Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt

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1 D R. C H R I S T O P H D Ö B E R E I N E R N O T A R Vilsbiburg, Stadtplatz 32/I Telefon (08741) Telefax (08741) 3577 notar@notariat-doebereiner.de Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Merkblatt I. Gerichtliche Betreuung Ein Volljähriger, der nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, erhält vom Vormundschaftsgericht als gesetzlichen Vertreter einen Betreuer (früher: Vormund) bestellt, der die Besorgung dieser Angelegenheiten übernimmt. Selbst bei Ehegatten gilt nicht automatisch, dass im Falle der Betreuungsbedürftigkeit eines Ehegatten der andere befugt ist, für den Betreuungsbedürftigen zu handeln. Das Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung wird auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen eingeleitet. Zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit wird in der Regel ein ärztliches Gutachten eingeholt. Der Aufgabenkreis des Betreuers wird je nach Bedarf bestimmt und richtet sich danach, für welche Bereiche der Betroffene Hilfe benötigt. Bei der Auswahl der Person des Betreuers hat das Gericht auf die persönlichen Verhältnisse des Betreuten Rücksicht zu nehmen, so dass meist eine Person aus dem Familienkreis (Ehegatte, Kinder) als Betreuer bestellt wird. Bei Fehlen oder Ungeeignetheit von nahestehenden Angehörigen wird eine fremde Person, die auch einem anerkannten Betreuungsverein oder der Betreuungsbehörde angehören kann, als Betreuer bestellt. Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht überwacht und kann bestimmte wichtige Geschäfte und Handlungen (z.b. Grundstücksgeschäfte, Zustimmung zu schwerwiegenden ärztlichen Eingriffen) nur mit Genehmigung des Vormundschafts-

2 gerichts abschließen. Schenkungen (auch Übergaben) können vom Betreuer grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Er muss in der Regel einmal jährlich gegenüber dem Vormundschaftsgericht Rechnung legen. Betreuer haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (Porto, Telefongebühren, Fahrtkosten usw.), Berufsbetreuer zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung. Bei Berufsbetreuern richten sich Auslagen und Vergütung nicht nach dem tatsächlichen Aufwand, sondern nach Pauschalsätzen (derzeit zwischen 27,-- und 44,-- EUR pro Stunde), die von der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsort des Betreuten abhängen. II. Betreuungsverfügung Die sog. Betreuungsverfügung ist eine Erklärung der Person, die gerichtliche Betreuung benötigt. In der Erklärung können Wünsche in Bezug auf die gerichtliche Betreuung festgehalten werden, die das Vormundschaftsgericht zu berücksichtigen hat, z.b. - Auswahl der Person des Betreuers; - Betreuung durch mehrere Betreuer; - Festlegung der Aufgaben des Betreuers; - Gewünschte Lebensgestaltung des Betreuten. Eine rechtliche Form ist für die Betreuungsverfügung nicht vorgeschrieben. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften vermag Zweifel über die Urheberschaft der Erklärung zu beseitigen und ist daher der sicherste Weg. III. Vorsorgevollmacht Durch die sogenannte Vorsorgevollmacht kann eine Person bevollmächtigt werden, alle Angelegenheiten zu erledigen, für die sonst ein gerichtlich bestellter Betreuer zuständig wäre. Zweck dieser Vollmacht ist es, die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung zu vermeiden. Der Bevollmächtigte wird nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt und nur in Ausnahmefällen überwacht. Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich nur vom Vollmachtgeber, von diesem aber jederzeit widerrufen werden. 2

3 Eine Vorsorgevollmacht ist stets, aber auch nur dann zu empfehlen, wenn eine Person vorhanden ist, die das uneingeschränkte Vertrauen des Betreuungsbedürftigen genießt, da der Bevollmächtigte wesentlich freier handeln kann als ein Betreuer. Eine Vollmacht kann auch missbraucht werden! Meist wird die Vollmacht dem Ehegatten oder Kindern erteilt. Nicht zu empfehlen ist es, mehreren Personen eine Vorsorgevollmacht dergestalt zu erteilen, dass diese nur gemeinsam handeln können, da bei Verhinderung eines Bevollmächtigten die Vollmacht wertlos ist. Werden mehrere Vollmachten z.b. an Kinder dergestalt erteilt, dass diese jeweils einzeln handeln können, kann dies in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, wenn sich die Bevollmächtigten nicht einig sind und unterschiedliche Entscheidungen treffen. Für den Fall, dass der (Haupt-)Bevollmächtigte z.b. wegen Krankheit oder Tod nicht mehr in der Lage ist, die Vollmacht auszuüben, kann die Einsetzung eines Ersatzbevollmächtigten ratsam sein. Meist handelt es sich bei der Vorsorgevollmacht um eine sog. Generalvollmacht, die dem Bevollmächtigten alle nur erdenklichen Geschäfte und Handlungen erlaubt, insbesondere auch den Abschluss von Bank- oder Grundstücksverträgen, Öffnen von Briefen, Vertretung gegenüber Behörden, Einwilligungen in ärztliche Behandlungen u.ä. Die Vorsorgevollmacht kann jedoch auf einzelne Bereiche beschränkt sein. Sie kann für höchstpersönliche Angelegenheiten, z.b. eine Heirat oder die Errichtung eines Testamentes nicht erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht wird grundsätzlich sofort mit der Unterschrift wirksam, d.h. sobald der Bevollmächtigte diese in Händen hat, kann er damit handeln. Einschränkungen in der Vollmacht, dass diese erst gilt, wenn der Betreffende geschäftsunfähig ist, sind zwar wirksam, führen in der Praxis aber zu einer eingeschränkten Praxistauglichkeit der Vollmacht, da der Bevollmächtigte dann die Geschäftsunfähigkeit bei jedem Gebrauch der Vollmacht nachweisen muss. Üblicherweise wird deshalb die Vollmacht vom Vollmachtgeber selbst verwahrt und dem Bevollmächtigten erst im Bedarfsfall ausgehändigt. Der Bevollmächtigte sollte jedoch für den Fall, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage, die Vollmacht zu übergeben, wissen, wo die Vollmacht hinterlegt ist. Möglich ist es auch, dem Bevollmächtigten im Innenverhält- 3

4 nis gesonderte, d.h. in einem eigenen Schriftstück enthaltene Weisungen über den Gebrauch der Vollmacht zu erteilen, Eine bestimmte Form ist für eine Vorsorgevollmacht nicht vorgesehen. Wenn z.b. eine Verfügung über Immobilien möglich sein soll, muss sie jedoch mindestens notariell beglaubigt werden. Soll die Vollmacht auch zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen gelten, ist sie notariell zu beurkunden. Soll die Vollmacht auch für ärztliche Maßnahmen gelten, so muss dies ausdrücklich aufgeführt sein. Allgemein ist eine notarielle Vollmacht zu empfehlen, da sie eine erhöhte Beweiskraft hat, im Rechtsverkehr (z.b. von Banken) immer anerkannt wird und vom Notar - soweit möglich - die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers festgestellt wird. Die Vollmacht gilt in der Regel über den Tod hinaus, so dass der Bevollmächtigte bis zur in der Regel erforderlichen Ermittlung der Erben durch das Nachlassgericht den Nachlass abwickeln, z.b. die Beerdigungskosten bezahlen kann. IV. Patientenverfügung Die Patientenverfügung (missverständlich auch Patiententestament genannt) ist die Erklärung einer Person an ihre Ärzte und Verwandten, wie sie im Krankheitsfall behandelt und versorgt werden möchte. Eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung fehlt bisher. In der Patientenverfügung kann z.b. der Wunsch geäußert werden, dass der Betreffende nicht künstlich beatmet und nicht mittels einer Magensonde ernährt werden möchte, ferner, dass er nach seinem Tod keine Organentnahme wünscht. In der Patientenverfügung kann - in bestimmten Grenzen - auch festgelegt werden, ob und wann ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen gewünscht wird. Solche Wünsche sind nach der neuen Rechtsprechung verbindlich und von den behandelnden Ärzten, Betreuern und Angehörigen zu beachten. Zu beachten ist dabei, dass die sog. aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten und strafbar ist. Die Abgrenzung von der zulässigen Hilfe beim Sterben und Hilfe zum Streben ist fließend und kann im Einzelfall äußerst schwierig sein. 4

5 Eine rechtliche Form ist für die Patientenverfügung nicht vorgeschrieben. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften vermag Zweifel über die Urheberschaft der Erklärung zu beseitigen und ist daher der sicherste Weg. Die Patientenverfügung kann auch in eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung aufgenommen werden und dient dann auch als entsprechende Anweisung für den Betreuer bzw. Bevollmächtigten. V. Kosten Wird der Notar bei einer der vorgenannten Erklärungen hinzugezogen, berechnen sich die Kosten der Vollmacht nach dem Wert dessen, was der Bevollmächtigte erledigen kann und soll. In der Regel liegen die Kosten bei ca. Euro 80,-- bis 100,--. Die Kosten für eine Patientenverfügung oder eine Betreuungsverfügung sind geringer. 5

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