Neues aus dem Rentenrecht Rente für besonders langjährig Versicherte Volle Rente mit 65 Seite 6
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- Manuela Wolf
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1 Newsletter 4/2013 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Einführung des 4f EStG als Reaktion auf einige Urteile des BFH zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach einer Übernahme von Pensionsverpflichtungen oder einem Schuldbeitritt Seite 2 Maßgebliches Endalter bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Urteil FG Hessen K 3070/11) Seite 2 Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach 6a EStG (BMF Schreiben vom IV C 6 S 2176/12/10001) Seite 2 Aus dem Arbeitsrecht Anpassung der Betriebsrente nach 16 BetrAVG nach Verschmelzung von Gesellschaften (BAG, Urteil vom AZR 125/11) Seite 3 Entgeltzuschuss eines Unternehmens sind arbeitgeberfinanzierte Beträge Seite 4 (ArbG Würzburg vom CA 1636/12) Keine Diskriminierung bei Höchstaltersgrenze im Leistungsplan Seite 5 (BAG, Pressemitteilung 68/13) Beitragssatz des PSVaG Seite 5 Neues aus dem Rentenrecht Rente für besonders langjährig Versicherte Volle Rente mit 65 Seite 6 Neues zur Sozialversicherung Rechengrößen in der Sozialversicherung 2014 Seite 7 Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler. Newsletter 4/2013 Seite 1 von 7
2 Aus dem Steuerrecht (Autorin Nicole Lehr) Einführung des 4f EStG als Reaktion auf einige Urteile des BFH zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach einer Übernahme von Pensionsverpflichtungen oder einem Schuldbeitritt In mehreren Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (u.a. BFH, I R 28/11 und I R 69/11) entschieden, dass bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen oder einem Schuldbeitritt beim beitretenden bzw. übernehmenden Unternehmen die Pensionsverpflichtungen in der Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten (nach 6 EStG) und nicht mit den niedrigeren Werten nach 6a EStG anzusetzen sind. Im Rahmen des AIFM-Einführungsgesetzes wird nach der Zustimmung durch den Bundesrat am neu der 4f ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. Korrespondierend dazu wird in 5 EStG ein neuer Absatz 7 eingeführt. Auszug aus dem Wortlaut des 4f EStG: Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Ist auf Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebsausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passivposten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. In 5 Abs. 7 EStG werden Regelung zu Ansatzverboten,- beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten in den Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme aufgenommen. Maßgebliches Endalter bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Urteil FG Hessen K 3070/11) Das FG Hessen hat ein weiteres Urteil zum Thema Maßgebliches Endalter bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gefällt. Wie auch im Urteil des FG München vom (siehe Newsletter 1/2013), hat sich das FG Hessen gegen eine Anwendung der EStÄR ausgesprochen. Im zu entscheidenden Fall gab das FG dem Kläger Recht, der eine Bewertung der Pensionsrückstellung auf Alter 65 vorgenommen hatte. Nach Ansicht des Gerichtes konnte die Firma davon ausgehen, dass der Versorgungsberechtigte tatsächlich mit 65 in Rente geht. Anders als im Fall des FG München ist die Finanzverwaltung in Revision gegangen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach 6a EStG (BMF Schreiben vom IV C 6 S 2176/12/10001) Mit Schreiben vom hat das BMF klargestellt, dass nach 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Bildung einer Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung nur in Betracht kommt, wenn und soweit die Pensionszusage keine Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen sind bei der Bewertung einzubeziehen, wenn und soweit sie dem Grund und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistung schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage gemäß 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG festgeschrieben wurde. Newsletter 4/2013 Seite 2 von 7
3 Aus dem Arbeitsrecht (Autorin Nadine Stachowski) Anpassung nach 16 BetrAVG der Betriebsrente nach Verschmelzung von Gesellschaften (BAG- Urteil vom AZR 125/11) Das BAG hatte als Revisionsinstanz über die Anpassungsprüfungspflicht des Versorgungsschuldners nach Verschmelzung zu entscheiden. Tatbestand: Der Rechtsvorgänger der Beklagten erteilte dem Kläger 1971 eine Versorgungszusage. Nachdem der Kläger Betriebsrente bezog, übertrug die Rechtsvorgängerin ihre Geschäftsanteile und firmierte um. Später beschlossen die Gesellschafter, sie durch finanzielle Unterstützung zu entschulden. Zudem wurde an sie eine Kapitalrücklage geleistet. Dieser Ausgleich diente dazu, die Verschmelzung der Gesellschaften zu ermöglichen. Der Kläger verlangte nach der Verschmelzung die Anpassung seiner monatlichen Rente nach 16 BetrAVG, da nun auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Geschäftsbereichs der Beklagten abzustellen sei. Dabei ist unter den Parteien unstreitig, dass eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers vor der Verschmelzung zu Recht unterblieben ist. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Anpassung der Rente scheide aufgrund der durchgehend negativen Betriebsergebnisse der Rechtsvorgängerin aus. Auch nach einer Verschmelzung sei nach wie vor ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs abzustellen, für den der Kläger in seiner aktiven Zeit tätig war. Dieser Bereich weise auch nach der Verschmelzung ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste aus. Entscheidung: Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. Der Arbeitgeber ist nach 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG alle drei Jahre zur Anpassung der Betriebsrente, an die seit Rentenbeginn, eingetretenen Kaufkraftverlust verpflichtet. Dies ist nur nicht der Fall, wenn seine wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulässt. Diese Verpflichtung wird durch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen. Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen. Die Anpassungsprüfungspflicht nach 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft den Arbeitgeber, der die Versorgungszusage abgegeben hat. Seine wirtschaftliche Lage zum jeweiligen Anpassungsstichtag ist entscheidend. Ist der Arbeitgeber mit einem anderen Unternehmen im relevanten Zeitraum verschmolzen, dann kommt es grundsätzlich auch auf die gesamte wirtschaftliche Entwicklung des verschmolzenen Unternehmens an. Das Gericht hat festgestellt, dass dies unabhängig davon gilt, ob ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen oder ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird. Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Umsätze im Ganzen geprägt. Einerseits ist der Arbeitgeber nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Geschäftsbereiche seines Unternehmens positive Ergebnisse erzielen, die eine Anpassung erfordern würden. Andererseits kann er die Anpassung nach 16 BetrAVG auch nicht allein damit ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ ent-wickeln werden. Zudem stellte das Gericht noch klar, dass im Rahmen der Anpassungsprüfung nach 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirt-schaftliche Lage und nicht eine fiktive abgestellt wird. Insbesondere sehe 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftlicher Verhältnisse nicht vor. Deshalb ist es in diesem Fall unerheblich, dass eine Gesellschaft die bilanzielle Über- Newsletter 4/2013 Seite 3 von 7
4 schuldung des früheren Arbeitgebers des Klägers ausgeglichen hat, um die Verschmelzung auf die Beklagte überhaupt zu ermöglichen. Bedeutung für die Praxis: Das BAG hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass für die Anpassungsprüfung gemäß 16 BetrAVG nach einer Verschmelzung nur die logische Konsequenz sein kann, dass auf die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens im Ganzen abgestellt werden muss. Entgeltzuschuss eines Unternehmens sind arbeitgeberfinanzierte Beiträge (ArbG Würzburg vom CA 1636/12) Das ArbG hat entschieden, dass es sich bei einer Zahlung eines Entgeltzuschusses des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung, der auf Sozialversicherungsersparnissen beruht, um eine verkappte arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung handelt. Es hat damit dem klagenden PSVaG Recht gegeben, der seinen Auskunftsanspruch gegenüber einer Unterstützungskasse als nicht erfüllt ansah. Tatbestand: Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern eine Versorgungszusage erteilt, die im insolvenzsicherungspflichtigen Weg der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse durchgeführt wurde. Die Finanzierung der Zusage erfolgte durch Entgeltumwandlung. Im Anhang zum Leistungsplan gewährte der Arbeitgeber jedem teilnehmenden Arbeitnehmer einen Entgeltzuschuss in Höhe von 10 % des anfänglichen Arbeitnehmeranteils der Entgeltumwandlung. Dieser Zuschuss beruhte auf den Sozialversicherungsersparnissen des Unternehmens insgesamt. Er wurde unabhängig vom Vorliegen der individuellen Voraussetzungen für eine Sozialversicherungsersparnis an den Arbeitnehmer mit dem Verwendungszweck der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt. Der monatliche Betrag floss der Unterstützungskasse als Gesamtbetrag über den Arbeitgeber zu, und die Rückdeckungsversicherung verbuchte ebenfalls einen einheitlichen Monatsbeitrag. Die Unterstützungskasse teilte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem PSVaG den Gesamtbetrag als monatliche Entgeltumwandlung mit. Der PSVaG sah seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse als nicht erfüllt an, da keine Trennung nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen erfolgt sei. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeberanteil nicht als Entgeltumwandlung zu betrachten sei, somit läge für diesen noch keine Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG vor. Folglich sei der Kläger für diesen Teilbetrag nicht einstandspflichtig. Entscheidung: Das Gericht sah den Auskunftsanspruch des Klägers als nicht erfüllt und folgte dessen Argumentation. Es führt aus, dass es sich bei dem Zuschuss um eine kombinierte Zusage handelt, die teils unter 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und teils 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG fällt und somit auch die Unverfallbarkeit im vorliegenden Fall nur bei der Entgeltumwandlung sofort eingetreten ist. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um eine verkappte arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung. Die Argumente der Beklagten haben das Gericht nicht überzeugt. Sie hat vorgetragen, dass keine Arbeitgeberleistung vorliege, da der Zuschuss auf den Sozialversicherungsersparnissen beruht, die im Rahmen der Bruttovergütung als Sonderzahlung erfolgt sei. Der Zuschuss sei an den Zweck der betrieblichen Altersversorgung gebunden gewesen. Das Gericht bezog sich auf 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nach dem Entgeltumwandlung vorliegt, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Es muss nach Ansicht des BAG bereits im Umwandlungszeitpunkt eine Rechtsgrundlage für den Entgeltanspruch bestanden haben. Aus diesen Gründen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem darüber hinaus vereinbarten Entgeltzuschuss nicht um Entgeltumwandlung. In dieser Konstruktion erhält der Arbeitnehmer kein Entgelt, über das er frei verfügen kann. Auch das Argument der Beklagten, der Bürokratie- und Verwaltungsaufwand wäre bei einem so geringen Prozentsatz zu hoch, konnte nicht überzeugen, da die Definition des 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG eindeutig ist und keine Ausnahmen zulässt. Weiterhin konnte auch nicht das Argument überzeugen, dass der Arbeitgeberzuschuss auf Sozialversicherungsersparnissen beruht. Das Gericht hat erkannt, dass sich der Entgeltanspruch nur auf den Arbeitnehmerbruttoanteil beziehen kann. Dieser Anspruch kann lediglich in Höhe des Bruttomonatsgehaltes einschließlich der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung bestehen. Newsletter 4/2013 Seite 4 von 7
5 Zudem führte die Beklagte an, der Arbeitgeber habe keinen Rechtsbindungswillen. Gegen diese Ansicht spricht die Umwandlungsvereinbarung, in der sich der Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses verpflichtet hat. Bedeutung für die Praxis: Die rechtskräftige Entscheidung, dass es sich um zwei getrennt zu beurteilende Zusagen handelt, bedeutet für die Verwaltung der Unterstützungskassen, dass eine genaue Betrachtungsweise der Finanzierung erforderlich ist, um den Auskunftsanspruch des PSVaG erfüllen zu können. Zusagen müssen nun dahingehend geprüft werden, ob es sich tatsächlich um Gehaltsumwandlungen handelt und somit sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingetreten ist oder eben doch nur eine verkappte arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung vorliegt. Solche Regelungen sind auch vermehrt in Tarifverträgen zu finden, somit ist auch in diesen Fällen eine Überprüfung erforderlich. Das Gericht hat klargestellt, dass nur eine Gehaltsumwandlung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich ein Wahlrecht hat, ob er den Betrag zur betrieblichen Altersversorgung verwendet oder nicht. Ist der Verwendungszweck durch den Arbeitgeber vorgegeben, dann ist es auch seine Leistung und es tritt keine sofortige Unverfallbarkeit ein. entgegen. Fraglich ist jedoch, ob eine solche Sichtweise auch einer europarechtlichen Überprüfung standhalten wird. Beitragssatz des PSVaG Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) hat seinen Beitragssatz für das Jahr 2013 auf 1,7 Promille festgesetzt. Damit müssen die Arbeitge-ber dieses Jahr einen deutlich niedrigeren Betrag für die Insolvenzsicherung aufbringen als im Vorjahr, als der Beitragssatz bei 3,0 Promille lag. Keine Diskriminierung bei Höchstaltersgrenze im Leistungsplan (BAG, Pressemitteilung Nr. 68/13) Das BAG hat bestätigt, dass eine Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse wirksam ist. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und stellt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Die Klägerin trat mit 52 Jahren bei einem Unternehmen ein, das ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte. Der Leistungsplan sah allerdings vor, dass bei Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf die Versorgungsleistung nicht mehr erworben werden kann. Schon zuvor hatte das BAG in ähnlichen Sachverhalten (3 AZR 456/84 und 3 AZR 100/11) eine Diskriminierung abgelehnt. Dem Anspruch der Klägerin steht die Regelung des Leistungsplans Newsletter 4/2013 Seite 5 von 7
6 Neues aus dem Rentenrecht (Rentenberaterin Sandra Nowak-Gotovac) Rente für besonders langjährig Versicherte Volle Rente mit 65 Wie bereits bekannt, entfällt für Jahrgänge ab 1952 die Altersrente für Frauen sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Als Ausgleich wurde 2012 eine neue Leistungsart eingeführt Die Rente für besonders langjährig Versicherte. Trotz Anhebung der Regelaltersgrenzen ist es hier möglich, mit 65 Jahren eine Rente ohne Abschläge zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte: 1. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und 2. das 65. Lebensjahr vollendet hat und 3. die gültigen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um folgende Beitragszeiten: Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit Zeiten geringfügiger Beschäftigung Berücksichtigungszeiten (z.b. Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege) Ersatzzeiten Nicht berücksichtigt werden: Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe Freiwillige Beiträge Zeiten, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings ermittelt wurden. Hat ein Rentenanwärter bereits ab seinem 16. Lebensjahr Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, dann könnten die 45 Jahre Wartezeit bereits mit 61 Jahren erfüllt sein (16 Jahre + 45 Jahre = 61 Jahre). Wichtig zu wissen ist aber: Diese Rente gibt es erst ab dem 65. Lebensjahr! Wer zwar die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, aber vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehen möchte, kann keine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Alternativ könnte mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Rente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden. Allerdings muss hierfür der Versicherte bereit sein, einen entsprechenden Abschlag hinzunehmen. Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, gibt es 0,3 Prozent Abschläge, also 3,6 Prozent im Jahr (diese Rentenminderung könnte allerdings durch Zahlung bestimmter Beiträge ganz oder teilweise wieder ausgeglichen werden). Auf eine Wartezeit von 45 Jahren können nur bestimmte Versicherungszeiten, die ein Versicherter zurückgelegt hat, angerechnet werden. Newsletter 4/2013 Seite 6 von 7
7 Neues zur Sozialversicherung (Autorin Nicole Lehr) Rechengrößen in der Sozialversicherung 2014 Die MAGNUS GmbH wünscht Ihnen und Ihrer Familie fröhliche Weihnachten und einen erfolgreichen Start ins Jahr Der Bundesrat hat am seine Zustimmung zu den vorgeschlagenen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2014 erteilt. Die Entscheidung über die Höhe des Rentenversicherungssatzes wurde auf das Jahr 2014 verschoben. Dieser beträgt derzeit 18,9%. Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: BBG (West) EUR p.a./ EUR p.m. BBG (Ost) EUR p.a./ EUR p.m. 4 % der BBG West (Entgeltumwandlung 1a BetrAVG): EUR p.a. / 238 EUR p.m. Für nähere Informationen oder bei Fragen stehen Ihnen die genannten Autoren gerne zur Verfügung. Die Kontaktadresse der MAGNUS GmbH lautet wie folgt: Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung: EUR p.a. / 4.050,00 EUR p.m. Bezugsgröße ( 18 SGB IV): alte Bundesländer EUR p.a. / EUR p.m. neue Bundesländer EUR p.a. / EUR p.m. Abfindungshöchstbetrag nach 3 BetrAVG MAGNUS GmbH Maximiliansplatz München Tel: 089 / Fax: 089 / info@magnus-gmbh.de Abfindungsgrenzen West: Rente 27,65 EUR p.m., Kapitalleistung EUR Abfindungsgrenzen Ost: Rente 23,45 EUR p.m., Kapitalleistung EUR Newsletter 4/2013 Seite 7 von 7
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