Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes; Vereinbarung nach 21 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz
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- Helga Schumacher
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1 VW11 Sachliche Zuständigkeiten der Gewerbeaufsicht T Az 73-G / Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes; Vereinbarung nach 21 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Bearbeiter: GD Kießling Telefon-Nr Anlage: Vereinbarung Der bayerische Ministerrat hat am die Umstrukturierung der bayerischen Gewerbeaufsicht beschlossen. Neben der Angliederung der Gewerbeaufsichtsämter an die Regierungen hatte der Ministerrat das StMUGV auch beauftragt, nach Möglichkeiten zu suchen, die Zusammenarbeit mit den gewerblichen Berufsgenossenschaften zu verbessern und geeignete Maßnahmen zu treffen, um insbesondere Doppelkontrollen in den Unternehmen durch Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften zu vermeiden. Als geeignete Maßnahme wurde durch den Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in Bayern (LVBG) und dem StMUGV eine Vereinbarung nach 21 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz erarbeitet. Diese Vereinbarung wurde auch vom bayerischen Ministerrat mit seinem Beschluss vom grundsätzlich gebilligt. Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Die Vereinbarung wurde am 21. Januar 2005 unterzeichnet und ist damit ab dem 22. Januar 2005 gültig. Die Regierungen / Gewerbeaufsichtsämter werden gebeten, von der als Anlage beigefügten Vereinbarung Kenntnis zu nehmen und das Personal der Gewerbeaufsicht in geeigneter Weise von der Vereinbarung zu unterrichten. Besondere Maßnahmen durch die Ämter sind nicht erforderlich. Es wird jedoch gebeten, die Bestimmungen der Vereinbarung insbesondere im Hinblick auf das Vorgehen bei überraschend notwendigen Besichtigungen und Unfalluntersuchungen zu beachten und eine Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaften vorzunehmen. Insbesondere Besichtigungen/ Ermittlungen in der gleichen Sache in enger zeitlicher Abfolge sind
2 zu vermeiden. In Zweifelsfällen sollte im Sinne der Vereinbarung und einer produktiven Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften gehandelt werden. Der LVBG wird die angeschlossenen Berufsgenossenschaften in gleicher Weise unterrichten. Das LfAS wird gebeten, die Vereinbarung im Bereich F 100 Allgemeiner Arbeitsschutz" in das digitale Vorschriften- und Regelwerk der Gewerbeaufsicht einzustellen. Gez. Dipl.-Chem. Dr. Schug Leitender Ministerialrat 1. Ziele Anlage Vereinbarung zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Vermeidung von Mehrfachüberprüfungen zwischen den gewerblichen Unfallversicherungsträgern und den staatlichen Arbeitsschutzbehörden im Freistaat Bayern vertreten durch den Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften als Gemeinsame Landesbezogene Stelle und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Ziele dieser Vereinbarung sind bei der Beratung und Überwachung der Betriebe die vorhandenen Personalressourcen im Sinne eines arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Vorgehens optimal zu nutzen und Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, die Durchführung aufeinander abgestimmter Veranstaltungen und Aktionen, die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsschutzbehörden des Freistaates Bayern und den gewerblichen Unfallversicherungsträgern (UVT), die Gestaltung der Zusammenarbeit der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Stelle und den gewerblichen Unfallversicherungsträgern (UVT) und
3 die Förderung und Gestaltung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und den gewerblichen Unfallversicherungsträgern (UVT); 2. Grundlagen Grundlagen für die Zusammenarbeit sind die Bestimmungen des 21 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz, des 20 Abs. 1 SGB VII, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der Unfallversicherung und der Gewerbeaufsichtsbehörden" in der jeweils gültigen Fassung sowie 4 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung. 3. Organisation Für die Kooperation werden zwei Ebenen eingerichtet. Eine Leitungsebene sowie eine Arbeitsebene. 3.1 Leitungsebene Die Leitungsebene besteht aus dem für den Arbeitsschutz zuständigen Abteilungsleiter und dem Referatsleiter des Fachreferats Gewerbeaufsicht" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, dem Geschäftsführer des Landesverbandes Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und dem Leiter des Arbeitskreises Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Landesbezogenen Stelle. Die Leitungsebene erörtert grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit und gibt Anregungen für die Erörterung und Lösung von Aufgaben für den gemeinsamen Arbeitskreis Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Landesbezogenen Stelle. Dem für die Unfallversicherung zuständigen Referatsleiter des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist jeweils frühzeitig Gelegenheit zu geben, sich an der Erörterung der grundsätzlichen Fragen zu beteiligen. Die Leitungsebene tritt bei Bedarf zusammen. 3.2 Arbeitsebene Die Arbeitsebene ist der gemeinsame Arbeitskreis Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Landesbezogenen Stelle Dieser Arbeitskreis setzt sich zusammen aus: Den Leitern der Präventions-Abteilungen der Tiefbau-BG als Leiter des Arbeitskreises Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie der BG der keramischen und Glas-Industrie, Süddeutschen Metall-BG, Holz- BG, Textil- und Bekleidungs-BG, Bau-BG Bayern und Sachsen, Land- und forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger Franken und Oberbayern, Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes und dem Leiter des zuständigen Fachreferates Gewerbeaufsicht" des StMUGV.
4 Gegenstand der Arbeit des Arbeitskreises Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist die Planung und Abstimmung konkreter Maßnahmen einer effektiven Zusammenarbeit. Der Arbeitskreis tagt mindestens einmal jährlich. Zu den Sitzungen werden bei Bedarf Mitarbeiter von den dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen UVT sowie weitere Vertreter der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Abstimmung bzw. zur fachlichen Beratung hinzugezogen. Die Sitzungen dienen auch dem allgemeinen Erfahrungsaustausch. 4. Aktivitäten Die Parteien vereinbaren die unter den nachfolgenden Unterpunkten genannten Maßnahmen. 4.1 Zusammenwirken bei der Beratung und Überwachung der Betriebe Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen dienen den Unfallversicherungsträgern einerseits und den staatlichen Arbeitsschutzbehörden andererseits, die für die Prävention zur Verfügung stehenden Mittel zielgerichtet einzusetzen und insbesondere im Bereich sich überschneidender Aufgaben arbeitsteilig vorzugehen, ressourcenschonend zu arbeiten und Mehrfachkontrollen zu vermeiden Baustellen Bei Baustellen erfolgt die Zusammenarbeit gemäß dem Leitfaden über das Zusammenwirken der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und der Unfallversicherungsträger zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben" Sonstige Betriebsstätten Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger gehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitsteilig vor. Dabei berücksichtigen sie folgende Grundsätze: Die Unfallversicherungsträger beraten und überwachen die Betriebe in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich umfassend mit dem Ziel der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie setzen hierbei autonomes Recht um, bei Bedarf werden auch die Anforderungen des staatlichen Arbeitsschutzrechts herangezogen. Die Rechte und Befugnisse der staatlichen Aufsichtsbehörden, insbesondere hinsichtlich Beratung und Überwachung bleiben unberührt, die staatlichen Arbeitsschutzbehörden verzichten jedoch auf Routinekontrollen in diesem Bereich. Sie werden im gleichen Tätigkeitsfeld in der Regel nur dann tätig, wenn ein besonderer Anlass besteht bzw. eine Verletzung der Schutzziele staatlicher Rechtsvorschriften droht, der ein Eingreifen der staatlichen Arbeitsschutzbehörden erfordert.
5 Um die hierfür nötigen Informationen für die staatlichen Aufsichtsbehörden bereitzustellen werden sie von den Unfallversicherungsträgern (via die Gemeinsame Landesbezogene Stelle ) informiert. Die Unfallversicherungsträger berichten über die jeweilige Präventionsstrategie sowie über die Häufigkeit von Beratungen und Revisionen, erteilte Auflagen, Häufigkeit von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Form von Statistiken nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Eine Mitteilung über Details einer Besichtigung sowie ergriffene Maßnahmen erfolgt im Einzelfall nur dann, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger das zusätzliche Eingreifen der staatlichen Aufsichtsbehörde für geboten hält. Schwerpunktaktionen, die von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder den Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden, sollen rechtzeitig aufeinander abgestimmt werden, so dass Überschneidungen vermieden werden. Aufeinander abgestimmte oder gemeinsame Aktionen sind anzustreben. Werden die staatlichen Aufsichtsbehörden aus aktuellem Anlass im gleichen Aufgabenfeld von sich aus operativ tätig, z.b. im Rahmen einer kurzfristigen Schwerpunktaktion, informieren sie vor Einleitung der Aktion die Landesbezogene Stelle insbesondere über Ziele, Zielgruppen und nach Abschluss der Aktion über deren Ergebnisse. Die Unfallversicherungsträger berücksichtigen diese Informationen für ihre Überwachungstätigkeit Gemeinsame Maßnahmen aus besonderem Anlass Eine gemeinsame Beratung und Überwachung im Einzelfall kann aus besonderem Anlass wie z.b. Katastrophenfall, Schadensfall mit mehreren schwer Verletzten, Toten oder akut drohender Gefahr für eine Vielzahl von Beschäftigten geboten sein. Dabei werden die notwendigen Maßnahmen und die Information des jeweiligen Partners durch die Stelle veranlasst, die den wichtigen Anlass zuerst feststellt Gemeinsame Untersuchungen Gemeinsame Ermittlungen bei einem besonderem Anlass im Sinne von Punkt werden so gestaltet, dass durch gegenseitige Information der Beteiligten die Belastung für den betroffenen Betrieb soweit als möglich reduziert wird. 4.2 Informationsaustausch Die Unfallversicherungsträger unterrichten das StMUGV via Gemeinsame Landesbezogene Stelle über Unfall- und BK- Statistiken (soweit diese Information nicht bereits über den BMWA erfolgt) Revisionsstrategie der einzelnen UVT Revisionszahlen der einzelnen UVT (Statistik) Anordnungen und Bußgeldverfahren der UVT (Statistik) Gesamtzahl der Aufsichtspersonen UVT (Statistik) Geplante Projekte der einzelnen UVT
6 Daten die zur Verfügung stehen bzw. durch Ad-hoc-Abfragen bei Bedarf kurzfristig ermittelt bzw. geschätzt werden können, im Einzelfall aus besonderem Anlass (z.b. parlamentarische Anfragen) Gegenseitige Unterrichtung im Einzelfall Gegenseitige Unterrichtungen von UTV und zuständiger Behörde in Einzelfällen beschränken sich auf besondere Anlässe wie bei Erfahrungsaustausch Allgemeiner Erfahrungsaustausch Über Beratung und Überwachung der Betriebe erfolgt ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch im Arbeitskreis Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Erfahrungsaustausch bei gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen sollen ebenfalls zum Erfahrungsaustausch insbesondere der vor Ort tätigen Aufsichtskräfte dienen Gegenseitige Beteiligung und Information bei Aus- und Fortbildung Der Erfahrungsaustausch zwischen staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern soll durch die wechselseitige Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder durch die Bereitstellung von Referenten für Vortragsveranstaltungen intensiviert werden. Eine Absprache über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie die Bereitstellung von Referenten erfolgt zwischen den jeweils berührten Unfallversicherungsträgern sowie den staatlichen Arbeitsschutzbehörden. 4.4 Zusammenarbeit der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Stelle und den Unfallversicherungsträgern Die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle bei der Feststellung von Berufskrankheiten nach 4 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Diese Vereinbarung soll die spezifische Verantwortung der am Verfahren Beteiligten konkretisieren und zur weiteren Qualifizierung und zur Beschleunigung des Feststellungsverfahrens beitragen. 5. In-Kraft-Treten Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Landesverband Bayern und Sachsen Gemeinsame Landesbezogene Stelle nach 20 Abs. 2 SGB VII Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
7 München,.. München, von Rimscha Geschäftsführer Prof. Dr. Specht Leiter Abteilung 7, Technischer Umweltschutz, Arbeitsschutz"
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