2. Teil Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB

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1 Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB 2. Teil Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB A. Einleitung Die gefährliche Körperverletzung stellt einen qualifizierten Fall einer einfachen Körperverletzung dar, so dass zunächst alle Merkmale des 223 I StGB erfüllt sein müssen. Hinweise zur Gutachtentechnik: Im Gutachten kann die Prüfung zumindest dann, wenn die Voraussetzungen des 223 I StGB unproblematisch vorliegen, sogleich mit 223 I, 224 I StGB begonnen werden und der 223 I StGB innerhalb dieser Prüfung als Grunddelikt integriert werden. B. Prüfungsschema Prüfungsschema: gefährliche Körperverletzung, 223 I, 224 I StGB A. Tatbestand I. Vorliegen des Grundtatbestandes des 223 I StGB 1. Körperliche Misshandlung einer anderen Person 2. Gesundheitsschädigung II. Vorliegen der Qualifikationsmerkmale des 224 I StGB 1. Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen 2. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs 3. Mittels eines hinterlistigen Überfalls 4. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich 5. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung III. Vorsatz 1. Bzgl. der Merkmale des 223 I StGB 2. Bzgl. der Qualifikationsmerkmale des 224 I StGB B. Rechtswidrigkeit und Schuld C. Grundfall: Eine böse Falle Sachverhalt B hat A dessen Freundin F ausgespannt. Um dem B eine ordentliche Abreibung zu verpassen, ruft A bei ihm an und bittet um ein Treffen. Er könne ihm bei der Gelegenheit mal erzählen, was denn die F ohne sein Wissen privat noch so treibe. Bevor der neugierig gewordene B den A fragen kann, was er damit meine, hat dieser bereits aufgelegt. B begibt sich daraufhin zu der von A vorgeschlagenen einsamen Lichtung in einem nahe gelegenen Waldstück. Als er dort eintrifft, ist von A nichts zu sehen. Der verärgerte B will sich gerade wieder auf den Heimweg machen, als von hinten plötzlich der A an ihn herantritt und ihm ohne Vorwarnung mit einem massiven Ast zweimal auf den Kopf schlägt. B erleidet hierdurch eine blutende Platzwunde und eine Gehirnerschütterung. Strafbarkeit des A gem. 223 I, 224 I StGB? 66

2 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 2. Lösung A. Tatbestand A müsste zunächst den Tatbestand des 223 I, 224 I StGB verwirklicht haben. I. Verwirklichung des Grundtatbestandes des 223 I StGB 1. Körperliche Misshandlung einer anderen Person Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. A hat mit einem Ast dem B auf den Kopf geschlagen, damit liegt eine körperliche Misshandlung vor. 2. Gesundheitsschädigung Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. B hat eine blutende Platzwunde und eine Gehirnerschütterung erlitten, damit liegt ebenfalls eine Gesundheitsschädigung vor. II. Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen, 224 I StGB Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 1. Mittels eines gefährlichen Werkzeugs, 224 I Nr. 2 StGB Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand der aufgrund seiner Beschaffenheit und in der konkreten Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Ein massiver Ast, der dem anderen auf den Kopf geschlagen wird, ist in der konkreten Anwendung geeignet erhebliche Verletzungen herbeizuführen, er stellt damit ein gefährliches Werkzeug dar. 2. Mittels eines hinterlistigen Überfalls, 224 I Nr. 3 StGB Ein Überfall ist ein überraschender, unerwarteter Angriff. Der Überfall ist hinterlistig, wenn der Täter planmäßig, in Verdeckung seiner wahren Absichten vorgeht. A hat den B zu der einsamen Lichtung gelockt, in Vorspiegelung, mit ihm sprechen zu wollen und ihn dann überraschend von hinten attackiert. Dadurch hat er ihn planmäßig an einen für den Angriff besonders geeigneten abgelegenen Ort gelockt und seine wahren Angriffsabsichten planvoll verdeckt. Dies stellte einen hinterlistigen Überfall dar. 67

3 Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB 3. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, 224 I Nr. 5 StGB Bei dem Merkmal das Leben gefährdender Behandlung genügt es nach herrschender Meinung, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Auf eine konkrete Lebensgefahr kommt es nicht an. Schläge mit einem massiven Ast im Kopfbereich sind zumindest abstrakt geeignet, schwere und u.u. sogar tödliche Verletzungen hervorzurufen. Daher ist eine lebensgefährdende Behandlung zu bejahen. III. Vorsatz 1. Bzgl. der Voraussetzungen des 223 I StGB A handelte mit Wissen und Wollen bzgl. einer körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsschädigung. 2. Bzgl. der Qualifikationsmerkmale, 224 I StGB a. Gefährliches Werkzeug, Nr. 2 A wusste, dass der Ast in der konkreten Anwendung geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Auch handelte er mit dem Willen zur Tatbestandsverwirklichung, also vorsätzlich bzgl. des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs. b. Hinterlistiger Überfall, Nr. 3 Er wusste ferner, dass er dem nichts ahnenden B eine Falle stellte und ihn überraschend von hinten angreift. Auch handelte er mit dem Willen zur Tatbestandsverwirklichung, also vorsätzlich bzgl. eines hinterlistigen Überfalls. c. Lebensgefährdende Behandlung, Nr. 5 Schließlich war ihm auch bewusst, dass Schläge mit einem massiven Ast im Kopfbereich zumindest abstrakt geeignet sind, das Leben des Opfers zu gefährden. Auch insoweit handelte er mit dem Willen zur Tatbestandsverwirklichung, also vorsätzlich. B. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. C. Ergebnis: A hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5 StGB strafbar gemacht. D. Systematik und Vertiefung 165 Die Qualifikationsmerkmale des 224 I StGB im Einzelnen. 68

4 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit I. Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 224 I Nr. 1 StGB Gift ist ein Beispiel für gesundheitsschädliche Stoffe. Der Unterschied zwischen Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen ist gering und meist unerheblich Gift Ein Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der im konkreten Einzelfall nach seiner Art, der beigebrachten Menge, der Form der Beibringung und der Konstitution des Opfers durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu beschädigen geeignet ist. 349 Beispiel: Arsen, Strychnin, Blausäure, Zyankali, Rauschgifte, Salzsäure. 350 Das Merkmal Gift ist dabei nicht notwendigerweise so eng zu verstehen, dass darunter nur Stoffe fallen, die typischerweise als gesundheitsschädliche Mittel eingesetzt werden. Erfasst sind vielmehr auch Stoffe, die im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben, wie Alkohol in großer Menge Andere gesundheitsschädliche Stoffe Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind namentlich alle, die mechanisch oder thermisch wirken und Gesundheitsschäden hervorrufen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand. 352 Beispiel: Zerhacktes Glas, heiße Flüssigkeit, Arzneimittel in zu hoher Dosierung. 353 Ebenfalls unter andere Stoffe werden Krankheitserreger wie das HIV-Virus gefasst. 354 Auch können hierunter Substanzen des täglichen Bedarfs fallen, sofern sie in ihrer Dosierung toxische Wirkung haben, wie z.b. Kochsalz. 355 Nicht zu den Stoffen gehören Strahlen oder elektrischer Strom Gift Gesundheitsschädlicher Stoff Aids-Virus Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 3. Beibringung Beibringung bedeutet, den Stoff derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung bringen, dass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet. 357 Bei dem Vergiftungs-Tatbestand gem. 229 a.f. StGB war es umstritten, ob das Gift von innen her seine Wirkung entfalten musste, oder es genügte, wenn es von außen her seine Wirkung entfaltete. Nach der heutigen Fassung des 224 I Nr. 1 StGB ist es nach zutreffender h.m. unerheblich, ob der Stoff von innen oder außen auf den Körper gebracht Beibringung Einwirkung von außen genügt Fischer, StGB, 224 Rn 3a; Lackner/Kühl, StGB, 224 Rn 1a Vgl. BGHSt 15, 113 BGH, NJW 2006, 1822, 1823 S/S-Stree/Sternberg - Lieben, StGB, 224 Rn 2 c Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 263 Rengier BT II, 14 Rn 5 BGH, NJW 2006, 1822, 1823 Fischer, StGB, 224 Rn 4 Wessels/Hettinger, BT 1, Rn

5 Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB seine gesundheitsschädigende Wirkung entfaltet. Maßgebend ist vielmehr, ob die Schwere der möglichen Auswirkung des äußerlich angewandten Mittels auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen in das Körperinnere eingeführten Stoff gleichkommt. 358 Beispiel: Auf die Haut aufgetragenes Gift, welches durch die Haut als Rezeptor aufgenommen wird. II. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 224 I Nr. 2 StGB 170 Der Wortlaut stellt klar, dass das Merkmal Waffe einen Unterfall des gefährlichen Werkzeugs darstellt. Gefährliches Werkzeug Gefährliches Werkzeug Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit und in der konkreten Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. 359 Beschuhter Fuß Ärztliche Instrumente Problem: Unbewegliche 172 Gegenstände Mindermeinung Herrschende Ansicht Beispiel: Knüppel, 360 KFZ, 361 zum Würgen benutzte Krawatte. 362 Auch Tiere können gefährliche Werkzeuge sein, falls sie als Mittel zur Begehung einer Körperverletzung eingesetzt werden. 363 Körperteile (Faust) stellen ausgehend vom Wortlaut des 224 I Nr. 2 StGB dagegen keine gefährlichen Werkzeuge dar. 364 Ob der beschuhte Fuß ein gefährliches Werkzeug darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist hierbei, ob es sich um festes Schuhwerk (Springerstiefel) handelt und welche Körperpartien betroffen sind. 365 Sofern empfindliche Körperteile betroffen sind, sind an die Festigkeit des Schuhwerks nach Ansicht des BGH keine hohen Anforderungen zu stellen, so dass auch ein Turnschuh genügen kann. 366 Die gefährlichen Werkzeuge müssen als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt werden, was bei ärztlichen Instrumenten, die fachgerecht verwendet werden nicht der Fall ist. 367 Umstritten ist, ob es sich bei dem gefährlichen Werkzeug um einen beweglichen Gegenstand handeln muss. Beispiel: A schlägt den Kopf des B gegen eine Betonwand Nach einer Mindermeinung können auch unbewegliche Gegenstände gefährliche Werkzeuge sein. 368 Begründet wird dies damit, dass es keinen Unterschied mache, ob des Werkzeug in Richtung des Opfers bewegt werde, oder das Opfer in Richtung des Gegenstandes, der die Verletzungen herbeiführe. Nach h.m. muss es sich bei dem gefährlichen Werkzeug um einen beweglichen Gegenstand handeln, der in Richtung zu Opfer bewegt wird. 369 Begründet wird dies mit dem Wortlaut, da nach dem natürlichen Sprachgebrauch Werkzeuge bewegliche Lackner/Kühl, StGB, 224 1b, Fischer, StGB, 224 Rn 6, a.a. Jäger JuS 2000, 35 BGHSt 22, 235, 236, Lackner/Kühl, StGB, 224 Rn 4 BGH, MDR/H 1985, 446 BGH, VRS 14, 286 Rengier, BT II, 14 Rn 10 BGHSt 14, 152, gehetzter Hund BGH, 4 StR 450/10, Rn 3; Fischer, StGB, 224 Rn 8; Lackner/Kühl, StGB, 224 Rn 3 Hillenkamp, JuS 2001, 159, 160 BGH, NStZ 1999, 616 S/S-Stree/Sternberg - Lieben, StGB, 224 Rn 8 Rengier, BT II, 14 Rn 39; Küpper, JuS 2000, 225, 226 BGH, NStZ- RR 2005, 75; Fischer, StGB, 224 Rn 8; Lackner/Kühl, StGB, 224 Rn 4 70

6 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Gegenstände sind und somit die Gegenansicht eine unzulässige Analogie zu Lasten des Täters darstelle. 370 Der Mindermeinung ist insofern zuzustimmen, dass es für das Opfer keinen Unterschied darstellt, ob man ihm einen Stein an den Kopf schmeißt, oder den Kopf gegen eine Betonwand schlägt. Allerdings spricht für die h.m. das Wortlautargument. Hinzukommt, dass der Streit im Ergebnis häufig auch keine Auswirkungen hat, da in den meisten Fällen sich das Verhalten des Täters als lebensgefährdende Behandlung i.s.v. 224 I Nr. 5 StGB darstellt. Im Beispielsfall ist 224 I Nr. 2 StGB daher abzulehnen. Stellungnahme 2. Waffe Bei dem Merkmal Waffe handelt es sich um den Sonderfall eines gefährlichen Werkzeugs. Eine Waffe ist jeder Gegenstand, der dazu bestimmt ist, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen. 371 Beispiel: Schusswaffen, Gaspistole, Stichwaffen. 372 Bei Messern ist zu unterscheiden, ob sich bestimmungsgemäß als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen oder es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (Küchenmesser) handelt. In letzterem Fall handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug. Auch bei Einsatz einer Waffe muss diese als gefährliches Werkzeug eingesetzt werden, was z.b. nicht der Fall ist, bei einem leichten Schlag mit einem Schlagring auf den Rücken eines Menschen. 373 III. Mittels eines hinterlistigen Überfalls, 224 I Nr. 3 StGB 173 Waffe Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Strafgrund der Qualifikation ist neben der Verwerflichkeit der Begehungsweise, die besondere Gefährlichkeit für das Opfer, wenn der Angriff überraschend erfolgt. 174 Überfall Ein Überfall ist ein überraschender, unerwarteter Angriff. 374 Der Überfall ist hinterlistig, wenn der Täter planmäßig, in Verdeckung seiner wahren Absichten vorgeht. 375 Beispiel: Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit, 376 Beibringung von KO - Tropfen 377, Locken in eine Falle (z.b. Vortäuschen einer Autopanne). 378 Merksatz: Da der Täter planmäßig, in der Verdeckung seiner wahren Absichten vorgehen muss, darf das Merkmal Hinterlist nicht mit dem Mordmerkmal Heimtücke gleichgesetzt werden. Verhältnis zur Heimtücke Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 274 BGHSt 4, 125, 127 BGHSt 43, 266, 269 Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 273 Rengier, BT II, 14 Rn 18 BGH, NStZ 2004, 93 BGH, NStZ 2004, 93 BGH, NStZ-RR 2012, 143 BGH, NStZ-RR 2011,

7 Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB Der plötzliche Angriff von hinten stellt sich zwar als heimtückisch dar, das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmomentes genügt aber nicht für das Merkmal der Hinterlist. 379 Nötig: Anwesenheit am Tatort Problem: Bloße Teilnahme Mittäterschaftliches Handeln erforderlich Zusammenwirken mit Teilnehmern genügt Stellungnahme 175 IV. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, 224 I Nr. 4 StGB Strafgrund dieses Qualifikationsmerkmals ist die erhöhte Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer, wenn es sich mehreren Personen gegenübersieht und dadurch eingeschüchtert und in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt wird. 380 Gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn mindestens zwei am Tatort anwesende Beteiligte zusammenwirken und dem Opfer unmittelbar gegenübertreten. 381 Nach ganz h.m. ist es dabei nicht erforderlich, dass jeder Beteiligte eigenhändig an der Verletzungshandlung mitwirkt. 382 Umstritten ist jedoch, ob die Beteiligten mittäterschaftlich zusammenwirken müssen, oder ob es genügt, wenn der Anwesende lediglich Teilnehmer ist. Beispiel (nach BGH NStZ 2003, 86 ff.): A will den O verprügeln und bittet B und C, zur Sicherheit mitzukommen und ihn durch ihre Anwesenheit zu unterstützen. Während A den O verprügelt, stehen B und C daneben. Hat sich A gem. 223 I, 224 I Nr. 4StGB strafbar gemacht? B und C waren lediglich Gehilfen i.s.d. 27 I StGB, so dass fraglich ist, ob A mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich handelte. Gemäß einer Mindermeinung setzt 224 I Nr. 4 StGB mittäterschaftliches Handeln voraus. 383 Begründet wird dies mit dem Wortlaut, der mit 25 II StGB übereinstimme sowie damit, dass der erhöhte Strafrahmen des 224 I StGB eine restriktive Auslegung erfordere. Nach h.m. ist der Begriff des Beteiligten i.s.d. 28 II StGB zu verstehen und umfasst daher auch Teilnehmer. 384 Der h.m. ist zu folgen. Die erhöhte Gefährlichkeit für das Opfer, welche sich aus der unmittelbaren Konfrontation mit mehreren Personen ergibt, ist auch dann zu bejahen, wenn der Täter am Tatort mit Anstiftern oder Gehilfen zusammenwirkt. 385 Stets muss das Opfer dabei nämlich die Sorge haben, dass die Teilnehmer in das Kampfgeschehen auf Seiten des Angreifers eingreifen werden. 176 V. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, 224 I Nr. 5 StGB Strafgrund dieses Merkmals ist die Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung für das Opfer. Das Merkmal ist unproblematisch erfüllt, wenn der Täter durch die Handlung das Opfer in eine konkrete Lebensgefahr gebracht hat. Beispiel: Stülpen einer Plastiktüte über den Kopf des Opfers, mit der Folge, dass es fast erstickt, 386 Abschütteln einer Person von einem fahrenden PKW, 387 Werfen eines Gullydeckels gegen den Kopf BGH, NStZ 2005, 97 Küper GA 1997, 304 BGH, NStZ 2003, 86, 87; Baier, JA 2003, 365 BGH, NJW 1998, 465, 466; Lackner/Kühl, StGB, 224 Rn 7; a.a. Schroth JZ 2003, 215 Paefgen, StV 2004, 77 ff.; Schroth, JZ 2003, 215 f. BGHSt 47, 383; Fischer, StGB, 224 Rn 11; Wessels/Hettinger, BT I, Rn 281 Rengier, BT II, 14 Rn 20 BGH, StV 2002,

8 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Umstritten ist, ob das Merkmal auch dann vorliegt, wenn zwar nicht eine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist, die Handlung aber objektiv geeignet war, eine Lebensgefahr zu begründen. Bsp. (nach BGHSt 43, 346 ff.): Arzt A setzt den Patienten P über einen längeren Zeitraum medizinisch nicht indizierten Röntgenstrahlen mit der abstrakten Gefahr von lebensgefährdenden Dauerschäden aus. Hat sich A gem. 223 I, 224 I Nr. 5StGB strafbar gemacht? Nach einer Mindermeinung ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer bestand. 389 Begründet wird dies damit, dass anderenfalls der gegenüber 223 I StGB erhöhte Strafrahmen nicht zu rechtfertigen sei. Demgegenüber lässt die h.m. die objektive Eignung der Behandlung zur Lebensgefährdung genügen. 390 Begründet wird dies mit dem Wortlaut des 224 I Nr. 5 StGB, in dem von Behandlung gesprochen wird. Der h.m. ist zu folgen. Die Gegenansicht würde die 5. Variante zu nah an den versuchten Totschlag heranrücken. Weiterhin würde sich der Unrechtsgehalt der 5. Variante zu weit von den anderen Varianten des 224 I StGB entfernen. A hat sich daher gem. 223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht. 3. Teil Misshandlung von Schutzbefohlenen, 225 StGB A. Einleitung Die Vorschrift des 225 StGB dient dem Schutz von Personen, die sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Täter befinden. Das Verhältnis zu 223 I StGB ist umstritten. Nach Ansicht der Rechtsprechung und eines Teils der Lehre handelt es sich um einen eigenständigen Tatbestand, da die Tathandlung des Quälens auch seelische Einwirkungen umfasst. 391 Nach h.l. handelt es sich dagegen um einen Qualifikationstatbestand des 223 I StGB, da die seelische Beeinträchtigung, die bei 225 I StGB ausreiche, nur von untergeordneter Bedeutung sei und daher nicht dazu führe, den 225 I StGB zu einem eigenständigen Delikt zu machen II StGB stellt einen qualifizierten Fall des 225 I StGB dar, 225 III StGB regelt als Strafzumessungsnorm die minder schweren Fälle. Hinweise zur Gutachtentechnik: Bedeutung hat der Streit im Bereich der Teilnahme, da es sich bei der Pflichtenstellung des Täters um ein täterbezogenes persönliches Merkmal handelt und bei Eigenständigkeit des Tatbestandes für Außenstehende 28 I StGB zur Anwendung käme, während bei Annahme einer Qualifikation 28 II StGB einschlägig wäre. Bei der Prüfung eines Einzeltäters hat der Streit keine Bedeutung und muss auch nicht dargestellt werden. 177 Problem: Muss eine konkrete Lebensgefahr eintreten Konkrete Lebensgefahr erforderlich Objektive Eignung genügt Stellungnahme Verhältnis zu 223 Bedeutung für 28 StGB Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit BGH, VRS 57, 280 LG Rostock, NStZ 1997, 392 NK-Paeffgen, StGB, 224 Rn 27 BGHSt 43, 346;BGH, NStZ-RR 2013, 345, 346; Rengier, BT II, 14 Rn 21 BGHSt 43, 113, 116; Wessels/Hettinger BT 1, Rn 310 Fischer StGB 225 Rn 2; Lackner/Kühl StGB 225 Rn 1 73

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