Umwelthaftung in der Europäischen Union: Lösungsentwicklung in der (Rück-)Versicherungsbranche im Rahmen eines sich rasant entwickelnden Umfelds

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1 Technical newsletter September 2010 Umwelthaftung in der Europäischen Union: Lösungsentwicklung in der (Rück-)Versicherungsbranche im Rahmen eines sich rasant entwickelnden Umfelds Angesichts eines immer stärker ausgeprägten Bewussteins für Umweltfragen hat die Europäische Union im Laufe der vergangenen 30 Jahre rechtliche Vorgaben und Standards zum Schutz der Bürger und zur Abmilderung der Auswirkungen der Umweltverschmutzung geschaffen. All diese Maßnahmen haben erheblichen Einfluss auf die Industrie, zumal sie den Haftungsumfang erweitern und somit auch nennenswerte Veränderungen für die (Rück)Versicherung mit sich bringen. Eines der neuesten Regelwerke ist die Europäische Umwelthaftungsrichtlinie, deren Hauptzweck darin besteht, Betreiber rechtlich und finanziell für die Vermeidung und Sanierung von durch ihre Tätigkeiten verursachten Umweltschäden haftbar zu machen. Mit diesem Thema möchten wir uns in dem vorliegenden Newsletter beschäftigen, der die Hauptmerkmale der Richtlinie und ihre Auswirkungen für die öffentlichen Stellen und die Industrie darstellt. Ferner wird eine Reihe von Versicherungslösungen anhand von Beispielen analysiert. EU-Umwelthaftungsrichtlinie: Hauptmerkmale und Ziele Die Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) hat wichtige neue Elemente im Zusammenhang mit dem Umweltschutz und der Sanierung von Umweltschäden in das Europäische Umweltrecht eingeführt. Die verschiedenen Transformationsgesetze der einzelnen Mitgliedsstaaten haben (gegenwärtig fast ausnahmslos) den Wortlaut der Richtlinie in die nationalen Gesetze und Vorschriften übernommen, weisen aber jeweils einige Besonderheiten auf. Trotz dieser marginalen Unterschiede ist die Umweltgesetzgebung in Europa gegenwärtig in weitaus größerem Maße harmonisiert als vor dem Erlass der Richtlinie. Das Kernelement der Richtlinie ist das Verursacherprinzip zusammen mit der Einführung der öffentlich-rechtlichen Haftung, die von den Behörden nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Gesetze durchgesetzt wird. Das Hauptaugenmerk der Richtlinie liegt auf dem Naturschutz durch Maßnahmen, die auf die Vermeidung und Sanierung von Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen ausgerichtet sind, insbesondere auf den Schutz der zu Natura 2000 gehörenden Schutzgebiete. Das Verursacherprinzip setzt zunächst voraus, dass Behörden existieren, die Umweltunfälle erkennen bzw. aufnehmen und die Verantwortlichen ausfindig machen: der für die jeweilige Verschmutzung verantwortliche Betreiber muss ausfindig gemacht werden und haftet für die entstandenen Umweltfolgen. Die Umwelthaftungsrichtlinie definiert den Begriff Umweltschaden als erhebliche Schädigung (Einschränkung) der ökologischen Funktion der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume, der Oberflächengewässer, des Grundwassers und des Bodens, die die menschliche Gesundheit gefährdet. Die Richtlinie benennt ausdrücklich einen Stichtag für die Einbeziehung von Umweltunfällen in ihren Schutzbereich: Dies ist der , der auch der offizielle Endtermin für die

2 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht war. Somit erfasst die Richtlinie keine Altlasten bzw. früheren Verschmutzungen. Parallel zu der zentralen Tätigkeit der Behörden können bestimmte nicht-staatliche Organisationen an Bedeutung gewinnen, da sie berechtigt sind, Fragen im Zusammenhang mit potenziellen Umweltschäden zur Sprache zu bringen, was die zuständigen Behörden zum Tätigwerden veranlassen könnte. Ziel der Richtlinie ist die Einbringung der Kosten der Wiederherstellung des Ausgangs - Zustands der natürlichen Umgebung, d.h. den Zustand vor dem Unfall. Die Richtlinie enthält eine sehr genaue Beschreibung der verschiedenen möglichen Formen der Sanierung, die von den zuständigen Behörden auferlegt werden können; diese können in die drei folgenden Kategorien unterteilt werden: Primäre Sanierung: Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Umwelt im Sinne einer Wiederherstellung des Ausgangs -Zustands; Ergänzende Sanierung: Maßnahmen im Rahmen eines Umweltschadens, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass eine Wiederherstellung des Ausgangszustands im Rahmen der primären Sanierung nicht möglich ist; Ausgleichssanierung: Maßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. Diese Maßnahmen zielen auf einen Ausgleich für die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der ökologischen Ressourcen ab. Die für die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche zuständige Behörde ist die im Transformationsgesetz benannte Behörde (in Frankreich etwa ist dies der Préfet), die befugt ist, hinsichtlich etwaiger Umweltschäden wie oben beschrieben zu ermitteln, den verantwortlichen Betreiber ausfindig zu machen und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen anzuordnen. Herauszustellen ist vor allem eine Besonderheit im Rahmen der den Behörden im Zusammenhang mit der Umwelthaftungsrichtlinie zugewiesenen Befugnisse: Sie fallen in den Bereich des Verwaltungsrechts, zumal die Umwelthaftungsrichtlinie eine neue Form der öffentlich-rechtlichen Haftung geschaffen hat, die sich von der klassischen zivilrechtlichen Haftung unterscheidet und eigenständig neben ihr steht. Der Hauptzweck der Umwelthaftungsrichtlinie ist der Naturschutz, wobei kein Dritter involviert ist, der Ansprüche aus zivilrechtlicher Haftung geltend machen kann. Dies führt dazu, dass die Behörden Entscheidungen treffen, die nicht per se eine finanzielle Belastung zum Gegenstand haben und auch nicht vor die Zivilgerichte gebracht werden. Diese Entscheidungen bestehen in erster Linie in einer Anordnung zum Tätigwerden, also in der Anordnung, Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen. Natürlich haben diese Entscheidungen weitere Kosten für den verantwortlichen Betreiber zur Folge, zumal sie zunächst Präventivmaßnahmen zum Gegenstand haben werden (bei unmittelbar bevorstehender erheblicher Gefährdung der menschlichen Gesundheit), ferner Kosten der Beseitigung, Reinigungs- bzw. Aufräumkosten sowie in der Folge alle konkret zur Wiederherstellung des Ausgangszustands zu ergreifenden Maßnahmen (Sanierung im oben beschriebenen Sinne). Eine Entschädigung Dritter erfolgt jedoch in diesem Rahmen nicht. Zu beachten ist, dass alle Betreiber, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, d.h. auch alle Freiberufler, Handwerker etc. als Verursacher in Sinne der Umwelthaftungsrichtlinie gelten und entsprechend herangezogen werden können. Umweltschäden: Fallstudien August 2009 Frankreich. Bruch einer Öl-Pipeline im französischen Naturschutzgebiet in Coussouls de Crau an der Grenze zum Camargue Nationalpark. Das Gebiet beheimatet seltene Vogelarten (und ist eines der Natura 2000-Schutzgebiete) - beides zentrale Rezeptoren, also potenziell betroffene ökologische Einheiten, die unter dem Schutz der Umwelthaftungsrichtlinie stehen Kubikmeter Öl liefen auf einer Fläche von zwei Hektar Land aus. Ein Notfallplan wurde in Gang gesetzt, Reinigungs- und Aufräumarbeiten durchgeführt. Die Sanierungsmaßnahmen werden nach deren Abschluss als Fallstudie für die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie dienen. Die Kosten stehen noch nicht fest. Februar 2010 Italien. Im Anschluss an einen durch Sabotage an einem Öllager (einer früheren Raffinerie) verursachten Unfall nahe der Stadt Monza (nördlich von Mailand) flossen Tonnen verunreinigten Materials in den nahen Fluss Lambro, einen Zufluss zum Po. Das verunreinigte Material bestand zum Großteil aus Dieselöl, brennbarem Öl und einem nicht zu vernachlässigenden Anteil von mit Kohlenwasserstoff und Mineralien verunreinigten Flüssigsubstanzen. Es wurden umgehend Maßnahmen zur Einkapselung eingeleitet, und im Laufe der folgenden Wochen konnten beträchtliche Mengen des ausgelaufenen verunreinigten Materials beseitigt werden. Die Filter eines flussabwärts gelegenen Kraftwerks konnten die weitere Verbreitung der Substanzen teilweise stoppen. Die Tatsache, dass kriminelle Absichten Dritter beteiligt waren, macht den Fall kompliziert; er wird als weitere Fallstudie für Sanierungsmaßnahmen dienen. Entscheidung des Cour d Appel zum Tanker Erika, der 1999 vor der Küste der Bretagne gesunken ist. Obwohl der Zwischenfall nicht in den Anwendungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie fällt (weil er sich vor 2007 und vor der Küste im Ozean ereignet hat), wurde sowohl in der erstinstanzlichen Entscheidung aus dem Jahr 2008 als auch in der Berufungsentscheidung aus dem Jahr 2010 der Eintritt eines ökologischen Verlusts auf Grund eines Umweltschadens anerkannt, womit den betroffenen Kommunen ein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz auf zivilrechtlicher Grundlage zuerkannt wurde (nichtstaatlichen Organisationen stand dieses Recht bereits nach dem Code de l Environnement (französisches Umweltschutzgesetz) zu). Es handelt sich hierbei um einen sehr interessanten Fall, da die von den Gerichten gewählte Vorgehensweise die komplexen Fragestellungen im Rahmen einer klaren Trennung von zivilrechtlicher und umweltrechtlicher Haftung herausstellt.

3 Sie unterscheidet allerdings zwischen zwei Arten von Tätigkeiten: Die erste Kategorie bezieht sich auf Tätigkeiten mit hohem Gefährdungspotenzial, wie in Anhang III der Richtlinie beschrieben, für die das Rechtssystem eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, wenn der Verursacher ausfindig gemacht wurde. Die zweite Kategorie umfasst alle anderen Tätigkeiten. In dieser zweiten Fallgruppe müssen die Behörden den Zusammenhang zwischen dem Umweltschaden und dem Betreiber in einer der herkömmlichen Prüfung nahe kommenden Weise nachweisen. Die meisten der von den EU-Staaten erlassenen Transformationsgesetze haben einfach den Wortlaut der Richtlinie in diese nationalen Gesetze übernommen. Die Einzigen nach dem Wortlaut der Richtlinie tolerierten Abweichungen betreffen die Möglichkeit der Zulassung der Berufung auf den Stand der Technik und die Tätigkeitserlaubnis, von der je nach den nationalen Präferenzen Gebrauch gemacht wurde und die daher in Abhängigkeit von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung, der der Betreiber unterfällt, in bestimmten Fällen zu Unterschieden in der Behandlung der Betreiber führen kann. Das kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Unfällen der Fall sein. Andererseits haben einige Staaten ihre Transformationsgesetze dazu genutzt, weitere Punkte einzuführen, die zu einer noch problematischeren Überschneidung zwischen dem zivilrechtlichen Haftungssystem und dem verwaltungsrechtlichen Sanierungsansatz nach Maßgabe der Umwelthaftungsrichtlinie führen können. Ein Beispiel hierfür ist das Regelwerk in Frankreich, wo Artikel 5 des Transformationsgesetzes aus dem Jahr 2008 den Kommunen die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegen den Verursacher im Rahmen eines zivilrechtlichen Vorgehens gestattet, und zwar in ihrer Eigenschaft als Vertreter der geschädigten lokalen Interessen im Rahmen der Zuerkennung einer Art kollektiven Schmerzensgeldes. Schließlich haben die Gerichte bereits vor der Umsetzung der Richtlinie in nationale Gesetze in verschiedenen Kontexten einzelne Elemente der Umwelthaftungsrichtlinie angewandt. Ein wichtiges Belegbeispiel hierfür ist das Urteil des französischen Cour d Appel aus dem Jahr 2010 zum Untergang des Tankers Erika vor der Küste der Bretagne im Jahr 1999, das die erstinstanzliche Entscheidung aus dem Jahr 2008 bestätigt und sogar ausweitet. In besagtem Fall wurden den Kommunen und nicht-staatlichen Organisationen bestimmte Geldbeträge als Entschädigung für den entstandenen ökologischen Schaden zugesprochen. Auswirkungen der Umwelthaftungsrichtlinie unter dem Aspekt des Risikomanagements: Betreiber und Behörden Das Verursacherprinzip ist im Kontext der weltweiten Umweltpolitik nicht neu. Es nahm seinen Ursprung eigentlich in den 1980er Jahren in den USA, zur Zeit der Einführung des CERCLA und Superfund. Eines der Ziele der US-Gesetzgebung war die Beseitigung von Altlasten bzw. früheren Verunreinigungen. Im Gegensatz dazu hat sich im Laufe der Jahre gezeigt, dass sich die EU-Gesetzgebung eher auf die Kontrolle möglicher Verunreinigungen an deren jeweiligen Ursprungsorten bzw. Quellen konzentriert. Dieser andere Ansatz hat in Europa zu einem deutlich größeren Interesse an Schadenspräventionsmaßnahmen und entsprechender Organisation geführt, wodurch implizit auch eine angemessene Herangehensweise mit Blick auf ein betriebliches Umweltrisikomanagement der Betreiber angestoßen wurde. Grundsätzlich geht die Umweltliteratur, die sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Risikomanagement beschäftigt, von einem Konzept aus, das versucht, die schematische Beziehung zwischen den möglichen Ursprüngen bzw. Quellen von Umweltschäden, ihren Verlaufspfaden und den Rezeptoren zu ermitteln. Im Rahmen dieser Analyse sind die möglichen Ursprünge bzw. Quellen die Betreiber, und zwar was die Gefährdungshaftung (Anhang III) und die Haftung aus Verschulden betrifft. Die Verlaufspfade sind die Mechanismen, die die Verbindung zwischen dem Umweltschaden und der Verunreinigung der potenziellen Rezeptoren, die von der Richtlinie als geschützte Arten und natürliche Lebensräume konkretisiert werden, der Verunreinigung des Grundwassers (das in den Schutzbereich der Wasserrahmenrichtlinie fällt) und des Bodens darstellen und die die menschliche Gesundheit gefährden können. Im Kontext des oben dargestellten Konzepts werden wir versuchen, die Pflichten des Betreibers sowie diejenigen der Behörden zu analysieren, wobei versucht werden soll, den durch die neue öffentlich-rechtliche Haftung nach der Umwelthaftungsrichtlinie implizierten Ansatz betreffend das Risikomanagement und eine entsprechende Organisation in Form eines klareren Konzepts auszugestalten. Eine der obersten Pflichten eines jeden Betreibers ist die Ermittlung der sensiblen Umweltaspekte, die durch seine Tätigkeiten beeinträchtigt werden können, was in erster Linie die Ermittlung der von der Umwelthaftungsrichtlinie konkretisierten potenziellen Rezeptoren, also der potenziell betroffenen ökologischen Einheiten, und der möglichen Verlaufspfade, über die diese erreicht werden können, bedeutet. Hierin besteht ein Unterschied zum zivilrechtlichen Haftungsschema, bei dem der potenzielle Anspruchsteller a priori unbekannt ist. Folglich besteht eine der Pflichten des Betreibers darin, eine Vorgehensweise zur Einschätzung der potenziellen mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken für die oben genannten Rezeptoren zu definieren. Dies kann mittels auf der Umwelthaftungsrichtlinie basierender Fragebögen und umweltrechtlicher Prüfungen sowie durch eine erweiterte Risikoüberwachung sichergestellt werden. Konkret sollte dies zur Ergreifung einer Reihe von Präventivmaßnahmen zur Vermeidung möglicher Schäden sowohl an der Natur als auch an der menschlichen Gesundheit führen. Im Fall eines tatsächlichen oder wahrscheinlichen Umweltschadens ist der nächste Schritt

4 Eine Maßnahme zur Wiederherstellung des Ausgangszustands: Die Habitat Equivalency Analysis (Lebensraumgleichwertigkeitsprüfung) Die Habitat Equivalency Analysis (HEA) ist ein Verfahren zur Bestimmung des Ausgleichs für an natürlichen Ressourcen entstandene Schäden. Dieser theoretische Ansatz wurde von der Europäischen Union angewandt, um die von der Umwelthaftungsrichtlinie vorgesehenen Sanierungsschritte auszuarbeiten bzw. festzulegen. Der Grundgedanke besteht darin, dass die Allgemeinheit durch Lebensraumersatzprogramme einen Ausgleich für in der Vergangenheit eingetretene Verluste von Lebensraumressourcen erhält. Ziel der Wiederherstellung ist der Ausgangszustand, der in der Wirtschaftsliteratur als derjenige Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen definiert wird, der bestanden hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Konzeptionell ist der im Hinblick auf natürliche Ressourcen geltend gemachte Anspruch auf zweierlei gerichtet: die Kosten der Wiederherstellung des Ausgangszustands und den Ausgleich für zwischenzeitliche Verluste. Die logischen Schritte einer Sanierung sind: Quantifizierung der in Folge des Unfalls eingetretenen Verluste bzw. Schäden Quantifizierung des durch das Lebensraumsersatzprogramms Erlangten Bestimmung der Größenordnung bzw. des Umfangs des Ersatzprogramms Ermit tlung der Kosten des Ersat z- programms. Die Anpassung der Größenordnung bzw. des Umfangs eines Wiederherstellungsprogramms verlangt eine Berechnung, nach der der diskontierte Zeitwert des durch das Programm Erlangten dem diskontierten Zeitwert aller zwischenzeitlichen Verluste entspricht. An diesem Punkt kommt das HEA-Verfahren zum Einsatz, dessen Ziel es ist, den Wert der ursprünglich von der geschädigten Umwelt übernommenen und geleisteten Funktion zu ermitteln, die in Folge des eingetretenen Schadens verloren gegangen ist, und zwar im Verhältnis zu den Kosten, die erforderlich sind, um die Fähigkeit der Natur wiederherzustellen, im Rahmen der Umwelt diese ursprüngliche Funktion in der gleichen Weise wie vor dem Unfall zu übernehmen und zu leisten. Es geht somit nicht um eine Ermittlung des Wertes der Natur, sondern um eine Einschätzung der Kosten zur Wiederherstellung der durch den Unfall verloren gegangenen Leistungsfähigkeit der Natur. Dieser Ansatz vergleicht das Niveau der übernommenen Funktion vor und nach dem Umweltschaden. Um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, sollte eine Abstimmung über den anzusetzenden Diskontsatz erfolgen. für den Betreiber die zwingende Meldung an die Behörden. Zweck dieser Kommunikation ist die Koordinierung sofortiger Reinigungs- bzw. Aufräumarbeiten und künftiger Sanierungsmaßnahmen. Folglich ist der Betreiber verpflichtet, den von den Behörden vorgegebenen Sanierungsplan durchzuführen und die Behörden über den Fortschritt der Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten. Während des oben beschriebenen Prozesses muss der Betreiber Maßnahmen zum betrieblichen Risikomanagement ergreifen, die seine Reaktionsfähigkeit im Fall eines Umweltschadens verbessern: dazu können u.a. die Einführung von Umweltrichtlinien auf Unternehmensebene gehören, die Aufstellung von Notfall- und Krisenplänen sowie regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter. Vor allem ist eine konsequente Selbstverpflichtung der Unternehmensspitze erforderlich, um sicherzustellen, dass der Betrieb in koordinierter Weise gemäß den vorgegebenen betrieblichen Maßnahmen zum Umweltrisikomanagement handelt und vorgeht. Ein Gebiet, das sich vergleichsweise weitgehend der Überprüfung entzieht, ist der Bereich der den Behörden obliegenden Pflichten, zusammen mit der Übernahme ihrer in der Richtlinie vorgesehenen neuen Stellung. In der Tat kommt den Behörden im Hinblick auf die Wirksamkeit der Umwelthaftungsrichtlinie eine zentrale Rolle zu, die die Pflicht zur Erarbeitung einer Reihe von Kriterien für das Einschreiten im Fall von Umweltschäden sowie für die Vorgehensweisen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Risikomanagement umfasst. Von den Behörden wird insbesondere ein zügiges Tätigwerden erwartet, sobald sich in ihrem Zuständigkeitsbereich ein umweltrelevanter Zwischenfall ereignet. Sie werden dem Betreiber eine vorgefertigte Auflistung der zu ergreifenden Maßnahmen zukommen lassen und deren Umsetzung mit Hilfe eines Standardbzw. Bezugsrasters überwachen. Zum Aufgabenbereich der Behörden gehören auch erhebliche Anstrengungen im Hinblick auf eine proaktive Überwachung der Natura 2000-Schutzgebiete (die 20 % des EU-Gebiets ausmachen), um ein zügiges Tätigwerden sicherzustellen und zur Definition des Ausgangszustands von natürlichen Lebensräumen beizutragen. Dies wird ein entscheidender Punkt im Rahmen der Durchführung konkreter Sanierungsmaßnahmen sein, zumal die Wiederherstellung des Ausgangszustands, der an dem in der Umwelthaftungsrichtlinie festgelegten Stichtag ( ) bestanden hat, das Endziel der von den Behörden durchzusetzenden Maßnahmen darstellt.

5 Mögliche Versicherungslösungen Das Geschäft mit Risikoübernahmen bzw. -verlagerungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzungsrisiken ist nicht neu im Versicherungssektor, der schon seit vielen Jahren eine große Palette von Eigenschadenund Drittschaden-Versicherungsprodukten anbietet. Allerdings erfordert die jüngst eingeführte Umwelthaftung, die keine zivilrechtliche Form der Haftung gegenüber Dritten darstellt, Anpassungen an bestehende Programme oder sogar gänzlich neue Produkte, die bereits in einigen Märkten entwickelt werden. Allgemeine Haftpflicht: Traditionell wird über die allgemeine Haftpflichtversicherung konkreten Dritten Entschädigung für im Fall eines Umweltschadens erlittene Personen- und Sachschäden gewährt. Sie sieht in der Regel mit den auf dem Markt üblichen Schwankungen ein Sublimit für plötzliche, nicht vorsätzliche und unerwartete Umweltverschmutzungsereignisse vor. Sie ist nicht auf Umweltschäden zugeschnitten, bei denen es keinen konkret geschädigten Anspruchsteller gibt, sondern nur die Natur einen Schaden erleidet. So genannte allmähliche Verschmutzungen sind nicht abgedeckt. Umweltschadenhaftpflicht: Einige Märkte bieten Produkte an, die sowohl konkrete Drittschäden als auch die Haftung nach der Umwelthaftungsrichtlinie im Rahmen einer entsprechenden Police abdecken. Diese Produkte haben sich im neuen Kontext der durch die Umwelthaftungsrichtlinie begründeten öffentlich-rechtlichen Haftung als potenziell effizient erwiesen, zumal sie die beiden wichtigsten Aspekte von Umweltschäden abdecken: die Schäden an der Natur / geschützten Arten einerseits und die konkreten Dritten zugefügten Personen- und Sachschäden andererseits. Wissenswert ist auch, dass eine klassische allgemeine Haftpflichtversicherung für die Abdeckung der Haftung im Rahmen der Umwelthaftungsrichtlinie nicht ausreichend ist, und zwar unter anderem weil der Versicherungsschutz für die Umwelthaftung, die keine zivilrechtliche Haftung ist, nicht durch allgemeine Haftpflicht-Rückversicherungen abgesichert werden kann. Hinzu kommt, dass die Umwelthaftungsrichtlinie nicht per se zwischen plötzlich eintretenden und allmählichen Umwelt schäden unterscheidet, was ein weiterer Grund dafür ist, dass die Umwelthaftung im Rahmen klassischer allgemeiner Haftpflichtversicherungen ausgeschlossen ist. Auch die Anspruchsprüfung bzw. -abwicklung ent spricht nicht der klassischen Vorgehensweise für zivilrechtliche Haftungsfälle im Rahmen der allgemeinen Haftpflicht: der Anspruch und die verantwortliche Partei werden von einer Behörde ermittelt und nicht auf der Grundlage von Transaktionen zwischen den Parteien oder durch das Gericht. Ein weiterer Aspekt, der zu berücksichtigen ist, ist die fehlende Erfahrung und Praxis im Umgang mit Umwelthaftungsansprüchen, Sanierungskosten und den angemessenen Haftungshöchstgrenzen. All das zusammen genommen begründet die Notwendigkeit eines passenden Umwelthaftungsprodukts im Gegensatz zur allgemeinen Haftpflichtversicherung mit Sublimit. Die von einigen regionalen Märkten angebotenen Produkte sind unter Umständen bereits sehr weit fortentwickelt und umfassend. Berufshaftpflicht: Der in einen Anspruch im Rahmen der Umwelthaftung involvierte Betreiber kann auch ein Angehöriger der freien oder akademischen Berufe sein, der an bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeiten beteiligt ist (z.b. Ingenieure). Es ist daher wichtig, ein spezielles Produkt anzubieten, das die Umwelthaftung für Angehörige der vorgenannte Berufsgruppen abdeckt, die in Tätigkeiten/Arbeiten/ Konstruktionen involviert sind, die einer Umweltverschmutzung ausgesetzt werden. Beispiele vergleichbarer Produkte sind auf den Europäischen Märkten verfügbar. Kraftfahrzeughaftpflicht und Transport: In Anbetracht der Definition des Betreibers in der Richtlinie kann der Transport von Waren eine bedeutende Schadensquelle darstellen. In der Tat kann eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen einer Umweltverschmutzung in Anspruch genommen werden, wenn konkrete Dritte betroffen sind, sie müsste aber bei Umwelthaftungsschäden wegen deren im verwaltungsrechtlichen Bereich liegenden Ursprungs einen entsprechend spezifisch ausgestalteten Versicherungsteil umfassen. Produkthaftung: Dies ist ein Sonderfall, weil die Produkte als solche nicht unmittelbar von der Richtlinie erfasst werden. Allerdings ist es bei Umweltschäden durchaus möglich, dass ein im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Haftung verantwortlicher Betreiber im Rahmen eines Regresses den Hersteller

6 des mangelhaften Produkts verklagt, das die Umweltverschmutzung angeblich verursacht hat. Es handelt sich hierbei um einen besonders verzwickten Fall, weil die Umwelthaftung als Teil der klassischen Haftpflicht entstehen kann. Auf der Grundlage derselben Begründung wie oben, nämlich der fehlenden Erfahrung und Praxis mit Umwelthaftungsansprüchen, erscheint es sinnvoll, auch diese umweltbezogenen Produkthaftungsansprüche im Rahmen spezieller Produkte sowie im Rahmen geeigneter Rückversicherungen (Pools oder andere besondere Versicherungen oder Versicherungsteile) abzudecken. Abschließend widmen wir uns zwei Eigenschadenversicherungsprodukten, die sich im Rahmen des neuen Kontextes weiter verbreiten könnten: Die erste ist die Eigenschadenversicherung für die Reinigungs- bzw. Aufräumkosten, die die Folgen der Umweltverschmutzung auf dem eigenen Gelände des Versicherungsnehmers abdecken soll. Die zweite ist die Reinigungs- bzw. Aufräumkostendeckelung, die gegen Mehrkosten im Rahmen der Reinigungsbzw. Aufräumarbeiten schützen soll, die im Zusammenhang mit einer geplanten und budgetierten Dekontaminierung entstehen, sowie gegen neu entdeckte Verunreinigungen (die bei Festsetzung des Budgets für die Reinigungs- bzw. Aufräumarbeiten noch nicht bekannt waren), die erst im Rahmen der Durchführung des Reinigungs- bzw. Aufräumplans entdeckt werden. Angesichts der mit den Umweltrisiken einhergehenden spezifischen Ausprägungen und Besonderheiten und den mit ihrer Abdeckung durch wirtschaftliche Standardlösungen verbundenen Schwierigkeiten haben einige Länder die Bildung von Pools in Betracht gezogen, um den Marktanforderungen gerecht zu werden und Erfahrungen zu sammeln und den Markt mit einem Angebot zu versorgen, das den Wirtschaftsunternehmen andernfalls nicht zur Verfügung stehen würde. Derartige Initiativen existieren etwa in Frankreich mit ASSURPOL, in Spanien mit PERM und in Italien mit Pool Inquinamento. Fazit Als Mitglied des United Nations Global Compact ist SCOR verpflichtet, eine Vorsorge-orientierte Herangehensweise an die umweltbezogenen Herausforderungen zu unterstützen und Initiativen zur Steigerung des Verantwortungsbewusstseins im Hinblick auf die Umwelt zu ergreifen. Aus diesem Grund hat SCOR eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, die ihrer Zeichnungspolitik im Hinblick auf die Umweltschadensrisiken zu Grunde liegen und deren Zweck ist, den Anforderungen der Versicherungsnehmer in Anbetracht der immer strengeren umweltrechtlichen Gesetzgebung gerecht zu werden. Die Absicherung gegen Umweltschäden wird als Werkzeug und Mittel zur Herbeiführung einer Verbesserung der Industriestandards angesehen, um der steigenden umweltrechtlichen Verantwortung und Stefano Lassa Pollution Team Member Treaty P&C Market Manager dem sozialen Erfordernis einer nachhaltigen Wirtschaft zu begegnen. SCOR hat grundlegende Anforderungen für die Einbeziehung dieser Verantwortlichkeiten in die Bilanz festgelegt, soweit es um in Europa bestehende Risiken geht: 1. Die Fähigkeit, Funktion bzw. Leistungsvermögen und Kumulation zu steuern, zu kontrollieren und zu überwachen. 2. Angemessene Gestaltung des Versicherungsschutzes, um die mit den Umweltschäden verbundenen Aspekte der Langzeitschäden bzw. Nachhaftung und Altlasten zu bewältigen. 3. Expertise in der Übernahme komplexer Risiken und im Umgang mit Ansprüchen auf Grund von Umweltschäden auf Seiten der Versicherung. Den vorstehenden Anforderungen können Pool-Lösungen in idealer Weise gerecht werden. Aus diesem Grund ist SCOR Mitglied des französischen ASSURPOL, des spanischen PERM und des Italienischen Pool Inquinamento. Im Jahr 2007 hat SCOR eine spezielle Arbeitsgruppe gegründet, die sicherstellen soll, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt werden. Diese Gruppe bietet auch weiterhin Beratung zu Versicherungsprodukten und zu den besten Rückversicherungsmöglichkeiten, um auf diesem Weg die Erfahrung mit den entsprechenden Risiken und der Anspruchsprüfung und -abwicklung zu sammeln, die erforderlich ist, um diese Produkte in der Zukunft weiter zu verbessern. SCOR Global P&C 1, avenue du Général De Gaulle Paris La Défense Cedex Frankreich Herausgeber: Dominique Dionnet Tel.: + 33 (0) Fax: + 33 (0) ddionnet@scor.com ISSN: Dieser Beitrag darf ohne die vorherige Zustimmung des Herausgebers weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form reproduziert oder wiedergegeben werden. Gestaltung und Konzeption: SCOR Global P&C, Strategy & Entwicklung/ - (09/2010). 6

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