Medien- und Kommunikationsrecht FS 2014

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1 Medien- und Kommunikationsrecht FS 2014 Vorlesung 11 vom Kontakt: Schlussprogramm: 12.5.: Fall 5A (Freysinger) / Schluss Kap. 5 / Beginn Kap : KEINE VORLESUNG (Probevorträge Völkerrecht) Schluss Kap. 6 (Quellenschutz) / Kap. 8 (audiovisuelle Medien) PRÜFUNGSSTOFF: GESAMTES SKRIPT AUSSER KAPITEL 7 (Ansprüche auf Informationszugang) KAPITEL 9 (Aktive staatliche Massnahmen) 1

2 Redaktionsgeheimnis; Kap. 6 Satire: Fall 5A (Freysinger) Ansprüche auf Infozugang; Kap. 7 (wird in Vorlesung nicht behandelt) 2

3 Skript, S. 148 Sachverhalt 5A: Vorwürfe gegen Politiker Präsentation durch R. Cueni Fallbeispiel 5A Fall Freysinger BGE 137 IV Mai2014 Raphaela Cueni, MLaw 8 Ablauf Sachverhalt Urteil des Bundesgerichts (BGE 137 IV 313) Analyse und Kritik Vergleich: Deutschland (BVerfG) und EGMR Fazit 9 3

4 Sachverhalt Sachverhalt: Skript, S. 148 Artikel in Wochenzeitschrift mit Titel «Comme un parfum des années 1930» Inhalt des Artikels: Vergleich der Methoden der SVP (im Wahlkampf) mit denjenigen der NSDAP Illustration: Fotomontage Hitler neben Freysinger, darunter: «Autrichiens: On a déjà donné!» Sachverhalt Sachverhalt: Skript, S. 148 Artikel in Wochenzeitschrift mit Titel «Comme un parfum des années 1930» Inhalt des Artikels: Vergleich der Methoden der SVP (im Wahlkampf) mit denjenigen der NSDAP Illustration: Fotomontage Hitler neben Freysinger, darunter: «Autrichiens: On a déjà donné!» Konsequenz: Verurteilung des Autors und Chefredaktors wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit (bedingt) 12 4

5 Art. 173 Ziff. 1-3 StGB Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. [...] Raphaela Cueni, MLaw 13 Sachverhalt Sachverhalt: Skript, S. 148 Artikel in Wochenzeitschrift mit Titel «Comme un parfum des années 1930» Inhalt des Artikels: Vergleich der Methoden der SVP (im Wahlkampf) mit denjenigen der NSDAP Illustration: Fotomontage Hitler neben Freysinger, darunter: «Autrichiens: On a déjà donné!» Konsequenz: Verurteilung des Chefredaktors wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit (bedingt) Position Autor: Artikel im Kontext des Wahlkampfs Fotomontage offensichtlich satirisch Raphaela Cueni, MLaw 14 Urteil des Bundesgerichts (BGE 137 IV 313) 1. Rechtmässigkeit der Bestrafung nach Art. 173 StGB Abstrakte Überlegungen Ehrenrührigkeit des Vergleichs mit Nationalsozialisten Interpretation der Äusserung unter Einbezug konkreter Umstände Zurückhaltung bei Annahme von Ehrverletzungen im polit. Diskurs Kein Journalisten-/Medienprivileg Anwendung auf den konkreten Fall Bedeutung der Fotomontage für gesamten Artikel > führt eindeutig zur Annahme (beim Leser) Freysinger sympathisiere mit den Nazis Unzulässigkeit eines derartigen Vorwurfs auch im Wahlkampf Keine Satire Keine Zulassung zum Wahrheitsbeweis 15 5

6 Urteil des Bundesgerichts (BGE 137 IV 313) 2. Verletzung von Art. 16 und 17 BV bzw. Art. 10 EMRK Garantie von Art. 10 EMRK Pflichten aus Art. 10 EMRK und Möglichkeit der Einschränkung (keine absolute Geltung) Zurückhaltung bei Einschränkungen im polit. Diskurs und weite Zulässigkeit von Kritik gegenüber Politikern Hinweise auf Urteile des EGMR Rechtmässigkeit der Einschränkung E. 3.6: «Elle [la restriction] demeure en outre proportionnée. Même dans un débat politique, il ne peut en effet être admis de comparer un adversaire politique au plus grand criminel du vingtième siècle.» Raphaela Cueni, MLaw 16 Analyse und Kritik Kontext: Politik, Wahlkampf Begriff der Ehrverletzung Feststellung des Aussagegehalts des Artikels Satire Relevanz der Meinungsfreiheit und Systematik Raphaela Cueni, MLaw 17 Urteile des BVerfG und des EGMR BVerfGE 67, 213 Anachronistischer Zug (1984) Ehrverletzung (F.-J. Strauss) durch ein «politisches Strassentheater» BVerfG: Interpretationsfähigkeit und -bedürftigkeit von Kunst Ermittlung möglicher Aussagegehalte Im Zweifel: Nicht strafrechtlich relevanter Aussagegehalt Raphaela Cueni, MLaw 18 6

7 Urteile des BVerfG und des EGMR BVerfGE 82, 272 Zwangsdemokrat (1990) Bezeichnung von F.-J. Strauss als «Zwangsdemokrat» als Ehrverletzung (Schmähkritik)? BVerfG: Ermittlung des Aussagegehalts Begriff der Schmähkritik (und öffentliches Interesse) 19 Urteile des BVerfG und des EGMR EGMR Lindon, Otchakovsky-Laurent et July c. France (2007) Ehrverletzung (J.-M. Le Pen) durch fiktiven Roman EGMR (Mehrheit) Grenzen des Ehrenschutzes weit im polit. Diskurs (insb. bei eigener aggressiver Haltung des Politikers) Entscheid trotzdem vertretbar (extreme Aussagen) Aufruf bzw. Anstachelung zu Hass und Gewalt EGMR (Minderheit) Insb.: Vorverhalten des Verletzten 20 Fazit Thema: Meinungsfreiheit Ehrenschutz Schwierige Einzelfallabwägung Einbezug verschiedener relevanter Kriterien Entscheid des Bundesgerichts (BGE 137 IV 313) Argumentation z.t. wenig überzeugend Aufbau bzw. Systematik wirft Fragen auf 21 7

8 BGer 5A_553/2012 vom Klage Vasella - Vorsorgliche Massnahme Bezirksgericht Baden BGer 5A_553/2012 vom Vorsorgliche Massnahme Bezirksgericht Baden : Neues Inserat mit Text ZENSUR! : An dieser Stelle stand eine Fotomontage mit Dr. h.c. Daniel Vasella. ( ) Mit einem Nobelanwalt hat er uns vorläufig verboten, diese Fotomontage zu zeigen. Vor Gericht wird sich zeigen: Kann in der Schweiz ein Abzocker die Meinungsfreiheit einfach kaufen? ( ) BGer 5A_553/2012 vom Bezirksgericht Baden ( ): Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung / Verbot, die Bildmontagen im Internet oder anderswo zu zeigen / Androhung der Straffolgen von StGB Obergericht Aargau ( ): Gutheissen der Berufung von JUSO und Cédric Wermuth. 8

9 BGer: Weder guter Geschmack noch treffender Humor sind Voraussetzungen für Satire. 3 Merkmale - Ästhetisches Element der Satire ist durch klaren Bezug zwischen Nacktheit und Text ( zieht euch warm an ) gegeben. - Auch Aggression (kämpferische oder jedenfalls engagierte Darstellung) - und sozialer Zweck (Meinungsbildung zu Volksinitiative) ist gegeben. => Es wird eine eingekleidete Botschaft transportiert und nicht einfach eine Person verhöhnt. Aussagekern: Abzockern könnte es an den Kragen gehen. Rechtfertigung durch öffentliches Interesse an der Äusserung? Darstellung zielt nicht auf V. als Privatperson und macht auch keine Aussage zum tatsächlichen Körper oder zur sexuellen Orientierung. Sie erscheint im Rahmen der politischen Auseinandersetzung gerade noch tolerierbar. Skript, S. 152 ff. 5c. Ansehensschutz im ZGB: Sanktionen Verletzung beseitigen (Löschen; Berichtigen) Finanzielle Sanktionen Schadenersatz Gewinnherausgabe Genugtuung (bei objektiv schwerer Verletzung) Gegendarstellung Vorsorgl. Rechtsschutz (Art. 261 ff. ZPO) Anforderungen des EGMR: Präzise Umschreibung / Dauer / Begründung / Anfechtbarkeit Skript, S. 158ff. 5. Schutz des wirtschaftl. Ansehens (UWG) Art. 3a: Verbot der Herabsetzung durch unrichtige irreführende unnötig verletzende Äusserungen Zivil- und strafrechtliche Instrumente 9

10 UWG: Bestrafung wegen Interview in Bodensee-Zeitung 1988 Skript, S. 158ff. 5. Schutz des wirtschaftl. Ansehens (UWG) Art. 3a: Verbot der Herabsetzung durch unrichtige irreführende unnötig verletzende Äusserungen Zivil- und strafrechtliche Instrumente Problem: Irreführung durch exemplarische Berichterstattung Fall Contra-Schmerz (BGE 124 III 72) Differenzierung 2002: Keine aufwändigen Quervergleiche nötig keine unerfüllbaren Forderungen an Medienschaffende stellen II. Gesetzesbestimmungen zum Schutz der Privatsphäre 1. Menschenrechtlicher Rahmen Kriterienkatalog Bekanntheit des Betroffenen Öffentliches Interesse am Bericht Inhalt, Form und Folgen des Berichts Methode der Informationsbeschaffung Früheres Verhalten des Betroffenen Skript S. 161ff. 10

11 Skript, S. 175f. IV. Nicht im Gesetz geregelte Kommunikationsfragen Scheckbuchjournalismus Publikation unseriöser Meinungsumfragen Sexistische Berichterstattung Diskriminierung Homosexueller Skript S. 169ff. 6. Kapitel/I: Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen 1. Im Programmrecht und Zivilrecht Programmrecht => Veranstalter Zivilrecht => alle Beteiligten (Fall Tribune de Genève) 2. Im Strafrecht: Beschränkte Verantwortlichkeit Skript, S. 169 BGer-Urteil Tribune de Genève

12 Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen Skript, S. 169f. Privatrecht: Alle Beteiligten sind verantwortlich, insbesondere das Medienunternehmen (Aufgabe des Verletzten: Richtige Person einklagen) Strafrecht: Sanktionen treffen Beteiligte persönlich (v.a. bei Freiheitsstrafe, aber auch durch Strafregistereintrag): Einschüchterungspotenzial! Bedarf nach Begrenzung des Kreises der Bestraften Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhaltsdelikte (z.b. Ehrverletzung; Art. 293 StGB); vereinfacht MEDIENUNTERNEHMEN Skript, S. 171ff. STRAFJUSTIZ 1 = straffrei Autor BGer 6B_8/2014 vom Wer muss sich für diese Publikation vor dem Strafrichter verantworten? 12

13 Autor nicht bekannt oder in der Schweiz nicht vor Gericht zu stellen (Art. 28 Abs. 2 StGB) MEDIENUNTERNEHMEN STRAFJUSTIZ 1 2 Verantwortl. Redaktor (z.b. gemäss Impressum)? = straffrei Autor Skript, S. 175ff. Von der Beschränkung ausgeklammerte Delikte (z.b. Recherchedelikte, aber auch Art. 135 StGB, 197, 261 bis StGB ) MEDIENUNTERNEHMEN STRAFJUSTIZ = strafbar - falls Haupttäter, Mittäter, Gehilfe oder Anstifter Haupttäter X.Y. Strafanzeige Delikt: Art. 173 StGB Fall 6B SF Blog Skript, S. 180 Staat (Staatsanwaltschaft des Kantons Zug) Blog- Kommentar Pseudo X.Y. Autor unbekannt Anonymer Autor Unter (falschem) Pseudonym X.Y. => Subsidiäre Verantwortlichkeit Medienschaffende & Hilfspersonen (SF Blog-Alpenfestung) 13

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