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1 ACP-EU JOINT PARLIAMENTARY ASSEMBLY ASSEMBLÉE PARLEMENTAIRE PARITAIRE ACP-UE Ausschuss für politische Angelegenheiten ENTWURF EINES BERICHTS über die kulturelle Vielfalt und die Menschenrechte in den AKP-Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ko-Berichterstatter: Abdoulaye Touré (Côte d'ivoire) und Davor Ivo Stier TEIL A: ENTWURF EINES ENTSCHLIESSUNGSANTRAGS DR\ doc AP

2 INHALT Seite VERFAHRENSSEITE... 3 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG... 4 BEGRÜNDUNG (wird getrennt veröffentlicht) AP /8 DR\ doc

3 VERFAHRENSSEITE In seiner Sitzung vom 16. März 2014 erteilte das Präsidium der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU dem Ausschuss für politische Angelegenheiten gemäß Artikel 2 Absatz 8 ihrer Verfahrensordnung die Genehmigung, einen Bericht über die kulturelle Vielfalt und die Menschenrechte in den AKP-Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszuarbeiten. In seiner Sitzung vom 29. November 2014 benannte der Ausschuss für politische Angelegenheiten Davor Ivo Stier und Abdoulaye Touré (Côte d'ivoire) als Ko- Berichterstatter. Der Ausschuss für politische Angelegenheiten prüfte den Entwurf eines Berichts in seinen Sitzungen vom... und... In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den beigefügten Entwurf eines Entschließungsantrags an. Bei der Abstimmung waren anwesend:... Der Entschließungsantrag wurde am... zur Annahme vorgelegt. DR\ doc 3/8 AP

4 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der kulturellen Vielfalt und den Menschenrechten in den AKP-Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU, auf ihrer Tagung in... vom..., gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 ihrer Verfahrensordnung, unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg sowie am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geänderte Cotonou-Abkommen, unter Hinweis auf die am 3. April 2003 in Brazzaville von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU angenommene Entschließung zu Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz, unter Hinweis auf die am 9. April 2009 in Prag von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU angenommene Entschließung zu den Herausforderungen im Zusammenhang mit der demokratischen Berücksichtigung der ethnischen, kulturellen und religiösen Vielfalt in den AKP-Staaten und den Mitgliedstaaten der EU, unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, unter Hinweis auf die am 27. Juni 1981 von der Versammlung der Organisation für Afrikanische Einheit angenommene Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Banjul-Charta), unter Hinweis auf die am 26. Juni 1945 unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen, unter Hinweis auf das am 21. Dezember 1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, unter Hinweis auf den am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, unter Hinweis auf den am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, AP /8 DR\ doc

5 unter Hinweis auf das am 14. November 1970 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, unter Hinweis auf das am 10. Dezember 2008 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, unter Hinweis auf die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, unter Hinweis auf das am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, unter Hinweis auf die am 18. Dezember 1992 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, unter Hinweis auf die am 8. September 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen, unter Hinweis auf die am 13. September 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Erklärung über die Rechte der indigenen Völker, unter Hinweis auf die am 23. Juni 1993 von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte angenommene Erklärung von Wien und das entsprechende Aktionsprogramm, unter Hinweis auf die am 22. September 2011 von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz angenommene Erklärung von Durban und das entsprechende Aktionsprogramm, unter Hinweis auf die am 4. November 1966 von der Generalkonferenz der UNESCO angenommene Erklärung über die Grundsätze der internationalen kulturellen Zusammenarbeit, unter Hinweis auf das am 20. Oktober 2005 von der Generalkonferenz der UNESCO angenommene Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, unter Hinweis auf die am 2. Dezember 2001 von der Generalkonferenz der UNESCO angenommene Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt, DR\ doc 5/8 AP

6 unter Hinweis auf die am 22. November 1969 auf der Interamerikanischen Fachkonferenz über Menschenrechte angenommene Amerikanische Menschenrechtskonvention, A. in der Erwägung, dass in beinahe allen 200 Ländern der Welt etwa ethnische Gruppen leben und dass in zwei Dritteln dieser Länder mindestens eine große ethnische oder religiöse Minderheit lebt; B. in der Erwägung, dass daher alle Demokratien politische Strategien erarbeiten müssen, in denen diese kulturellen Unterschiede ausdrücklich anerkannt und gleichzeitig die Entwicklung des Landes sowie die Verteidigung und der Schutz der Menschenrechte gewährleistet werden; C. in der Erwägung, dass für die Förderung der demokratischen Staatsführung, die Erarbeitung multikultureller Strategien und die Unterstützung der Entwicklung ein Rechtsrahmen erforderlich ist, in dem die Gleichberechtigung der ethnischen, religiösen und sprachlichen Gruppen anerkannt wird; D. in der Erwägung, dass die kulturelle Vielfalt ein etablierter Aspekt der meisten AKP- Staaten und Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den vergangenen Jahrzehnten aufgrund der Globalisierung immer größer geworden ist; E. in der Erwägung, dass die Aufnahme verschiedener Kulturen, Religionen und Sprachen für zahlreiche Gesellschaften, unter anderem in Europa und den AKP-Staaten, eine neue Herausforderung darstellt; F. in der Erwägung, dass die Achtung der Vielfalt in Zeiten der Globalisierung sowohl für die Staaten als auch für die internationale Gemeinschaft noch wichtiger wird, damit soziale, ethnische und religiöse Konflikte verhindert werden; Politische und rechtliche Aspekte 1. betont, dass die internationalen, regionalen und überregionalen rechtlichen Instrumente und Strukturen geachtet werden müssen und der Beitritt zu diesen Instrumenten und Strukturen entscheidend ist, und unterstreicht die entscheidende Rolle der Menschengerichtshöfe und des Internationalen Strafgerichtshofs; 2. betont, dass die Menschenrechte Rechte sind, über die alle Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, ihres Wohnortes, ihres Geschlechts, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Hautfarbe oder ihrer Sprache verfügen, und dass alle Menschen ohne Diskriminierung dieselben Rechte genießen müssen; 3. betont, dass die Menschenrechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind und sich gegenseitig bedingen und dass die Verteidigung, der Schutz und die Anwendung der Menschenrechte daher nicht je nach kultureller, ethnischer oder religiöser Tradition unterschiedlich ausgelegt werden können; AP /8 DR\ doc

7 4. betont daher, dass im Falle einer Verletzung der im Völkerrecht verankerten und auf dem Naturrecht beruhenden Menschenrechte nicht die kulturelle Vielfalt geltend gemacht werden kann; 5. fordert alle AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die von ihnen ratifizierten internationalen und regionalen Menschenrechtserklärungen sowie die spezifischen Rechtsinstrumente für den Schutz der Rechte von Minderheiten umzusetzen und Rechtsvorschriften auszuarbeiten, die wirksam sind und diesen internationalen Erklärungen entsprechen; 6. ist überzeugt, dass dort, wo die Vielfalt zu gewaltsamen Konflikten geführt hat oder zu führen droht, dauerhafte Vermittlungsverfahren eingeführt werden sollten, um die Konflikte zu entschärfen, bevor sie eskalieren; 7. fordert die Regierungen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten der Europäische Union auf, die Organisationen der Zivilgesellschaft in den politischen Dialog einzubeziehen; 8. betont, dass die demokratische Vertretung der Minderheiten sowie ihre Fähigkeit, an politischen, sozialen und kulturellen Aussprachen teilzunehmen, für die Umsetzung der Grundsätze der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung von entscheidender Bedeutung sind; Kulturelle Vielfalt, Entwicklung und Menschenrechte 9. erkennt an, dass die Menschenrechte und die kulturelle Vielfalt voneinander abhängig sind und sich gegenseitig sowie die Entwicklung der Völker begünstigen; 10. erkennt in diesem Zusammenhang an, dass wenn jeder Mensch über ein Recht auf Kultur und damit ein Recht auf Ausübung und Entwicklung seiner kulturellen Gepflogenheiten und Identität verfügt die kulturellen Rechte nur gelten, sofern sie keine anderen Menschenrechte verletzen; betont, dass gemäß dem Völkerrecht kein Recht so ausgeübt werden darf, dass es ein anderes beeinträchtigt oder zunichte macht; 11. erkennt an, dass die Menschenrechte, wie beispielsweise die Religions-, die Gedanken oder die Meinungsfreiheit, bei der Verteidigung und dem Schutz der kulturellen Vielfalt eine direkte Rolle spielen und dass die Ausübung der Menschenrechte durch eine pluralistische Gesellschaft gefördert wird; 12. fordert die AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachdrücklich auf, bei der einseitigen Universalisierung der von manchen Völkern zugelassenen Gepflogenheiten Vorsicht walten zu lassen, da den Völkern kein Zivilisationsmodel unter dem Vorwand der Universalität der Menschenrechte aufgezwungen werden darf; 13. nimmt zur Kenntnis, dass es verschiedene politische Strategien und verfassungskonforme Lösungen für den Umgang mit kultureller Vielfalt gibt; DR\ doc 7/8 AP

8 14. betont ferner, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern uneingeschränkt gewährleistet werden muss und dass schädliche Praktiken, wie etwa die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, Früh- und Zwangsehen, der Genderzid, einschließlich der Tötung weiblicher Säuglinge oder Embryos, Ehrenverbrechen oder die Praxis, Frauen eine angemessene Bildung zu verwehren, verboten und Verstöße gegen solche Verbote schwer bestraft werden sollten; Internationale und regionale Zusammenarbeit und Entwicklungspolitik 15. fordert die AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, Staatsmodelle zu erarbeiten, bei denen die Achtung aller Formen der Vielfalt sichergestellt ist; fordert diese Staaten auf, die Menschenrechte und die kulturelle Vielfalt zu achten und zu fördern; 16. erklärt erneut, dass sie in einem Kontext, der durch Ungewissheit auf internationaler Ebene und verschiedene Bedrohungen (wie die kulturelle Homogenität oder der Konflikt der Zivilisationen) für das friedliche Zusammenleben und das gegenseitige Verständnis der Völker und Kulturen geprägt ist, für multilaterale Lösungen eintritt; 17. beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung den Organen der Afrikanischen Union und der Europäischen Union, dem AKP-Rat, den Organisationen für regionale Integration der AKP-Gruppe und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. AP /8 DR\ doc

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