Angaben über den jetzigen Familienstand der/des Erklärenden

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1 Erklärung F, O, S Bitte zurücksenden an Universität Kassel Hochschul-Bezügestelle (BHF) Postfach Kassel Sehr geehrte Dame! Sehr geehrter Herr! Bitte füllen Sie die nachfolgend vorbereitete Erklärung zum Familienzuschlag/Ortszuschlag/Sozialzuschlag und gegebenenfalls die Ergänzungsblätter 1 und 2 sorgfältig aus und senden Sie diese nach Möglichkeit über Ihre Beschäftigungsbehörde an die oben genannte Stelle Ein Abdruck der für den Familienzuschlag/Ortszuschlag/Sozialzuschlag maßgebenden Bestimmungen ist zu Ihrer Information beigefügt Bitte fertigen Sie sich für Ihre Unterlagen eine Kopie der ausgefüllten Erklärung an, damit Sie Ihrer Pflicht zur Anzeige zukünftig eintretender Änderungen voll nachkommen können (vergleichen Sie bitte auch die von Ihnen abzugebende Versicherung am Schluss der Rückseite) Überzahlungen des Familienzuschlages/Ortszuschlages oder Sozialzuschlages, aufgrund der ab in Kraft getretenen Änderungen im Kindergeld- und Steuerrecht entstehen, sind zurückzuzahlen Mit freundlichen Grüßen Ihre Festsetzungsstelle / Pensionsregelungsbehörde Hinweis nach 12 Abs 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11 November 1986 Ihre Angaben werden benötigt entweder für die erstmalige Feststellung - zu welcher Stufe des Familienzuschlags/Ortszuschlags oder Sozialzuschlags Sie gehören ( 40 Bundesbesoldungsgesetz BBesG - 29 Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT - / 41 Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder MTL II-) - ob Sie einen Verheiratetenanteil im Familienzuschlag/Ortszuschlag (gegebenenfalls nur zur Hälfte oder anteilig) erhalten oder für die in bestimmten Zeitabständen durchzuführende Überprüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für diese Bezügeteile weiterhin erfüllt sind Nur für den Fall, dass auch eine andere Person im Verhältnis zu Ihnen einen Anspruch auf Anteile im Familienzuschlag / Ortszuschlag/ Sozialzuschlag hat (zb Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt), werden mit der für diese andere Person zuständigen Stelle Vergleichsmitteilungen ausgetauscht Gemäß 68 Abs 4 EStG dürfen Familienkassen den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen Dienststellen-Nr Personalnummer Neuzugang; Personal-Nr nicht bekannt Bei Zuständigkeit der HBS ggf ergänzend ausfüllen ist bei Neuzugang von der ausgebenden Stelle einzutragen Erklärung zum Familienzuschlag/Ortszuschlag/Sozialzuschlag 1 Angaben zur Person der/des Erklärenden Name, Vorname: Geb: Adresse: Tel-Nr: 2 Angaben über den jetzigen Familienstand der/des Erklärenden Ich bin ledig verheiratet getrennt lebend verwitwet seit dem <Datum> Ich bin rechtskräftig geschieden seit dem Meine Ehe ist rechtskräftig aufgehoben/für nichtig erklärt seit dem Gleitende Arbeitszeit Anrufe möglichst in der Zeit von Mo Do und , Fr Uhr Besucher-Anschrift: Wilhelmshöher Allee 64 66, Kassel Besuche bitte nach vorheriger Terminabsprache Universität Kassel Vordruck ZK4_6020_0010_00_0 fon wwwuni-kasselde

2 Sind Sie gegenüber dem früheren Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet? Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn Sie als Arbeiter/in beschäftigt sind Ja Fügen Sie bitte Nachweise über die Unterhaltsverpflichtung und tatsächliche Unterhaltsleistung bei, zb Unterhaltsurteil, gerichtlicher oder notarieller Vergleich, Vertrag und Zahlungsbelege Angaben über den Ehegatten bzw den früheren Ehegatten der/des Erklärenden Die Angaben zu den Randziffern 3 und 4 sind dann nicht erforderlich, wenn Sie als Arbeiter/in beschäftigt sind und das Ergänzungsblatt1 nicht zutrifft Wenn Sie als Beamt(er)in, Richter/in, Angestellte/r beschäftigt sind, sind die Angaben - über den Ehegatten in jedem Fall erforderlich - über den früheren Ehegatten keinesfalls erforderlich, wenn Sie wiederverheiratet oder verwitwet sind 3 <Nachname, Vorname,früherer Name;Geburtsdatum> des Ehegatten früheren Ehegatten Ist Ihr Ehegatte/früherer Ehegatte berufstätig oder in Berufsausbildung? Ich weiß es nicht nicht mehr seit dem wenn abweichend von Randziffer 1 Ja seit dem vollbeschäftigt teilzeitbeschäftigt mit Wochenstunden beurlaubt ohne Dienstbezüge in Erziehungsurlaub seit dem bei <genaue Bezeichnung und Anschrift des Dienstherrn, Arbeitgebers; Personalnummer, Aktenzeichen)> als Arbeiter/in Angestellte/r Auszubildende/r Beamter/Beamtin, Richter/in, Soldat/in mit Dienstbezügen Beamter/Beamtin mit Anwärterbezügen 4 Ist die angegebene Tätigkeit eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder bei einem öffentlichen Dienst gleichgestellten Arbeitsgeber? Ich weiß es nicht Ja Erhält Ihr Ehegatte/früherer Ehegatte Versorgungsbezüge? Ich weiß es nicht Ja seit dem <Datum> von <genaue Bezeichnung und Anschrift der Versorgungsstelle; Personalnummer, Aktenzeichen> Werden die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewährt? (Hierzu gehört nicht eine Versorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände) Ich weiß es nicht Ja 5 Ergänzungsblatt 1 füge ich bei trifft für mich nicht zu Ergänzungsblatt 2 füge ich bei trifft für mich nicht zu Ein weiteres formloses Ergänzungsblatt habe ich beigefügt nicht beigefügt beigefügt zu <Randziffer> Ich versichere, dass meine Angaben vollständig und richtig sind Ich weiss, dass ich verpflichtet bin, der für mich zuständigen Festsetzungsstelle/Pensionsregelungsbehörde jede Änderung in den hier dargelegten Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen und Überzahlungen, die durch die Verletzung der Anzeigepflicht oder falsche Angaben eintreten, zurückzahlen muss Ich weiss, dass ich gegebenenfalls auch schadenersatzpflichtig bin Nur für Empfänger von Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag, die nicht zugleich Kindergeld erhalten Gemäß 68 Abs 4 EStG dürfen Familienkassen den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen Datum, Unterschrift

3 11 12 Ergänzungsblatt 1 zur Erklärung zum Familienzuschlag/Ortszuschlag/Sozialzuschlag (F, O, S) Name, Vorname Personalnummer: Neuzugang; Personalnummer nicht bekannt Angaben über Kinder der/des Erklärenden Hierzu gehören: - eheliche Kinder, nichteheliche Kinder, Adoptivkinder - Pflegekinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Geschwister nur dann, wenn Sie diese Kinder in Ihrem Haushalt aufgenommen haben und Ihren Unterhalt gewähren Nr Name, Vorname des Kindes, Anschrift (wenn abweichend von Randziffer 1) Bei Auslandsaufenthalt bitte Land angeben Familienstand des Kindes Geb- Datum Kindschaftsverhältnis zu mir zu Nr Für das Kind wird gezahlt beantragt Wer erhält die Zahlung? Kindergeld Vergleichbare Leistung/Hinweis (1) - Art - Betrag und Währung Ich selbst Mein Ehegatte Eine andere Person Hinwei s (2) Haben Sie das Kind auf Dauer also nicht nur vorübergehend -in Ihre Wohnung aufgenommen? Hinweis (3) 1 Ja 2 Ja 3 Ja 4 Ja Hinweis (1): Vergleichbare Leistungen sind - Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung/Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - Leistungen für Kinder, die im Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden - Kinderzuschlag nach 56 Bundesbesoldungsgesetz oder entsprechender tariflicher Vorschriften im Bereich des öffentlichen Dienstes Hinweis (2): Erhält das Kindergeld oder die vergleichbare Leistung eine andere Person (zb der frühere Ehegatte), ist zusätzlich das Ergänzungsblatt 2 auszufüllen und beizufügen Hinweis (3): Die Frage ist nur dann mit Ja zu beantworten, wenn Ihre Wohnung auch für diese Person/dieses Kind auf Dauer als Unterkunft und Heim Mittelpunkt der Lebensführung ist, also eine häusliche Gemeinschaft besteht Haben Sie das Kind anderweitig auf Ihre Kosten untergebracht, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll? Zu Nr Kosten der Unterbringung monatlich in EUR Insgesamt von mir zu leisten Besuche des Kindes in meiner Wohnung monatlich durchschnittlich voraussichtliches Ende der Unterbringung 1 Ja 2 Ja 3 Ja 4 Ja <Bezeichnung und Anschrift der Unterbringungsstelle Begründung für die anderweitige Unterbringung (zb Berufsausbildung) Die Angaben auf dieser Seite entfallen, wenn Sie - als Arbeiter/in beschäftigt sind

4 - als Beamt(er)in, Richter/in, Angestellte/r verheiratet oder verwitwet sind Angaben über die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem in Ihrem Haushalt aufgenommenen oder anderweitig untergebrachten Kinde Sind Sie rechtlich oder sittlich zur Unterhaltsgewährung an die Kinder verpflichtet? Zu 1 Ja, aus rechtlichen Gründen sittlichen Gründen, die ich auf besonderem 2 Ja, aus rechtlichen Gründen sittlichen Gründen, die ich auf besonderem 3 Ja, aus rechtlichen Gründen sittlichen Gründen, die ich auf besonderem 4 Ja, aus rechtlichen Gründen sittlichen Gründen, die ich auf besonderem Die eigenen Einnahmen des aufgenommenen Kindes und Mittel, die von anderer Seite für den Unterhalt des aufgenommenen Kindes erbracht wurden, sind auf der Rückseite des Ergänzungsblattes 2 (gelb) anzugeben Hierzu gehören zb auch das an Sie für das aufgenommene Kind gezahlte Kindergeld und der Kinderanteil im Familienzuschlag Soweit keine Einnahmen des Kindes angegeben werden, ist dies auf einem besonderen Blatt zu begründen Die Angaben sind nur dann erforderlich, Angaben über die Aufnahme einer anderen wenn Sie dieser anderen Person Unterhalt Person in Ihre Wohnung gewähren Haben Sie eine andere Person, soweit diese nicht bereits als Kind (Randziffer 15) berücksichtigt ist, in Ihre Wohnung aufgenommen? (Beachten Sie bitte den Hinweis(3) bei Randziffer 13) Ja Name, Vorname, GebDatum der aufgenommenen Person Art und Höhe der Unterhaltsgewährung an diese andere Person (ggf auf besonderem Blatt erläutern) Art Betrag monatlich in EUR EUR Sind Sie zur Unterhaltsgewährung an diese Person verpflichtet? Ja, aus rechtlichen Gründen sittlichen Gründen Erläutern Sie bitte (ggf auf einem besonderen Blatt) die Gründe Ihrer Unterhaltsverpflichtung; Die eigenen Einnahmen dieser anderen Person sowie Mittel von anderer Seite sind auf der Rückseite des Ergänzungsblattes 2 (gelb) anzugeben Bedürfen Sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen der Hilfe dieser Person? Ja Erläutern Sie bitte (ggf auf einem besonderen Blatt) die Gründe Ihrer Hilfsbedürftigkeit Angaben über eigene Einnahmen sowie über Mittel von anderer Seite sind in diesem Fall nicht erforderlich Angaben über weitere andere Personen, die ebenfalls in der von Ihnen benannten Wohnung wohnen (Mitbewohner/in, weiterhin Mitbewohner genannt) Die Angaben sind nur dann erforderlich, wenn Sie bei Randziffer 15 Kinder oder bei Randziffer 16 andere Personen eingetragen haben Aufgrund der Antworten zu den nachfolgenden Fragen der Randziffer 18 kann die Festsetzungsstelle ggf ohne Rückfragen entscheiden, dass 40 Abs 1 letzter Satz BBesG keine Anwendung findet, wenn sich herausstellt, dass der/die Mitbewohner nicht im öffentlichen Dienst im Sinne von 40 Abs 6 BBesG steht/stehen Wohnt/wohnen in der von Ihnen benannten Wohnung außer den bereits aufgeführten Kindern (Randziffer 15) und/oder der anderen Person, die Sie in diese Wohnung aufgenommen haben (Randziffer 16), noch eine oder mehrere weitere andere Personen? Ja Ist dieser/sind diese Mitbewohner berufstätig bei einem Dienstherrn oder Arbeitgeber? Ja, berufstätig ist/sind Anzahl Mitbewohner bei genaue Bezeichnung des/der Dienstherrn/Arbeitgeber(s) des/der Mitbewohner(s) als Arbeiter/in Auszubildende/r Angestellte/r Beamter/in; Richter/in; Soldat sonstiges Ist der/sind diese Mitbewohner aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst versorgungsberechtigt? Ja 19 Nur wenn Sie die Fragen zu Randziffer 18 mit Ja oder beantwortet haben, ist ggf die Beantwortung weiterer Fragen erforderlich Hierfür erhalten Sie in Kürze das Ergänzungsblatt 3 Andernfalls erfolgt die Festsetzung des Familienzuschlages ohne weitere Rückfrage 40 Abs 1 Nr 4 letzter Satz BBesG findet dann keine Anwendung

5 Ergänzungsblatt 2 zur Erklärung zum Familienzuschlag/Ortszuschlag/Sozialzuschlag (F, O, S) 21 Name, Vorname Personalnummer: Neuzugang; Personalnummer nicht bekannt Angaben über die andere Person, die das Kindergeld oder die vergleichbare Leistung erhält und ggf 22 über den Ehegatten dieser anderen Person Bei Anwärtern sind diese Angaben nur für den anderen Elternteil erforderlich <Name, Vorname, GebDatum> der anderen Person <Strasse, PLZ, Wohnort> Ist die andere Person verheiratet? Ja, und kann daher hierüber keine weiteren Angaben machen <Name, Vorname, Geburtsdatum des Ehegatten der anderen Person 23 Angaben über die andere Person Pflegeeltern-, Großeltern, Geschwister, Stiefelternteil, Eltern Besteht Berufstätigkeit bei einem Arbeitgeber?, nicht mehr seit <Datum> Angaben über den Ehegatten der anderen Person Besteht Berufstätigkeit bei einem Arbeitgeber?, nicht mehr seit <Datum> bei als Ja, seit dem <Datum> vollbeschäftigt teilzeitbeschäftigt mit Arbeiter/in Auszubildende/r <Anzahl> Wochenstunden Angestellte/r Beamter/in, Richter/in, Soldat mit Dienstbezügen Beamter/Beamtin mit Anwärterbezügen bei als Ja, seit dem <Datum> teilzeitbeschäftigt mit Arbeiter/in Auszubildende/r vollbeschäftigt Angestellte/r Beamter/in, Richter/in, Soldat mit Dienstbezügen Beamter/Beamtin mit Anwärterbezügen Ist die angegebene Tätigkeit eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder bei einem dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Arbeitgeber? Ja Ja Werden Kinderanteil im Familienzuschlag/Ortszuschlag/Sozialzuschlag oder vergleichbare Leistungen gezahlt? Ja, für das Kind zu Nr Nr (Randziffer 12) Ja, für das Kind zu Nr Nr (Randziffer 12) Werden Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewährt? (Hierzu gehört nicht eine Versorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände) Ja Ja von Wird Sonderbetrag für Kinder im Rahmen der Sonderzuwendung gezahlt? von Ja, für das Kind zu Nr Nr (Randziffer 12) Ja, für das Kind zu Nr Nr (Randziffer 12)

6 Zusammenstellung der Einnahmen und Mittel von anderer Seite zu Ergänzungsblatt 1 Randziffer 15 Randziffer 16 zu Randziffer 1 11 Eigene Einnahmen der aufgenommenen Person oder Leistungen die Sie erhalten und die für diese Person bestimmt sind Einkommen aus Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, selbstständiger Tätigkeit, Vermögen, Geschäftsbeteiligungen und ähnlichem 15 Kind 16 zu 1 zu 2 zu 3 zu 4 monatlich EUR andere Person Bei den Einkommen aus Arbeits- und Ausbildungsverhältnis sind neben den regelmäßigen Bezügen gezahlte einmalige Sonderleistungen (zb Sonderzuwendung, Urlaubsgeld) unberücksichtigt zu lassen Soweit Einkommen nicht monatlich, sondern für größere Zeiträume (zb in Jahresbeträgen) zufliessen, sind sie für die Zukunft auf Monatsbeträge umzurechnen; Beträge unter 306,78 jährlich bleiben hierbei unberücksichtigt 12 Renten, Versicherungen 13 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (zb Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld) 14 Leistungen nach dem BaFöG (auch wenn diese als Darlehen gewährt werden) 15 - Kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag/Ortszuschlag - Sozialzuschlag der Arbeiter des öffentl Dienstes - Anwärterverheiratetenzuschlag nach 62 (2) BBesG - Sonstige entsprechenden Leistingen 16 Kindergeld oder entsprechende Leistungen 17 Sonstige, auch öffentliche Förderungs- und Unterstützungsleistungen <Art der Geld oder Sachleistung> 2 Mittel von anderer Seite für den Unterhalt der aufgenommenen Person 21 Barunterhaltsleistungen, die für den Unterhalt im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht von einer anderen Person (zb dem anderen Elternteil) erbracht werden oder erbracht werden müssten 22 Sachleistungen, die anstelle des zu Tz 21 gehörenden Barunterhaltsgewährt werden (zb Essen, Kleidung, der für die aufgenommene Person entfallende Anteil für Haushaltsführung, Wohnung, Nebenkosten, Heizung, ähnliches) Erläutern Sie bitte die Leistungen auf einem besonderen Blatt Der Wert beträgt demnach Summe

7 Maßgebende Bestimmungen für die Stufen des Familienzuschlages/Ortszuschlages/Sozialzuschlages - für Beamte/Beamtinnen und Richter/innen: $ 40 Bundesbesoldungsgesetz BBesG- - für Angestellte: 29 Abschnitt B Bundesangestelltentarif BAT- (inhaltsgleich mit dem vorgenannten 40 BBesG) - für Arbeiter: Nach 41 Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder MTL II- gelten für den Sozialzuschlag die Bestimmungen des 29 Abschnitt B BAT über kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages und somit die Absätze 2 bis 3 und 5 bis 6 des 40 BBesG entsprechend Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der zurzeit geltenden Fassung 40 Stufen des Familienzuschlages (1) Zur Stufe 1 gehören 1 verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, 2 verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, 3 geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, 4 andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1, eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter und Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder des 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder des 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht Absatz 5 gilt entsprechend (4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind (5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätig-keit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag der Familienzuschlags dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind (6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1,4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind Dem öffentlichen steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle (7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen

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