SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

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1 SOZIALGERICHT OLDENBURG S 47 AS 787/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, Oldenburg - E 628/05 - gegen die 1. Agentur für Arbeit Brake / Nordenham, Weserstraße 2, Brake - K 271/05 ER - den 2. Landkreis Wesermarsch vertreten durch d. Landrat, Poggenburger Straße 15, Brake /05 - Antragsgegner, wegen Grundsicherung für Arbeitssuchende (hier: Kosten der Unterkunft) hat das Sozialgericht Oldenburg Kammer - am 28. November 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Wündrich - Vorsitzender - ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die Antragsgegner werden gesamtschuldnerisch im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen und unter Vorbehalt der Rückforderung ab dem 20. September 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 134,33 längstens bis zum 31. März 2006 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind zu erstatten.

2 - 2 - Gründe: Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern, die keine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des SGB II begründet haben, höhere Leistungen nach dem SGB II, die von ihnen deswegen versagt worden sind, weil das überschießende Einkommen der Ehefrau zur Bedarfsdeckung ausreichen würde; dabei wurden auf der Bedarfsseite lediglich angemessene Kosten der Unterkunft statt der vom Antragsteller geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt. Der im Oktober 1953 geborene Antragsteller ist verheiratet und erhielt bis zum Jahre 2002 Arbeitslosengeld. Danach erhielt er bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 337,12. Seine im Juni 1957 geborene Ehefrau ist berufstätig in einer 21 km entfernten Arbeitsstelle, die sie mit einem eigenen PKW erreicht, und erhält monatlich ein Bruttoentgelt von 2.475,31. Der Antragsteller und seine Ehefrau wohnen in einem eigenen Wohnhaus, das ca. 123 qm Wohnfläche hat und aus einem 1984 renovierten Resthof gestaltet wurde; das Wohngrundstück im Außenbereich hat eine Fläche von ca qm. Auf den Antrag des Antragstellers vom 26. Oktober 2004, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, wurden dem Antragsteller zunächst mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 für den Bewilligungszeitraum von Januar bis April 2005 Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 907,94 gewährt. Davon wurden 768,07 ausgezahlt, der Rest wurde als Zuschuss zu Versicherungen berücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 25. Januar 2005 wurden die Leistungen für den zuvor genannten Bewilligungszeitraum auf monatlich insgesamt 670,91 abgesenkt. Für den Folgezeitraum vom Mai bis zum Oktober 2005 wurden zunächst monatlich 670,91 berücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 21. April 2005 wurde zunächst für den Zeitraum ab 1. Juli 2005 keine Leistungen mehr gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 26. April 2005 wurden dem Antragsteller für den Juni ,61 zzgl. der Versicherungsleistungen gewährt. Dieser Betrag wurde mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 für den Juni 2005 auf monatlich 537,19 zzgl. der bereits gewährten Versicherungen festgesetzt. Gegen alle diese Bescheide hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über die soweit ersichtlich bislang noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, es müssten auf der Bedarfsseite folgende Versicherungen für ihn berücksichtigt werden: Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung, private Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung in Höhe von vierteljährlich 846,67, da deren Auszahlungsbetrag die zum Erwerb -3-

3 - 3 - des Grundstücks aufgenommenen Darlehen zurückführen würde. Auch müsste wegen verschiedener Erkrankungen ein Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 99,00 monatlich wegen aufwendigerer Ernährung berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssten bei der Bereinigung des Einkommens seiner Ehefrau die tatsächlichen Kosten des Kraftfahrzeuges abgezogen werden. Die setzten sich aus den monatlichen Benzinrechnungen, den zum Kraftfahrzeug gehörenden Versicherungen und verschiedenen Reparaturrechnungen zusammen. Am 20. September 2005 hat sich der Antragsteller an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Er macht geltend: Zu Unrecht versagten ihm die Antragsgegner ab dem 1. Juli 2005 die Leistungen. Auch seien zwischenzeitlich in der Vergangenheit Aufrechnungen mit angeblichen Überzahlungen erfolgt, die keineswegs auf bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden beruhten. Tatsächlich seien die Aufrechnungen auch nicht kenntlich gemacht worden. Zu Unrecht werde ihm entgegen gehalten, dass die Kosten der Unterkunft ab dem 1. Juli 2005 nur noch in angemessener Höhe Berücksichtigung finden könnten. Denn er sei zu keinem Zeitpunkt in geeigneter Form darauf hingewiesen worden, die Unterkunftskosten seien unangemessen hoch. Wenn ihm nun entgegen gehalten werde, bei dem von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Hausgrundstücks handele es sich nicht um geschütztes Vermögen, so hätte dies ihm zunächst jedenfalls mitgeteilt werden müssen. Im Übrigen handele es sich tatsächlich um geschütztes Vermögen, da die Wohnfläche unter der maßgeblichen Richtzahl von 130 qm liege und das Umland um das Gebäude nicht mit einem wirklichen Gewinn veräußerbar erscheine. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegen getreten und machen geltend: Mit Erhalt des Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2004 sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass ab dem 1. Juli 2005 nur noch angemessene Unterkunftskosten Berücksichtigung finden könnten. Im Übrigen seien in der Vergangenheit tatsächlich zu hohe Leistungen gewährt worden, da der Antragsteller ohne weiteres in der allgemeinen gesetzlichen Krankenkasse seiner Ehefrau mitversichert werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat Erfolg. Gemäß 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein -4-

4 - 4 - streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG V. mit 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten des Antragstellers ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zur deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.n.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller im vorliegenden Rechtsstreit bei der in diesem Verfahren wegen der Überlastung des Gerichts mit zahlreichen Eilverfahren nur beschränkt möglichen Prüfung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan. Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass der Antragsteller entgegen der Ansicht der Antragsgegner einen Anspruch auf monatliche Leistungen in Höhe von 134,33 hat. Dabei geht das Gericht entgegen der Ansicht der Antragsgegner davon aus, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft Berücksichtigung finden müssen. Denn entgegen ihrer Behauptung ist an keiner Stelle in den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau darauf hingewiesen worden wären, die bei ihnen anfallenden Kosten der Unterkunft wären unangemessen hoch. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Antragsgegner unterstellt, eine derartige Belehrung sei erfolgt wofür in den Akten nichts ersichtlich ist wäre gleichwohl eine Begrenzung auf die sogenannte Angemessenheitsgrenze rechtlich bedenklich. Denn die Frage, ob die Angemessenheitsgrenzen, wie sie zum früheren BSHG in Anlehnung an das Wohngeldgesetz entwickelt worden sind, nicht nur auf Mietwohnungen, sondern auch auf Eigentumswohnungen bzw. eigene Häuser angewendet werden können, wurde bislang in der Rechtsprechung der erkennenden Kammer verneint. Vielmehr wird vom erkennenden Richter gegenwärtig (noch) die Auffassung vertreten, dass zur Vermeidung eines Wer

5 - 5 - tungswiderspruchs zwischen dem geschützten Einfamilienhaus, wie es in 12 SGB II angesprochen wird, und den Angemessenheitsregelungen, wie sie für die Unterkunft in 22 angesprochen werden, bei Eigentumswohnungen und eigenen Häusern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft Berücksichtigung finden müssen, auch wenn diese möglicherweise verglichen mit Mietwohnungen unangemessen hoch sind. Diese Überlegung beruht darauf, dass die Eigentümer von geschütztem Vermögen zum einen nicht ohne weiteres ihre Wohnung wechseln können wie die Mieter von Mietwohnungen. Zum anderen würde in der Lebenswirklichkeit der Schutz des kleinen Einfamilienhauses tatsächlich ausgehöhlt, wenn auf dem Umweg über die Problematik der Angemessenheit der Unterkunftskosten die Eigentümer praktisch gezwungen würden, doch nach einem gewissen Zeitraum diesen Vermögensgegenstand aufzugeben und sich eine Mietwohnung oder ein billiger zu finanzierendes Objekt zu suchen. Denn dies würde dem allgemein sozialpolitisch gewünschten Umstand zuwider laufen, dass auch breite Schichten der Bevölkerung Wohneigentum bilden können. Hinzu kommt, dass im allgemeinen eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein kleines Einfamilienhaus mehr als ein bloßer Vermögensgegenstand sind, weil sie den Mittelpunkt des persönlichen Lebens darstellen (vgl. BSGE 49, 30, 31). Auch dürften regelmäßig die zu zahlenden Schuldzinsen Ausdruck einer marktkonformen Bewertung des erworbenen Vermögensgegenstandes sein. Dies ist bei der Frage nach der Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Eigentumswohnungen gesondert zu berücksichtigen und kann nicht ohne weiteres mit den Mietkosten auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt von Mietwohnungen verglichen werden. Ob die vorgenannten Überlegungen stets und ausnahmslos gelten, oder ob in gewissen Fallgruppen dabei Einschränkungen vorzunehmen sind, ist im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers wurden die Schuldzinsen im Jahre 1984 aufgenommen und fielen somit lange vor dem Zeitpunkt an, seit dem Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II bezogen wird. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass selbstverständlich an dem Grundsatz festgehalten werden muss, dass Tilgungsleistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand nicht übernommen werden können, da diese direkt der Schaffung von Eigentum dienen, was nicht Aufgabe der aus allgemeinen Steuermitteln finanzierten Unterstützungsleistungen des SGB II ist. Weiterhin wird ergänzend in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Antragsgegner nicht mit dem Einwand durchdringen können, es handele sich bei dem Hausgrundstück des Antragstellers und seiner Ehefrau um nicht geschütztes Vermögen. Abgesehen davon, dass diese Rechtsansicht in keinem der angefochtenen Bescheide zuvor von ihnen vertreten wurde, überzeugt dieser Ansicht auch deswegen nicht, weil die Antragsgegner dann konsequenterweise dem Antragsteller anbieten müssten, vorübergehend ein Darlehen statt der im Streit stehenden Beihilfen gewähren zu müssen. Mithin ergibt sich für den Antragsteller und seiner Ehefrau folgender Bedarf: - 6 -

6 - 6 - Regelsatz 1 311,00 Regelsatz 2 311,00 Zinsen (3 x Darlehen der LZO) 867,08 Abwasserabgabe 5,54 Grundbesitzabgaben 24,10 Wasserverband 3,51 Schornsteinfeger 4,32 Abfallgebühren 15,26 Gebäudeversicherung 26,29 Mehrbedarf Ernährung 35,79 Badarf 1.603,89 Einkommen wie von den Antragsgegnern auf Bl. 184 der Verwaltungsvorgänge errechnet 1.469,56 Anspruch 134,33 Entgegen der Ansicht des Antragstellers konnten auf der Bedarfsseite keine höheren Zuschläge wegen Ernährung berücksichtigt werden, da regelmäßig abweichend vom Regelsatz die festgelegten Ernährungszuschläge nicht kumulativ, sondern nur der Höchste berücksichtigt werden. Auch können entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die tatsächlichen Kosten für die Nutzung des PKWs seiner Ehefrau Berücksichtigung finden. Abgesehen davon, dass sich anhand der von ihnen dargelegten Kosten keineswegs unterscheiden lässt, ob es sich um Fahrten zur Arbeitsstätte oder um private Fahrten handelt, sind in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen Pauschsätze für die Berücksichtigung der Kosten der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Arbeitsstätte über eine Kilometerpauschale festgelegt. Auch können entgegen seiner Ansicht nicht die verschiedenen von ihm angeführten Versicherungen Berücksichtigung finden. Diese sind vielmehr durch die sogenannte Versicherungspauschale, wie sie bereits bei der Einkommensbereinigung seiner Ehefrau Berücksichtigung fanden, abgegolten. Ob im Übrigen die Einkommensbereinigung beim Einkommen der Ehefrau zutreffend erfolgte, muss der näheren Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan hat, besteht zugleich ein Anordnungsgrund. Denn es handelt sich für ihn um existenzsichernde Leistungen, so dass sie insoweit die Vorwegnahme einer Hauptsache gerechtfertigt ist. Der er- -7 -

7 - 7 - kennende Richter folgt nicht der Ansicht, dass ungekürzte Leistungen nach dem SGB II nur in einem Klageverfahren durchsetzbar seien. Denn eine Beschränkung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche, so wie es früher zum Teil in der süddeutschen Rechtsprechung zum BSHG vorgenommen wurde, erscheint wegen der voraussichtlichen langen Dauer eines Hauptsacheverfahrens, der nur sehr schwer nachvollziehbaren Bescheide der Antragsgegner und der ohnehin eher knapp bemessenen Leistungen nicht vertretbar (anderer Ansicht: SG Dortmund, Beschluss vom 17. November 2005 S 22 AS 206/05 ER). Dem Antrag war daher in dem genannten Umfang statt zu geben. Soweit der Antragsteller sinngemäß höhere Leistungen begehrt hat, waren nach den obigen Ausführungen darüber hinausgehende Leistungen zu versagen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von 193 SGG, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für erstattungsfähig zu erklären, da er mit seinem Begehren überwiegend durchgedrungen ist. Für den Antragsteller ist das Verfahren gem. 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. VVündrich

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