Das staatsanwaltliche Plädoyer vor dem Strafrichter
|
|
- Walter Kalb
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das staatsanwaltliche Plädoyer vor dem Strafrichter Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die eines Staatsanwalt können unter dessen Aufsicht dem Rechtsreferendaren gemäß 142 Abs. 3 GVG übertragen werden. Sitzungsdienst vor dem Jugendgericht dürfen Referendare nach neuer Gesetzeslage demgegenüber nur noch unter Aufsicht und Beisein eines Jugendstaatsanwalts verrichten, 36 Abs. 2 Satz 3 JGG; für den Referendaren fällt die Sitzungsvertretung beim Jugendrichter dadurch praktisch weg, da es sich kaum eine Staatsanwaltschaft wird leisten können, zwei Sitzungsvertreter für einfach gelagerte Verhandlungen für dieselbe Sitzung einzuteilen. Nach Ende der Beweisaufnahme wird der Referendar als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als erster (also vor der Verteidigung) plädieren müssen. Der Aufbau des Plädoyers folgt einer logischen Struktur: A. Anrede Hohes Gericht! (Verehrter) 1 Herr Verteidiger! B. Feststellungen zum Schuldspruch Einleitungssatz: Die Beweisaufnahme hat den Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift zugrunde gelegt worden ist, vollumfänglich/im Wesentlichen/in Teilen bestätigt. Zur Beweiswürdigung in der Staatsanwaltsklausur siehe ausführlich: Dinter/Jakob, Die Staatsanwaltsklausur Prüfungswissen für das Assessorexamen, C.F.Müller Verlag, 2. Auflage, I. Zur Tatbestandsmäßigkeit Tipp 1: Falls der Angeklagte glaubhaft gesteht, sollten Sie nur kurze Ausführungen zur Tatbestandsmäßigkeit machen und/oder direkt auf die rechtliche Würdigung zu sprechen kommen. Formulierungsbeispiel: Nach dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten hat er das Handy des Geschädigten Meyer in seine Jacke eingesteckt, um es für sich zu behalten. Er hat sich deshalb des Diebstahls gem. 242 StGB schuldig gemacht. 1 Die Anrede Verehrter Verteidiger dürfte für so manchen Staatsanwalt bzw. Richter eine übergebührliche und deshalb unangemessene Ehrformel sein. Dies beruht auf dem unreflektierten Rechtsverständnis, wonach Verteidiger als lästige Übel im Strafprozess wahrgenommen werden. Diese déformation professionnelle wird der wichtigen strafprozessualen Rolle des Strafverteidigers nicht gerecht. 1
2 Tipp 2: Würdigen Sie nur die problematischen Tatbestandsmerkmale. Beispiel: Wegnahme bei 242 StGB Der Angeklagte schweigt zum Vorwurf / bestreitet das Handy eingesteckt zu haben. Sein Bestreiten ist aber durch die Aussage des Zeugen Neumann widerlegt. Denn der Zeuge hat ausgesagt, dass Der Zeuge zeigt auch keine einseitigen Belastungstendenzen..., sodass er glaubwürdig ist. Gestützt wird die Aussage des Zeugen zudem durch die Videobilder, die zeigen, dass II. Zur rechtlichen Würdigung Formulierungsbeispiel: Der Angeklagte hat sich des Diebstahls gem. 242 StGB schuldig gemacht. Anzeige AssessorenRep Besuchen Sie unser Tagesseminar zur Vorbereitung auf die Staatsanwaltsklausur. Mehr Infos unter. C. Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch I. Bestimmung des abstrakten Strafrahmens Formulierungsbeispiel: Im Fall des Diebstahls sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. II. Strafrahmenverschiebungen berücksichtigen Formulierungsbeispiel: Dieser Strafrahmen ist hier zugunsten des Angeklagten zu modifizieren, da ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliegt. Der Angeklagte wurde zuvor vom Opfer gekränkt und regelrecht zur Tat provoziert. Der Strafrahmen beträgt deshalb 3 Monate Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. 2
3 1. Minder schwerer Fall / Besonders schwerer Fall (= sog. unbenannte Strafmilderungs- bzw. schärfungsgründe) Beispiele in Strafrichtersachen: Minder schwerer Fall: 224 Abs Hs StGB = 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe statt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Besonders schwerer Fall: 243 StGB = 3 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe statt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. 2. Vertypte Strafmilderungsgründe ( 49 StGB) Beispiele: Verminderte Schuldfähigkeit, 21 StGB; Versuch, 22 StGB; (= jeweils fakultativ: die Strafe kann gemildert werden); Beihilfe, 27 StGB (= die Strafe muss gemildert werden) Führt zur Strafrahmenmilderung gem. 49 Abs. 1 StGB, das bedeutet: a) Reduzierung des Höchstmaß auf höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes Höchststrafe 1 Jahr (Bsp. 316 StGB): 9 Monate Höchststrafe 3 Jahre (Bsp. 246 I StGB): 2 Jahre 3 Monate Höchststrafe 5 Jahre (Bsp. 242 StGB): 3 Jahre 9 Monate Höchststrafe 10 Jahre (Bsp. 224 StGB): 7 Jahre 6 Monate b) Reduzierung des erhöhten Mindestmaß: Das erhöhte Mindestmaß der Freiheitsstrafe, falls es unter einem Jahr liegt (z.b. 243 StGB = 3 Monate), fällt auf das gesetzliche Mindestmaß. Merke: Das gesetzliche Mindestmaß beträgt 1 Monat Freiheitsstrafe, 38 Abs. 2 StGB. Erhöht ist das Mindestmaß folglich bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat. 3. Keine Doppelverwertung desselben Milderungsgrundes, 50 StGB Derselbe strafmildernde Umstand (z.b. Alkoholisierung) darf nicht sowohl zur Begründung eines minder schweren Falles und zugleich zur Begründung einer Strafrahmenreduzierung gem. 49 StGB verwendet werden. Gegenbeispiel: Wenn der Täter im Fall der gefährlichen Körperverletzung zuvor vom Opfer stark provoziert wurde und bei Begehung der Tat wegen starker Alkoholisierung vermindert schuldfähig war, kann 3
4 der Strafrahmen des minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung nochmals über 49 StGB gemildert werden (da nicht derselbe Milderungsgrund). III. Strafzumessungsgesichtspunkte, 46 Abs. 2 StGB Zugunsten des Angeklagten spricht... Beispiele: Nicht vorbestraft; Geständnis; Gelegenheitstat; geringer Schaden/ Wert der Beute gering; Schadenswiedergutmachung; unverschuldete wirtschaftliche Notlage; erheblicher Zeitablauf seit der Tat; (aufrichtige) Entschuldigung; lange Verfahrensdauer. Zulasten des Angeklagten spricht... Beispiele: (einschlägig) vorbestrafet; Tat langfristig geplant; eiskalt ausgeführt; erheblicher Schaden; Wert des Diebesgutes erheblich; Tatausführung; fehlende Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens; Länge des Tatzeitraums. Beachten Sie unbedingt das Verbot der Doppelverwertung gemäß 46 Abs. 3 StGB: Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass Sie dem Angeklagten nicht strafschärfend vorhalten dürfen, dass er beispielsweise im Zuge einer gefährlichen Körperverletzung nicht nur einen anderen Menschen verletzt, sondern dazu auch noch einen spitzen Stein benutzt hat! (Negativbeispiel aus der Praxis) das ist gerade Merkmal des 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Praxistipp: Nach Einspruch gegen den Strafbefehl ist es in der Praxis üblich, die im Strafbefehl genannte Strafe angemessen zu verschärfen, da bei Erlass des Strafbefehls noch ein Geständnis zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden ist, das nach Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl häufig gerade nicht mehr vorliegen dürfte. IV. Strafe: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 1. Vorüberlegungen a) Tateinheit Bei tateinheitlich begangenen Straftaten gilt 52 StGB (sog. Absorptionsprinzip): Der Strafrahmen wird dem Gesetz entnommen, das die schwerste Strafe androht. Beispiel: 242, 185, 52 StGB Der Strafrahmen ist 242 StGB zu entnehmen, da dort die Höchststrafe 5 Jahre und nicht wie im Fall des 185 StGB nur 1 Jahr Freiheitsstrafe beträgt. 4
5 b) Tatmehrheit: Bildung der Gesamtstrafe Bei tatmehrheitlich begangenen Straftaten ist auf eine Gesamt(geld)strafe zu erkennen, 53, 54 StGB. Die Schritte im Einzelnen: 1. Bestimmung der jeweiligen Einzelstrafe unter Würdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte 2. Bestimmung der Einsatzstrafe (= schwerste Einzelstrafe) 3. Gesamtstrafe (= Einsatzstrafe im Rahmen zusammenfassender Würdigung ( 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) maßvoll mit Einzelstrafen erhöhen, ohne sie zu summieren) Beispiel: 223, 185, 53 StGB Einzelstrafe für 223 Abs. 1 StGB: 20 Tagessätze Einzelstrafe für 185 Abs. 1 StGB: 40 Tagessätze (= Einsatzstrafe) Gesamtstrafe z.b.: 50 Tagessätze o (nicht 60 Tagessätze, da dies die Summe aus den Einzelstrafen wäre) c) Sonderfall: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, 55 StGB Prüfen Sie im Vorfeld der Verhandlungen durch einen Blick in den BZR- Auszug, ob die angeklagte Tat bereits bei vorherigen Urteilen hätte einbezogen werden können. Es wäre ggf. dann in der Verhandlung eine nachträgliche Gesamtstrafe zu beantragen. Es wird beantragt, den Angeklagten wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Stade vom verhängten Strafe und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zu verurteilen. (...) Aber Vorsicht! Eine Strafe kann dann nicht einbezogen werden, wenn sie z.b. vollständig vollstreckt ist, 55 Abs. 1 StGB. Deshalb sollte das sog. Vollstreckungsheft der einzubeziehenden Strafen zuvor durch das Gericht beigezogen werden, um den Vollstreckungsstand zu überprüfen. 2. Geldstrafe, 40 ff. StGB Die Geldstrafe bemisst sich nach Zahl und Höhe der Tagessätze. a) Anzahl der Tagessätze: Mindestens 5, höchstens 360 ( 40 Abs. 1 Satz 1 StGB); bei Gesamtgeldstrafe: höchstens 720 ( 54 Abs. 2 StGB). Die Anzahl der Tagessätze wird durch das Ausmaß der Schuld festgelegt. Je schwerer die Schuld, desto höher die Anzahl der Tagessätze. 5
6 3. Freiheitsstrafe Beachte: Bei einer Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen gilt der Angeklagte als vorbestraft. Damit ist gemeint, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 91 oder mehr Tagessätzen ins Führungszeugnis eingetragen wird (vgl. 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG und 53 BZRG). b) Höhe des Tagessatzes: Mindestens 1 Euro, höchstens Euro ( 40 Abs. 2 StGB) Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in der Regel also am Nettoeinkommen des Angeklagten ( 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Nettoeinkommen ist vorher zu bereinigen, insbesondere von den Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten. Beispiel:.Der Angeklagte verdient Euro (netto) im Monat. Er hat eine nichtverdienende Ehefrau und ein Kind. Nettoeinkommen: Abzüglich Unterhalt je Kind: 1/ Abzüglich Unterhalt für Ehefrau: 1/5 300 Bereinigtes Nettoeinkommen: Das bereinigte Nettoeinkommen ist durch 30 (= Anzahl der Tage im Monat, 40 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu teilen. Im Beispiel: : 30 = 35, ergo 35 = Höhe des Tagessatzes. Übrigens: Bei Hartz-IV-Empfängern wird in der Praxis häufig eine Tagessatzhöhe zwischen 8 bis 10 zugrunde gelegt. Die Freiheitsstrafe beträgt bei zeitiger Freiheitsstrafe mindestens 1 Monat; das Höchstmaß beträgt 15 Jahre, 38 Abs. 2 StGB. Freiheitsstrafen unter 1 Jahr werden nach Wochen und Monaten, über 1 Jahr nach Monaten und Jahren bemessen, 39 StGB. Die anzusprechenden Gesichtspunkte: a) Höhe der Freiheitsstrafe Die Höhe der Freiheitsstrafe muss im ermittelten Strafrahmen liegen. Wichtig: Eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten soll nur ausnahmsweise verhängt werden, 47 Abs. 1 StGB, nämlich dann, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist. Hierzu müssen Sie sich im Plädoyer verhalten, wenn Sie eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten beantragen wollen. 6
7 b) Umwandlung der Freiheits- in Geldstrafe, 47 Abs. 2 StGB? Obwohl der Strafrahmen bei manchen Straftatbeständen gar keine Geldstrafe vorsieht, kann unter den Voraussetzungen des 47 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Häufiger Anwendungsfall ist in Strafrichtersachen hierfür 243 StGB sowie die gefährliche Körperverletzung gem. 224 Abs. 1 StGB. Sollte bei letzterer ein minder schwerer Fall bejaht werden, beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe nicht mehr 6 Monate, sondern nur noch 3 Monate (lies 224 Abs. 1 StGB), sodass der Anwendungsbereich des 47 Abs. 2 StGB (dort ungelenk formuliert mit: kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht ) grundsätzlich eröffnet ist. Sollte die Verhängung der Freiheitsstrafe nun nicht unerlässlich im Sinne des 47 Abs. 2 Satz 1 StGB sein, ist die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln. Wichtig: Beachten Sie hierbei unbedingt die Regelung des 47 Abs. 2 Satz 2 StGB! Sieht das Gesetz wie im Fall der gefährlichen Körperverletzung ein erhöhtes Mindestmaß (erhöht ist das Mindestmaß der Freiheitsstrafe, wenn es mehr als 1 Monat beträgt) vor, dann darf die Anzahl der Tagessätze bei der Geldstrafe umgerechnet nicht darunter liegen. 1 Monat entsprechen 30 Tagessätze. Das bedeutet, dass im Fall eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung die über 47 Abs. 2 StGB umgewandelte Geldstrafe mindestens 90 Tagessätze (3 Monate = 3 x 30 Tagessätze) betragen muss! c) Strafaussetzung zur Bewährung? Freiheitsstrafen von unter 1 Jahr sollen unter den Voraussetzungen des 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Ist dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose zu erstellen? Steht also zu erwarten, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne Strafvollzug künftig von der Begehung weiterer Straftaten absieht? Beachte: Ungeachtet einer günstigen Sozialprognose können Freiheitsstrafen von über 6 Monaten ohne Bewährung vollstreckt werden, wenn dies die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet, vgl. 56 Abs. 3 StGB. 7
8 Freiheitsstrafen von über 1 Jahr und unter 2 Jahren können bei Bejahung einer positiven Sozialprognose nur unter den engen Voraussetzungen weiterer besonderer Umstände des 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren ist nicht aussetzungsfähig. 4. Verwarnung mit Strafvorbehalt, 59 StGB Die Verwarnung mit Strafvorbehalt wird verbreitet als Geldstrafe auf Bewährung verstanden. Unter den Voraussetzungen des 59 StGB wird der Angeklagte lediglich verwarnt, und die Verurteilung zu einer Geldstrafe mit bis zu 180 Tagessätzen vorbehalten. Zugleich bestimmt das Gericht die Bewährungszeit und weitere Bewährungsmaßnahmen. D. Formulierung des Antrags Ich beantrage den Angeklagten zu verwarnen und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro (im Urteil) vorzubehalten. Gesamtgeldstrafe: (...) Tat- und schuldangemessen ist es deshalb den Angeklagten für den Diebstahl (alternativ: Tat zu 1.) mit 30 Tagessätzen und für die Sachbeschädigung mit 20 Tagessätzen zu bestrafen. Ich beantrage nach nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro zu verurteilen. Freiheitsstrafe: (...) Ich beantrage den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, wobei die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist. Die Bewährungszeit sollte 3 Jahre betragen. Als Bewährungsauflage beantrage ich, dass der Angeklagte 600 Euro zur Schadenswiedergutmachung an den Geschädigten in monatlichen Raten von 100 Euro zahlt. Weitere Bewährungsauflagen stelle ich in das Ermessen des Gerichts. E. Nebenfolgen Nach dem Antrag zum Strafausspruch vergessen Sie bitte nicht weitere mögliche Nebenfolgen der Straftat zu beantragen. Neben einem Fahrverbot gem. 44 StGB und (eher selten in Strafrichtersachen) Haftanträgen ist vor allem an die Einziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis zu denken. I. Einziehung gem. 74 StGB Über 74 StGB können nur Tatprodukte oder Tatwerkzeuge eingezogen werden. Die sog. Beziehungsgegenstände können gemäß 74 Abs. 4 StGB nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eingezogen werden. Beispiele in Strafrichterverhandlungen: 8
9 74 Abs. 4 StGB in Verbindung mit WaffG: Einziehung der Waffe 282 StGB: Einziehung einer Urkunde 21 Abs. 3 StVG: Einziehung des Kraftfahrzeugs Beachte die in der Vorschrift genannten erhöhten Voraussetzungen, insbesondere 21 Abs. 3 Nr. 3 StVG! In Fällen wie 142 StGB ist das KFZ übrigens Tatwerkzeug, und kein Beziehungsgegenstand, sodass es im Einzelfall über 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden kann. 33 Abs. 2 BtMG: Einziehung der BtM (= Betäubungsmittel) Praxistipp: Nicht selten wird sich der Angeklagte mit der Vernichtung der einziehungsfähigen Gegenstände einverstanden erklären, sodass es der (formalen) Einziehung im Urteil gar nicht mehr bedarf. Deshalb sollte man sofern dies das Gericht vergisst den Angeklagten fragen, ob er auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet. Sein ausdrücklich erklärtes Einverständnis sollte optimaler Weise protokolliert werden, um unangenehme Haftungsfragen zu vermeiden. Sein Einverständnis notieren Sie bitte auch im Sitzungsvermerk. Sie ersparen dadurch dem zuständigen Dezernenten eine Menge unnötiger Arbeit, die durch die nachträgliche Abwicklung von nicht eingezogenen, aber einziehungsfähigen Gegenständen (häufig z.b. Betäubungsmittel) verursacht werden würde. II. Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre gem. 69, 69a StGB Dem Angeklagten kann unter den Voraussetzungen des 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden. Zusätzlich kann eine (ggf. isolierte) Sperre zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Die Sperre beträgt dabei gem. 69a Abs. 1 StGB mindestens 6 Monate! Der Antrag könnte beispielsweise lauten: Der Angeklagte hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ich beantrage daher dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, den Führerschein einzuziehen und die Verwaltungsbehörde anzuweisen, ihm vor Ablauf einer Sperre von... keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Beachte: Die gemäß 69 StGB erforderliche (charakterliche) Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kfz muss im Zeitpunkt der Hauptverhandlung festgestellt werden. Deshalb kann die Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig sein, wenn der Angeklagte zwischen Tat und Hauptverhandlung einen nennenswerter Zeitraum ohne Beanstandung geblieben ist und dadurch zum Führen eines KFZ charakterlich nicht ungeeignet erscheint (siehe OLG Oldenburg, zfs 2005, 260: Sorgsame Prüfung der Ungeeignetheit nach 20 Monaten Zeitablauf). 9
10 III. Kosten Schlussendlich können Sie bei einer Verurteilung beantragen, die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen. Im Fall eines Freispruchs lautet der Antrag: Ich beantrage den Angeklagten freizusprechen und die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. - Stand: 10/2016 (Verfasser: Dr. Dinter) 10
Das staatsanwaltliche Plädoyer beim Strafrichter
Das staatsanwaltliche Plädoyer beim Strafrichter Tipp: Lesen Sie auch Die 10 goldenen Tipps bei Wahrnehmung des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes auf, dort unter Lernstoff. Die Wahrnehmung der Aufgaben
MehrNotiz-/Plädoyerformular *
* Angeklagter: Beruf: Nettoeinkommen: Ehefrau (20 %) Kinder: 10 %./.30= Tagessatzhöhe: Vorwurf: Einlassung: Zeugen: Sonstige Beweismittel (Urkunden/BAK:) Plädoyer (Verurteilung) Hohes Gericht, Herr Verteidiger,
Mehr2 7. Okt Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGEGANGEN. Rechtskräftig seit dem I n der Strafsache
.:) _" J Rechtskräftig seit dem 15.09.2017 -' Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil EINGEGANGEN 2 7. Okt. 2017 ANW.A.LTSKMJZLEI 8.~ X ~_._ - - -' I n der Strafsache gegen geboren am in, deutscher
Mehr(Die Randnummern entsprechen dem Hauptteil) I. Der Angeklagte ist nicht erschienen 1) Handelt es sich um ein Strafbefehlsverfahren, so wird der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen
MehrRechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München
Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht München In dem Strafverfahren gegen D (geb. D ),
MehrDr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #61. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2017
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2017 #61 153a StPO [ ] 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes
MehrDr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #61. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2018
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2018 #61 31a BtMG (1) In Fällen des 29 [ ] kann die Staatsanwaltschaft
MehrSitzungsdienst des Staatsanwalts
Jurakompakt Sitzungsdienst des Staatsanwalts Vorbereitung, Verhandlung, Plädoyer Bearbeitet von Dr. Christian Theiß 6. Auflage 2017. Buch. XV, 188 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71243 2 Format (B x L): 11,8
MehrNotiz-/Plädoyerformular
Notiz-/Plädoyerformular Angeklagter: Beruf: Nettoeinkommen: Ehefrau (20 %) Kinder: 10%./.30= Tagessatzhöhe: Vorwurf: Einlassung: Zeugen: Sonstige Beweismittel (Urkunden/BAK:) Plädoyer (Verurteilung) Hohes
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Ausfertigung Aktenzeichen: 2 Cs 470 Js 11479/15 Amtsgericht Bad Saulgau Im Namen des Volkes Urteil ln dem Strafverfahren gegen Dr. Herbert Stützle, geboren am 01.07.1955 in Mengen, geschieden, Beruf: Arzt,
MehrLandgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil
Ausfertigung Amtsgericht Aachen EINGEGAf\JG EN o 9. Feb. 2Of8 AN WALTS I
Mehr. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
------- -. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil c/ngegj\i\jg EI\} o 8. Jan. LU;i1, Af\lWA LTSKANZI..E! BEX In der Strafsache gegen, geboren am in Staatsangehörigkeit unbekannt,
MehrDie Erstellung des Urteils in Straf- und Bußgeldsachen
Die Erstellung des Urteils in Straf- und Bußgeldsachen Erläuterungen, Beispiele, Mustertexte und Textbausteine von Bernd Rösch 1. Auflage Die Erstellung des Urteils in Straf- und Bußgeldsachen Rösch schnell
MehrVollstreckungsbehörde ist die StA, 451 StPO. Dort werden die Vollstreckungsgeschäfte grundsätzlich vom Rechtspfleger erledigt, 31Abs.
die Einleitung der Strafvollstreckung und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung, hat ihre Grundlage in den 449 463d StPO. Für die Vollstreckung von Geldstrafen verweist 459 StPO auf die Justizbeitreibungsordnung,
MehrVorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling
Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling Bedeutungsverlust der formellen Sanktionen Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 2 Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling:
MehrInhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9
Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 111/13 BESCHLUSS vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
MehrInhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16
Seite 10 Zänker: Deutsche Urteile in Strafsachen Inhalt VORWORT... 9 INHALT... 10 BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN... 13 VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16 UNERLAUBTES HANDELTREIBEN MIT BETÄUBUNGSMITTELN...
MehrStrafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III -
Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Justizoberamtsrat Warias, FHR-NRW Teil A I. Sachverhalt: Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.1998 ist A wegen einer Straftat vom 14.08.1997
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 354/16 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR354.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
Mehrbeck-shop.de Sitzungsdienst des Staatsanwalts Vorbereitung Verhandlung Plädoyer Dr. Christian Theiß von Richter am Amtsgericht Wunsiedel 3.
Sitzungsdienst des Staatsanwalts Vorbereitung Verhandlung Plädoyer von Dr. Christian Theiß Richter am Amtsgericht Wunsiedel 3. Auflage 2012 Vorwort Das vorliegende Büchlein richtet sich an Referendare
MehrEinführung in das deutsche Strafverfahrensrecht
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht 22.04.2011 Christian Krauße, LL.M. Eur. Ziel des Strafverfahrens objektiver Ausspruch über Schuld
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
2 Ss 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5304 Ss 53/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 181/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 Ds 115/04 Amtsgericht Fürstenwalde 282 Js 41343/03
Mehr',;/ Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. Ausfertigung. In der Strafsache. gegen
\. 1 ',;/ '/ Ausfertigung Rechtskräftig seit dem Aachen, den G-R~ ~ J.~., If. :'-. gez. Justizall)t,-tJ;lspe!4gfj'r{~\ als Urkundsbeamti I der/'(r~... l "'::'\ Geschäftsstelle * I //'r1k.~f11 )\ v / ;.,,'
MehrKANZLEI AM ALTEN RATHAUS RECHTSANWALT K A I S C H N A B E L
KANZLEI AM ALTEN RATHAUS RECHTSANWALT K A I S C H N A B E L MERKBLATT 2- DAS STRAFBEFEHLSVERFAHREN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS EINES STRAFBEFEHLS Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls
MehrSteffen Rittig (Autor) Grundlagen des Sanktionenrechts Ein Lernbuch für Studenten, Referendare und Polizeikommissar- Anwärter
Steffen Rittig (Autor) Grundlagen des Sanktionenrechts Ein Lernbuch für Studenten, Referendare und Polizeikommissar- Anwärter https://cuvillier.de/de/shop/publications/6170 Copyright: Cuvillier Verlag,
MehrErklärung über Verurteilungen 2 (Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 2 (Führungszeugnis) Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig und wahrheitsgemäß
MehrErklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
MehrErklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig
MehrNiedersachsen. Statistische Berichte Niedersachsen. Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte B VI 1 - j / 04
Statistische Berichte Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für Statistik Verurteiltenziffern nach Altersgruppen 1980 bis 2004 Verurteiltenziffern 4 500 4 000 3 500 Heranwachsende 3 000 2 500 Jugendliche
MehrInhaltsverzeichnis V XIII XV
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... 1. Teil. Grundlagen... 1 1. Kapitel. Einleitung... 1 2. Kapitel. Gegenstand der Urteilsfindung Verfahrensrecht... 2 A. Gegenstand der Urteilsfindung
MehrAmtsgericht Tiergarten
Flist Von.; not. KR/ KW Mtft. RA B!!, ä''.* TT!' "> PCi" H 'ici' SB 0 3.FEB. 2016 K' zda Gregor Samimi RKCKT SA NW'Al.rs KANZLE! Ii lux BicXspr.Sts:- Abschrift Rechtskräftig seit dem 11.11.2015 Berlin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 589/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR589.17.0
MehrHinweise für den Sitzungsdienst 1
Hinweise für den Sitzungsdienst 1 Stand: 1. Februar 2012 Zu den Aufgaben der Referendare, die der Staatsanwaltschaft zugewiesen sind, gehört auch die selbstständige Wahrnehmung des Sitzungsdienstes. 2
MehrSitzungsdienst des Staatsanwalts
Jurakompakt Sitzungsdienst des Staatsanwalts Vorbereitung - Verhandlung - Plädoyer von Dr. Christian Theiß 3. Auflage Sitzungsdienst des Staatsanwalts Theiß schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 1. Lesung des von
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls
MehrDr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #5 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2015 1 4. Das System strafrechtlicher Sanktionen 2 Michael Kilchling
MehrDie materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren
Jan Markus Schulte Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren Nomos Inhalt Einleitung 11 Kapitel 1: Wiedergutmachung und Strafrecht 14 A. Gang der Gesetzgebung 14 B. Wiedergutmachung und Strafzwecke
MehrLösungshinweise. Teil B Grundfall L (Strafrecht 1) 1. Materielles Recht
Lösungshinweise Ausgangslage: Teil B Grundfall L (Strafrecht 1) 1. Materielles Recht Er hat durch den Schlag BB körperlich misshandelt. Dadurch, dass BB s Nase blutet, hat er diesen da- neben an dessen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten
MehrStrafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien
Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit
MehrDatensatzbeschreibung Strafverfolgungsstatistik EVAS-Nr
Datensatzbeschreibung 1995-2006 EVAS-Nr. 24311 Datensatzbeschreibung zu Kartenart 1 und 2 allgemeines Strafrecht ef0 Land der Bundesrepublik 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 =
MehrSitzungsdienst des Staatsanwalts
Jurakompakt Sitzungsdienst des Staatsanwalts Vorbereitung, Verhandlung, Plädoyer Bearbeitet von Dr. Christian Theiß 6. Auflage 2017. Buch. XV, 188 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71243 2 Format (B x L): 11,8
MehrOberlandesgericht Dresden
Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09
Leitsatz: 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes
MehrDAS STRAFURTEIL. Theo Ziegler. Luchterhand. Staatsanwalt als Gruppenleiter Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim Landgericht Regensburg
DAS STRAFURTEIL Theo Ziegler Staatsanwalt als Gruppenleiter Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim Landgericht Regensburg Luchterhand Abkürzungsverzeichnis Seite XVI Rn. Erster Teil 1 Einleitung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 ARs 21/15 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 3 StR 63/15 ECLI:DE:BGH:2016:100516B1ARS21.15.0
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR526.18.0 - 2
MehrC Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule
C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Hauptverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C 2014 51 Überblick über den Verfahrensablauf
MehrDatensatzbeschreibung Strafverfolgungsstatistik ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS)
Datensatzbeschreibung ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS) EVAS-Nr. 24311 ef1 Einheitliche Statistik-ID ef2u1 Berichtsjahr (4-stellig) ef3u2 Satzart/ Belegeart 01 = Erwachsene
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 188/16 BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR188.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
MehrAz. 3 Ss 89/02. Leitsatz:
1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt
MehrFührungszeugnisse für Ehrenamtliche- Empfehlungen zum Umgang mit einem heiklen Thema. aej - Fachtag Kindesschutz
Die Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und Landesjugendringe Führungszeugnisse für Ehrenamtliche- Empfehlungen zum Umgang mit einem heiklen Thema aej - Fachtag Kindesschutz 24.01.2012 in Hannover Führungszeugnis???
MehrSTRAFURTEIL UND REVISIONSRECHT IN DER ASSESSORKLAUSUR
STRAFURTEIL UND REVISIONSRECHT IN DER ASSESSORKLAUSUR Gerichtliche und anwaltliche Aufgabenstellungen 2018 Rainer Kock Staatsanwalt Dr. André Neumann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt
MehrUrteil Im Namen des Volkes
Amtsgericht Hamburg-Barmbek Geschäfts-Nr. : 843-503/08 5701Js 55/08 Bitte bei allen Schreiben angeben! Urteil Im Namen des Volkes In der 5tra~sache gegen 1. J,-' M geboren. am.2.. ~ p geboren am hat das
MehrUrteil Im Namen des Volkes
/ Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst 23.10.2013 902 Ds - 332 Js 19448/13 Urteil Im Namen des Volkes Rechtskräftig seit&~.. P ~.ß Fran~u~)-Höchst, ~an 12; 4. 0 KT. 2013 -~~--; des Amtsger~~lfi
MehrVerkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Musterklausur mit dem Schwerpunkt. Strafrecht
Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Bad Münstereifel, November 2018 Musterklausur mit dem Schwerpunkt Strafrecht Vorbemerkungen: 1. Der Aufgabentext besteht (ohne
MehrStrafbefehl. es 722 Js 54976/13. Ausfertigung. Herrn. Rechtskräftig. Cloppenburg. Weitere Angaben:
/ Amtsgericht Ausfertigung Amtsgericht Clopperburg, Postfach 1941,49649 Strafrichter \ Herrn. snummer (bitte stets angeben) es 722 Js 54976/13 Rechtskräftig seit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Weitere
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 382/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2015:291015B3STR382.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrEinführung in das Studium der Rechtswissenschaften Sommersemester 2019
Prof. Dr. Jan Zopfs Strafrecht - 5 Fragen: 1. Warum soll jemand im Namen des Volkes bestraft werden? Damit der Geschädigte sein Geld kriegt? 2. Mit welchen Sanktionen bestraft man? Mit Strafhaft und Bußgeldern?
MehrDas Strafurteil. Grundfragen zu Aufbau und Abfassung von Verurteilung, Freispruch und Einstellung. von. Dr. Michael Huber
Das Strafurteil Grundfragen zu Aufbau und Abfassung von Verurteilung, Freispruch und Einstellung von Dr. Michael Huber Vizepräsident des Landgerichts Deggendorf Honorarprofessor an der Universität Passau
MehrDie Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft
Referendarpraxis - Lernbücher für die Praxisausbildung Die Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft Bearbeitet von Dr. Martin Soyka 4., neu bearbeitete Auflage 2016. Buch. XIII, 129 S. Kartoniert ISBN
MehrE. Gesetzestext des Alternativ-Entwurfs. I. Änderungen des Strafgesetzbuches
114 Arbeitskreis AE E. Gesetzestext des Alternativ-Entwurfs 46 Grundsätze der Strafzumessung I. Änderungen des Strafgesetzbuches (1) (3) [unverändert] (4) 1 Hat der Täter vor Beginn der Beweisaufnahme
Mehrbis zum
1 Neu beginnende Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück in der Woche vom 17.03.2014 bis zum 21.03.2014 Stand: 12.03.2014 Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden. Bitte beachten
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte Bewährungshilfe 2015 unter Bewährungshilfe im Saarland 3 500 3 000 Jugendstrafrecht allgemeinem Strafrecht 2 500 2 000 1 500 1 000 500 0 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte B VI 1 j 2001 Strafverfolgung 2001 Rechtskräftig Verurteilte im Saarland 2001 nach Hauptstraftatengruppen en im Straßenverkehr 34,5% en gegen die Person 13,5% en gegen den Staat,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 664/08 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008
MehrAmtsgericht Zittau. Strafrichter. Im Namen des Volkes. Urteil
" :-...< I, \::~ / - "..-,.'.'."...
MehrSeite 1 von 5. 2 Staatsanwaltschaft Deggendorf Körperverletzung Einstellung gem. 170 Abs. 2 StPO². Eine Nothilfe war nicht ausschließbar
Seite 1 von 5 Anlage 2 zu Fragen 3 und 4 der Schriftlichen Anfrage von Frau MdL Schulze vom 17.12.2014 betreffend: Rechtsextremistische Gewalttaten im Jahr 2013 1 Staatsanwaltschaft Passau Körperverletzung
Mehr2. Einheit: Die Freiheitsstrafe
2. Einheit: Die Freiheitsstrafe I. Grundlagen 1. Einschlägige Bestimmungen / Entscheidender Strafrahmen 18 StGB 5 JGG Strafrahmen bei Taten zu unterschiedlichen entscheidenden Alterszeitpunkten 36 StGB
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 278/05
Leitsatz: In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( 142 StGB) ist ein /"bedeutender Schaden/" im Sinne des 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung auch in
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR368.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
MehrStaatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst
NomosReferendariat Deventer Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst 2. Auflage Nomos NomosReferendariat Anton Deventer, Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/18 vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:160119B2STR488.18.0
MehrStatistische Berichte Niedersachsen
Statistische Berichte Niedersachsen Landesamt für Statistik Niedersachsen Verurteilte auf 100 000 Einwohner/ -innen 1990 bis 2016 nach Altersgruppen 4 000 3 500 Heranwachsende 3 000 2 500 Jugendliche 2
MehrMustertexte zum Strafprozess
Mustertexte zum Strafprozess begriindet von Dr. Dietrich Rahn Leitender Oberstaatsanwalt neubearbeitet von Dr. Hans Christoph Schaefer Generalstaatsanwalt a. D. und Jochen Schroers Vizeprasident des Oberlandesgerichts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 173/07 BESCHLUSS vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
MehrStatistische Berichte Niedersachsen
Statistische Berichte Niedersachsen Landesamt für Statistik Niedersachsen Verurteiltenziffern 4 500 Verurteiltenziffern nach Altersgruppen 1985 bis 2012 4 000 3 500 Heranwachsende 3 000 2 500 2 000 Jugendliche
MehrStatistische Berichte Niedersachsen
Statistische Berichte Niedersachsen Landesamt für Statistik Niedersachsen Verurteilten 4 500 4 000 3 500 Verurteiltenziffern nach Altersgruppen 1985 bis 2014 Heranwachsende 3 000 2 500 2 000 1 500 1 000
MehrI n h a l t s v e r z e i c h n i s A. Vorbemerkungen 1 B. Ermittlungen 2 I. Allgemeine Hinweise 2 II. Zuständigkeiten 3 1. AIlgemeines 3 2. Zuständigkeitsvereinbarung der Generalstaatsanwälte 3 III. Begrenzung
MehrEinstellungen Begründung Anklageerhebung Sachstand/Urteil/ Strafmaß. a) Gegen zwei Täter wurde Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben.
Anlage 3 betreffend die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze vom 02.07.2015 betreffend rechtsextremistische Gewalttaten 2014 und erstes Halbjahr 2015 Zeitraum 01.01.2014-31.12.2014 Tattag
Mehrbis zum
Neu beginnende Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück in der Woche vom 19.06.2017 bis zum 23.06.2017 Stand: 15.06.2017 Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden. Bitte beachten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrBeschluss. vom 05. Februar H Z geboren am wohnhaft zurzeit in der Justizvollzugsanstalt
Leitsatz: Bei sogenannten "Polizeifluchtfällen" bilden alle Gesetzesverletzungen, die ein Täter im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nur eine Tat im Sinne des 52 StGB (ständige
Mehrbis
Neu beginnende Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück in der Woche vom 10.12.2018 bis 14.12.2018 Stand: 04.12.2018 Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden. Bitte beachten Sie
Mehr38. Passionara in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung. Liebe Passionara!
38. Passionara in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung Liebe Passionara! Die Hauptverhandlung stellt das Kernstück des Hauptverfahrens und des gesamten Strafprozesses dar; auf sie läuft alles zu, von
MehrWelche Folgen haben die zu erwartenden Tatei le Taten für die Allgemeinheit? Dr. P. Grampp 2
Hat der Angeklagte bei der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20 StGB) oder der sicher feststellbaren eingeschränkten Schuldfähigkeit ( 21 StGB) gehandelt? Sind von dem Angeklagten infolge dieses (zur
MehrÜberblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen
Straf- und Massnahmenvollzug Vorlesung vom 20. Februar 2009 Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen 1 Strafsanktionenrecht Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
Mehr- Berufungsverfahren -
Vor den Strafkammern und den Jugendkammern des Landgerichts Essen finden in der Woche vom 11. bis 15.09.2017 folgende Termine statt: - Berufungsverfahren - Strafk. III./. O. aus Essen 11.09.2017 wegen
Mehr