an FPF Bezügezahlung

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1 POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, - Dienstsitz Neubrandenburg - Postfach , Neubrandenburg an FPF Bezügezahlung Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert - Besoldung / Tarif - nachrichtlich: Bundesministerium des Innern - Referat D 6 - Bundesministerium des Innern - Referat Z 8 - Bundesministerium der Finanzen - Referat Z B 4 a - HAUSANSCHRIFT Ihlenfelder Str , Neubrandenburg BEARBEITET VON Frau Schubert TEL (oder ) FAX poststelle.nb@badv.bund.de INTERNET DATUM 10. Oktober 2012 (D6@bmi.bund.de) (Z8@bmi.bund.de) (ZB4a@bmf.bund.de) BETREFF Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen; Änderungen ab 1. Januar 2012 BEZUG BADV vom 3. August D O /11 - ANLAGEN 1 Anlage GZ K2.26 O /12 ( bei Antwort bitte angeben) Die als Anlage beigefügten Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen - Stand: 1. Januar übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Hauptsitz: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Hausanschrift Postanschrift Tel.: poststelle@badv.bund.de DGZ-Ring Berlin Internet: Berlin Fax:

2 Seite 2 von 3 Auf folgende Punkte mache ich besonders aufmerksam: Die Hinweise sind im Hinblick auf die Lohnsteuer-Hinweise 2012 (siehe Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2012) aktualisiert worden. Es handelt sich weitgehend um redaktionelle Änderungen und Ergänzungen um neuere BFH-Urteile. Auf die in Anlage 4 zu den Hinweisen dargestellten Änderungen zur Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten mache ich besonders aufmerksam. Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung, insbesondere Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich für Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld zuständigen Organisationseinheit/en bzw. Stelle/n, Anordnung der ab 1. Januar 2012 anfallenden Beträge lt. folgender Regelung: 1. Abrechnung mit ausschließlich steuerfreien Beträgen Bei der Durchführung der Auszahlung besteht folgende Wahlmöglichkeit: 1.1 Auszahlung über die Bundeskasse Dies ist nur dann zulässig, wenn die steuerfreien Bezüge unter Beachtung der steuerlichen Voraussetzungen außerhalb des Lohnkontos aufgezeichnet werden und der Arbeitgeber (AG) bzw. die Bezüge anordnende Stelle (AOSt) dies dem BADV - Bereich K schriftlich bestätigt hat (siehe BMF vom 22. Juni Z C 3 - O /04 - > Neuregelung der Auszahlungsmodalitäten). 1.2 Auszahlung über das Bezügezahlungsverfahren KIDICAP beim BADV Anordnung mit elektronischem Formular 3973/3976, über das IT-Verfahren KIWI bzw. durch Online-Datenerfassung: Schlüsselzahl 4451 und Haushaltsstelle/Objektkontonummer. Vor der Anordnung der Auszahlung hat der AG/die AOSt Nr der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) zu beachten (so genannte Verfügbarkeitskontrolle), da die Durchführung dieser Prüfung im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP nicht möglich ist.

3 Seite 3 von 3 Erstmalig zu berücksichtigende Haushaltsstellen/Objektkontonummern sind dem BADV - Bereich K 2 - vorab schriftlich mitzuteilen (Telefax-Nr.: 03018/ , - Adresse: bezuege-buchungsstellen@badv.bund. de), um sie rechtzeitig vor der Auszahlung im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP hinterlegen zu können (erforderliche Angaben: Haushaltsjahr, AG-Nummer, Statusgruppe, Bewirtschafternummer, Haushaltsstelle mit Prüfziffer, Objektkontonummer mit Prüfziffer, Zweckbestimmung). 2. Abrechnung mit nicht ausschließlich steuerfreien Beträgen Zulässig ist ausschließlich die Auszahlung/Mitversteuerung über das Bezügezahlungsverfahren KIDICAP (Anordnung mit elektronischem Formular 3973/3976, über das IT-Verfahren KIWI bzw. durch Online-Datenerfassung: - Steuerpflichtige Zahlbeträge > Schlüsselzahl 4450 und Haushaltsstelle/ Objektkontonummer, - Steuerfreie Zahlbeträge > Schlüsselzahl 4451 und Haushaltsstelle/ Objektkontonummer, - Mitversteuerungsbeträge > Schlüsselzahl 5008). Im Übrigen gelten die o. a. Ausführungen zu Nr. 1.2 entsprechend. Übersteigen die steuerpflichtigen Beträge [steuerpflichtige Zahlbeträge und/ oder Mitversteuerungsbeträge (Sachbezugswerte für Mahlzeiten)] jedoch den Betrag von insgesamt 7,50 Euro nicht, ist die Auszahlung der Zahlbeträge ausnahmsweise über die Bundeskasse zulässig (bei gleichzeitiger Mitversteuerung der steuerpflichtigen Zahlbeträge und/oder der Mitversteuerungsbeträge über das Bezügezahlungsverfahren KIDICAP), sofern die für die Auszahlung über die Bundeskasse maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Nr. 1.1). In Fällen, in denen Sie für die Anordnung der Bezügezahlungen nicht zuständig sind (z. B. bei Abordnungen, bei Versorgungsempfängern), sind die maßgebenden Beträge der für die Anordnung der Bezügezahlungen zuständigen Stelle formlos schriftlich mitzuteilen. Dieses Rundschreiben nebst Anlagen steht ab sofort für eine Übergangszeit im BADV-Internetportal zur Verfügung ( > Bezüge zentral > Besoldung / Tarif / Steuern > Vorschriften). Im Auftrag Arnold

4 K O /12 Hinweise Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen - Stand: 1. Januar Anlagen Änderungen/Ergänzungen/Weglassungen zu den Ausführungen nach dem Stand 1. Januar 2011 (BADV vom 3. August D O /11 -) sind durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.

5 2 Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen teile ich Folgendes mit: Es gelten folgende steuerliche Regelungen: 3 Nummer 12 Satz 1 und Nummer 13, 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5, 8 Absatz 1 und 2, 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5, 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG (siehe Anlage 1), R 3.13, R 3.16, R 8.1 Absatz 8, R 9.4 bis R 9.9 und R 9.11 LStR 2011, H 3.11, H 3.13, H 8.1 Absatz 8, H 9.4 bis H 9.9 und H 9.11 LStH 2012 (siehe Anlage 2), BMF vom 15. Dezember IV C 5 - S 2353/11/10010 (2011/ ) - (siehe Anlage 4). Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: 1 Leistungen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) - Rechtsstand: BRKG vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) i. d. F. des Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) 1.1 Fahrt- und Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) Die Fahrt- und Flugkostenerstattung nach 4 BRKG [ggf. einschl. der Erstattung der Kosten für eine BahnCard 25 oder 50 nach Textziffer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005 (GMBl 2005, S. 830) i. d. F. von BMI vom 10. April D /15 -] ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Bei einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BahnCard Business 25 oder 50, für die in einem Prognosemodell die voraussichtliche Amortisation dargestellt wurde, ist eine nachträgliche Versteuerung nicht vorzunehmen, auch wenn die geprüfte Prognose nach Ablauf des Kalenderjahres aus unvorhersehbaren Gründen tatsächlich nicht eintritt. Steuerfrei ist auch die Erstattung von Kosten für Fahrten bzw. Flügen zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten. 1.2 Wegstreckenentschädigung ( 5 BRKG) Die Wegstreckenentschädigung nach 5 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Steuerfrei ist auch die Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten sowie die so genannte Fahrradpauschale nach 5 Absatz 3 BRKG i. V. m. Textziffer BRKGVwV.

6 3 1.3 Tagegeld ( 6 BRKG) Das Tagegeld nach 6 BRKG ist nach 3 Nummer 13 i. V. m. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG innerhalb der Dreimonatsfrist steuerfrei. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist das Tagegeld als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Nähere Einzelheiten zur Dreimonatsfrist siehe R 9.6 Absatz 4 LStR 2011 i. V. m. H 9.6 LStH 2012 (Stichwort: Dreimonatsfrist). Private Unterbrechungen von Dienstreisen sind steuerlich unbeachtlich, sofern der Arbeitnehmer nicht zu seiner Wohnung zurückkehrt Da die Einbehaltung wegen amtlich unentgeltlicher Verpflegung regelmäßig die in diesem Fall anzusetzenden amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten übersteigt, sind insoweit keine Sachbezugswerte für Mahlzeiten zu versteuern. Der Differenzbetrag zwischen dem Einbehaltungsbetrag und dem Sachbezugswert ist jedoch bei der Verrechnung von Einzelvergütungen nach Nummer nicht zu berücksichtigen. Nur in besonders gelagerten Fällen sind die Sachbezugswerte für Mahlzeiten zu versteuern, z. B. bei amtlich unentgeltlicher Verpflegung oder einer Abwesenheitsdauer ohne Tagegeldanspruch. Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten bleiben bei der Verrechnung von Einzelvergütungen nach Nummer unberücksichtigt; sie sind daher stets in vollem Umfang zu versteuern Die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten werden den Behörden und Einrichtungen, für die das BADV als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert, regelmäßig mitgeteilt (zuletzt BADV vom 23. Dezember K O /11 -). Der Sachbezugswert ist aber nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich erhalten hat Zur Arbeitgeberveranlassung bei der Abgabe von Mahlzeiten siehe R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR Bei fehlender Arbeitgeberveranlassung kommt der Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten nicht in Betracht; die Erstattung der Aufwendungen für die Mahlzeit ist in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. 1.4 Übernachtungsgeld ( 7 BRKG) Das Übernachtungsgeld nach 7 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Dies gilt bei Unterkunftskosten einschl. Verpflegung jedoch nur dann, wenn die Kosten für die Verpflegung besonders ausgewiesen und nicht in den Unterkunftskosten enthalten sind. Wegen Unterkunftskosten mit nicht besonders ausgewiesenen Kosten für die Verpflegung Hinweis auf R 9.7 Absatz 1 Sätze 4 und 5 LStR Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( 8 BRKG) Alle Erstattungen nach 8 BRKG sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. 1.6 Aufwands- und Pauschvergütung ( 9 BRKG) Die Aufwands- und Pauschvergütung nach 9 BRKG ist insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie betragsmäßig nicht in Einzelvergütungen aufgeteilt werden kann. Bei betragsmäßiger Aufteilung in Einzelvergütungen sind Nummern 1.3 bis 1.5 zu beachten.

7 4 1.7 Erstattung sonstiger Kosten ( 10 BRKG) Die Erstattung sonstiger Kosten nach 10 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (z. B. Gepäckkosten). Bei der Erstattung der Kosten eines Sammelpostens für Nebenleistungen (einschließlich Frühstück) entsprechen die Einbehaltungsbeträge nach 6 Absatz 2 BRKG den steuerlich maßgebenden Beträgen nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 LStR 2011; es entsteht insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Übrigen gilt Nummer 1.4 Absatz 2 analog. 1.8 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen ( 11 BRKG) Bei Erstattungen nach 11 BRKG sind Nummern 1.1 bis 1.7 zu beachten. Dabei kommt es auch in Fällen nach 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 BRKG auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt an; d. h. der Zeitraum bis zum Ablauf des Ankunftstages bzw. vom Beginn des Abfahrtstages ist bei der Abwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Der Ersatz von Fahrtauslagen nach 11 Absatz 5 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. 1.9 Erkrankung während einer Dienstreise ( 12 BRKG) Die Erstattung von Auslagen nach 12 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei Auslandsdienstreisen ( 14 BRKG) Siehe Nummer Trennungsgeld ( 15 BRKG) Siehe Nummern 3 und Sonstiges Verrechnung von Einzelvergütungen Es ist zulässig, die Einzelvergütungen nach Nummer 1.2 bis 1.7 zusammen zu rechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.5 bis R 9.8 LStR 2011 zulässigen steuerfreien Einzelerstattungen nicht übersteigt. Eine Verrechnung von Sachbezugswerten für Mahlzeiten ist jedoch unzulässig. Reisekostenrechtlich nicht anerkannte, aber tatsächlich zurückgelegte (Umweg-) Strecken können bei der Verrechnung berücksichtigt werden, soweit es sich nicht um aus privaten Gründen gefahrene Strecken handelt Steuerliche Abgrenzung von Dienstreisen Jede Dienstreise ist steuerlich grundsätzlich für sich zu betrachten. Es ist unzulässig, evtl. nicht aufgebrauchte steuerfreie Beträge auf kommende Dienstreisen vorzutragen oder nachträglich auf steuerpflichtige Beträge aus vorangegangenen Dienstreisen anzurechnen. Werden jedoch mehrere Dienstreisen in einer Reisekostenabrechnung abgerechnet, kann für diese Dienstreisen insgesamt eine Verrechnung vorgenommen werden.

8 Durchführung der Versteuerung Es ist zulässig, lohnsteuerpflichtige Beträge bis zu 150 Euro monatlich nur mindestens vierteljährlich zu versteuern. Dies gilt auch für die Versteuerung der Sachbezugswerte für Mahlzeiten (siehe Nummer 1.3) Nachweis von Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug hat der Arbeitnehmer anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen Nutzung einer BahnCard 25 oder 50 für Privatfahrten des Arbeitnehmers Bei einer vom Arbeitgeber auf Grund Amortisation oder eines geprüften Prognosemodells steuerfrei zur Verfügung gestellten BahnCard Business 25 oder 50 (siehe Nummer 1.1) führt die Nutzung zu Privatfahrten des Arbeitnehmers zu keinem geldwerten Vorteil Pauschalversteuerung nach 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 EStG Die Pauschalversteuerung nach 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 3 EStG kommt aus besoldungs- und tarifrechtlichen sowie aus haushalterischen Gründen nicht in Betracht. Die steuerpflichtigen Beträge sind steuerlich stets dem Arbeitnehmer zuzurechnen; auf BMF vom 23. Dezember Z B 2 - O 1959/06/10030 (2010/ ) - mache ich aufmerksam Anwendung des BRKG in anderen Bereichen Bei Anwendung des BRKG in anderen Bereichen ist Nummer 1 zu beachten. 2 Leistungen nach der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) - Rechtsstand: ARV vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140) i. d. F. des Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) 2.1 Kostenerstattung ( 2 ARV) Die Fahrkostenerstattung nach 2 ARV ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. 2.2 Auslandstagegeld ( 3, 4 ARV) Das Auslandstagegeld nach 3 ARV i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) vom 29. November 2011 (GMBl 2011, S. 1070) ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei, da es die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach den Spalten 2 bis 4 der als Anlage 3 beigefügten Übersicht nicht übersteigt. Nummer

9 bis Nummer gelten analog; die amtlichen Sachbezugswerte sind auch bei Mahlzeiten im Ausland maßgebend. 2.3 Auslandsübernachtungsgeld ( 3, 4 ARV) Das Auslandsübernachtungsgeld nach 3 ARV i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) vom 29. November 2011 (GMBl 2011, S. 1070) ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Dies gilt bei Unterkunftskosten einschl. Verpflegung jedoch nur dann, wenn die Kosten für die Verpflegung besonders ausgewiesen und nicht in den Unterkunftskosten enthalten sind. Wegen Unterkunftskosten mit nicht besonders ausgewiesenen Kosten für die Verpflegung Hinweis auf R 9.7 Absatz 1 Sätze 4 und 5 LStR Kostenerstattung für das Beschaffen klimabedingter Kleidung ( 5 Absatz 2 ARV) Die Kostenerstattung für das Beschaffen klimabedingter Kleidung nach 5 Absatz 2 ARV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2.5 Kostenerstattung für die Reinigung der Bekleidung ( 5 Absatz 3 ARV) Die Kostenerstattung für die Reinigung der Bekleidung nach 5 Absatz 3 ARV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2.6 Sonstiges Nummer 1 gilt analog. 3 Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) - Rechtsstand: TGV vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) i.d. F. des Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Zu unterscheiden ist zwischen einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. Abordnung ohne Versetzungsabsicht, befristete Abordnung) und einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. Versetzung, Abordnung mit Versetzungsabsicht, Neueinstellung). 3.1 Vorübergehende Auswärtstätigkeit Nach R 9.4 Absatz 3 Satz 4 LStR 2011 wird bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit der auswärtige Beschäftigungsort nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Steuerlich liegt dann auch keine doppelte Haushaltsführung vor [siehe H 9.11 (1-4) LStH 2012 (Stichwort: Vorübergehende Auswärtstätigkeit)].

10 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 3, 4, 5 TGV) Trennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Steuerfrei nach 3 Nummer 13 EStG sind: Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Absatz 1 TGV und das Trennungstagegeld nach 3 Absatz 3 TGV. Unterkunftsleistungen, dazu gehören z. B. - das Trennungsübernachtungsgeld nach 3 Absatz 4 TGV, - geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung einer Wohnung/Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft,- Zahlungen nach 4 Absatz 3 und 8 TGV, soweit die Leistungen eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Fahrtkostenerstattung nach 3 Absatz 4 Satz 4 TGV. Die Reisebeihilfe für Heimfahrten nach 5 TGV Trennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nummer gilt mit folgender Maßgabe: Das Trennungstagegeld nach 3 Absatz 3 TGV und ggf. das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Absatz 1 TGV sind steuerpflichtiger Arbeitslohn Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 6 TGV) Trennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Alle Zahlungen nach 6 TGV sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei Trennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Die Erstattung/Entschädigung nach 6 Absatz 1 TGV und die Erstattung nach 6 Absatz 3 TGV sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Der Zuschuss nach 6 Absatz 2 TGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 3.2 Nicht vorübergehende Auswärtstätigkeit Bei einer nicht nur vorübergehenden Auswärtstätigkeit wird der auswärtige Beschäftigungsort zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Steuerlich liegt dann eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält (Haupthaushalt), beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort (Zweithaushalt) übernachtet [(siehe H 9.11 (1-4) LStH 2012 (Stichwort: Regelmäßige Arbeitsstätte)].

11 8 Zu unterscheiden ist außerdem zwischen Arbeitnehmern mit und ohne eigenem Hausstand [siehe R 9.11 Absatz 3 LStR 2011 i. V. m. H 9.11 (1-4) LStH 2012 (Stichwort: Eigener Hausstand)] Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 3, 4, 5 TGV) Trennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Es gilt Folgendes: Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Absatz 1 TGV und das Trennungstagegeld nach 3 Absatz 3 TGV sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Auswärtstätigkeit an diesem Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, ist deren Dauer jedoch auf die Dreimonatsfrist anzurechnen (siehe R 9.11 Absatz 7 Satz 2 LStR 2011). Unterkunftsleistungen, dazu gehören z. B. - das Trennungsübernachtungsgeld nach 3 Absatz 4 TGV, - geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung einer Wohnung/Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft, - Zahlungen nach 4 Absatz 3 und 8 TGV, sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei, soweit die Leistungen eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit ist darüber hinaus, sofern kein Einzelnachweis geführt wird bzw. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur V Verfügung gestellt hat, auf den Pauschbetrag nach R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 Satz 1 LStR 2011 (20 Euro je Übernachtung) beschränkt. Die Fahrtkostenerstattung nach 3 Absatz 4 Satz 4 TGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Reisebeihilfe für Heimfahrten nach 5 TGV ist die Steuerfreiheit auf den Pauschbetrag nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Sätze 4 und 5 EStG (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort) und eine Heimfahrt wöchentlich beschränkt Trennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nummer gilt mit folgender Maßgabe: Das Trennungstagegeld nach 3 Absatz 3 TGV und ggf. das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Absatz 1 TGV sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

12 9 Bei den Unterkunftsleistungen ist die Steuerfreiheit, sofern kein Einzelnachweis geführt wird bzw. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, auf den Pauschbetrag nach R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 Satz 1 LStR 2011 (5 Euro je Übernachtung) beschränkt Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 6 TGV) Steuerlich liegen weder eine vorübergehende Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vor. Alle Zahlungen nach der TGV sind daher ab dem ersten Tag der Maßnahme steuerpflichtiger Arbeitslohn Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Alle Zahlungen nach der TGV sind ab dem ersten Tag der Maßnahme steuerpflichtiger Arbeitslohn. 3.3 Sonstiges Verrechnung von Einzelvergütungen Es ist zulässig, die Einzelvergütungen nach Nummer 3 zusammenzurechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.11 LStR 2011 zulässigen steuerfreien Einzelerstattungen nicht übersteigt. In Fällen, in denen die nachgewiesenen Unterkunftskosten nicht oder nicht in voller Höhe erstattet werden, können die nachgewiesenen und angemessenen Unterkunftskosten bei der Verrechnung berücksichtigt werden. Die Verrechnung kann auch für verschiedene Zeitabschnitte erfolgen, sofern diese zusammen abgerechnet werden Amtsbezüge nach 11 Absatz 1 Buchstabe d Bundesministergesetz Die Amtsbezüge, die nach 11 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesministergesetzes bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstands nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort als Entschädigung gezahlt werden, sind nach Maßgabe der Nummer 3 zu behandeln. Dies bedeutet, dass der in der Entschädigung enthaltene Verpflegungskostenanteil nach Ablauf von drei Monaten steuerpflichtig wird. Bei Nachweis der tatsächlichen Unterkunftskosten ist die Entschädigung in voller Höhe steuerfrei, wenn der Entschädigungsbetrag die angemessenen Unterkunftskosten nicht übersteigt. BMF vom 23. August Z C 2 - O /96 - ist insoweit überholt und nicht mehr anzuwenden Erstattungen nach 4 Absatz 4 oder 6 TGV Bei Erstattungen nach 4 Absatz 4 oder 6 TGV sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Beträge nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.

13 Private Vorwegumzüge aufgrund von Behördenverlagerungen in Zusammenhang mit dem Regierungsumzug Im o. a. Zusammenhang durchgeführte private Vorwegumzüge gelten als dienstlich veranlasst. Die Leistungen des Arbeitgebers sind daher nach Maßgabe der Nummer 3 zu behandeln Dienstreisen aus Anlass der Begründung bzw. der Aufhebung einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit Bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand sind die Leistungen des Arbeitgebers für diese Dienstreisen nach Maßgabe von R 9.11 Absatz 5 ff. LStR 2011 zu behandeln; nach Ablauf von 3 Monaten gezahltes Tagegeld ist daher stets steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Dreimonatsfrist beginnt am ersten Tag der Maßnahme (Tag der so genannten Dienstantrittsreise). Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand sind alle Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn Anwendung anderer Regelungen Nummer 1 gilt analog. 4 Leistungen nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) - Rechtsstand: ATGV vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189) i. d. F. des Artikel 15 Absatz 41 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Zu unterscheiden ist zwischen einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. Abordnung ohne Versetzungsabsicht, befristete Abordnung) und einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. Versetzung, Abordnung mit Versetzungsabsicht). 4.1 Vorübergehende Auswärtstätigkeit Nach R 9.4 Absatz 3 Satz 4 LStR 2011 wird bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit der auswärtige Beschäftigungsort nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Steuerlich liegt dann auch keine doppelte Haushaltsführung vor [siehe H 9.11 (1-4) LStH 2012 (Stichwort: Vorübergehende Auswärtstätigkeit)] Auslandstrennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 6, 7, 8, 10, 13 ATGV) Auslandstrennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Steuerfrei nach 3 Nummer 13 EStG sind: Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8, 10 ATGV, Reisebeihilfen für Heimfahrten nach 13 ATGV.

14 Auslandstrennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nummer gilt mit folgender Maßgabe: Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8 ATGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn Auslandstrennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 11 ATGV) Auslandstrennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Alle Zahlungen nach 11 ATGV sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei Auslandstrennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Die Erstattung/Entschädigung nach 11 Absatz 1 Satz 1 ATGV und die Vergütung nach 11 Absatz 2 ATGV sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Der Zuschuss nach 11 Absatz 1 Satz 2 ff. ATGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 4.2 Nicht vorübergehende Auswärtstätigkeit Bei einer nicht nur vorübergehenden Auswärtstätigkeit wird der auswärtige B Beschäftigungsort zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Steuerlich liegt dann eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an den er einen eigenen Hausstand unterhält (Haupthaushalt), beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort (Zweithaushalt) übernachtet [(siehe H 9.11 (1-4) LStH 2012 (Stichwort: Regelmäßige Arbeitsstätte)]. Zu unterscheiden ist außerdem zwischen Arbeitnehmern mit und ohne eigenem Hausstand [siehe R 9.11 Absatz 3 LStR 2011 i. V. m. H 9.11 (1-4) LStH 2012 (Stichwort: Eigener Hausstand)] Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand Auslandstrennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 6, 7, 8, 10, 13 ATGV) Auslandstrennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Es gilt Folgendes: Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8, 10 ATGV ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Auswärtstätigkeit an diesem Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, ist deren Dauer jedoch auf die Dreimonatsfrist anzurechnen (siehe R 9.11 Absatz 7 Satz 2 LStR 2011). Bei den Reisebeihilfen für Heimfahrten nach 13 ATGV ist die Steuerfreiheit auf den Pauschbetrag nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Sätze 4 und 5 EStG (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort) und eine Heimfahrt wöchentlich beschränkt.

15 Auslandstrennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nummer gilt mit folgender Maßgabe: Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8 ATGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn Auslandstrennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 11 ATGV) Steuerlich liegen weder eine vorübergehende Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vor. Alle Zahlungen nach der ATGV sind daher ab dem ersten Tag der Maßnahme steuerpflichtiger Arbeitslohn Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Alle Zahlungen nach der ATGV sind ab dem ersten Tag der Maßnahme steuerpflichtiger Arbeitslohn. 4.3 Sonstiges Verrechnung von Einzelvergütungen Es ist zulässig, die Einzelvergütungen nach Nummer 4 zusammenzurechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.11 LStR 2011 zulässigen steuerfreien Einzelerstattungen (ohne Unterkunftskosten) nicht übersteigt. Die Verrechnung kann auch für verschiedene Zeitabschnitte erfolgen, sofern diese zusammen abgerechnet werden Anwendung anderer Regelungen Nummern 1 und 3 gelten analog. 5 Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 (GMBl 1998, S. 26) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. März 2000 (GMBl 2000, S. 374) Alle Zahlungen nach der AER sind nach 3 Nummer 12 Satz 1 EStG steuerfrei. 6 Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - Rechtsstand: BUKG vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) i. d. F. des Artikel 15 Absatz 42 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Zahlungen nach dem BUKG sind grundsätzlich nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei.

16 13 Zusätzlich gilt Folgendes: Reisekosten ( 7 BUKG) Bei der Erstattung von Reisekosten nach 7 BUKG ist Nummer 1 zu beachten. Die Reisekostenerstattungen der zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen sind steuerlich nach den für den Berechtigten geltenden Grundsätzen zu behandeln. Andere Auslagen ( 9 BUKG) Die Erstattung von Auslagen (Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach 9 Absatz 1 BUKG ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (siehe R 9.9 Absatz 2 Satz 1 LStR 2011). Trennungsgeld ( 12 BUKG) Bei der Zahlung von Trennungsgeld nach 12 BUKG ist Nummer 3 zu beachten. Sondervorschriften für Auslandsumzüge ( 14 BUKG) Bei der Zahlung von Auslandstrennungsgeld nach 14 BUKG ist Nummer 4 zu beachten. 7 Leistungen nach der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) - Rechtsstand: AUV vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2360) i. d. F. des Artikel 15 Absatz 44 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Zahlungen nach der AUV sind grundsätzlich nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Zusätzlich gilt Folgendes: Reisekosten ( 4 AUV) Bei der Erstattung von Reisekosten nach 4 AUV ist Nummer 2 zu beachten. Die Reisekostenerstattungen der zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen sind steuerlich nach den für den Berechtigten geltenden Grundsätzen zu behandeln. Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung ( 11 AUV) Der Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach 11 AUV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (siehe R 9.9 Absatz 2 Satz 1 LStR 2011). Ausstattungsbeitrag ( 12 AUV) Der Ausstattungsbeitrag nach 12 AUV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (siehe R 9.9 Absatz 2 Satz 1 LStR 2011).

17 14 8 Sonstiges 8.1 Einsatz von IT-Verfahren Sofern die steuerpflichtigen Beträge automationsunterstützt ermittelt werden, ist der jeweilige Anwender für die Prüfung und Richtigkeit der eingesetzten Programme verantwortlich. 8.2 Vorgehensweise in lohnsteuerlichen Zweifelsfällen Im Zweifelsfall kann beim Finanzamt Bonn-Innenstadt (BADV- Betriebsstättenfinanzamt) eine Anrufungsauskunft nach 42e EStG eingeholt werden; dabei ist nach BMF vom 23. Februar Z C 3 - O 1959/07/0015 (2009/ ) - vorzugehen. 8.3 Fahrkostenzuschuss nach 4 Heimaturlaubsverordnung Der Fahrkostenzuschuss und die Pauschale für Nebenkosten der Reise nach 4 Heimaturlaubsverordnung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

18 K O /12 ANLAGE 1 Stand: 1. Januar Nummer 12 EStG Steuerfrei sind 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. ² Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; Steuerfrei sind 3 Nummer 13 EStG 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. ²Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 sowie 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen (5) 1 Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt sind. ²Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro, c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. ³Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. 4 Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach

19 dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5 Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. 6 Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist; 8 Absatz 1 und 2 EStG Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. (2) 1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2 Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3 Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 4 Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 5 Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6 Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach 17 Absatz 1 Nummer 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7 Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8 Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 9 Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 EStG Werbungskosten (1) 1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2 Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 2 Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2 Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt; 3 Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nurfür eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4 Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. 5 Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 6 Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;...

20 (5) 1 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß. 2 6 Absatz 1 Nummer 1a gilt entsprechend. 19 Absatz 1 EStG (1) 1 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach 10 oder 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; 3. 2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

21 K O /12 ANLAGE 2 Stand: 1. Januar 2012 H 3.11 LStH 2012 Öffentliche Kassen Öffentliche Kassen sind die Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (>BFH vom BStBl II S. 848). Zu den öffentlichen Kassen gehören danach neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden insbesondere auch die Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Ortskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen sowie die Kassen des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Bundesbank, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Deutschen Rentenversicherungen (Bund, Land, Knappschaft-Bahn-See) und die Unterstützungskassen der Postunternehmen. R 3.13 LStR 2011 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen ( 3 Nummer 13 EStG) (1) 1 Nach 3 Nummer 13 EStG sind Leistungen (Geld und Sachbezüge) steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gewährt werden; dies gilt nicht für Mahlzeiten, die mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden (>R 8.1 Absatz 8 Nummer 2). 2 Die Steuerfreiheit von Leistungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten i. S. d. R 9.4 Absatz 2 ist auf die nach R 9.6 maßgebenden Beträge begrenzt. 3 Bei Abordnungen, die keine Auswärtstätigkeiten i. S. d. R 9.4 Absatz 2 sind, ist die Steuerfreiheit auf die nach R 9.11 maßgebenden Beträge begrenzt; R 3.16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Leistungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gewährt werden. 2 Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen (z. B. öffentlich-rechtliche Satzung gewährt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder oder unterschiedlichen Bestimmungen derselben entsprechen Nummer 1 EStG bleibt unberührt. (3) 1 Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder nicht oder nur teilweise angewendet, so können auf diese Leistungen die zu 3 Nummer 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2Im übrigen kann auch eine Steuerbefreiung nach 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a EStG in Betracht kommen; >R 3.12 und (4) 1 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. 2 Werden anlässlich eines Umzugs für die Umzugstage Leistungen für Verpflegungsmehraufwendungen nach dem Bundesumzugskostengesetz gewährt, sind diese nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG steuerfrei. 3 Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gewährt wird, ist nur nach Maßgabe der R 9.4 bis 9.6 steuerfrei. 4 Trennungsgeld, das bei Bezug einer Unterkunft am Beschäftigungsort gewährt wird, ist nur nach Maßgabe von R 9.11 steuerfrei. 5R 9.9 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

22 - 2 - H 3.13 LStH 2012 Beamte bei Postunternehmen > 3 Nummer 35 EStG Klimabedingte Kleidung Der Beitrag zur Beschaffung klimabedingter Kleidung ( 11 AUV) sowie der Ausstattungsbeitrag ( 12 AUV) sind nicht nach 3 Nummer 13 Satz 1 EStG steuerfrei (>BFH vom BStBl 1995 II S. 17 und vom BStBl II S. 536). Mietbeiträge anstelle eines Trennungsgelds sind nicht nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (>BFH vom BStBl II S. 772). Öffentliche Kassen >H 3.11 Pauschale Reisekostenvergütungen Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleistete pauschale Reisekostenvergütungen können auch ohne Einzelnachweis steuerfrei sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt (>BFH vom BStBl 2009 II S. 405). Prüfung, ob Werbungskosten vorliegen Es ist nur zu prüfen, ob die ersetzten Aufwendungen vom Grundsatz her Werbungskosten sind (BFH vom BStBl II S. 536). Daher sind z.b. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Incentive-Reisen nicht nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (>R 3.13 Absatz 2 Satz 3), soweit diese dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen sind (>H 19.7). Sachbezug Der mit dem tatsächlichen Wert nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG bewertete geldwerte Vorteil für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ist bis zur Höhe des jeweiligen gesetzlichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen des 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (>R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 Satz 2). R 3.16 LStR 2011 Steuerfreie Leistungen für Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes ( 3 Nummer 16 EStG) 1 Zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen (Geld und Sachbezüge) für Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.5 bis 9.8 zulässigen Leistungen nicht übersteigen. 2 Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden. 3 Dies gilt sinngemäß für die Umzugskosten und für Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung. 4 Wegen der Höhe der steuerfrei zu belassenden Leistungen für Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung >R 9.4 bis 9.9 und Mahlzeiten, die mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden, gelten nicht als Leistungen i. S. d. Satzes 1.

23 - 3 - R 8.1 Absatz 8 LStR 2011 Mahlzeiten aus besonderem Anlass (8) Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes: 1. 1 Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. 2 Dies gilt für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der R 19.5, für ein sog. Arbeitsessen im Sinne der R 19.6 Absatz 2 sowie für die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG Mahlzeiten, die anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit im Sinne der R 9.4 Absatz 2 oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG abgegeben werden, sind mit dem Wert nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG anzusetzen; R 8.1 Absatz 2 Satz 9 ist nicht anzuwenden. 2 Die nach Satz 1 bewerteten Mahlzeiten sind soweit durch daneben geleistete Zuschüsse noch nicht ausgeschöpft im Rahmen des 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei; der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag ist in die Prüfung der Freigrenze nach 8 Absatz 2 Satz 9 einzubeziehen. 3 Für Mahlzeiten i. S. d. Satzes 1, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer abgegeben werden, kann aus Vereinfachungsgründen statt des Werts nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG der maßgebende amtliche Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden; eine übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt. 4 Die nach Satz 3 mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten sind weder nach 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei noch ist hierfür die Freigrenze nach 8 Absatz 2 Satz 9 EStG anwendbar. 5 Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. 6 Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn a) die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und b) die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. 7 Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für die Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme im Sinne der R 19.7 Absatz 1. 9R 19.6 Absatz 2 bleibt unberührt Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine Arbeitnehmer abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet. 2 Auf den Sachbezugswert ist auch ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. 1) 3 Die Höhe der Reisekostenvergütung und des zu bescheinigenden Arbeitslohns wird durch die Entgeltverrechnung nicht verändert. 4 Wird vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten nur ein Essen, aber kein Getränk gestellt, ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer für ein Getränk bei der Mahlzeit zahlt, nicht auf den Sachbezugswert für die Mahlzeit anzurechnen. 1) Weiteranwendung dieser Regelung trotz BFH vom (BStBl II S. 829) >BMF-Schreiben vom (BStBl I S.976) zu BFH vom (BStBl II S. 829).

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