprechenden Ausgleich hat. Dies dürfte insb. wohl auch den Fall der typischen Hausfrauenehe umfassen. 2. Zur Regelung des Versorgungsausgleichs a) Aus deutscher Sicht anwendbares Recht Die vertragliche Regelung des Versorgungsausgleichs unterliegt dem gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB bestimmten Statut des Versorgungsausgleichs (vgl. MünchKomm- Winkler v. Mohrenfels, 3. Aufl. 1998, Art. 17 EGBGB Rn. 214; Staudinger/v. Bar/Mankowski, 13. Bearb. 1996, Art. 17 EGBGB Rn. 350 ff.; Schotten, Das IPR in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 237). Gem. Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 auf die Scheidung anzuwendenden Recht, wobei er nur durchzuführen ist, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Da im vorliegenden Fall der Ehemann deutscher Staatsangehöriger ist, ist dieses Erfordernis erfüllt. Scheidungsstatut ist gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich sein wird. Dieses Recht kann jetzt noch nicht vorausgesehen werden, da der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute verlegt werden könnte. Ist die Vereinbarung zu einem Zeitpunkt getroffen worden, zu dem noch kein Scheidungsantrag rechtshängig war und hat sich das gem. Art. 14 EGBGB geltende allgemeine Ehewirkungsstatut, das über Art. 17 Abs. 1 EGBGB auch das Statut des Versorgungsausgleichs bestimmt, danach geändert, soll nach einer Ansicht in der deutschen Literatur aber die Wirksamkeit der Vereinbarung nach dem Recht genügen, das zum Zeitpunkt der Vereinbarung (hypothetisch) Statut des Versorgungsausgleichs gewesen wäre (so Palandt/Heldrich, 60. Aufl. 2001, Art. 17 EGBGB Rn. 19; Staudinger/v. Bar/Mankowski, a. a. O., Art. 17 EGBGB Rn. 351 m. w. N.; a. A. Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Art. 17 EGBGB Rn. 131).

5 Seite 5 Nach den gegenwärtigen Umständen ist aufgrund der auf das allgemeine Ehewirkungsstatut bezogenen Rechtswahl gem. Art. 14 Abs. 3 Ziff. 1 EGBGB deutsches Recht allgemeines Ehewirkungsstatut (s. o.), so dass dieses auch hypothetisches Statut des Versorgungsausgleichs ist. Mithin wird die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf der Basis des deutschen Rechts aus deutscher Sicht wohl selbst dann noch wirksam sein, wenn aufgrund eines Statutenwechsels ein anderes Recht auf die Scheidung und den Versorgungsausgleich anzuwenden sein wird. b) Wirksamkeit aus chinesischer Sicht Dem chinesischen Recht ist der Versorgungsausgleich unbekannt. Folglich fehlen auch kollisionsrechtliche Bestimmungen über das auf den Versorgungsausgleich anzuwendende Recht. Am wahrscheinlichsten ist es wohl, dass der Versorgungsausgleich unter die vermögensrechtliche Auseinandersetzung in Ziff. 188 der Ansichten des Obersten Volksgerichts (s. o.) subsumiert werden würde, so dass im Falle der Scheidung durch ein chinesisches Gericht chinesisches Recht anzuwenden wäre. Das Gericht würde daher wäre mangels gesetzlicher Vorschriften einen Versorgungsausgleich allenfalls dann durchführen, wenn und soweit ihn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben. Die beabsichtige Ausschließung des Versorgungsausgleichs wäre mithin auch aus chinesischer Sicht wohl wirksam. 3. Zur Unterhaltsvereinbarung a) Aus deutscher Sicht anwendbares Recht Die Wirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung bestimmt sich nach dem auf den Unterhalt anzuwendenden Recht. Der nacheheliche Unterhalt unterliegt gem. Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (BGBl. II 1986, S. 137), der in Art. 18 Abs. 4 EGBGB inkorporiert worden ist, dem auf die Ehescheidung angewandten Recht. Maßgeblich ist dabei nicht das gem. Art. 17 Abs. 1 EGBGB anzuwendende Scheidungsstatut, sondern das tatsächlich auf die Scheidung angewandte Recht (vgl. Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 18 EGBGB Rn. 8, 12). Soweit der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt werden wird, wird dies gem. Art. 17 Abs. 3 Ziff. 1 EGBGB das gewählte deutsche Recht sein. Sollte die Ehefrau vor der Scheidung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wäre bereits aufgrund von Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB deutsches Recht

6 Seite 6 Scheidungsstatut. Auch in diesem Fall käme deutsches Recht auf die anschließende Bestimmung des Scheidungsunterhalts an. Nach deutschem Recht können die Ehegatten gem c BGB über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem nach Eingehung der Ehe abgeschlossenen Unterhaltsverzicht Sittenwidrigkeit gem. 138 BGB in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsverzicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers erfolgt ist und Hilfsbedürftigkeit vorhersehbar war (vgl. BGH NJW 1985, 1834; NJW 1992, 3165). Des Weiteren ist das Urteil des BVerfG vom zu beachten, nach dem Art. 6 Abs. 2 und 4 GG eine strengere Prüfung von Unterhaltsvereinbarungen erfordert, als das bislang der Fall war (DNotI-Report 2001, 40). Sollte die Ehe in China geschieden werden, wird das chinesische Gericht voraussichtlich das chinesische Scheidungsrecht auf die Scheidung anwenden, so dass anschließend ein deutsches Gericht den Scheidungsunterhalt und die Wirksamkeit einer hierauf bezogenen vertraglichen Vereinbarung nach dem chinesischen Recht zu beurteilen hätte unabhängig davon, ob die ehe aus deutscher Sicht nach deutschem oder chinesischem recht hätte geschieden werden können. Etwas anderes gilt allein dann, wenn die chinesische Entscheidung ausnahmsweise nicht anerkennungsfähig wäre. b) Aus chinesischer Sicht anwendbares Recht Gem. Art. 148 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China (a. a. O.) wird auf den Unterhalt das Recht des Staates angewandt, mit dem der Unterhaltene die engste Verbindung hat. Gem. Ziff. 189 S. 2 der Ansichten des Obersten Volksgerichts der Volksrepublik China (s. o.) hierzu kommen als engste Verbindung des Unterhaltenen die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz des Unterhaltenden wie des Unterhaltenen sowie der Ort des Vermögens in Betracht, aus dem der Unterhalt geleistet wird. In der Praxis der chinesischen Gerichte wird diese Bestimmung bei Bestimmung des auf den nachehelichen Unterhalt anzuwendenden Rechts zumeist so ausgelegt, dass chinesisches Recht zur Anwendung gelangt (s. Süß, a. a. O., S. 154). c) Wirksamkeit nach chinesischem materiellen Recht Gem. Art. 42 chin. EheG hat nach der Scheidung der geschiedene Ehegatte, der bedürftig ist, gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Hilfe, etwa in der Weise, dass er von der Wohnung und dem persönlichen Vermögen einen Teil erhält. Die einzelnen Um-

7 Seite 7 stände sind allerdings vorrangig von den Beteiligten zu vereinbaren. Erst wenn keine Vereinbarung erreicht wird, entscheidet das Gericht durch Urteil. Hierbei stellt sich dann allerdings u. E. die Frage, ob auch eine Vereinbarung bei Beginn der Ehe möglich ist. Zumindest ein vollständiger Ausschluss des Unterhalts wird zu diesem Zeitpunkt wohl noch nicht möglich sein. Literarische Stellungnahmen bzw. gerichtliche Urteile zu dieser Frage liegen uns leider nicht vor. Hauptgrund hierfür mag sein, dass die Mehrzahl der Scheidungen in China im Wege der Privatscheidung erfolgt und die Ehefrauen zumeist selbst berufstätig sind, so dass in der Praxis Unterhalt im Rahmen der Ehescheidung nur den Kindern zugesprochen wird. 4. Auf die Wirksamkeit des Testaments anwendbares Recht a) Erbstatut aus chinesischer Sicht Das auf die Erbfolge anwendbare Recht bestimmt 149 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der VR China wie folgt: Art. 149 Auf die gesetzliche Erbfolge in Nachlass wird bei beweglichem Vermögen das Recht des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit seines Todes, bei unbeweglichem Vermögen das Recht am Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens angewandt. 36 Abs. 1, 2 des Erbgesetzes der Volksrepublik China vom bestimmen: 36 ErbG Wenn chinesische Bürger Vermögen außerhalb des Gebiets der Volksrepublik China oder Vermögen von Ausländern innerhalb des Gebiets der Volksrepublik China erben, wird bei beweglichem Vermögen das Recht des Wohnsitzes des Erblassers und bei unbeweglichem Vermögen das Recht am Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens angewandt. Wenn Ausländer Vermögen innerhalb des Gebiets der Volksrepublik China oder Vermögen chinesischer Bürger außerhalb des Gebiets der Volksrepublik China erben, wird auf bewegliches Vermögen das Recht des Wohnsitzes des Erblassers und auf unbewegliches Vermögen das Recht am Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens angewandt.

8 Seite 8 Dementsprechend hier für die Vererbung der in der Volksrepublik China belegenen Eigentumswohnung, da es sich um unbewegliches Vermögen handelt, das chinesische Erbrecht zur Anwendung. Bezüglich des übrigen Vermögens, welches wohl, einschließlich der Clubmitgliedschaft, aus chinesischer Sicht als bewegliches Vermögen zu qualifizieren wäre, käme das Recht des Ortes zur Anwendung, an dem der Ehemann zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz hat. Wohnsitz i. S. d. chinesischen Rechts ist dabei der Ort, an dem eine Person objektiv lange wohnt und sich subjektiv dort langfristig niederlassen will (Süß, a. a. O., S. 58 m. w. N.). Dabei besteht eine gewisse Vermutung für den Wohnsitz an dem Ort, an dem die entsprechende Person in dem Einwohnerregister eingetragen ist. Dementsprechend wäre zumindest nach den aktuellen Umständen der Wohnsitz des künftigen Ehemannes aus chinesischer Sicht wohl in Volksrepublik China anzusiedeln. Folge wäre, dass er nach den aktuellen Umständen insgesamt nach chinesischem Recht beerbt werden würde. Was das in Hongkong belegene Vermögen angeht, so ist zu berücksichtigen, dass das internationale Erbrecht in Hongkong von dem in den übrigen Gebieten der VR China geltenden Recht abweicht. Das Zivilrecht und IPR in Hongkong ist vom englischen Recht geprägt. Für die Erbfolge des beweglichen Vermögens gilt danach das Recht des Staates, in dem der Erblasser sein domicile hatte. Das domicile bezeichnet das Rechtsgebiet, in dem sich eine Person aufhält, mit der Absicht, dort endgültig zu bleiben. Insbesondere darf sie nicht die Absicht haben, an den ursprünglichen Ort zurückzukehren. Der Dauer des Aufenthalts kommt dabei keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere dann, wenn der Aufenthalt in einem Land lediglich beruflich bedingt und damit vorübergehend angelegt ist, reicht auch ein Aufenthalt von vielen Jahren nicht aus, ein domicile in diesem Sinne zu begründen. Dementsprechend ist anzunehmen, dass für die Erbfolge des beweglichen Vermögens aus Sicht von Hongkong hier deutsches Recht zur Anwendung kommen wird. Insoweit wäre jedoch der Sachverhalt genauer zu prüfen. b) Aus deutscher Sicht anwendbares Recht Aus deutscher Sicht würde die Erbfolge gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht unterliegen, da der Testator deutscher Staatsangehöriger ist. Dies wird insbesondere auch für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung gelten, Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB. Allerdings ist in diesem Zusammenhang Art. 3 Abs. 3 EGBGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift tritt eine Durchbrechung der in Art. 25 Abs. 1 EGBGB erfolgenden Verweisung ein, sofern das Recht des Ortes, an dem Nachlass belegen ist, für die Vererbung dieses Nachlasses besondere Vorschriften enthält. Dieser Fall wird in der

9 Seite 9 deutschen Rspr. und Lehre insbesondere auch dann angenommen, wenn nach dem Recht des Belegenheitsortes Vermögen, insbesondere unbewegliches Vermögen, zwingend dem Erbrecht des Belegenheitsortes unterliegt (Palandt/Heldrich, 60. Aufl. 2001, Art. 3 EGBGB Rn. 14 m. w. N.). Folge wäre im vorliegenden Fall, dass sich auch aus deutscher Sicht die in der Volksrepublik China belegene Eigentumswohnung aber nur diese nach chinesischem Erbrecht vererben wird. c) Möglichkeit testamentarischer Verfügungen nach chinesischem Recht Das chinesische ErbG stammt aus dem Jahre 1985 und basiert im wesentlichen auf sowjetischem Vorbild. Erbverträge sind nicht möglich. Die Zulässigkeit von gemeinschaftlichen Testamenten ist umstritten. Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung und das Nießbrauchsvermächtnis ist gesetzlich nicht geregelt. Auch kennt das chinesische Sachenrecht soweit uns erkennbar kein Nießbrauchsrecht. Folge wäre mithin, dass eine letztwillige Verfügung, die entsprechend den aktuellen Plänen errichtet worden wäre, in der VR China nicht umgesetzt werden würde, soweit chinesisches Recht Eebstatut ist. Einzige Möglichkeit, eine der beabsichtigten wirtschaftlichen Situationen vergleichbare Rechtsfolge zu schaffen, wäre u. E., dass der Erblasser seine Kinder, ersatzweise seine Ehefrau zu Erben einsetzt und für den Fall, dass Kinder erben, der Ehefrau einen Anspruch gegen diese zubilligt, ihr bestimmte Gegenstände des Vermögens zur Verfügung stellen. Einfacher wäre es aber wohl, im Wege einer Teilungsanordnung bzw. durch Vermächtnisse das Vermögen aufzuteilen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass unklar ist, inwieweit aus chinesischer Sicht bei Errichtung eines Testaments die Beurkundung in Deutschland ausreicht. Jedenfalls sollte u. E. die Legalisation durch das chinesische Konsulat erfolgen. U. U. sollte auch eine unmittelbare Beurkundung durch einen chinesischen Notar erfolgen. Bezüglich der in Hongkong belegenen Wertpapierportfolios ist zu beachten, dass die Nachlassabwicklung hier nach dem Recht von Hongkong zwingend die Durchführung eines nachlassgerichtlichen probate-verfahrens erfordern würde. Dies wird voraussichtlich einen Aufwand an Zeit und Kosten verursachen. Dieser kann vermieden werden, indem mit den Banken durch Einrichtung von trusts, Auszahlungsanweisungen für den Todesfall etc. Vereinbarungen getroffen werden, die verhindern, dass die entsprechenden Depots Nachlassbestandteil werden. Insoweit sollte sich der Testator mit

10 Seite 10 den entsprechenden Instituten in Verbindung setzten und nach einer geeigneten Lösung suchen. Die Anerkennung eines in Deutschland notariell beurkundeten Testaments in Hongkong dürfte keine Probleme aufwerfen, da für Hongkong das Haager Testamentsformübereinkommen in Kraft getreten ist, so dass gem. Art. 1 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens die Beachtung des deutschen Ortsrechts bei Errichtung in Deutschland genügt.

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