Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER

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1 Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 22/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr /05 G. Z. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr /05 G. Z. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Margarita Tsatsa-Nikolovska, Javier Borrego Borrego, Renate Jaeger, Mark Villiger und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. März 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, Frau G. Z., ist deutsche Staatsangehörige und in S., Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn R. Battenstein, Rechtsanwalt in Düsseldorf, vertreten.

2 2 A. Die Umstände der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Von August 1967 bis November 1995 übte der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, Z., den Malerberuf aus. Im November 1995 wurde bei ihm Leukämie diagnostiziert. Am 6. August 1996 starb er an dieser Krankheit. Am 29. Dezember 1995 erstattete die medizinische Klinik, in welcher der Beschwerdeführer behandelt wurde, der Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal Anzeige wegen des Verdachts, bei der Krankheit von Z. könne es sich um eine Berufskrankheit handeln, was zu Rentenansprüchen führen würde. Am 28. Januar 1997 lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, die Leukämie-Erkrankung von Z. als Berufskrankheit, verursacht durch Benzol, welchem er bei seiner Tätigkeit als Maler ausgesetzt war, anzuerkennen. Nachdem die Genossenschaft Ermittlungen bezüglich der früheren Arbeitsbedingungen von Z. durchgeführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, gelangte sie zu der Auffassung, dass die Benzoldosis, welcher der Beschwerdeführer während seiner Arbeit ausgesetzt gewesen sei, nicht derart hoch gewesen sei, dass dadurch eine Berufskrankheit verursacht worden wäre. Am 4. Februar 1997 legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein. Sie berief sich insbesondere auf zwei Sachverständigengutachten, die von der Krankenversicherung von Z. in Auftrag gegeben worden waren. Am 24. Oktober 1997 wies die Berufsgenossenschaft nach Anhörung weiterer Sachverständiger den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurück. Am 21. November 1997 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Sozialgericht Duisburg und machte geltend, dass die Erkrankung von Z. durch eine erhöhte Benzolexposition, insbesondere während seiner ersten Berufsjahre, verursacht worden sei. Am 31. Mai und 26. August 1999 legte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sein Gutachten vor. Er war der Auffassung, es gebe keine verlässlichen Beweise dafür, dass die Krankheit des Beschwerdeführers durch die Benzol-Exposition an seinem Arbeitsplatz verursacht worden sei.

3 3 bei. Am 4. Februar 2000 lud das Sozialgericht die Krankenversicherung von Z. zum Verfahren Mit Urteil vom 8. Februar 2000 gab das Sozialgericht der Klage der Beschwerdeführerin statt. Im Wesentlichen gestützt auf die von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, vertrat das Sozialgericht die Auffassung, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, dass die Erkrankung von Z. durch die Benzolexposition an seiner Arbeitsstätte verursacht worden sei. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2000 zugestellt. Am 23. März 2000 legte die beklagte Berufsgenossenschaft Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Zur Stützung ihres Vorbringens, die Erkrankung von Z. sei nicht durch eine Benzolexposition verursacht worden, reichte die Beklagte ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Ein weiteres, vom Landessozialgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten wurde am 4. Februar 2002 eingereicht. Im Folgenden beantragte die Beschwerdeführerin nach 109 SGG (siehe "Das einschlägige innerstaatliche Recht unten) die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens und benannte Prof. W. als Sachverständigen. Am 2. Mai 2002 lehnte Prof. W. die Beauftragung ab, da er es nicht für möglich hielt, festzustellen, ob die Krankheit durch die Benzolexposition verursacht worden sei. Daraufhin benannte die Beschwerdeführerin einen anderen ärztlichen Sachverständigen, der sein Gutachten am 31. Oktober 2002 vorlegte. In Erwiderung dieses Gutachtens reichte die beklagte Partei am 30. April 2003 ein weiteres, von einem weiteren Sachverständigen erstelltes Gutachten ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht vom 15. Oktober 2003 legte die Beschwerdeführerin ein Referat vor, das der Sachverständigen Dr. G. bei einer Konferenz über die Beurteilung der Benzolexposition an einem Maler-Arbeitsplatz gehalten hatte.

4 4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin zeigte dieses Referat auf, dass Z. Benzoldosen ausgesetzt war, welche die maßgeblichen Grenzwerte überschritten. Im Hinblick auf dieses Vorbringen ersuchte sie das Landessozialgericht erneut um Anhörung der Gutachter. Am 15. Oktober 2003 hob das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts auf, wies die Klage der Beschwerdeführerin ab und ließ die Revision nicht zu. Unter Berücksichtigung der Sachverständigengutachten und der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen war das Oberlandesgericht der Auffassung, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Erkrankung von Z. durch eine übermäßige Exposition toxischer Substanzen an seinem Arbeitsplatz verursacht worden sei. Das Landessozialgericht gelangte zu folgender Schlussfolgerung: Nach alledem ist zur Überzeugung des Senates der Sachverhalt durch die angeführten medizinischen Gutachten und Stellungnahmen von Dr. P., Prof. Wi., Prof. T. und insbesondere durch den Sachverständigen Prof. S hinreichend aufgeklärt und die gegenteilige Beurteilung der Zusammenhangsfrage durch Prof. M., Prof. We. und den nach 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. No. zuverlässig widerlegt. Zu weiteren Ermittlungen gab das Berufungsvorbringen der Klägerin keinen Anlass. Insbesondere brauchte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Gutachter zu dem im Termin überreichten Referat zu hören, nicht nachgekommen zu werden. Auch wenn unterstellt wird, dass die Benzoldosen, denen Z. ausgesetzt war, die maßgeblichen Grenzwerte überschritten, belegt dies nicht eine berufliche Verursachung der Erkrankung, denn diese Werte orientieren sich daran, was als technischer Standard durchführbar ist und sind nicht beweisend dafür, dass bei einer Überschreitung mit einer Gesundheitsschädigung zu rechnen ist." Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 22. März 2004 zugestellt. Unter dem 9. Juli 2004 verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin. Das Gericht war der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend dargetan, aus welchen Gründen sich das Landessozialgericht zu weiteren Beweiserhebungen, wie sie die Beschwerdeführerin gefordert habe, hätte gedrängt sehen müssen. Am 1. August 2004 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde.

5 5 Am 8. September 2004 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1179/04). Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 22. September 2004 zugestellt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 109 SGG lautet wie folgt: (1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. (2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. RÜGEN 1. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 rügte die Beschwerdeführerin die Dauer des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Insbesondere rügte sie, das Landessozialgericht sei ihr gegenüber befangen gewesen und die Zurückweisung der von ihr beantragten weiteren Beweiserhebung habe nicht auf medizinischen oder technischen Fachkenntnissen basiert. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Rüge der Verfahrensdauer Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens mit dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:

6 6 Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen... von einem... Gericht... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 4. Februar 1997 mit der Widerspruchseinlegung durch die Beschwerdeführerin (siehe J../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr /94, Rdnr. 40, 20.Dezember 2001; K../. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, Rdnr. 98) und endete am 22. September 2004 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin. Folglich dauerte das Verfahren in der verwaltungsrechtlichen Widerspruchsinstanz und in den vier gerichtlichen Instanzen etwa sieben Jahre und sieben Monate. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr /96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Sachverhalt als sehr komplex anzusehen ist. Die Sozialgerichte hatten sich im Zusammenhang mit der Exposition toxischer Substanzen am Arbeitsplatz des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin mit schwierigen Problemen auseinanderzusetzen, welche die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten erforderlich machten. Die Beweiswürdigung wurde insbesondere dadurch kompliziert, dass die vorgetragene Benzolexposition sich über einen Zeitraum von fast 30 Jahren erstreckte. Die Komplexität der maßgeblichen medizinischen und technischen Fragen wird durch die unterschiedlichen, von mehreren Sachverständigen zu verschiedenen Verfahrenszeitpunkten zum Ausdruck gebrachten Auffassungen sowie die Diskrepanz zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil belegt. Das Verfahren wurde durch die Beiladung eines Dritten noch weiter kompliziert. Alle Parteien führten zusätzliche Sachverständigengutachten in das Verfahren ein. Was das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass sie während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nach 109 SGG den Antrag stellte, weitere Gutachter zu hören. Dieser Antrag und die sich daran anschließenden Schwierigkeiten, einen Sachverständigen zu finden, verursachten eine mehrmonatige Verzögerung.

7 7 Grundsätzlich lässt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von dieser im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahme Gebrauch machte, für sich genommen jedoch nicht die Annahme zu, dass die dadurch verursachten Verzögerungen allgemein nur der Beschwerdeführerin anzulasten seien. Was das Verhalten der innerstaatlichen Behörden betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren in der berufsgenossenschaftlichen Widerspruchsinstanz weniger als neun Monate dauerte, vor dem Sozialgericht etwa zwei Jahre und drei Monate und vor dem Landessozialgericht etwa drei Jahre und sechs Monate. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der ersten und zweiten gerichtlichen Instanz in erster Linie auf die Notwendigkeit, umfangreiche Sachverständigengutachten einzuholen und zu beurteilen, zurückzuführen sei. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass das Sozialgericht und das Landessozialgericht jeweils ein Sachverständigengutachten in Auftrag gaben. Ein weiteres Sachverständigengutachten wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin vom Landessozialgericht in Auftrag gegeben. Darüber hinaus hatten die Sozialgerichte vier von den Parteien, einschließlich der Beigeladenen, eingereichte Sachverständigengutachten zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht hatte daher insgesamt sieben Sachverständigengutachten zu berücksichtigen. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin jeweils zügig bearbeiteten, nämlich innerhalb von einem Monat bzw. drei Monaten. Was die Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren die Frage betraf, ob die Erkrankung des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit anzuerkennen sei, was zu Rentenansprüchen geführt hätte. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Dauer des in Rede stehenden Verfahrens eine gewisse Härte für die Beschwerdeführerin bedeutete. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieser Rechtssache, insbesondere der hohen Komplexität des Themas und der Tatsache, dass die Rechtssache in fünf Instanzen, das Widerspruchsverfahren eingeschlossen, behandelt wurde, ist der Gerichtshof der Auffassung dass die Gesamtverfahrensdauer noch als angemessen angesehen werden kann. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

8 8 2. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin ferner, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Insbesondere rügte sie, das Landessozialgericht sei ihr gegenüber befangen gewesen und die Zurückweisung der von ihr beantragten weiteren Beweiserhebung habe nicht auf medizinischen oder technischen Fachkenntnissen basiert. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Peer LORENZEN Präsident

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