L ohnsteuer-info Juni 2015

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1 L ohnsteuer-info Juni 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) Aus der Finanzverwaltung Zinsersparnisse und Zinszuschüsse: Neues BMF-Schreiben v. 19. Mai 2015 bekanntgemacht Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37b EStG Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung Sachzuwendung Einkunftsrelevante Sachbezüge Betrieblich veranlasste Zuwendungen Zusätzlichkeitsvoraussetzung Geschenke an Geschäftsfreunde Streuwerbeartikel Geschenke als Aufmerksamkeit Geschenke bis zu Geschenke über Bewirtungskosten Betriebsausgabenabzug der Pauschalsteuer Abkürzungsverzeichnis Aus der Gesetzgebung 1. Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetzes) sind folgende lohnsteuerrelevanten Änderungen vorgesehen: 1

2 - Der eingetragene Faktor soll künftig eine Gültigkeit von 2 Jahren haben. Der Beginn der geplanten Zweijahresfrist soll durch ein Startschreiben bekannt gemacht werden. 1 - Bei der Lohnsteuerpauschalierung von kurzfristig Beschäftigten 2 soll die Arbeitslohngrenze von bislang 62 3 auf 68 angehoben werden. Zudem hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme 4 gefordert, die bürokratischen Hemmnisse bei Erteilung von Rechnungen über Kleinbeträge zu reduzieren. Der Bundesrat schlägt hierzu eine Anhebung der bisherigen Grenze 5 von 150 auf 300 vor. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Vorschlag im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgegriffen wird. Eine solche Erhöhung würde zumindest Abrechnungsvereinfachungen, insbesondere bei der Abrechnung von Reise- und Bewirtungskosten, bewirken. 2 Aus der Finanzverwaltung 1. Zinsersparnisse und Zinszuschüsse: Neues BMF-Schreiben v. 19. Mai 2015 bekanntgemacht Mit Schreiben vom 19. Mai hat das BMF zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen Stellung genommen. Hierbei wurden die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung nachvollzogen. Weiterhin sind Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch Arbeitgeberdarlehen erhält, nicht zu erfassen, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht übersteigt. 2. Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37b EStG Das BMF hat mit Schreiben vom 19. Mai zur Anwendung der Pauschalierung nach 37b EStG Stellung bezogen. Dieses BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Anwendungsschreiben vom 29. April in allen noch offenen Fällen. 9 Auf die wesentlichsten Inhalte dieses Schreibens wird nachfolgend eingegangen Abs. 37a EStG-E 2 40a Abs. 1 EStG 3 Siehe 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 4 BR-Drs. 130/15 (Beschluss) v Satz 1 UStDV 6 DStR 2015, IV C 6 IV C 6 S 2297-b/14/10001, DOK , DStR 2015, BStBl I 2008, BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz. 38 2

3 2.1. Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Die Pauschalierung nach 37b EStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Zuwendungen beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Der BFH hat entschieden, dass die Pauschalierung nach 37b EStG voraussetzt, dass die jeweilige Sachzuwendung - betrieblich veranlasst ist 10 und - beim Empfänger zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften 11 führt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer mit 30 % scheidet demnach aus, wenn die Zuwendung beim Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließt. Die Finanzverwaltung ist nunmehr dieser BFH-Rechtsprechung gefolgt Sachzuwendung Der Begriff Sachzuwendung definiert sich nach den allgemeinen lohnsteuerlichen Grundsätzen. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses. Sachbezüge sind u. a eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die mit der Auflage verbunden ist, den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise zu verwenden (zweckgebundene Geldzahlungen), - ein dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eingeräumtes Recht, z. B. bei einer Tankstelle zu tanken, - ein Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug. 10 BFH-Urteil v , VI R 47/12, DStR 2014, 320 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen) 11 BFH-Urteil v , VI R 57/11, DStR 2014, 87 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen) 12 Siehe H 8.1. (1-4) LStH 2015 Geldleistung oder Sachleistung 3

4 Praxishinweis Nach dem BMF-Schreiben vom 19. Mai können auch Zinsvorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen einen geldwerten Vorteil auslösen. Sofern diese Zinsvorteile steuerbar und steuerpflichtig sind, kann eine Pauschalierung nach 37b Abs. 2 EStG in Betracht kommen. 14 Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in den Bundestag eingebracht. 15 Dieser Gesetzentwurf sieht keine Änderung der Definition von Sachlohn vor. Demgegenüber hat der Bundesrat mit seiner Stellungnahme zu diesem Gesetz gefordert 16, den Begriff des Sachlohns härter als bislang zu definieren. Nach Auffassung des Bundesrates sollen zu den Einnahmen in Geld alle Vorteile zählen, die nicht in Geld bestehen, aber auf einen Geldbetrag lauten. Auch zweckgebundene Geldzuwendungen sollen gesetzlich als Barlohn definiert werden. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten. Sofern sich eine solche Verschärfung durchsetzen würde, wären auch die Folgewirkungen für 37b EStG zu ziehen Einkunftsrelevante Sachbezüge 37b EStG begründet keine weitere Einkunftsart. Daher sind von vornherein nur solche Sachzuwendungen erfasst, die beim Zuwendungsempfänger zu einer inländischen Besteuerung als Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn führen. 17 Zuwendungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bedürfen keiner Pauschalierung nach 37b EStG durch den Zuwendenden. Demzufolge sind Zuwendungen an beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger auszuscheiden, die nach den Bestimmungen eines DBA oder des ATE nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder die dem Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen IV C 5-S 2334/07/0009, DOK 2015/ , DStR 2015, IV C 5-S 2334/07/0009, DOK 2015/ , DStR 2015, 1180 Rz BT-Drs. 18/4902 v BR-Drs. 121/15 (Beschluss) v BFH-Urteil v , VI R 47/12, DStR 2014, 320 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt); siehe auch BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz. 13 4

5 Praxishinweis Nach Auffassung des BFH 19 ist die pauschale Lohnsteuer nach 37b Abs. 1 EStG nicht zu entrichten, wenn Wertvorteile auf Empfänger entfallen, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen. 20 Es handelt sich insoweit um nicht einkommensteuerbare Zuwendungen, für die die Anwendung von 37b EStG ausscheidet. 21 Die Finanzverwaltung folgt dieser BFH-Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen. Allerdings dürften in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen. Demgemäß müssen die Zuwendungen um eine Einkommensteuerpflicht auszulösen dem Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart 22 zufließen. Ein Zusammenhang mit einer Gewinneinkunftsart soll vorliegen, wenn die Zuwendung in einem nicht nur äußerlichen, sondern sachlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb steht, ohne dass er auf eine konkrete betriebliche Leistung bezogen sein muss. 23 Im Rahmen von Überschusseinkünften erlangte Sachzuwendungen dürften dagegen nur ausnahmsweise unter den Tatbestand des 37b EStG fallen 24 ; dem ist zuzustimmen, weil aus Sicht des Fremdarbeitnehmers ein Geschenk eines Kunden der Firma (mangels Mitwirkung des eigenen Arbeitgebers an dem Wertvorteil) keinen Arbeitslohn von dritter Seite 25 auslöst. Allerdings scheint die Finanzverwaltung eine davon abweichende Auffassung zu vertreten 26, so dass eventuell neue Klageverfahren mit Spannung abzuwarten bleiben. 19 BFH-Urteil v , VI R 57/11, DB 2014, 94 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) 20 So auch Strohner/Sladek, DStR 2010, 1966 m.w.n. 21 Schneider, NWB 6/2014, 340 (341) 22 2 Abs. 1 Satz 1 i.v.m EStG 23 Schneider, NWB 6/2014, 340 (350) mit Verweis auf BFH-Urteil v , X R 24/10, BStBl II 2012, Siehe Schneider, NWB 6/2014, 340 (350) 25 BFH-Urteil v , VI R 64/11, BStBl II 2015, 184 und BMF-Schreiben v , BStBl I 2015, Siehe z. B. Niermann, DB 2015, 1242 (1243), der Sachzuwendungen an einen Privatkunden eines Kreditinstituts als Einnahme nach 20 Abs. 3 EStG wertet; a.a. Loschelder in Schmidt, 34. Auflage EStG- Komm., 37b Rz. 3 m.w.n. 5

6 Praxishinweis Es muss vom Zuwendenden dokumentiert werden, an welchen Empfänger Sachleistungen erbracht wurden. 27 Will die Finanzverwaltung eine anderweitige Einordnung z. B. im Rahmen der Lohnsteuer- Außenprüfung vertreten, muss sie nach den Grundsätzen der Feststellungslast die Dokumentation des Zuwendenden entkräften. 28 Der Zuwendende kann unter Berücksichtigung der unternehmerischen Gegebenheiten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen, in welchem Umfang Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer (prozentual) zu steuerpflichtigen Einkünften führen. In Höhe dieses Prozentsatzes können dann Zuwendungen bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse der 30%igen Pauschalierung unterworfen werden. 29 Diese Vereinfachungsregelung gilt ausdrücklich nur für die Pauschalierungsfälle des 37b Abs. 1 EStG (Nichtarbeitnehmer). Für die Pauschalierung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer hält die Finanzverwaltung die Anwendung einer Vereinfachungsregelung für entbehrlich Betrieblich veranlasste Zuwendungen Mit Urteil vom 12. Dezember hat der BFH zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "betrieblich veranlasste Zuwendung" Stellung genommen und die weite Rechtsauslegung der Finanzverwaltung verworfen. Nach dieser Entscheidung sind betrieblich veranlasste Zuwendungen i. S. d. 37b Abs. 1 Satz 1 EStG 32 nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Die Finanzverwaltung hat sich der Sichtweise des BFH in allen offenen Fällen angeschossen. Zuwendungen aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung oder aus privaten Gründen werden von 37b EStG nicht erfasst. Hiervon soll auch auszugehen sein, wenn bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen die Kosten als Privatentnahme gebucht werden. 33 Beispiel 27 BMF-Schreiben v , DStR 2005, 1184 Rz A.A. wohl Niermann, DB 2015, 1242 (1243 Fn. 8) 29 BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184, Rz. 13a 30 Niermann, DB 2015, 1242 (1245) 31 VI R 47/12, DB 2014, 336 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) 32 und auch 37b Abs. 2 EStG 33 Nacke, GStB 2014, 205 (207) 6

7 Der GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer lädt einen Geschäftsfreund zu einem Länderspiel ein. Die Aufwendungen je Karte betragen 110. Die Kosten werden von dem Gesellschafter/Geschäftsführer von dessen Privatkonto gezahlt. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet ebenso wie die Anwendung von 37b Abs. 1 EStG aus, weil die Aufwendungen für den Besuch des Länderspiels durch die Zahlung vom Privatkonto nicht betrieblich veranlasst sind. 34 Entsprechendes gilt m. E. auch, wenn in einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft die Zahlung als Privatentnahme gebucht wird. Zuwendungen, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen), können nicht nach Maßgabe von 37b Abs. 1 EStG pauschaliert werden. Es fehlt insoweit an der betrieblich veranlassten Zuwendung Zusätzlichkeitsvoraussetzung 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. 36 Es ist erforderlich, dass - zwischen dem Zuwendenden und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist, - die Zuwendung in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit diesem Grundgeschäft steht und - die Zuwendung zusätzlich (also freiwillig) zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt. Der Tatbestand des 37b EStG erfasst damit nicht schlechthin sämtliche unabhängig von einem bestehenden Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die ergänzend zu einem Leistungsaustausch hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind. In den Urteilsgründen zu der Entscheidung vom 12. Dezember wird der BFH zur Rechtsauslegung der "Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung 34 So auch Nacke, GStB 2014, 205 (207) 35 BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz BFH-Urteil v , VI R 78/12, DB 2014, 96 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) 7

8 oder Gegenleistung" konkreter. Durch dieses Tatbestandsmerkmal sind Zuwendungen, die etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, mangels einer zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon vereinbarten Leistung oder Gegenleistung nicht in den Anwendungsbereich des 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einzubeziehen. 38 Die Unternehmen sollten die unterschiedlichen Zuwendungen und deren jeweilige Veranlassung in eigenem Interesse in ihren Unterlagen detailliert aufzeichnen. Beispiel Ein Unternehmen lädt potenzielle neue Geschäftsfreunde zu einer Kundeninformationsveranstaltung ein, um über neue Beteiligungsmöglichkeiten an Unternehmen zu informieren. Die Anwendung von 37b Abs. 1 EStG scheidet dem Grunde nach aus, weil Zuwendungen außerhalb eines bereits bestehenden Leistungsverhältnisses erbracht werden. Zuwendungen, die nicht zu einem Leistungsaustausch hinzutreten (etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses), fallen nicht unter den Anwendungsbereich von 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Finanzverwaltung ist dieser Auffassung nunmehr gefolgt. Auch dürfte in der Teilnahme an der Kundeninformationsveranstaltung kein Geschenk liegen, so dass auch keine Pauschalierung nach 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgelöst wird. Niermann verneint eine Pauschalierung nach 37b EStG Geschenke an Geschäftsfreunde Die Pauschalierung der Einkommensteuer kann für Geschenke i.s.d. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gewählt werden. 40 Auf die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und auf die steuerliche Abziehbarkeit kommt es folglich nicht an. Die Finanzverwaltung verlangt aber für die als Geschenke anzusehenden Streuwerbeartikel keine Pauschalierung nach 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG. 41 Auch sind Geschenke aus einem besonderen persönlichen Anlass nicht zu pauschalieren, weil es insoweit an einer steuerbaren Zuwendung mangelt. 37 BFH-Urteil v , VI R 47/12, DB 2014, 336 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) 38 So auch Nacke, GStB 2014, Niermann, DB 2015, 1242 (1245) 40 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG 41 A.A. BFH-Urteil v , VI R 52/11, DB 2014, 93 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) 8

9 Streuwerbeartikel Nicht der Pauschalierung unterliegen Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben, die den Geschenkebegriff nicht erfüllen. Eine exakte betragsmäßige Abgrenzung zwischen einem Streuwerbeartikel und einem Geschenk i.s.d. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG existiert nicht. Um den Unternehmen zumindest eine Planungssicherheit zu geben, wird im Verwaltungswege weiterhin bestimmt, Zuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einer Höhe von 10 als Streuwerbeartikel anzusehen. 42 Auf die Aufwendungen für solche Streuwerbeartikel muss damit keine pauschale Steuer nach 37b Abs. 1 EStG entrichtet werden. Praxishinweis Beträgt der Wert der Zuwendung mehr als 10, handelt es sich nicht um einen Streuwerbeartikel mit der Folge, dass der Regelungsinhalt des 37b EStG auf diese Zuwendungen Anwendung findet. Die 10 -Vereinfachungsregelung ist auf jede einzelne Zuwendung anzuwenden, unabhängig davon, ob der Empfänger zuvor bereits weitere Zuwendungen bis 10 erhalten hat. Bei der Prüfung der 10 -Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält. Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit (Beispiel: ein Etui mit zwei Kugelschreibern im Wert von jeweils 6 ), ist für die Prüfung der 10 -Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen. Das BMF-Schreiben bestimmt, dass bei Prüfung der 10 -Grenze 9b EStG zu beachten ist. Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 10 -Grenze den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dann hinzuzurechnen, wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Berücksichtigung des 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. 43 Praxishinweis Die Finanzverwaltung hat an der Rechtsauslegung zu Streuwerbeartikeln festgehalten, wenngleich der BFH dies mangels Rechtsgrundlage abgelehnt hat BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz b Abs. 1 EStG im Umkehrschluss, R 9b Abs. 2 Satz 3 EStR, H 9b EStH 2014 Freigrenze für Geschenke nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 44 BFH-Urteil v , VI R 52/11, DB 2014, 93 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) 9

10 Beispiel Ein zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer verschenkt an seine Kunden zum Weihnachtsfest jeweils ein Kleingeschenk im Wert von (10 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 1,90 ) 11,90. Es handelt sich um einen Streuwerbeartikel, der nicht unter die Anwendung von 37b Abs. 1 EStG fällt. Abwandlung wie Beispiel zuvor, allerdings ist der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. Zahnarzt). Es handelt sich nicht um einen Streuwerbeartikel, weil in die Anschaffungskosten auch die nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks zählen im Übrigen auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger; Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu Geschenke als Aufmerksamkeit Zuwendungen an den Dritten aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses werden als bloße Aufmerksamkeit nicht in die Pauschalierung nach 37b Abs. 1 EStG einbezogen, wenn deren Wert 60 (bis 2014: 40 ) nicht übersteigt. 46 Beispiel Dem Geschäftsfreund wird in 2015 von der Firma A-GmbH anlässlich seines runden Geburtstags ein Geschenk im Wert von ( % Umsatzsteuer 6,65 =) 41,65 ausgegeben. Weitere Geschenke erhält der Geschäftsfreund von A im Laufe des Wirtschaftsjahres nicht. A ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Betriebsausgabenabzug Der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk ist möglich, weil der Nettogeschenkewert 35 nicht übersteigt. Die Umsatzsteuer ist nicht einzubeziehen Siehe R 4.10 Abs. 3 EStR Zum Begriff der Aufmerksamkeit siehe R 19.6 Abs. 1 LStR b EStG 10

11 Vorsteuerabzug Der Vorsteuerabzug ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des 15 Abs. 1 UStG möglich. Pauschalierung nach 37b EStG Das Geschenk an den Geschäftsfreund unterliegt nicht der Pauschalierung nach 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG. Es handelt sich um eine nicht steuerbare Zuwendung, da das Geschenk aus einem besonderen persönlichen Anlass ausgegeben wurde und der Geschenkewert 60 brutto nicht übersteigt. Abwandlung Wie Beispiel zuvor, allerdings beträgt der Wert des Geburtstagsgeschenks ( % Umsatzsteuer 9,50 =) 59,50. Betriebsausgabenabzug Der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk ist ausgeschlossen, weil der Nettogeschenkewert 35 übersteigt. Vorsteuerabzug Der Vorsteuerabzug ist nach 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen. Pauschalierung nach 37b EStG Das Geschenk an den Geschäftsfreund unterliegt nicht der Pauschalierung nach 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG. Es handelt sich um eine nicht steuerbare Zuwendung, da das Geschenk aus einem besonderen persönlichen Anlass ausgegeben wurde und der Geschenkewert 60 brutto nicht übersteigt. Offen ist, in welchem zeitlichen Zusammenhang die Zuwendung zu erfolgen hat, um noch als Aufmerksamkeit behandelt zu werden. M. E. dürfte die Zuwendung drei Monate vor oder nach dem jeweiligen Anlass noch als zweckgebunden anzusehen sein. Wird beispielsweise ein Geburtstagsgeschenk an einen Geschäftsfreund am 15. Juni 2015 für einen Geburtstag, der am 29. Mai 2015 gefeiert wurde, überreicht, dürfte das Geschenk noch in einem Veranlassungszusammenhang stehen. 11

12 Geschenke bis zu 35 Als Geschenke in diesem Sinne sind auch Geschenke bis zu einem Wert von 35 netto anzusehen. 48 Die Finanzverwaltung ermittelt die 35 -Grenze aus Vereinfachungsgründen nur aus dem Geschenkewert ohne Berücksichtigung der Pauschalsteuer. Die auf die Zuwendungen mit einem Wert bis 35 entfallenden Pauschalsteuern sind in diesem Fall wie die Aufwendungen selbst als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Überschreitet das Geschenk an Geschäftsfreunde die 35 -Grenze, sind weder die Geschenkeaufwendungen noch die vom Zuwendenden übernommenen Pauschalsteuern nach 37b EStG als Betriebsausgaben abziehbar. 49 Beispiel Vor dem Weihnachtsfest 2015 wurde an einen Geschäftsfreund ein Weinpräsent im Wert von 30 netto (= 35,70 brutto) zugewandt. Weitere Geschenke erhielt der Geschäftspartner im Laufe des Wirtschaftsjahres nicht. Das Unternehmen ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Betriebsausgabenabzug / Vorsteuerabzug Ein Betriebsausgabenabzug für das Geschenk kann in Anspruch genommen werden, weil die Geschenkegrenze von 35 nicht überschritten ist. 50 Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen geltend zu machen. Empfängerbesteuerung Der Empfänger erhält das Geschenk aus betrieblichem Anlass; eine individuelle Besteuerung auf Seiten des Empfängers kann durch den Zuwendenden durch die Anwendung der Pauschsteuer gem. 37b Abs. 1 EStG verhindert werden. Höhe: 35,70 x 30 % = 10,71 zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Zuwendenden wird von der Finanzverwaltung nicht als (zusätzliches) Geschenk gewertet, so dass die 35 -Grenze beim Betriebsausgabenabzug unterschritten bleibt. 51 Sowohl die Aufwendungen für das Geschenk als auch die Pauschsteuer können gewinnmindernd angesetzt werden BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz Strittig: siehe Nds. FG, Urteil v , 10 K 326/13, EFG 2014, 894, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 13/ Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; Aufzeichnungspflicht gem. 4 Abs. 7 EStG wird unterstellt 51 BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz

13 Steht hingegen die pauschale Steuer im Zusammenhang mit einer nicht abziehbaren Betriebsausgabe, ist diese nach der Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen b EStG lässt die bestehenden Verwaltungsvereinfachungsregelungen zu Bewirtungskosten unangetastet. 54 Danach löst eine geschäftlich veranlasste Bewirtung, deren Kosten übernommen wurden, bei den Teilnehmern keinen geldwerten Vorteil bzw. eine Betriebseinnahme aus. Die Betriebsausgabenabzugsbeschränkung nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist aber zu beachten Geschenke über 35 Auch Geschenke mit Anschaffungs- und Herstellungskosten von mehr als 35 unterliegen nach den allgemeinen Anwendungsregelungen der Pauschalierung nach Praxishinweis Es muss vom Zuwendenden dokumentiert werden, an welchen Empfänger Sachleistungen erbracht wurden. Zur Vereinfachung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung des 37b Absatz 1 EStG kann der Steuerpflichtige der Besteuerung nach 37b EStG einen bestimmten Prozentsatz aller gewährten Zuwendungen an Dritte unterwerfen. 55 Der Prozentsatz orientiert sich an den unternehmensspezifischen Gegebenheiten und ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen oder Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. In diesem Fall kann er auf weitergehende Aufzeichnungen zur Steuerpflicht beim Empfänger verzichten. Für die Glaubhaftmachung kann auch auf die Aufzeichnungen, die über einen repräsentativen Zeitraum (mindestens drei Monate) geführt werden, zurückgegriffen und aus diesen der anzuwendende Prozentsatz ermittelt werden. Dieser kann so lange angewandt werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. 53 BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz. 26; siehe hierzu auch Nds. FG, Urteil v , 10 K 326/13, EFG 2014, 894, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 13/14 54 R 4.7 Abs. 3 EStG 55 BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz. 13a 13

14 Bewirtungskosten Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung 56 soll nach dem BMF- Schreiben nicht in den Anwendungsbereich des 37b EStG einzubeziehen sein, 57 es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach 37b EStG besteuert wird. 58 Der BFH hat demgegenüber betont, dass auch Aufwendungen für die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Allgemeinen in die Pauschalierung nach 37b EStG einzubeziehen sei. 59 Die Finanzverwaltung wendet die BFH- Rechtsprechung insoweit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Unter den Anwendungsbereich des 37b Abs. 1 EStG fallen danach insbesondere: - Bewirtungen im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen 60 (z. B. Einladungen zu einem Golfturnier, zu einem Segeltörn oder zu einer Jagdgesellschaft) - Bewirtungen im Rahmen einer Incentive-Reise 61 Praxishinweis Eine Incentive-Reise liegt vor, wenn die Veranstaltung mindestens eine Übernachtung umfasst (in Abgrenzung zu einer Incentive-Maßnahme, bei der der Bewirtungsanteil i.d.r. aus dem Anwendungsbereich von 37b EStG herausgerechnet werden kann). Demgegenüber scheidet eine Einbeziehung von Bewirtungsleistungen in die Bemessungsgrundlage nach 37b bei Tagesveranstaltungen mit Incentive-Charakter aus. Dies soll selbst dann gelten, wenn Speisen und Getränke im Rahmen einer Gesamtveranstaltung gereicht werden, bei der die Bewirtung nicht im Vordergrund steht (z. B. Bewirtungsleistungen in VIP-Logen) Geschäftsfreundebewirtung i.s.d. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 57 Siehe auch R 4.7 Abs. 3 EStR 2012, R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR BMF-Schreiben v , DStR 2015, 1184 Rz BFH-Urteil v , VI R 52/11, DB 2014, 93 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) 60 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 61 BMF-Schreiben v , BStBl I 1996, Niermann, DB 2015, 1242 (1244) mit Hinweis auf die weiterhin geltenden pauschalen Aufteilungen der Gesamtkosten nach den BMF-Schreiben v , BStBl I 2005, 845 und v , BStBl I 2006,

15 Beispiel Es wird eine Wettbewerbsveranstaltung für freie Mitarbeiter durchgeführt. Die Sieger werden Mitglied in einem Club, der jährlich eine aufwändige, rein touristische Reise veranstaltet. Die Aufwendungen für einen dreitägigen Aufenthalt betragen ca , wovon ca auf den Verpflegungsanteil entfallen. Nach der Verwaltungsauffassung unterliegen im Falle der Wahl der Pauschalierung nach 37b Abs. 1 EStG die Gesamtaufwendungen von der Pauschalierung (Pauschalsteuer ohne Annexsteuern: 30 % von = ). Als Geschenkeaufwendungen in Form einer Sachzuwendung kommen auch die dem Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht. Von der Pauschalierung sind aber nur die Geschenkeaufwendungen erfasst. Bewirtungsaufwendungen sind weiterhin bei dem Einladenden nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in dem dort bestimmten Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Der Eingeladene hat aus einer solchen Einladung weiterhin keine Betriebseinnahmen zu versteuern. 63 Das BMF hat mit Schreiben vom 22. August zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten Stellung bezogen. In diesem Zusammenhang blieben Fragen offen. 65 Das BMF hat sich daher in einem ergänzenden Schreiben vom 30. März zur Frage der Absetzbarkeit von Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 auseinander gesetzt. Ferner haben sich das BMF mit Schreiben vom 23. März zur Anwendung der Vereinfachungsregelung bei der Kostenaufteilung und das Bayerische Landesamt für Steuern am 28. April zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Eröffnungsfeier zur Fußballweltmeisterschaft 2006 geäußert. Abschließend hat das BMF mit Schreiben vom 11. Juli die in dem BMF-Schreiben vom 22. August zugelassenen Aufteilungsgrundsätze auf gleich gelagerte Sachverhalte übertragen. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von VIP-Logen und des Bezugs von Hospitality-Leistungen hat sich das BMF mit Schreiben vom 28. November geäußert. Die ertragsteuerlichen Aufteilungsgrundsätze sollen auch weiterhin zur Anwendung kommen; allerdings kommt auf den Geschenkeanteil jetzt die Pauschalierung gem. 37b EStG zur Anwendung. 63 Siehe R 4.7 Abs. 3 EStR 64 BStBl I 2005, Vgl. hierzu auch Seifert, StuB 2005, BStBl I 2006, IV B 2 S /05 68 S St32/St33 69 BStBl I 2006, BStBl I 2005, DStR 2006,

16 In Höhe der unangemessenen Bewirtungsaufwendungen liegen keine Bewirtungskosten i.s.d. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Hierfür ist eine Pauschalierung nach 37b EStG zulässig, um eine persönliche Versteuerung beim Empfänger zu verhindern. Bei der Prüfung, ab welcher Höhe unangemessene Bewirtungsaufwendungen vorliegen, legt die Finanzverwaltung einen weiten Maßstab an. Bewirtungsaufwendungen bis zu sollen generell als angemessen zu behandeln sein mit der Folge, dass eine Besteuerung beim Empfänger unterbleiben kann Betriebsausgabenabzug der Pauschalsteuer Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgaben richtet sich nach der Verwaltungsauffassung danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgaben abziehbar sind. 73 Liegt eine Zuwendung an einen Geschäftsfreund vor, die ertragsteuerrechtlich abziehbar ist, kann auch die pauschale Steuer den steuerlichen Gewinn mindern. Sie teilt also abzugstechnisch deren Schicksal. Praxishinweis Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Anschaffungsoder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewandten Gegenstände insgesamt 35 nicht übersteigen. 74 In diese 35 -Grenze ist eine Pauschsteuer nach 37b EStG nicht einzubeziehen. 75 Liegt hingegen eine Zuwendung an einen Geschäftsfreund vor, die ertragsteuerlich nicht abziehbar ist, kann nach der Verwaltungsauffassung auch die Pauschsteuer nach 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. 76 Beispiel Ein Mandant erhält zur Weihnachtszeit von seinem zum Vorsteuerabzug berechtigten Steuerberater ein Geschenk im Wert von 40 (brutto; 19 % USt). Weitere Geschenke erhielt der Mandant im Laufe des Jahres nicht. 72 BMF-Schreiben v , BStBl I 2006, 307 und Niermann, DB 2015, BMF-Schreiben v , DStR 2015, Tz Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 75 BMF-Schreiben v , DStR 2015, Tz BMF-Schreiben v , DStR 2015, Tz 26 16

17 Ein Betriebsausgabenabzug für das Geschenk kommt nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht, da der Geschenkewert die 35 nicht übersteigt. Berechnung 40 x 100/119 = 33,61 Die als Vorsteuer abziehbare USt zählt nicht zu den AK oder HK des Geschenkes. 77 Wird die Anwendung von 37b Abs. 1 EStG gewählt, beträgt die Pauschsteuer (40 x 30 % 78 =) 12. Diese ist als (gewinnmindernde) Betriebsausgabe abziehbar, weil sie im Zusammenhang mit einer abziehbaren Betriebsausgabe steht. Abwandlung Ein Mitarbeiter eines Zahnlabors erhält zur Weihnachtszeit von einem Geschäftsfreund, dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Zahnarzt, ein Sachgeschenk im Wert von 40 (brutto). Ein Betriebsausgaben-Abzug für das Geschenk scheidet bei dem Zahnarzt nach 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG aus, da der Geschenkewert 35 übersteigt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verstehen sich einschließlich der nicht als Vorsteuer abziehbaren USt. 79 Wird die Anwendung von 37b Abs. 1 EStG gewählt, beträgt die Pauschsteuer (40 x 30 % 80 =) 12. Diese Pauschsteuer ist nicht als (gewinnmindernde) Betriebsausgabe abziehbar, weil sie im Zusammenhang mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben steht. Wird von dem Zahnarzt die Regelung des 37b Abs. 1 EStG angewandt, fließt dem Mitarbeiter des Zahnlabors ein nicht persönlich zu versteuernder Wertvorteil zu. 77 9b EStG, R 4.10 Abs. 3 Satz 1 EStR zzgl. Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer 79 9b EStG; R 4.10 Abs. 3 Satz 1 EStR 80 zzgl. Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer 17

18 Praxishinweis Diese Auffassung entspricht auch dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Januar Beim BFH ist aber in einem Revisionsverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Auslegung zu klären. Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt mit Spannung abzuwarten. 82 Vergleichbare Sachverhalte sollten offengehalten werden. Bei der Pauschalsteuer, die auf Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer anfällt, stellt sich diese Problematik nicht. Die Aufwendungen für die Zuwendungen an Arbeitnehmer sind als Betriebsausgabe abziehbar, so dass auch die hierauf anfallende Pauschsteuer deren Schicksal teilt. 3 Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) LSt Lohnsteuer LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStR Lohnsteuer-Richtlinien OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStG Umsatzsteuergesetz 81 Nds. FG, Urt. v K 326/13, EFG 2014, 894; Rev. eingelegt, Az des BFH: IV R 13/14 82 Az des BFH: IV R 13/14 18

19 UStR Vfg Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung 19

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