Beratungsfolge Öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am

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1 BU Nr. 2 / 2012 Az Beratungsfolge Öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am TOP 2. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung - en nach dem Sprengstoffrecht - Änderung der en für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach 36 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) Sachverhalt 1. en nach dem Sprengstoffrecht Bisher waren en für sprengstoffrechtliche Erlaubnisse Bundesgebühren und deren Höhe in einer Verordnung des Bundes zum Sprengstoffgesetz (SprengkostV) geregelt. Die Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprengG) vom zieht Änderungen bei der enerhebung nach sich: der Bund wird künftig nur noch gebührenpflichtige Tatbestände bestimmen, die den Bereich der Bundesverwaltung betreffen. Folglich wird der Bund die SprengkostV aufheben. Da die Stadt Weinstadt im Bereich des Sprengstoffrechts als untere Verwaltungsbehörde gebührenpflichtige Amtshandlungen vornimmt, sind entsprechende entatbestände in die städtische Verwaltungsgebührensatzung aufzunehmen. Der Kalkulation wurden die Produktkosten für das Produkt Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten Jagd- und Fischereiwesen aus dem Jahr 2009 (umfassende Neukalkulation aller Verwaltungsgebühren und Satzungsänderung im Jahr 2010) in Höhe von und ein Stundensatz von 51,21 zugrunde gelegt. Von den Produktkosten des gesamten Produktes wurden die Anteile für die Bereiche Waffenrecht, Jagd- und Fischereiwesen abgezogen. enbefreiungsfälle waren nicht zu berücksichtigen, da es in diesem Bereich keine gibt. Somit wurden Gesamtkosten für den Bereich Sprengstoffrecht in Höhe von errechnet. 2. en für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach 36 Abs. 3 Waffengesetz Am 22. Juli 2010 hatte der Gemeinderat beschlossen, keine en für die verdachtsunabhängige Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach 36 Abs. 3 WaffG zu erheben. Grund für diese Entscheidung war die unsichere Rechtslage. Inzwischen liegen Urteile von Verwaltungsgerichten vor, die die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer solchen bestätigen. Im Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom , Aktenzeichen 5K 2953/10 führt das Verwaltungsgericht Stuttgart beispielsweise aus, dass die beklagte Stadt zur Erhebung einer entsprechenden ermächtigt gewesen sei, da sie die Aufgabe der Waffenbehörde als untere Verwaltungsbehörde wahrnehme und in diesem Bereich das enrecht als Teil des Verwaltungsverfahrens der Regelungskompetenz der Länder unterliege. Eine Ermächtigungsgrundlage zur enfestsetzung finde sich in Baden-Württemberg in 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes,

2 Seite 2 von 4 wonach die Städte und Gemeinden bei einer Aufgabenwahrnehmung als untere Verwaltungsbehörde die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der en durch Satzung festlegen. Verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen seien vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen und somit vom Waffenbesitzer zu dulden. Waffenkontrollen knüpfen wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes allein an den Waffenbesitz als solches und fallen daher ungeachtet dessen, ob Anlass zu Beanstandungen oder Kontrollmaßnahmen gegeben worden sei oder nicht in den Verantwortungsbereich des Waffenbesitzers und werde somit von ihm veranlasst und ihm zugerechnet. Die Einführung einer für die verdachtsunabhängige Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition ab Inkrafttreten der Änderungssatzung würde zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz führen, da noch nicht alle Waffenbesitzer kontrolliert wurden und die bereits erfolgten somit gebührenbefreit waren und die noch folgenden Kontrollen gebührenpflichtig wären. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, en für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach 36 Abs. 3 WaffG einzuführen allerdings erst ab der zweiten verdachtsunabhängigen Überprüfung. Die erste verdachtsunabhängige Überprüfung muss für alle Waffenbesitzer gebührenbefreit sein. Die Höhe der ergibt sich wie bei den en nach dem Sprengstoffrecht aus der Kalkulation für das Produkt Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten aus dem Jahr Die Rahmengebühr für diese Überprüfung orientiert sich am und liegt zwischen 17,- (20 Minuten) und 204,- (4 Stunden). Auswirkungen Die neuen en nach dem Sprengstoffrecht und die für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach 36 Abs. 3 WaffG (ab der zweiten Überprüfung) führen voraussichtlich zu geringen Mehreinnahmen. Beschlussvorschlag 1. Der enkalkulation für die neuen en nach dem Sprengstoffrecht (Anlage 1) und nach dem Waffenrecht (Anlage 2) wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen. Den Schätzungen und Prognosen wird ausdrücklich zugestimmt. 2. Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Weinstadt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) gemäß den Seiten 3 und 4 dieser Beratungsunterlage /Dezernat I / Ordnungsamt und Finanzverwaltung /Frank Jerusel und Gaby Scheidel Interne Bearbeitungsvermerke Dez./Amt OB EBM SWW SEW STS x Federführung Kürzel Schg FJ Mitzeichnung x x Erfolgt am Kürzel Os we

3 Seite 3 von 4 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Weinstadt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom , in der Fassung vom Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) hat der Gemeinderat der Stadt Weinstadt am folgende Satzung beschlossen: 1 Die Anlage 3 zur Verwaltungsgebührensatzung vom in der Fassung vom wird um die nachfolgenden entatbestände ergänzt: Anlage 3 zur Verwaltungsgebührensatzung vom enverzeichnis für öffentliche Leistungen der Stadt Weinstadt als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Euro 3.1 Ordnungsamt Sprengstoffrecht Erlaubnisse nach 7 Abs. 1 SprengG Erteilung einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 SprengG 150,- bis 300,- * Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung) 30, Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 SprengG 50, Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach 8 Abs. 4, 8a Abs. 5 in Verbindung mit 8b Abs. 1 Satz 4 und 14 SprengG 30,- bis 250, Befähigungsscheine nach 20 Abs. 1 SprengG Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG 40,- bis 80,- * Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG 40, Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG 40,- * Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 21 Abs. 3 SprengG 40,- * Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach 22 Abs. 5 SprengG 40, Erlaubnisse nach 27 Abs. 1 SprengG Erteilung einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG 50,- bis 150,- * Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG 40, Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG 40,- * Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach 27 Abs. 5 SprengG 50, Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach 35 Abs. 2 SprengG 80,- zuzügl. der der Bekanntmachung in Bundesanzeiger

4 Seite 4 von Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine 50, Untersagung nach 12 Abs. 2, 32 Abs. 3 oder Abs. 4, 32a Abs. 1 S. 4 oder Abs. 4 sowie nach 33 Abs. 1, 2, oder 3 SprengG 40,- bis 400, Anordnungen nach 32 Abs. 1, 2 oder 5, 48 SprengG 40,- bis 1.000, Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach 32a Abs. 1 S. 3 oder Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 SprengG 50,- bis 500, Öffentliche Leistung nach dem Sprengstoffrecht, soweit nicht besonders geregelt 12,50 bis 2.000,- * zuzüglich der nach Ziff der Anlage 3 zur Verwaltungsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung: Anlage 3 zur Verwaltungsgebührensatzung vom enverzeichnis für öffentliche Leistungen der Stadt Weinstadt als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Euro 3.1 Ordnungsamt Waffenrecht Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach 36 Abs. 3 WaffG - verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Beanstandung sind ab der zweiten Überprüfung gebührenpflichtig 17,- bis 204,- 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Weinstadt, den Jürgen Oswald Oberbürgermeister

5 enverzeichnis Anlage 3 zur Satzung Sprengstoffrecht enkalkulation Ordnungsamt 2009 Personalkosten, Sachkosten und ,46 Gemeinkosten Produkt "Waffenund Sprengstoffangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen" Rechtsgrundlage: abz. Anteil Fischereiwesen (5 %) 1.800,87 Sprengstoffgesetz Abz. Anteil Waffenrecht (85%) ,84 Anteil Sprengstoff- und Jagdwesen: (siehe Kalkulation aus 2010) Anteil Sprengstoffwesen: 50 % des Anteils Sprengstoff- und Jagdwesen (5 % des Gesamtproduktes) abz. enbefreiungsfälle: Gesamtkosten Sprengstoffangelegenheiten Stundensatz Produkt KALKULATION 3.601, ,87 keine enbefreiungsfälle in den letzten Jahren 1.800, Waffen - und Sprengstoffangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen 51, : Erlaubnisse nach 7 Abs. 1 SprengG : Rahmengebühr: Erteilung einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 SprengG envorschlag Untergrenze ,77 150,00 102,- Obergrenze ,00 bis bis 300,00 * 2.812, : Festgebühr: Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung) envorschlag durchschnittl. Bearbeitungszeit 35 29,87 30,00 neu!! Seite 1 von 7

6 : Festgebühr: Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 SprengG envorschlag Hälfte der durchschnittliche Bearbeitungszeit 40 34,14 50,00 nach : Rahmengebühr: Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach 8 Abs. 4, 8a Abs. 5 in Verbindung mit 8b Abs. 1 Satz 4 und 14 SprengG envorschlag Untergrenze 40 34,14 30,00 Obergrenze ,07 bis neu!! 250, : Befähigungsscheine nach 20 Abs. 1 SprengG : Rahmengebühr: Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG envorschlag Untergrenze 20 17,07 40,00 35,- Obergrenze 65 55,48 bis bis 80,00 * 204, : Festgebühr: Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG envorschlag 35,- bis durchschnittl. Bearbeitungszeit 40 34,14 40,00 204, : Festgebühr: Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG envorschlag 35,- bis durchschnittl. Bearbeitungszeit 40 34,14 40,00 * 204, : Rahmengebühr: Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 21 Abs. 3 SprengG envorschlag durchschnittl. Bearbeitungszeit 50 42,68 40,00 * nach Aufwand Seite 2 von 7

7 : Festgebühr: Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach 22 Abs. 5 SprengG envorschlag 30,- bis durchschnittl. Bearbeitungszeit 40 34,14 40,00 204, : Erlaubnisse nach 27 Abs. 1 SprengG : Rahmengebühr: Erteilung einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG envorschlag Untergrenze 40 34,14 50,00 51,- Obergrenze ,43 bis bis 150,00 * 255, : Festgebühr: Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG envorschlag Hälfte der durchschnittl. Bearbeitungszeit 40 34,14 40,00 nach : Festgebühr: Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG envorschlag 35,- bis durchschnittl. Bearbeitungszeit 40 34,14 40,00 * 204, : Festgebühr: Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach 27 Abs. 5 SprengG envorschlag durchschnittl. Bearbeitungszeit 60 51,21 50,00 51, : Festgebühr: Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach 35 Abs. 2 SprengG envorschlag durchschnittl. Bearbeitungszeit 95 81,09 80,00 76,- zuzügl. der Koszuzügl. der ten der Bekannt- der Bekanntmachung im machung im Bundesanzeiger Bundesanzeiger Seite 3 von 7

8 : Festgebühr: Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine envorschlag durchschnittl. Bearbeitungszeit 60 51,21 50,00 51, : Rahmengebühr: Untersagung nach 12 Abs. 2, 32 Abs. 3 oder Abs. 4, 32a Abs. 1 S. 4 oder Abs. 4 sowie nach 33 Abs. 1, 2, oder 3 SprengG envorschlag Untergrenze 50 42,68 40,00 40,- Obergrenze ,71 bis bis 400,00 204, : Rahmengebühr: Anordnungen nach 32 Abs. 1, 2 oder 5, 48 SprengG envorschlag Untergrenze 50 42,68 40,00 40,- Obergrenze ,68 bis bis 1.000,00 332, : Rahmengebühr: Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach envorschlag 32a Abs. 1 S. 3 oder Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 SprengG Untergrenze 60 51,21 50,00 40,- Obergrenze ,07 bis bis 500,00 330, : Rahmengebühr: Öffentliche Leistung nach dem Sprengstoffrecht, soweit nicht besonders geregelt envorschlag Untergrenze 15 12,80 12,50 30,- Obergrenze ,43 bis bis 2.000,00 600,- Seite 4 von 7

9 VERGLEICHSBERECHNUNG : Erlaubnisse nach 7 Abs. 1 SprengG : Rahmengebühr: Erteilung einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 SprengG : Festgebühr: Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung) : Festgebühr: Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 SprengG : Rahmengebühr: Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach 8 Abs. 4, 8a Abs. 5 in Verbindung mit 8b Abs. 1 Satz 4 und 14 SprengG : Befähigungsscheine nach 20 Abs. 1 SprengG : Rahmengebühr: Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG : Festgebühr: Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG : Festgebühr: Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG : Rahmengebühr: Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 21 Abs. 3 SprengG : Festgebühr: Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach 22 Abs. 5 SprengG : Erlaubnisse nach 27 Abs. 1 SprengG : Rahmengebühr: Erteilung einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG : Festgebühr: Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG : Festgebühr: Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG : Festgebühr: Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach 27 Abs. 5 SprengG : Festgebühr: Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach 35 Abs. 2 SprengG : Festgebühr: Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine : Rahmengebühr: Untersagung nach 12 Abs. 2, 32 Abs. 3 oder Abs. 4, 32a Abs. 1 S. 4 oder Abs. 4 sowie nach 33 Abs. 1, 2, oder 3 SprengG : Rahmengebühr: Anordnungen nach 32 Abs. 1, 2 oder 5, 48 SprengG : Rahmengebühr: Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach 32a Abs. 1 S. 3 oder Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 SprengG : Rahmengebühr: Öffentliche Leistung nach dem Sprengstoffrecht, soweit nicht besonders geregelt SUMME: Geschätzte Einnahmen für das Jahr 2012 durchschnittl. Fallzahlen /Jahr durchschnittl. en /Jahr 400 4,3 342 Seite 5 von 7

10 envorschlag: : Erlaubnisse nach 7 Abs. 1 SprengG : Rahmengebühr: : Festgebühr: Erteilung einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 SprengG Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung) 150,- bis 300,- 30,- * : Festgebühr: Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 SprengG 50, : Rahmengebühr: Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach 8 Abs. 4, 8a Abs. 5 in Verbindung mit 8b Abs. 1 Satz 4 und 14 SprengG 30,- bis 250, : Befähigungsscheine nach 20 Abs. 1 SprengG : Rahmengebühr: Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG 40,- bis 80,- * : Festgebühr: : Festgebühr: : Festgebühr: Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach 20 Abs. 1 SprengG Ausstellung einer Unbedenklichkeits- bescheinigung nach 21 Abs. 3 SprengG 40,- 40,- 40,- * * : Festgebühr: Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach 22 Abs. 5 SprengG 40, : : Rahmengebühr: : Festgebühr: : Festgebühr: : Festgebühr: : Festgebühr: : Festgebühr: Erlaubnisse nach 27 Abs. 1 SprengG Erteilung einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach 27 Abs. 1 SprengG Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach 27 Abs. 5 SprengG Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach 35 Abs. 2 SprengG Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine 50,- bis 150,- * 40,- 40,- * 50,- 80,- zuzügl. der der Bekanntmachung im Bundesanzeiger 50, : Rahmengebühr: Untersagung nach 12 Abs. 2, 32 Abs. 3 oder Abs. 4, 32a Abs. 1 S. 4 oder Abs. 4 sowie nach 33 Abs. 1, 2, oder 3 SprengG 40,- bis 400,- Seite 6 von 7

11 : Rahmengebühr: Anordnungen nach 32 Abs. 1, 2 oder 5, 48 SprengG 40,- bis 1.000, : Rahmengebühr: : Rahmengebühr: Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach 32a Abs. 1 S. 3 oder Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 SprengG Öffentliche Leistung nach dem Sprengstoffrecht, soweit nicht besonders geregelt 50,- bis 500,- 12,50 bis 2.000,- * zuzüglich der nach Seite 7 von 7

12 Anlage 2 enverzeichnis Anlage 3 zur Satzung Waffenrecht enkalkulation Ordnungsamt Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten Produkt "Waffenund Sprengstoffangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen" ,46 abz. Anteil Fischereiwesen (5 %) 1.800,87 abz. Anteil Sprengstoffangelegenheiten und Jagdwesen - 10 % 3.601,75 Rechtsgrundlage: abz. enbefreiungsfälle (Auskünfte an Behörden und Eintragungen im Rahmen der Erstausstellung von Waffenbesitzkarten - 60 % d. Waffenrecht) ,90 Waffengesetz Gesamtkosten Waffenrecht ,94 Stundensatz Produkt KALKULATION Waffen - und Sprengstoffangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen 51, : Rahmengebühr: Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach 36 Abs. 3 WaffG - verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Beanstandung sind ab der zweiten Überprüfung gebührenpflichtig envorschlag Untergrenze 20 17,07 17,00 17,- Obergrenze ,86 bis bis 204,00 204,- verdachtsunabhängige Kontrollen bisher gebührenbefreit Seite 1 von 2

13 Anlage 2 VERGLEICHSBERECHNUNG : Rahmengebühr: Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach 36 Abs. 3 WaffG - verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Beanstandung sind ab der zweiten Überprüfung gebührenpflichtig Geschätzte Einnahmen in 2012 auf der Grundlage der neuen en Anzahl 2011 en 2011 verdachtsunabhängige Kontrollen - mit Beanstandung 3.250, ,00 - ohne Beanstandung 500,00 befreit keine SUMME: 3.750, ,00 envorschlag: : Rahmengebühr Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach 36 Abs. 3 WaffG - verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Beanstandung sind ab der zweiten Überprüfung gebührenpflichtig 17,- bis 204,- Seite 2 von 2

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