Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG
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- Sara Goldschmidt
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1 Bundesministerium der Finanzen Frau Ingetraut Meurer Referatsleiterin IV C 6 Wilhelmstr Berlin 8. Januar 2015 Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG Sehr geehrte Frau Meurer, wir bedanken uns sehr für die Zusendung des Entwurfs eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG vom 11. Dezember 2014 und freuen uns darüber, frühere Vorschläge unseres Verbandes darin wiederzufinden. Nachfolgend haben wir Ihnen unsere Anmerkungen und weitere Anregungen mit konkreten Änderungsvorschlägen zusammengefasst, über deren Berücksichtigung wir uns sehr freuen würden. 1. Zu Rdnr. 1: Konzernunternehmen als Zuwendende Bei Zuwendungen durch mehrere Konzernunternehmen ist fraglich, wer jeweils als Zuwendender i. S. d. 37b EStG anzusehen ist. Häufig liegen Zuwendungen (z. B. in Gestalt von Veranstaltungen, Events anlässlich Konzernjubiläen o. ä.) durch mehrere rechtlich selbständige Konzerneinheiten vor, die z. B. einheitlich als Einladender auftreten und bei denen Dritte (z. B. Geschäftspartner) eingeladen sind, die ihrerseits zu einem oder zu mehreren der Konzernunternehmen in Geschäftsverbindung stehen. Regelmäßig übernimmt in diesen Fällen eines der Konzernunternehmen in der Praxis die Koordination; zudem erhält es sämtliche Rechnungen für die Aufwendungen der jeweiligen Zuwendungen. Häufig erfolgt anschließend eine Verteilung der Aufwendungen auf die beteiligten Konzernunternehmen. Unklar ist bislang, Markus Erb Verband der Auslandsbanken Weißfrauenstraße Frankfurt am Main Tel: Fax: markus.erb@vab.de Interessenvertretung ausländischer Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleistungsinstitute und Repräsentanzen Eingetragen im Transparenzregister der Europäischen Kommission, Registrierungsnummer:
2 wer in derartigen Fällen als Zuwendender anzusehen ist. Daher bitten wir um folgende Klarstellung im BMF-Schreiben: VORSCHLAG: In Rdnr. 1 sollte nach Satz 5 der folgende neue Satz 6 angefügt werden: 6 Ein Konzernunternehmen kommt als Zuwendender dann in Betracht, wenn es ggf. anteilig Aufwendungen für gemeinsame Konzernzuwendungen trägt. Denn nur dann kann von einem Interesse eines Konzernunternehmens an einer Zuwendung ausgegangen werden, wenn die Zuwendung eines Steuerpflichtigen der Höhe nach mit den Aufwendungen, die der Steuerpflichtige tatsächlich trägt, übereinstimmt. 2. Zu Rdnr. 2: Arbeitnehmer von (inländischen) Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Im Falle inländischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, die das Wahlrecht zur Anwendung des 37b EStG zu Gunsten eigener Arbeitnehmer ausüben, stellt sich in der Praxis die Frage, ob Zuwendungen, die an Personen getätigt werden, die zwar zivilrechtlich Arbeitnehmer desselben (ausländischen) Arbeitgebers sind, die aber nicht für die inländische Betriebsstätte tätig sind (z. B. Arbeitnehmer, die in einer anderen Betriebsstätten im Ausland tätig sind), als fremde Dritte (i. S. d. Absatz 1) oder als eigene Arbeitnehmer (i. S. d. Absatz 2) anzusehen sind. Es ist ebenfalls fraglich, ob Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers, die in ausländischen Betriebsstätten tätig sind, als Arbeitnehmer i. S. d. 37b Absatz 2 EStG anzusehen sind und Zuwendungen, die die ausländische Betriebsstätte an diese Arbeitnehmer erbringt, zwingend nach 37b Absatz 2 EStG pauschaliert werden müssen, wenn der inländische Arbeitgeber für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer von 37b Absatz 2 EStG Gebrauch macht. Wir sind der Ansicht, dass nur die Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens, die der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind bzw. deren Gehaltskosten bei der Gewinnermittlung der inländischen Betriebsstätte zu berücksichtigen sind und für die aus diesem Grunde nach 38 Absatz 1 Nummer 1 EStG der Lohnsteuerabzug vorgenommen werden muss, als eigene Arbeitnehmer i. S. d. 37b EStG anzusehen sind. Dies folgt u. E. daraus, dass die Arbeitnehmereigenschaft auf die Betriebsstätte bezogen zu prüfen ist (was mit der oben beschriebenen isolierten Betrachtung in- und ausländischer Unternehmensteile vereinbar ist) und insoweit eine Korrespondenz zwischen 38 Absatz 1 EStG und 37b Absatz 2 EStG besteht. Demnach wäre die Pauschalierung bei einem inländischen Steuerpflichtigen bei Ausübung des Wahlrechtes zu Gunsten des 37b Absatz 2 EStG auch nur auf die Arbeitnehmer im Inland begrenzt, für die nach 38 Absatz 1 EStG ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Demnach fielen Arbeitnehmer, die für ausländische Unternehmensteile tätig sind und deren Gehaltskosten daher ertragsteuerlich diesem ausländischen Unternehmensteil zuzurechnen sind, in den Anwendungsbereich des 37b Absatz 1 EStG (Dritte). VORSCHLAG: In Rdnr. 2 sollte nach dem Satz 1 der folgende neue Satz 2 angefügt werden: 2 Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens, die einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind bzw. deren Gehaltskosten bei der Gewinnermittlung der inländischen Betriebsstätte zu berücksichtigen sind und für die aus diesem Grunde nach 38 Absatz 1 Nummer 1 EStG der Lohnsteuerabzug vorgenommen werden muss, gelten als eigene Arbeitnehmer i. S. d. 37b Absatz 2 EStG. 2
3 3. Zu Rdnr. 9b: Gehaltsumwandlung als keine Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht Sieht eine Betriebsvereinbarung oder sonstige arbeitsvertragliche Vereinbarung vor, dass z. B. ein Weihnachtsbonus in Form einer Sachzuwendung gewährt werden kann, war bislang die Anwendung des 37b EStG insoweit unklar, als eine arbeitsvertragliche Grundlage für die Gewährung der Sache besteht. Wir begrüßen daher, dass das BMF-Schreiben in Rdnr. 9b nun klarstellt, dass eine Gehaltsumwandlung die Voraussetzung der Zusätzlichkeit ( zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ) für Zwecke des 37b EStG nicht erfüllt. 4. Zu Rdnr. 9d: Gewinne und Prämien unter 37b EStG Wir begrüßen, dass Prämien aus Bonusprogrammen nach Rdnr. 9d nicht unter den 37b fallen. Eine betrieblich veranlasste Zuwendung, die i. S. d. 37b Absatz 1 Nummer 1 EStG zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird (freiwillige Zusatzleistung), kann u. E. nur dann vorliegen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. 1. Bedingung der Leistungs- bzw. Gegenleistungsverpflichtung aus einem Grundgeschäft: Der Zuwendende ist aufgrund einer Vereinbarung verpflichtet, eine Leistung oder Gegenleistung zu erbringen. 2. Bedingung der Zusätzlichkeit aufgrund eines hinreichend konkreten Zusammenhangs mit einem Grundgeschäft: Die Zuwendung weist einen hinreichend konkreten Zusammenhang mit einem Grundgeschäft auf. Ohne einen hinreichend konkreten Zusammenhang mit einem Grundgeschäft wäre die Zuwendung keine Zusatzleistung, sondern eine Leistung, die aus einem eigenständigen Grund und damit unabhängig vom Grundgeschäft erbracht würde. Die Zusätzlichkeit zu einer aus dem Grundgeschäft resultierenden Leistungs- bzw. Gegenleistungsverpflichtung erfordert somit einen hinreichend konkreten Zusammenhang mit diesem Grundgeschäft. 3. Bedingung der Freiwilligkeit der Zusatzleistung: Die Zusatzleistung wird freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung geleistet. Dass eine Zusatzleistung zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erbracht wird, erfordert, dass diese Zusatzleistung selbst nicht geschuldet wird. Diese Bedingung kann nur dann erfüllt sein, wenn die Zusatzleistung weder aus einem zusammenhängenden Grundgeschäft, noch aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet wird. Nach diesen Grundsätzen fallen u. E. auch die folgenden Zuwendungen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich des 37b Absatz 1 EStG: Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen, Vertragsneuabschlüssen und sonstigen Prämienprogrammen. Zuwendungen aus derartigen Anlässen werden i. d. R. aufgrund einer eingegangen zivilrechtlichen Verpflichtung geschuldet bzw. stellen eine (geschuldete) Leistung für eine Gegenleistung dar. Sie qualifizieren sich dann weder als Geschenk noch als freiwillige Zusatzleistung und fallen nicht in 3
4 den Anwendungsbereich des 37b Absatz 1 EStG. Dies sollte ebenfalls im Rahmen des BMF- Schreibens klargestellt werden. VORSCHLAG: Es sollte daher nach Rdnr. 9d die folgende neue Rdnr. 9e im BMF-Schreiben angefügt werden: 9e Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen, Vertragsneuabschlüssen und sonstigen Prämienprogrammen fallen nicht in den Anwendungsbereich des 37b Absatz 1 EStG. 5. Zu Rdnr. 10: Ausnahme für geringwertige Sachzuwendungen Laut BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013, VI R 52/11, wird gemäß 37b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG die Einkommensteuer erfasst, die durch Geschenke i. S. d. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i. S. d. 2 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. 13 bis 24 EStG erzielt. Darüber hinaus bezieht sich 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf alle Geschenke i. S. d. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 Euro überschreitet oder 10 Euro unterschreitet. Wir begrüßen daher die Beibehaltung der Rdnr. 10 im BMF-Schreiben, nach der Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, bei der Anwendung des 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen sind und daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. 6. Zu Rdnr. 10: Geschäftlich veranlasste Bewirtung im Rahmen einer Repräsentationsveranstaltung oder als Teil einer Gesamtleistung Gemäß BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Incentive-Reisen vom 14. Oktober 1996 sind Bewirtungskosten im Rahmen einer Incentive-Reise mit Geschäftspartnern nach 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG (als geschäftlich veranlasste Bewirtung) zu behandeln. Das vorliegende BMF-Schreiben vertritt u. E. eine gegenteilige Auffassung, nämlich, dass die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung bei den Teilnehmern der Incentive-Reisen zu steuerpflichtigen Einnahmen führt und kommt demzufolge zur Anwendung des 37b EStG für derartige Fälle. Das BMF bezieht demnach auch die Kosten für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise in die Bemessungsgrundlage des 37b EStG mit ein. U. E. sollte vielmehr eine entsprechende Klarstellung erfolgen, wonach die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung auch im Rahmen einer Incentive-Reise bei den Teilnehmern zu keinerlei steuerpflichtigen Einnahmen führt und die Kosten hierfür bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für 37b EStG nicht zu berücksichtigen sind. 4
5 VORSCHLAG: Die Rdnr. 10 des BMF-Schreibens sollte wie folgt geändert werden: 2 Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG ist nicht in den Anwendungsbereich des 37b EStG einzubeziehen (R 4.7 Absatz 3 EStR, R 8.1 Absatz 8 Nummer 1 LStR), auch dann nicht, wenn sie; es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung ist, die insgesamt als Zuwendung nach 37b EStG besteuert wird (z. B. Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise, vgl. BMF-Schreiben vom 14. Oktober 1996, BStBl I S. 1192) oder wenn die Bewirtung findet im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen i. S. d. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG stattfindet (z. B. Einladung zu einem Golfturnier, zu einem Segeltörn oder zu einer Jagdgesellschaft). 7. Zu Rdnr. 13: Sachzuwendungen, die den Empfängern nicht im Rahmen einer Einkunftsart des EStG zufließen Da 37b EStG keine weitere Einkunftsart begründet, sind von 37b EStG nur solche Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger zu Betriebseinnahmen oder zu Arbeitslohn führen. Daher setzt die Anwendung des 37b EStG eine Steuerbarkeit der Zuwendungen beim Empfänger voraus. Auch nach Ansicht des BFH (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2013, VI R 57/11) erfasst 37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn 37b Absatz 2 EStG setzt das Entstehen der Einkommensteuer dem Grund nach voraus und pauschaliert lediglich die Bemessungsgrundlage; die Einkommensteuer, die durch betrieblich veranlasste Zuwendungen an Dritte ( 37b Absatz 1 Satz 1 EStG) oder an Arbeitnehmer ( 37b Absatz 2 Satz 1 EStG) entsteht, fällt in die Anwendung des 37b EStG, wenn und soweit der Zuwendungsempfänger dadurch Einkünfte i. S. d. 2 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. 13 bis 24 EStG erzielt. Wir begrüßen sehr, dass in die Bemessungsgrundlage nach Rdnr. 13 nur alle Zuwendungen einzubeziehen sind, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Wir bedanken uns bereits im Voraus für eine Berücksichtigung unserer Anregungen und stehen Ihnen für Rückfragen und ein persönliches Gespräch jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Markus Erb gez. Andreas Kastl 5
Gunter Schmid Steuerberater
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