Gesetzlich geregelte Qualifizierungen. Training, Seminare und Beratung unser Angebot

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1 Gesetzlich geregelte Qualifizierungen Training, Seminare und Beratung unser Angebot

2 Gesetzlich geregelte Qualifizierungen Vorwort 3 1 Gefahrgutlogistik Gefahrgutfahrer ADR Sonstiges Personal Gefahrgutbeauftragte Personen mit Gefahrgutverantwortung Befähigungsschein Sprengstoff 16 2 Gefahrgutlogistik Luftverkehr Versender/Verpacker (PK 1 2) Spediteure (PK 3 5) Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6 10) Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11 12) 30 3 Luftfracht 32 4 Gefahrstoffe Tätigkeit mit Gefahrstoffen Asbest Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen 42 5 Arbeitsschutz Betrieblicher Arbeitsschutz SCC-Schulung Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau Brandschutz Elektrotechnik Baumaschinen/Krane 58 6 Abfall Abfalltransporte Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal 66 7 Gewässerschutz 68 8 Kfz-Werkstatt 72 9 Transport/Lager/Logistik EU-Kraftfahrer Training Lkw Training Bus 88 Auf einen Blick 90 Ihr Bedarf ist unser Auftrag/Allgemeiner Hinweis 94 DEKRA Standorte/Impressum Arbeitsschutz 6. Abfall Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Katalog stellt Ihnen DEKRA GmbH das umfangreiche Angebot an Seminaren und Lehrgängen in der Gesetzlich geregelten Qualifizierung vor. Damit wollen wir Ihnen eine Hilfe an die Hand geben: Der Unternehmer ist mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert. Das Wissen muss regelmäßig aufgefrischt werden, da sich nationale und internationale Vorschriften immer wieder ändern. Von der Gefahrgutlogistik, dem Umgang mit gefährlichen Stoffen, Arbeitsschutz, Abfallentsorgung, Gewässerschutz, Mitarbeiterschulungen im Kfz- und Transportbereich, der gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikation für Berufskraftfahrer bis hin zum Qualitätsmanagement: In dieser Auswahl finden Sie das für Ihren Arbeitsbereich Passende. Der gesetzlich vorgeschriebene Sachkundenachweis hilft, Unfälle und Gefahren für Mensch und Umwelt zu vermeiden. Unsere von den Behörden anerkannten Seminare eröffnen Ihnen aber auch neue Aufgaben- felder: in der Asbestsanierung, bei Abfalltransporten oder der Anerkennung als zertifizierter Auftragnehmer (SCC). Sie verbessern Ihre Effizienz und sparen letztlich Kosten. Seit über 80 Jahren steht DEKRA für die Sicherheit von Mensch und Technik. Die Spezialisten der DEKRA gewährleisten Schulungen auf höchstem Niveau an über 100 Standorten in Deutschland oder auch bei Ihnen vor Ort. Mit freundlichen Grüßen Jörg Mannsperger Geschäftsführer DEKRA GmbH Mitglied des Vorstands der DEKRA SE 2 3

3 Gefahrgutlogistik >> 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 1.2 Sonstiges Personal 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff 4 5

4 Gefahrgutlogistik 1.1 Gefahrgutfahrer ADR Basis- und Aufbaukurse Seit 1957 ist der Gefahrguttransport auf der Straße europaweit einheitlich geregelt durch das Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR). Wer Gefahrgut in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportieren will, braucht eine ADR-Schulungsbescheinigung. Der Basiskurs ist die für alle Gefahrgutfahrer vorgeschriebene Grundschulung (Kurs ). Wer den Kurs besteht, erhält die auf fünf Jahre befristete ADR-Schulungsbescheinigung. Sie wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn Fahrer vor Ablauf eine Fortbildung besuchen und die abschließende Prüfung bestehen (312.61). Diese Fortbildung kann bis zu zwölf Monate vor Ablauf der ADR-Bescheinigung besucht werden. Für die Verlängerung bleibt das Ablaufdatum maßgeblich. Die häufigsten Gefahrgüter auf der Straße sind Treibstoffe: Heizöl und Diesel machen mehr als die Hälfte aller Gefahrguttransporte aus, Transporte von Benzin nehmen rund 27 Prozent ein. Für Tanktransporte verlangt der Gesetzgeber einen eigenen Aufbaukurs zusätzlich zur ADR-Schulungsbescheinigung (Kurs ). Explosive Güter spielen im Gefahrgutbereich eine untergeordnete Rolle und sind hauptsächlich saisonal beschränkt (zum Beispiel Silvester). Auch hierfür gibt es einen Aufbaulehrgang (Kurs ) ebenso wie für radioaktive Stoffe (Kurs ). DEKRA ist ein von den Industrieund Handelskammern (IHK) anerkannter Lehrgangsträger für die Schulungen im Gefahrgutbereich. >> 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 1.2 Sonstiges Personal 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff Titel Gefahrgutfahrer/-innen Erstschulung: Basiskurs Gefahrgutfahrer/-innen Erstschulung: Aufbaukurs Tank Gefahrgutfahrer/-innen Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 1 Gefahrgutfahrer/-innen Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 7 Gefahrgutfahrer/-innen Auffrischungsschulung Fahrer von Gefahrgut Fahrer von Tanktransporten, die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben Fahrer von Transporten mit explosiven Stoffen (Klasse 1), die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben Fahrer von Transporten mit radioaktiven Stoffen (Klasse 7), die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben Kraftfahrer, die ihre ADR-Bescheinigung verlängern sollen Berechtigung, Stückgut- und Schüttguttransporte von Gefahrgut (außer Klassen 1 und 7) durchzuführen; Zulassung zu weiteren Aufbaukursen Berechtigung für Tanktransporte gemäß den Gefahrgutvorschriften für die Straße Möglichkeit, als Gefahrgutfahrer für die Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände) eingesetzt zu werden Möglichkeit, als Gefahrgutfahrer für die Klasse 7 (radioaktive Stoffe) eingesetzt zu werden Verlängerung der ADR-Bescheinigung um 5 Jahre inklusive aller gültigen Aufbaukurse Dauer 2,5 Tage 1,5 Tage 1 Tag 1 Tag 1,5 Tage Rechtl. Grundlage ADR 8.2 ADR 8.2 Aufbaukurs Klasse 1, 8.2 ADR Aufbaukurs Klasse 7, 8.2 ADR ADR Voraussetzung Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) - Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) - Erfolgreicher Abschluss des Basiskurses - Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) - Erfolgreicher Abschluss des Basiskurses - Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) - Erfolgreicher Abschluss des Basiskurses - Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) - Gültige ADR-Bescheinigung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung Gültigkeit 5 Jahre Abhängig vom ADR-Basiskurs Abhängig vom ADR-Basiskurs Abhängig vom ADR-Basiskurs 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum - Allgemeine Vorschriften - Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung mit Übung zur Abfahrtskontrolle und Ladungssicherung am Fahrzeug über 3,5 t - Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit praktischer Feuerlösch übung Zusätzliche tankspezifisch ausgerichtete Themen: - Allgemeine Vorschriften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der Klasse 1 zugeschnittene Themen: - Allgemeine Vorschriften - Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit explosiven Stoffen; unter Umständen muss ein Befähigungsschein Sprengstoff (s. S. 16) erworben werden Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der Klasse 7 zugeschnittene Themen: - Allgemeine Vorschriften - Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen Die e entsprechen denen der Erstschulung mit Schwerpunkt auf aktuellen Änderungen und Neuerungen: - Allgemeine Vorschriften - Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung mit praktischer Übung am Fahrzeug - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen 6 7

5 CONTENTS... ACTIVITY... Gefahrgutlogistik 1.2 Sonstiges Personal Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss über die dafür gültigen Bestimmungen unterwiesen werden. Für die Fahrer wird eine ADR-Schulungsbescheinigung aber erst ab bestimmten Mengen notwendig. Die Fahrer sind unterhalb dieser Grenzen auf dieser Grundlage dem Sonstigen Personal zuzuordnen. Für die Fahrer dieser Transporte ist eine Unterweisung notwendig. Die Pflicht zur Unterweisung gilt auch für das übrige Personal, das zum Beispiel beim Be- und Entladen gefährlicher Güter beteiligt ist. Dieser Kurs ist vorgeschrieben, wenn gefährliche Güter in Mengen befördert werden, die nach der Tabelle der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit einen Verzicht auf die ADR-Schulungsbescheinigung erlauben. Ebenso reicht dieser Kurs aus für Transporte, wenn die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten, gefährlichen Gütern genutzt werden. >> 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 1.2 Sonstiges Personal 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff Titel Gefahrgut Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR Lehrgang Fahrer von Gefahrgut in geringen Mengen, sonstiges am Transport beteiligtes Personal (z. B. Be- und Entlader) Gefahrgut in geringen Mengen kann bei Beachtung der Vorschriften auch ohne ADR-Schulungsbescheinigung transportiert werden Dauer 0,5 Tag 0,5 Tag Rechtl. Grundlage ADR ADR Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR und ADR Fortbildung Bereits geschultes Gefahrgutpersonal Unterweisung bei veränderten Vorschriften Gefahrgutklassen... Klasse Beschreibung Klasse Beschreibung Explosive Stoffe und Gegenstände, die explosive Stoffe enthalten Entzündbare Gase Nicht entzündbare/ nicht giftige Gase Entzündend wirkende Stoffe Organische Peroxide Giftige Stoffe Voraussetzung Gültigkeit Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen (1.3 ADR) Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) und erfolgreiche Schulung Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen (1.3 ADR) Giftige Gase Entzündbare flüssige Stoffe 6 RADIOACTIVE III TRANSPORT INDEX Ansteckungsgefährliche Stoffe Radioaktive Stoffe - Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSEB/ADR usw.) - Allgemeine Gefahreigenschaften (Gefahrklassen) - Dokumentation (Begleitpapiere) - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen, Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen usw.) - Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Die e entsprechen denen der Erstschulung mit Schwerpunkt auf aktuellen Änderungen und Neuerungen: - Allgemeine Vorschriften - Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung mit praktischer Übung am Fahrzeug - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Entzündbare feste Stoffe Selbstentzündliche Stoffe Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden Umweltgefährdend Ätzende Stoffe Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Erwärmter Stoff 8 9

6 Gefahrgutlogistik 1.3 Gefahrgutbeauftragte Unternehmen, die zum Beispiel als Absender, Verlader, Verpacker oder Beförderer an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen schriftlich mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer über eine gültige Schulungsbescheinigung für den betreffenden Verkehrsträger verfügt. Die Teilnahme an der Grundausbildung (321.61) schafft hierfür die Voraussetzung. Die Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte bestehen aus einem ersten Teil und weiteren Teilen. Wer Gefahrgüter auf der Straße, per Eisenbahn, Binnenschiff oder Seeschiff transportieren will, braucht eine zusätzliche Schulung. Die Bescheinigung für Gefahrgutbeauftragte ist auf fünf Jahre befristet. DEKRA bereitet zukünftige Gefahrgutbeauftragte auf die Prüfung bei der IHK vor. >> 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 1.2 Sonstiges Personal 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff Titel Gefahrgutbeauftragte/-r Grundschulung: Verkehrsträger Straße (erster Teil) Gefahrgutbeauftragte/-r Grundschulung: Verkehrsträger Schiene Gefahrgutbeauftragte/-r Grundschulung: Binnenschifffahrt Gefahrgutbeauftragte/-r Grundschulung: Seeschifffahrt Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen beteiligt sind Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Schienenfahrzeugen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolviert haben Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolviert haben Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolviert haben Erwerb der Sachkunde Straße Erwerb der Sachkunde Schiene Erwerb der Sachkunde Binnenschifffahrt Erwerb der Sachkunde Seeschifffahrt Dauer 3 Tage (30 UE) 1 Tag 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung Voraussetzung Keine Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil als Voraussetzung zur IHK- Prüfung Gefahrgutbeauftragter als Voraussetzung zur IHK- Prüfung Gefahrgutbeauftragter als Voraussetzung zur IHK- Prüfung Gefahrgutbeauftragter als Voraussetzung zur IHK- Prüfung Gefahrgutbeauftragter Gültigkeit 5 Jahre ab Prüfung 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils - Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften - Nationale Gesetze und Verordnungen - Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung - Gefährliche Güter - Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen - Dokumentation - Versandstücke - Kennzeichnung - Beförderungsvorschriften Straße Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für den Verkehrsträger Straße (GGVSEB/ADR). - Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften - Gefährliche Güter - Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen - Dokumentation - Versandstücke - Kennzeichnung - Beförderungsvorschriften Eisenbahn Die inhaltliche Grundlage bilden die internationalen und nationalen Gefahrgutvorschriften für den Schienenverkehr (GGVSEB/RID). - Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften - Gefährliche Güter - Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen - Dokumentation - Versandstücke - Kennzeichnung - Beförderungsvorschriften Binnenschifffahrt Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für die Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADN). - Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften - Gefährliche Güter - Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen - Dokumentation - Versandstücke - Kennzeichnung - Beförderungsvorschriften See Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für die Seeschifffahrt (IMDG-Code und GGVSee)

7 Gefahrgutlogistik >> Fortsetzung >> 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 1.2 Sonstiges Personal 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff Titel Dauer Rechtl. Grundlage Voraussetzung Gültigkeit Prüfungsvorbereitung für Gefahrgutbeauftragte Schulungsteilnehmer (angehende und/ oder bereits bestellte Gefahrgutbeauftragte), die an einer zusätzlichen Vorbereitung auf die Prüfung interessiert sind beziehungsweise ihre Kenntnisse auffrischen wollen Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten der jeweiligen Verkehrsträger 1 2 Tage je nach Verkehrsträger Gefahrgutbeauftragtenverordnung Keine Unbefristet - Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSEB/ADR usw.) - Dokumentation (Begleitpapiere) - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen, Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen usw.) - Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen Die e werden im Rahmen mehr oder weniger komplexer Gefahrguttransportaufgaben vermittelt (Fragebogen der Gefahrgutbeauftragtenprüfung). Erwerb des Schulungsnachweises Gefahrgutbeauftragter Verlängerung des Schulungsnachweises Gefahrgutbeauftrager nach IHK-Prüfung (alle 5 Jahre) Verkehrsträger Seeschiff Ausstellung des Schulungsnachweises Gefahrgutbeauftrager durch die IHK Anmeldung und Prüfung bei der IHK für die Schulungen für Gefahrgutbeauftragte Verkehrsträger Binnenschiff Verkehrsträger Schiene Gefahrgutbeauftragter Grundschulung erster Verkehrsträger Straße 12 13

8 Gefahrgutlogistik 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung Nach 1.3 ADR/RID/IMDG müssen Unternehmen, die Umgang mit Gefahrgut haben, verantwortliche Personen bestellen. Diese Personen sind verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften in den Betrieben. Sie müssen spezifisch für die anfallenden Aufgaben ausgebildet sein. >> 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 1.2 Sonstiges Personal 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff Titel Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße Auffrischung Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) Auffrischung Alle Mitarbeiter im Bereich Gefahrgut Personen, die ihre Kenntnisse auffrischen müssen Mitarbeiter im Gefahrguttransport Seeverkehr Mitarbeiter im Gefahrguttransport Seeverkehr Erfüllung der Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften (ADR/GGVSEB) Aufgabenspezifische Ausbildung für den Bereich Straße, Aktualisierung des Wissens (Vorschriftenänderung) Verantwortung als Landpersonal für den sicheren Transport auch auf Straße, Eisenbahn und Binnenschiff im Vorlauf zum Seeverkehr Verantwortung als Landpersonal für den sicheren Transport auch auf Straße, Eisenbahn und Binnenschiff im Vorlauf zum Seeverkehr Dauer 1 Tag 0,5 Tag 1 Tag 0,5 Tag Rechtl. Grundlage 1.3 ADR 1.3 ADR 1.3 IMDG-Code 1.3 IMDG-Code Voraussetzung Keine Grundschulung Keine Keine Gültigkeit Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen - Allgemeine Vorschriften - Allgemeine Gefahreigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung - Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Bei den en werden die Aufgaben des teilnehmenden Personenkreises berücksichtigt. - Allgemeine Vorschriften - Allgemeine Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung - Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Der Schwerpunkt liegt auf Änderungen und Neuerungen im Gefahrgutrecht. - Verantwortliche Personen und ihre Pflichten - Allgemeine Vorschriften GGVSee/ IMDG-Code - Allgemeine Gefahreigenschaften, Gefahrgutklassen, Verpackungsgruppen - Meeresschadstoffe - Gefahrgutliste und Vorschriften über begrenzte Mengen - Verpackungsvorschriften - Dokumentation - Kennzeichnung, Bezettelung,Markierung - Trennungsvorschriften - CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice - Durchführung der Beförderung - Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen - Verantwortliche Personen und ihre Pflichten - Allgemeine Vorschriften GGVSee/ IMDG-Code - Allgemeine Gefahreigenschaften, Gefahrgutklassen, Verpackungsgruppen - Meeresschadstoffe - Gefahrgutliste und Vorschriften über begrenzte Mengen - Verpackungsvorschriften - Dokumentation - Kennzeichnung, Bezettelung,Markierung - Trennungsvorschriften - CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice - Durchführung der Beförderung - Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 14 15

9 Gefahrgutlogistik 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff Menschen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen arbeiten, benötigen einen behördlichen Befähigungsschein nach 20 Sprengstoffgesetz. Wer mit dem Transport von Sprengstoffen und explosionsgefährlichen Stoffen zu tun hat, braucht neben der entsprechende ADR- Schulungsbescheinigung (Kurse und ) deshalb auch einen Befähigungsschein, der den fachgerechten Umgang mit dem explosiven Transportgut ermöglichen soll. Dazu ist ein Nachweis der Fachkunde notwendig. Bei der Schulung der DEKRA können die Teilnehmer den Befähigungsschein Sprengstoff und den Aufbaukurs zum ADR-Schein Klasse 1 an einem Tag erwerben. >> 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 1.2 Sonstiges Personal 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff Titel Befähigungsschein nach 20 Sprengstoffgesetz Grundschulung Befähigungsschein nach 20 Sprengstoffgesetz Wiederholungsschulung Befähigungsschein nach 20 Sprengstoffgesetz Grundschulung mit Aufbaukurs ADR Klasse Personen, die zum Transport explosionsgefährlicher Stoffe bestellt werden sollen Personen, die zum Transport explosionsgefährlicher Stoffe bestellt werden sollen Personen, die zum Transport explosionsgefährlicher Stoffe bestellt werden sollen - Aufgaben als Verantwortliche Personen im Sinne des 19 Sprengstoffgesetz und Sachkunde im Verbringen nach 20 Sprengstoffgesetz - Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungsbescheinigung - Aufgaben als Verantwortliche Personen im Sinne des 19 Sprengstoffgesetz und Sachkunde im Verbringen nach 20 Sprengstoffgesetz - Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungsbescheinigung - Aufgaben als Verantwortliche Personen im Sinne des 19 Sprengstoffgesetz und Sachkunde im Verbringen nach 20 Sprengstoffgesetz - Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungsbescheinigung Dauer 4 Stunden 4 Stunden 10 Stunden Rechtl. Grundlage 19 Sprengstoffgesetz 32 Sprengstoffverordnung 19 Sprengstoffgesetz 32 Sprengstoffverordnung 19 Sprengstoffgesetz 32 Sprengstoffverordnung Voraussetzung - ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1 - Unbedenklichkeitsbescheinigung - Grundlehrgang Befähigungsschein - Unbedenklichkeitsbescheinigung - ADR-Schulungsbescheinigung - Unbedenklichkeitsbescheinigung Abschlussprüfung Gewerbeaufsichtsamt Zeugnis zur Verlängerung des Befähigungsscheins durch die zuständige Behörde ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1: Prüfung unter Aufsicht der IHK in Kombination mit diesem Sonderlehrgang mit Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt Gültigkeit 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum. Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum. Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum. Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden - Sonderlehrgang nach 32 (3) 1. VO zum SprengG - Empfindlichkeit und Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe - Unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen - Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung - Ein praktischer Teil entfällt - Aufbaukurs Kl. 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR - Sonderlehrgang nach 32 (3) 1. VO zum SprengG - Empfindlichkeit u. Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe - Unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen - Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung - Aufbaukurs Kl. 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR - Sonderlehrgang nach 32 (3) 1. VO zum SprengG - Empfindlichkeit u. Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe - Unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen - Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung 16 17

10 Gefahrgutlogistik Luftverkehr >> 2.1 Versender/Verpacker (PK 1 2) 2.2 Spediteure (PK 3 5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6 10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11 12) 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 18 19

11 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 2.1 Versender/Verpacker (PK 1 2) Die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr unterliegt besonderen Anforderungen. Die relevanten Gefahrgutvorschriften legen auch die Qualifikation des Personals fest: Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Transporte beteiligten Personen müssen über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die sie mit Erstund Wiederholungsschulungen erwerben beziehungsweise auffrischen müssen. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) kann Unternehmen diesbezüglich überprüfen. DEKRA hilft Ihnen mit LBAanerkannten Seminaren bei der Grundschulung des Personals und der regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse. Die Gültigkeit des DEKRA-Zertifikats beträgt zwei Jahre. >> 2.1 Versender/Verpacker (PK 1 2) 2.2 Spediteure (PK 3 5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6 10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11 12) Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) Wiederholungsschulung (Refresher) Personen der Personalkategorie 1, die Versenderpflichten wahrnehmen, einschließlich Personal von Luftfahrtunternehmen, die als Versender handeln Personen der Personalkategorie 1, die bereits die Grundschulung absolviert haben Personen der Personalkategorie 2, die Gefahrgut für den Lufttransport verpacken oder dies beauftragen Personen der Personalkategorie 2, die bereits die Grundschulung absolviert haben Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Dauer 4 Tage 2 Tage 3 Tage 1,5 Tage Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Beschränkungen - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Beschränkungen - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest Die Mindestinhalte der Schulungen sind in der Tabelle 1.5 A der IATA-DGR festgelegt. Seminarveranstalter werden auf dieser Grundlage vom Luftfahrtbundesamt anerkannt

12 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 2.2 Spediteure (PK 3 5) Speditionen, die Gefahrgut für den Luftverkehr vorbereiten, sind für die richtige Deklarierung und Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich. Für diese verantwortungsvolle Aufgabe muss das Personal richtig geschult und geprüft sein. Für den Spediteur hat dies auch klare betriebswirtschaftliche Vorteile: Durch neue oder veränderte Vorschriften wird immer häufiger falsch oder nicht deklariertes Gefahrgut an der Frachtabfertigung der deutschen Flughäfen zurückgewiesen. Ärgerliche Verzögerungen sind dabei noch das kleinere Problem: Verstöße gegen die IATA-DGR (International Air Transport Association Dangerous Goods Regulations) können als Straftat verfolgt werden. Aber auch wenn kein Gefahrgut transportiert wird, muss das Personal von Spediteuren den Vorschriften entsprechend geschult sein, um mögliches Gefahrgut zu erkennen (Personalkategorie 4, Seminar ). DEKRA bietet vom Luftfahrtbundesamt anerkannte Lehrgänge an, die zwei Jahre lang gültig sind. >> 2.1 Versender/Verpacker (PK 1 2) 2.2 Spediteure (PK 3 5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6 10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11 12) Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) Wiederholungsschulung (Refresher) Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Gefahrgut beteiligt ist Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Personen der Personalkategorie 3, die bereits die Grundschulung absolviert haben Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Dauer 4 Tage 2 Tage Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Beschränkungen - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Beschränkungen - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest 22 23

13 Gefahrgutlogistik Luftverkehr >> Fortsetzung >> 2.1 Versender/Verpacker (PK 1 2) 2.2 Spediteure (PK 3 5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6 10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11 12) Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) Wiederholungsschulung (Refresher) Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Fracht oder Post (kein Gefahrgut) beteiligt ist Personen der Personalkategorie 4, die bereits die Grundschulung absolviert haben Personal von Spediteuren, das an der Abfertigung, Lagerung und dem Ein- und Ausladen von Fracht oder Post beteiligt ist Personen der Personalkategorie 5, die bereits die Grundschulung absolviert haben Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Dauer 1,5 Tage 1 Tag 1,5 Tage 1 Tag Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest 24 25

14 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6 10) Die International Air Transport Association (IATA) hat für den Transport gefährlicher Güter international einheitliche Regeln zur Klassifikation, Verpackung, Beschriftung und Dokumentation gefährlicher Güter erarbeitet (Dangerous Goods Regulations, DGR). Diese Regeln werden immer wieder angepasst. Für das Personal der Luftfahrtunternehmen und Frachtagenten, die im Auftrag von Airlines arbeiten, ist es daher wichtig, immer auf dem neuesten Stand zu sein. Nicht deklariertes Gefahrgut ist eine besondere Gefahr bei Fracht- und Personenverkehr. Daher muss nicht nur das Personal geschult sein, das Gefahrgutsendungen annimmt, sondern auch die Mitarbeiter, die mit anderer Fracht als gefährlichen Gütern (PK 7, Seminar ) zu tun haben. Bei der Schulung geht es darum, nicht oder falsch deklariertes Gefahrgut zu erkennen und gegebenenfalls zurückzuweisen. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) überprüft die Einhaltung der Vorschriften zum Gefahrgut. In den vom LBA anerkannten Kursen der DEKRA werden die Mitarbeiter bei der Frachtannahme und Passagierabfertigung geschult, gefährliche Stoffe zu erkennen und im Notfall richtig zu reagieren. >> 2.1 Versender/Verpacker (PK 1 2) 2.2 Spediteure (PK 3 5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6 10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11 12) Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Fracht oder Post annehmen (Personalkategorie 7) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Fracht oder Post annehmen (Personalkategorie 7) Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) Grundschulung Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den Lufttransport annehmen Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den Lufttransport annehmen Personal von Luftfahrtunternehmen u. Frachtabfertigungsdienstleistern, das im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften mit der Annahme von Sendungen (kein Gefahrgut) betraut sind Mitarbeiter der Personalkategorie 7, die bereits die Grundschulung absolviert haben Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Frachtspediteuren, das für Handhabung, Lagerung und Beladung von Fracht, Post und Gepäck verantwortlich ist Erwerb/Auffrischung von Kenntnissen für Vorbereitung und Durchführung des Transports gefährlicher Güter im Luftverkehr Erwerb/Auffrischung von Kenntnissen für Vorbereitung und Durchführung des Transports gefährlicher Güter im Luftverkehr Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Dauer 5 Tage 3 Tage 1,5 Tage 1 Tag 1,5 Tage Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Identifizierung und Klassifizierung - Verzeichnis der gefährlichen Güter - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung u. andere Dokumente - Annahme- und Beladungsverfahren, Lagerung - Information an den Flugzeugführer - Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut - Bestimmungen für Besatzung/Passagiere - Handlung bei Notfällen - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Identifizierung und Klassifizierung - Verzeichnis der gefährlichen Güter - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung u. andere Dokumente - Annahme- und Beladungsverfahren, Lagerung - Information an den Flugzeugführer - Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut - Bestimmungen für Besatzung/Passagiere - Handlung bei Notfällen -- Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest -- Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Information an den Flugzeugführer - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest 26 27

15 Gefahrgutlogistik Luftverkehr >> Fortsetzung >> 2.1 Versender/Verpacker (PK 1 2) 2.2 Spediteure (PK 3 5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6 10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11 12) Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) Wiederholungsschulung (Refresher) Mitarbeiter der Personalkategorie 8, die bereits den Basiskurs absolviert haben Personal der Passagierabfertigung Mitarbeiter der Personalkategorie 9, die bereits den Basiskurs absolviert haben Cockpit-Besatzung, Lademeister, Mitarbeiter der Ladeplanung Mitarbeiter der Personalkategorie 10, die bereits den Basiskurs absolviert haben Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Dauer 1 Tag 1 Tag 0,5 Tag 1,5 Tage 1 Tag Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Voraussetzung Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Information an den Flugzeugführer - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest -- Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Gefahrgutliste - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Information an den Flugzeugführer - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Gefahrgutliste - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Information an den Flugzeugführer - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest 28 29

16 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11 12) Die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr unterliegt besonderen Anforderungen. Die relevanten Gefahrgutvorschriften legen auch die Qualifikation des Personals fest: Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Transporte beteiligten Personen müssen über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die sie im Rahmen von Erst- und Wiederholungsschulungen erwerben beziehungsweise auffrischen müssen. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) kann Unternehmen diesbezüglich überprüfen. Im Luftverkehr unterliegt die Beförderung von Gefahrgut starken Einschränkungen. Deshalb geht es bei den Schulungen auch darum, nicht deklariertes oder falsch verpacktes Gefahrgut zu erkennen und zurückzuweisen. So gelten zum Beispiel neue Vorschriften für Lithiumbatterien. DEKRA hilft Ihnen mit LBAanerkannten Seminaren bei der Grundschulung des Personals und der regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse. Das DEKRA- Zertifikat ist zwei Jahre lang gültig. >> 2.1 Versender/Verpacker (PK 1 2) 2.2 Spediteure (PK 3 5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6 10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11 12) Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) Wiederholungsschulung (Refresher) Besatzungsmitglieder (ohne Cockpitpersonal) und Securitypersonal Mitarbeiter der Personalkategorie 11, die bereits den Basiskurs absolviert haben Personal der Sicherheitskontrolle, das mit der Durchleuchtung von Passagieren und deren Gepäck und Fracht, Post und Vorräten beauftragt ist, und Personal, das an der Umsetzung von Sicherheitsvorschriften beteiligt ist Mitarbeiter der Personalkategorie 12, die bereits den Basiskurs absolviert haben Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von zwei Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von zwei Jahren aufgefrischt werden Dauer 1 Tag 0,5 Tag 1 Tag 0,5 Tag Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest 30 31

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