Verwertung von Gärresten in der Landwirtschaft. Karl Severin
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- Wilfried Acker
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1 Verwertung von Gärresten in der Landwirtschaft Karl Severin
2 Verwertung von Gärresten Eine Biogasanlage ist eine Produktionsstätte zur Erzeugung von Energie Düngemitteln Die landbauliche Verwertung beginnt beim Gärsubstrat
3 Verwertung von Gärresten Was ist zu beachten? Vom Biogasanlagenbetreiber: Aufnahme von Gärsubstraten Abgabe von Gärresten Vom Abnehmer von Gärresten: Landwirtschaftlicher Betrieb Vermittler / Verteiler Hersteller von Düngemitteln aus Gärresten
4 Was ist von allen zu beachten! Landbauliche Verwertung nur zulässig, wenn ein eindeutiger Nutzen vorliegt (Düngung / Bodenverbesserung / Erosionsschutz), keine unkalkulierbaren Risiken auftreten (Schadstoffe / Störstoffe / Hygiene u. a.), die Bodenfruchtbarkeit langfristig erhalten oder verbessert wird. Regelungen legen vornehmlich das Düngerecht und die EU-Hygieneverordnung fest.
5 Rechtliche Vorgaben für die landbauliche Verwertung von organischen Düngemitteln Defizite rot gekennzeichnet EU-Hygieneverordnung Tierische Stoffe, Hygiene Bioabfallverordnung Schadstoffgrenzwerte: Cu, Zn; Hygienevorgaben Düngemittelrecht; Düngemittelverordnung, Düngeverordnung Anforderungen an alle Ausgangsstoffe und Düngemittel (Art, Schadstoffe) Anforderungen an Handel mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten (Kennzeichnung) Anforderungen an die Anwendung (gute fachliche Praxis, besondere Hinweise) Es dürfen nur Düngemittel aus zugelassenen organischen Ausgangsstoffen und mineralischen Produktionsrückständen zum Zwecke der Düngung oder der Bodenverbesserung verwertet werden ( 8 DüV)
6 Systematik verschiedener Gärsubstrate für landwirtschaftliche Biogasanlagen Basissubstrate Kosubstrate Wirtschaftsdünger Nachwachsende Rohstoffe Pflanzliche Reststoffe (BioAbfV) Tierische Reststoffe (EU-HygV) Sonstige organische Reststoffe Rindergülle Silomais Reststoffe aus: Schlachtabfälle Glycerin Schweinegülle Grassilage Biotonne Fette Alkohol Hühnergülle Festmist Rübenblattsilage Lebensmittelverarbeitung Getreide-Ganzpflanzensilage Ernterückstände Futtermittelverarbeitung Speisereste etc. Grasschnitt
7 Fazit Was müssen alle Akteure wissen! In Biogasanlagen mit der Zielsetzung auch Düngemittelherstellung dürfen als Hauptbestandteile (Gärsubstrate) und Nebenbestandteile (Stoffe zur Prozesssteuerung, Aufbereitung) nur Stoffe nach DüMV eingesetzt werden, die jeweils die Grenzwerte nach DüMV unterschreiten. Defizite Art des Gärsubstrates (Zertifikat) Zusammensetzung (aktuelle Analyse, Rückstellmuster)
8 Was ist bei der Abgabe zu beachten? Zusammensetzung Regelmäßige Untersuchungen; Beachtung von Toleranzen Kennzeichnung / Lieferschein Düngemittelrecht (Kennzeichnung) Bioabfallverordnung (Lieferschein) EU-Hygieneverordnung (Handelspapier) Dokumentation
9 Was ist bei der Abgabe zu beachten; Zusammensetzung Defizite Regelmäßige Untersuchungen Genauere Zusammensetzung (Verbraucherschutz) Schwankungen (Homogenitätsprobe)
10 Auftrag für Untersuchungen von Gärresten und Gärsubstraten
11 Inverkehrbringen, Kennzeichnung Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Düngemitteln nur mit Kennzeichnung Ausnahme Wirtschaftsdünger (Gärreste aus NawaRo-Anlagen), wenn Abgabe an landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe und für den Eigengebrauch Abgabe an Dritte und Jahresmenge < 1 Tonne
12 Kennzeichnungsbeispiel für einen Gärrest aus Kofermenten (gemäß DüMV) Organischer N-P-K-Dünger mit Cu und Zn flüssig 0,58 0,22 0,36 0,58 % N Gesamtstickstoff 0,34 % NH 4 -N Ammoniumstickstoff 0,22 % P 2 O 5 Gesamtphosphat 0,36 % K 2 O Gesamtkaliumoxid 0,01 % Cu Kupfer 0,02 % Zn Zink 3,80 % OS Organische Substanz 9,3 % TM Trockenmasse Zusammensetzung der Ausgangsstoffe: 55 % Überlagerte Lebens- und Genussmittel (Milchprodukte; Brot, Obst, Gemüse, Pflanzenöle) 20 % Wirtschaftsdünger (10 % Schweinegülle, 10 % Rindergülle) 5 % Magen- und Darminhalte 5 % Fett und Fettrückstände (Nassgrieben aus der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln) 3 % Küchen- und Kantinenabfälle 2 % Schweineblut 5 % Rückstände aus der Milchverarbeitung (Produktionsrückstände aus der Käseherstellung) 5 % Fleischmehl Unter Verwendung von 0,7 % Eisenhydroxid zur Schwefeleliminierung: 0,6 % Polymere zur Flockung Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Stickstoff ist in der Düngeplanung mit mindestens 50 % anrechenbar (Getreide 50 %, Hackfrucht 70 %) Phosphat und Kalium können in der Fruchtfolge zu 100 % angerechnet werden Hinweis zur Lagerung: Bei der Lagerung sind Abtragungen und Auswaschungen in Oberflächen- und Grundwasser zu vermeiden
13 Kennzeichnungsbeispiel für einen Gärrest aus Kofermenten (gemäß DüMV) Hinweise auf weitere Vorschriften: Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten. Auf weitere abfall- und wasserrechtliche Vorschriften wird verwiesen. Nach der Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln aus tierischen Nebenbestandteilen ist der Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen verboten (VO (EG) Nr. 1774/2002 und VO (EG) Nr. 181/2006) *). Keine Anwendung auf Grünland oder als Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau, ansonsten bei Anwendung unverzüglich einarbeiten **). Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus der Düngeverordnung zu beachten. Nettogewicht t, zusätzlich Volumen m³, und Lieferdaten: Siehe Lieferschein und/oder Wiegeschein. Hersteller / Inverkehrbringer: Biogasanlage Musterdorf Martin Mustermann Musterstraße Musterdorf Defizite werden durch Beratung abgestellt (Rundschreiben Energieberatung) * Entfällt, wenn zusätzlich Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl enthalten ist. **) Nur, wenn Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl enthalten ist.
14 Dokumentation der In- und Outputstoffe Erforderliche Nachweise Lieferschein Deklaration Handelspapier Rechtsgrundlage BioAbfV, AbfKlärV DüMV Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Vereinheitlichung erforderlich!
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16 Was muss der landwirtschaftliche Betrieb beachten? Zusammensetzung, Wirkung Gute fachliche Praxis des Düngens (DüV) Weitere Vorgaben
17 Gesamteinschätzung Nährstoffe / Wertstoffe in Gärrückständen Trockenmasse: < 10 % FM, wie Gülle sehr dünnflüssig ph-wert: Höher als in Güllen, Gefahr der Ammoniakausgasung Org. Substanz: Zufuhr bei höheren Gaben (> 20 t/ha) beachtlich Humusreproduktionsleistung relativ gering, nur % der C-Zufuhr Kalkzufuhr: zu vernachlässigen Nährstoffe: Begrenzender Nährstoff für die Düngergabe: N (auch K) Löslichkeit hoch K > N > P 2 O 5 > MgO Enges C/N-Verhältnis, vorteilhaft für N-Mineralisierung Gute Düngewirkung Deshalb: (weitgehend) vollständige Anrechnung in der Düngebilanz
18 Düngeverordnung Grundsatz: Es dürfen nur Düngemittel aus zugelassenen organischen Ausgangsstoffen und mineralischen Produktionsrückständen zum Zwecke der Düngung oder der Bodenverbesserung verwertet werden. Zusätzliche Vorgaben: Die unverzügliche Einarbeitung Die Höchstmengen für Gesamtstickstoff bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft Die Sperrfristen über Winter Die Aufbringung auf Ackerflächen nach der Ernte, unter anderem nur zu Folgekulturen und mit Höchstmengen von 80 kg Gesamtstickstoff oder 40 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar
19 Kennzeichnungsbeispiel für einen Gärrest aus Kofermenten (gemäß DüMV, Anlage 3) (h i e r : Hinweise zur sachgerechten Anwendung) Hinweise zur sachgerechten Anwendung Stickstoff ist in der Düngeplanung mit mindestens 50 % anrechenbar (Getreide 50 %, Hackfrucht 70 %) Phosphat und Kalium können in der Fruchtfolge zu 100 % angerechnet werden Hinweis zur Lagerung Bei der Lagerung sind Abtragungen und Auswaschungen in Oberflächenund Grundwasser zu vermeiden
20 Kennzeichnungsbeispiel für einen Gärrest aus Kofermenten (gemäß DüMV, Anlage 3) (h i e r : Hinweise zur sachgerechten Anwendung) Hinweise auf weitere Vorschriften Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungsund Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten. Auf weitere abfall- und wasserrechtliche Vorschriften wird verwiesen. Nach der Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln aus tierischen Nebenbestandteilen ist der Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen verboten (VO (EG) Nr. 1774/2002 und VO (EG) Nr. 181/2006). Keine Anwendung auf Grünland oder als Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau, ansonsten bei Anwendung unverzüglich einarbeiten. Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungsund Mengenbeschränkungen aus der Düngeverordnung zu beachten.
21 Sicherheit durch Beratung; Energieberater der Landwirtschaftskammer Interne Qualitätssicherung Externe Qualitätssicherung (QLA, BGK) Amtliche Kontrollen Schwachstellenanalyse
22 Dienstleistungsangebot Düngemittel der Landwirtschaftskammer Beratung (Energieberater, Fachbehörde) Bewertung, Beurteilung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen Erstellung von Kennzeichnungen Bewertung von Reststoffen für die Herstellung von Düngemitteln Gutachten für die Beantragung einer Zulassung von Stoffen als Ausgangsstoff für ein Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel Analyse von Düngemitteln durch die LUFA Nord-West
23 Amtliche Düngemittelverkehrskontrolle Kontrollinhalte Risikobezogene Prüfung Ausgangsstoffe, Schadstoffe Kennzeichnung des Düngemittels Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Probenahme und Analyse des Düngemittels Nährstoffe, Schadstoffe, Seuchen- und Phytohygiene, Toleranzen Defizite durch Kontrolle aufdecken, durch Beratung abstellen.
24 PFT-Erlass Gärreste in Niedersachsen (Juni 2008) PFT-Überwachung von Biogasanlagen (Kofermentationsanlagen mit Bioabfällen) Vorlage von Input-Listen für das zurückliegende Halbjahr PFT-Untersuchungen; drei Untersuchungen mit maximal 60 Tagen Abstand; anerkannte Labore (MU) Grenzwerte 0,2 mg/kg TM PFT (PFOS + PFOA); vorläufige Untersagung und Nachuntersuchung, bei Bestätigung Verwertungsverbot 0,1 bis 0,2 mg/kg TM PFT (PFOS + PFOA); umgehende Wiederholungsuntersuchungen, bei wiederholter Überschreitung ergeht Empfehlung: Keine landwirtschaftliche Verwertung Vollzug durch GAA und Landkreise Prüfung der Input-Listen Veranlassung der PFT-Untersuchungen Zwischenbericht, Abschlussbericht an MU
25 Zukünftige PFT-Regelungen in DüMV Düngemittelverordnung (DüMV) Grenzwert für alle Düngemittel: 0,1 mg/kg TM PFT (PFOS + PFOA), keine Verwendung von PFT-haltigen Desinfektions- und Reinigungsmitteln
26 Fazit Oberste Priorität Verbraucherschutz (Landwirtschaft und andere Bereiche, Umweltschutz) Abstellung von Defiziten Düngemittelrecht Bioabfallverordnung Beratung (inklusive Aus-, Weiterbildung) Interne, externe Qualitätssicherung Amtliche Kontrollen; risikobezogen Vereinfachung des Vollzugs Harmonisierung verschiedener Rechtsbereiche Vereinheitlichung der Kontroll- und Nachweispflichten Erleichterung für das Handeln der Behörden vor Ort
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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