Tagung 25 Jahre Agrargenossenschaften
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- Melanie Bösch
- vor 7 Jahren
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1 Tagung 25 Jahre Agrargenossenschaften
2 Strategien zur Weiterentwicklung der Agrargenossenschaften Referentin: RAin Karina Nitz Fachanwältin für Agrarrecht Fachprüfungsverband von Produktivgenossenschaften in Mitteldeutschland e.v.
3 Gliederung Folie 3 1. Einführung 2. Ausgangslage 1. Wesen der Genossenschaft 2. Förderzweck 3. Mitglieder 3. Chancen der Rechtsform Genossenschaft 1. unveränderter Fortbestand 2. Erfolgsbeteiligung der Mitglieder über 1. Ausschüttungen 2. Verzinsung der Geschäftsguthaben 3. Beteiligungsfonds 4. Umwandlung von Rücklagen in Geschäftsguthaben 3. Exkurs: angemessene Mitarbeiterentlohnung und Pachtzahlungen 4. Übertragungen von Geschäftsguthaben 5. Verschmelzung 6. Formwechsel 4. Fehlvorstellungen 5. Fazit
4 1. Einführung Folie 4 - FPV ca. 228 Mitglieder - davon 159 Agrargenossenschaften in Sachsen-Anhalt (136) und Brandenburg (23) Vergleich: Deutschland 900 Agrargenossenschaften (17,7 %) - Mitglieder meist LPG-Nachfolgeunternehmen - Ø ha, 27 Mitglieder, 23 Mitarbeiter Vortrag aufgrund Erfahrungen im FPV vorrangig aus juristischer, nicht betriebswirtschaftlicher oder gesellschaftspolitischer Sicht
5 2. Ausgangslage Folie 5 Agrargenossenschaften mit: wenigen hundert bis mehreren tausend Hektar 3 bis über 100 Mitgliedern wenigen bis über 100 Mitarbeitern ausschließlich mitarbeitenden Mitgliedern bis nicht mitarbeitenden Mitgliedern
6 2.1. Wesen der Genossenschaft Folie 6 1 Abs. 1 GenG Wesen der Genossenschaft Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu Fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.
7 2.2. Förderzweck Folie 7 - nur ein zulässiger Zweck: Förderung der Mitglieder - Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder - durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb - Frage: wie?
8 2.3. Mitglieder Folie 8 - Wer sind die Mitglieder? - Wer werden künftig die Mitglieder sein? - Was verbindet die Mitglieder mit der Genossenschaft? - Worin besteht derzeit die Förderbeziehung zu den Mitgliedern? - Wie könnte künftig die Förderbeziehung zu den Mitgliedern aussehen?
9 3. Chancen der Rechtsform Genossenschaft Folie 9 - aufgrund der Unterschiedlichkeit der Ausgangslage auch verschiedene Möglichkeiten - es existieren nicht die Strategien zur Weiterentwicklung, die je nach Bedarf aus einer Schublade gezogen werden können, - ebensowenig wie es die Agrargenossenschaft als Prototyp gibt - jede Agrargenossenschaft entwickelt sich individuell
10 3.1. unveränderter Fortbestand Folie 10 - jede Agrargenossenschaft stellt Überlegungen zur Weiterentwicklung an - Unwuchten werden wahrgenommen - Veränderungen und Anpassungen werden in der Regel für notwendig gehalten - Altersentwicklung / Generationswechsel im Vorstand, Aufsichtsrat und bei den Mitgliedern - Übertritt vom Arbeits- ins Rentenleben
11 3.2. Erfolgsbeteiligung der Mitglieder Folie Ausschüttung 2. Verzinsung von Geschäftsguthaben (Dividendenzahlungen) 3. Beteiligungsfonds 4. Umwandlung von Rücklagen in Geschäftsguthaben
12 Ausschüttung Folie Abs. 1 S. 1 GenG Gewinn- und Verlustbeteiligung Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust ist auf diese zu verteilen. - ähnliche Regelung den Satzungen der Genossenschaften - hiervon wird (noch?) nicht in überwiegendem Maße Gebrauch gemacht
13 Verzinsung der Geschäftsguthaben Folie a Abs.1 GenG Ausnahme vom Verbot der Verzinsung Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt die Satzung keinen festen Zinssatz, muss sie einen Mindestzinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. - Verzinsung ist häufig Satzungsbestandteil - diese findet häufiger statt
14 Beteiligungsfonds Folie Abs. 3 GenG Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. - in der Praxis vielfach per Satzungsregelung eingeführt
15 Umwandlung von Rücklagen in Geschäftsguthaben Folie 15 - gesetzliche Rücklagen stehen hierfür nicht zur Verfügung - möglich ist nur die Umwandlung freier, nach Satzung gebildeter Ergebnisrücklagen - quotale Rücklagenumwandlung nur entsprechend der bisherigen Beteiligung - Beschluss der Generalversammlung ist notwendig - als Folge erhöhen sich die Geschäftsguthaben / die Anzahl der Geschäftsanteile der Mitglieder
16 Exkurs: Mitarbeiterbeteiligung Folie 16 Mitarbeiter Mitglieder? Entlohnung Ausschüttung, Beteiligungsfonds, Verzinsung
17 Exkurs: Pachtzahlungen Folie 17 Verpächter Mitglieder? Pachtzahlungen Ausschüttung, Beteiligungsfonds, Verzinsung
18 3.4. Übertragung von Geschäftsanteilen Folie GenG Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber, im Fall einer vollständigen Übertragung anstelle des Mitglieds, der Genossenschaft beitritt oder bereits Mitglied der Genossenschaft ist und das bisherige Geschäftsguthaben dieses Mitglieds mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt. (2) Die Satzung kann eine vollständige oder teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ausschließen oder an weitere Voraussetzungen knüpfen;
19 3.5. Verschmelzung Folie 19 - Verschmelzung durch Aufnahme i.r.d. UmwG - Übertragung des Vermögens als Ganzes im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger (eg, GmbH) unter Auflösung - gegen Gewährung von Anteilen an die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft - Abfindung der Mitglieder anstelle Anteilsgewährung möglich
20 3.6. Formwechsel Folie 20 - formwechselnde Umwandlung im Rahmen des UmwG (Gesamtrechtsnachfolge unter Erhalt des Rechtsträgers und Wechsel der Rechtsform) - seltener in der Praxis vorkommend als gemeinhin angenommen - verbreitete Auffassung, dass hierüber im Falle des Ausscheidens höhere Abfindung als bei Genossenschaft erlangt werden kann - inzwischen gewisse Erleuchtung, dass dies nur für eine begrenzte Anzahl von Ausscheidensfällen zutreffend sein mag, im Übrigen das Unternehmen zu stark belastet - im FPV: 6 formwechselnde Umwandlungen von Agrargenossenschaften in den letzten 10 Jahren - vor allem noch in den Fällen, wo nach dem Erwerb aller Anteile durch Dritte ein Rechtsformwechsel erwünscht ist
21 4. Die häufigsten Fehlvorstellungen von der Agrargenossenschaft Folie 21 Genossenschaften dürfen keine Gewinne erwirtschaften Genossenschaften dürfen keine Gewinne ausschütten Genossenschaften sind schwerfällig in der Entscheidungsfindung und -umsetzung (Agrargenossenschaften sind alte LPGen) Mitglied in einer Agrargenossenschaft zu sein bietet keine Vorteile
22 4. Fazit Folie 22 In den Besonderheiten der Rechtsform können für die Agrargenossenschaft auch ihre Chancen liegen: - Unmöglichkeit von feindlichen Übernahmen gegen den Willen der Genossenschaft - Schutz des Vermögens des Unternehmens durch gesetzliche Vorgaben - Grundsatz der Satzungsautonomie aber Vorrang des Gesetzes - weitgehende Möglichkeiten die Mitglieder am Erfolg zu beteiligen sie müssen nur genutzt werden (wollen) - Prüfung und Beratung durch Verband - Selbstorganschaft, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
24 Folie 24 FPV Halle Rechtsanwältin Karina Nitz Fachanwältin für Agrarrecht Karl-Liebknecht-Str Halle Tel.: Fax:
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