Auswirkungen der europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Anlagefonds und anderer Regulierungen auf die Haftpflichtversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Auswirkungen der europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Anlagefonds und anderer Regulierungen auf die Haftpflichtversicherung"

Transkript

1 Auswirkungen der europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Anlagefonds und anderer Regulierungen auf die Haftpflichtversicherung der Fondsverwalter. Die Frage nach dem ob einer Berufshaftpflichtversicherung wird sich für viele Fondsverwalter bald nicht mehr stellen. Dafür sorgt die neue EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Anlagefonds sowie die Revision des Schweizer Kollektivanlagegesetzes. Das wie beziehungsweise das wie viel hingegen dürfte an Bedeutung gewinnen. Im Zentrum dieses Beitrages stehen die aktuellen regulatorischen Entwicklungen, die sich unmittelbar auf die Haftpflichtversicherung der Fondsverwalter auswirken werden. 1. Einleitung Der Abschluss einer Berufshaftpflichtpolice ist in zahlreichen Fällen bereits eine Anforderung der institutionellen Investoren an den Fondsverwalter. Die europäische Richtlinie über die Verwalter alternativer Anlagefonds (AIFM-Richtlinie) 1 nimmt nun ein offenbar bekundetes Bedürfnis der Investoren auf. So sollen Fondsverwalter alternativer Anlagen künftig über Eigenmittel verfügen, die sowohl dem Umfang der verwalteten Vermögen als auch ihrem eigenen Risikoprofil entsprechen. Statt die Risiken mit zusätzlichen Eigenmitteln zu unterlegen, kann der Fondsverwalter auch eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Die Revision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) 2 folgt in diesem Punkt der AIFM-Richtlinie und fordert für Schweizer Fondsverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung. Da stellt sich für den Fondsverwalter die Herausforderung, wie er diesen Versicherungsschutz möglichst günstig und wirkungsvoll realisieren kann. 1 2 Die AIFM-Richtlinie(Alternative Investment Funds Manager Directive - AIFMD) beinhaltet eine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht für alle in der EU domizilierten Manager von Investmentfonds, die nicht unter die UCITS-Richtlinie fallen. Die Gesetzesrevision des KAG beinhaltet die Ausweitung der Aufsicht auf sämtliche Vermögensverwalter von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, erhöhte Anforderungen an die Verwahrstelle sowie verstärkte Vorschriften für den Vertrieb. Dieser Artikel beantwortet folgende Fragen vor dem Hintergrund der bevorstehenden Regulierungsverschärfung für Fondverwalter alternativer Anlagen: Wie wirkt sich die europäische AIFM-Richtlinie auf die Berufshaftpflichtversicherung aus? Was sagt die Revision des Kollektivanlagegesetzes zur Berufshaftpflichtversicherung? Welche weiteren Normen gibt es zu beachten? Welche Einflussfaktoren sind für die Gestaltung der Berufshaftpflichtversicherung relevant? Welches ist der Handlungsbedarf für 2012/13? Bemerkungen zum Stand der AIFM-Richtlinie Die Richtlinie über die Verwalter alternativer Anlagefonds (AIFM-Richtlinie) reguliert den direkten Zugang zum EU-Markt für Fondsmanager aus Drittstaaten und verlangt für die Delegation der Vermögensverwaltung in Drittstaaten eine gleichwertige Aufsicht sowie eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden. Seit Ende 2011 liegt der Schlussbericht 3 mit den Empfehlungen der europäischen Wertpapier Aufsichtsbehörde (ESMA) vor. Die Empfehlungen fliessen in den Level 2- Bericht ein, den die EU-Kommission bis Mitte 2012 verabschieden sollte. Dieser Bericht bildet die Grundlage für die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationale Gesetzgebungen durch die einzelnen EU- Mitgliedstaaten bis Die jüngsten Entwicklungen in der Umsetzung der AIFM-Richtlinie für die Fondsbranche sind positiv zu werten. Denn die europäische Wertpapier Aufsichtsbehörde ESMA hat in ihrem Schlussbericht vom 16. November 2011 die Besorgnis der Fondsindustrie bezüglich der Umsetzung der Maßnahmen 3 ESMA, ESMA's technical advice to the European Commission on possible implementing measures of the Alternative Investment Fund Managers Directive, Final Report, 2011, /files/2011_379.pdf. Walker Risk Solution AG, 2012 Seite 1

2 zu weiten Teilen berücksichtigt. Dies spiegelt sich nun in den Anforderungen an die Eigenmittel und die Berufshaftpflichtversicherung wider. In der Konsultation der ESMA hatte sich der Verband der europäischen Versicherer und Rückversicherer CEA (Comité Européen des Assurances) erwartungsgemäss kritisch zu einer Versicherungspflicht 4 geäussert. Einerseits befürchtete der Verband unzureichende Kapazität 5 vor allem in kleinen Versicherungsmärkten, was in diesen prohibitiv hohe Prämien zur Folge haben kann und letztlich die Marktzulassung für Fondsverwalter tangiert. Andererseits berücksichtigte die Richtlinie in ihren Vorgaben an die Berufshaftpflichtversicherung die Risikoprofile unterschiedlicher Fondsverwalters unzureichend. Der Verband war der Auffassung, dass der onesize-fits-all -Ansatz nach dem Entwurf der AIFM- Richtlinie den Risiken alternativer Investment Fonds nicht gerecht werden konnte. Eigenmittel vs. Berufshaftpflichtversicherung Der Schlussbericht der europäischen Wertpapier Aufsichtsbehörde ESMA zur AIFM-Richtlinie ist unmissverständlich. Er fordert, dass ein Fondsverwalter über entsprechend zusätzliches Eigenkapital, eine Berufshaftpflichtpolice 6, oder über beide Instrumente anteilig verfügen soll, um Schäden und Schadenersatzansprüche aus beruflichen Fehlern zu decken. Quantitative Anforderungen an die Eigenmittel Im Weiteren legt der Bericht die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel für die Absicherung gegen Haftpflichtrisiken fest 7. Beschließt ein Fondsverwalter nur Eigenmittel zu stellen, so ist für die Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittel von 0,01 Prozent der verwalteten Vermögen auszugehen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch eine Reduzierung auf 0,008 Prozent genehmigen, falls der Fondsverwalters nachweisen kann, dass basierend auf seinen historischen Verlustdaten über einen Zeitraum von drei Jahren ein geringerer Betrag ausreicht, um alle relevanten Schadenersatzansprüche zu decken. Im umgekehrten Fall, dass ein Fondsverwalter aufgrund der historischen Verlustdaten einer höheren Haftung ausgesetzt ist, können die notwendigen Eigenmittel den Satz von 0,01 Prozent der verwalteten Vermögen übersteigen. Anreize für ein effektives Risikomanagement Die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittel von historischen Verlustdaten abhängig zu machen, ist ein klarer Anreiz gerade für mittlere und grössere Fondsverwalter, ein effektives Risikomanagement- System 8 zu entwickeln. Mit dem primären Ziel, die operationellen Risiken zu reduzieren, kann anschliessend mit dem Nachweis besserer Verlustdaten für eine Verringerung der Eigenmittel argumentiert werden. Die Höhe der Haftpflicht-Versicherungssumme Der Schlussbericht der Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA zur AIFM-Richtlinie ist bezüglich der quantitativen Anforderungen an die Versicherung klar. Beschliesst ein Fondsverwalter, die operativen und haftpflichtrechtlichen Risiken ganz oder teilweise mittels einer Berufshaftpflichtpolice abzudecken, so bemisst sich die Höhe der Versicherungssumme an der Höhe der verwalteten Vermögen und seinem individuellen Risikoprofil. Die versicherte Summe muss für alle Schadenersatzansprüche pro Jahr 9 mindestens gleich oder höher sein als 2,5 Millionen Euro zuzüglich 1 Prozent des Betrags den die verwalteten Vermögen des Fondsverwalters den Betrag von 250 Millionen Euro übersteigen (bis zu maximal 20 Millionen Euro); der Betrag des Eigenmittelerfordernisses CEA, CEA comments on AIFM Directive level II implementing measures for professional indemnity insurance (Article 9), 2011, Anmerkung des Autors: Für die Schweiz ist Kapazität für Versicherungssummen von über 100 Mio. Sfr. zu angemessenen Konditionen verfügbar. ESMA verwendet den Begriff Professional Indemnity Insurance (PII). ESMA, Final Report, 2011, Seite 28 ff. 8 9 Anmerkung des Autors: Es empfiehlt sich, das Risikomanagement künftig mit revisionssicheren IT-Lösungen, (beispielsweise einer GRC- Anwendung zur firmenweiten Erfassung und Steuerung der Governance-, Risk Management-, Compliance-Anforderungen) zu unterstützen. ESMA, Final Report, 2011, Seite 35, Box 9, Artikel 2. Walker Risk Solution AG, 2012 Seite 2

3 Falls sich ein Fondsverwalter entscheidet, Eigenmittel und Berufshaftpflichtpolice anteilig zu verwenden, so wird bei deren Berechnung von den Eigenmitteln ausgegangen und der fehlende Betrag durch die Berufshaftpflichtversicherung ergänzt. Der Schlussbericht enthält entsprechende Berechnungsbeispiele 10. Die erforderliche Summe der Haftpflichtversicherung ist betragsmässig höher als die notwendigen Eigenmittel. Damit werden die rechtlichen und vertraglichen Unsicherheiten einer Police berücksichtigt. Die Kosten der Versicherung liegen dabei meist unter denen der Eigenkapitalunterlegung, da Versicherer ihrerseits nach Solvency II nur einen Teil der Risiken mit Eigenmitteln unterlegen müssen. Anforderungen an den Versicherungsvertrag In ihrem Schlussbericht beschreibt die Wertpapier Aufsichtsbehörde ESMA die Anforderungen an den Versicherungsvertrag 11. Demnach muss der Fondsverwalter so er für die Versicherung anstelle von Eigenmitteln optiert die Police abschliessen und dauernd aufrechterhalten. Der Versicherungsvertrag muss eine Laufzeit von nicht weniger als einem Jahr aufweisen. Falls Versicherer ausserhalb der EU berücksichtigt werden, ist der Regulierungsbehörde aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die auswärtigen Versicherer ebenfalls erfüllt sind. Die Versicherungsverträge sind einmal jährlich zu überprüfen und an regulatorische Veränderungen anzupassen. Die zu versichernden Risiken In ihrem Schlussbericht nennt die Wertpapier Aufsichtsbehörde ESMA explizit die zu versichernden Risiken 12. Trotz breiter Vernehmlassung wird für die AIFM-Richtlinie aber noch einiges zu klären sein. 10 ESMA, Final Report, 2011, Seite 37, Absatznummer 24 bis 26. Nach Auffassung des Autors ist die Höhe des Prozentsatzes für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittel noch zu klären. So nennt der Bericht einerseits den Satz von 0,01 Prozent (siehe Seite 33, Absatznummer 15). Im Berechnungsbeispiel werden andererseits für verwaltete Vermögen von 1 Milliarde Euro zusätzliche Eigenmittel von 1 Million Euro gefordert, was 0,1 Prozent entspräche. 11 ESMA, Final Report, 2011, Seite 35, Box ESMA, Final Report, 2011, Seite 30, Box 5. Forderungen der ESMA umfassen zum Beispiel die Mitversicherung von Schadenersatzansprüchen aufgrund Falschdarstellungen (Prospekthaftung) des Fondsverwalters gegenüber dem Fonds oder gegenüber den Investoren 13. Insofern sich dies auf die fahrlässige Falschdarstellung beschränkt, ist dies in der Berufshaftpflichtpolice durchaus versicherbar. Hingegen ist vorsätzliches Handeln des Fondsverwalters vom Versicherungsschutz einer Haftpflichtpolice aus grundsätzlichen Überlegungen ausgeschlossen 14. Vielmehr müsste sich der Fonds selbst gegen betrügerisches Handeln der Fondsverwalter versichern; dies ist aber in der AIFM- Richtlinie so nicht vorgesehen 15. Eine weitere Tücke verbirgt sich in der Anforderung nach einer persönlichen Haftung der Geschäftsleitung bei fehlender Überwachung der Fondsverwaltung 16. Konkret haften die Organe mit ihrem persönlichen Vermögen für Schaden infolge Verletzung von nicht übertragbaren Überwachungspflichten 17. Dieses Risiko wird in einer Berufshaftpflichtpolice regelmässig ausgeschlossen, weil es ein Organhaftpflichtrisiko darstellt 18. Anstelle der Berufshaftpflichtpolice dürfte daher eine kombinierte Haftpflichtversicherung 19 in Betracht gezogen werden. Jedenfalls berücksichtigt die ESMA diesen Umstand 13 ESMA, Final Report, 2011, Seite 30, Box 5, Artikel 2.(a)ii. 14 CEA, CEA comments on AIFM Directive level II implementing measures for professional indemnity insurance (Article 9), Seite 2, 2011, 15 Anmerkung des Autors: Erwähnenswert ist, dass die ESMA im Schlussbericht die ursprüngliche Forderung nach einer Veruntreuungsversicherung für Fondsverwalter fallengelassen hat, wohl, um in diesem Punkt nicht weiter als die Anforderungen für UCITS zu gehen. 16 ESMA, Final Report, 2011, Seite 30, Box 5, Artikel 2.(a)iv. 17 Anmerkung des Autors: Die Eigenmittel des Fondsverwalters wären bei solchen Ansprüchen nicht relevant, da eine Schadloshaltung der Organe in der Regel nicht zulässig ist, selbst wenn dies vertraglich vereinbart wäre. 18 Thierry Luterbacher, Wieweit geht der Schutz einer D&O Versicherung im Verantwortlichkeitsrecht, Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht V, Seite 124, Europa Institut der Universität Zürich. 19 Die kombinierte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schliesst als Deckungsbausteine die Organ- und Berufshaftpflicht ein. Durch die Kombination in einer Police werden Deckungslücken und Überschneidungen vermieden. Da die Versicherungssumme für beide Risiken kombiniert gilt, ist diese in der Regel kostengünstiger als zwei Policen mit je einer Versicherungssumme für die Risiken aus der Berufsund der Organhaftpflicht. Optional können weitere Bausteine eingeschlossen werden, wie beispielsweise die Vertrauensschadenversicherung. Walker Risk Solution AG, 2012 Seite 3

4 und empfiehlt, gegebenenfalls mehrere Versicherungspolicen zuzulassen, um die zu versichernden Risiken insgesamt abzudecken. Bei komplexen Verträgen steckt der Teufel im Detail. Ausschlüsse in den Standardprodukten der Versicherer machen den Versicherungsschutz, gerade dort wo ihn ein Fondsverwalter erwarteten würde, unwirksam. Beispielsweise ist im Falle, dass die Fonds in der Police des Fondsverwalters mitversichert werden, zu prüfen, ob Ansprüche von diesem gegen den Fondsverwalter nicht ausgeschlossen sind 20. Nach Ansicht des Autors und von Fachanwälten 21 drohen sowohl Ansprüche des Anlegers, wie auch Haftpflichtansprüche des Fonds gegen den Fondsverwalter. Daher sollte eine umfassende Versicherung neben den Ansprüchen von Anlegern und Dritten auch die Ansprüche des Fonds gegen den Fondsverwalter einschliessen. Eine fachkundige Überprüfung der Versicherungsverträge vor Abschluss ist jedenfalls angezeigt. Ansonsten riskiert der Fondsverwalter im besseren Fall, dass die zuständige EU-Aufsichtsbehörde die Berufshaftpflichtversicherung aufgrund der Ausschlüsse nicht als Eigenmittelersatz anerkennt 22. Im schlechteren Fall, so der Fondsverwalter mit Schadenansprüchen konfrontiert wird, dürfte er zu spät feststellen, dass die Police den erwarteten Versicherungsschutz nicht oder nur unzureichend gewährt. 2. Revision des Kollektivanlagegesetzes Bemerkungen zum Stand der Revision Fondsverwalter von schweizerischen Kollektivanlagen sind heute dem Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) zwingend unterstellt; nicht so Verwalter von ausländischen Anlagen. Diese können sich unter restriktiven Voraussetzun- gen freiwillig dem KAG unterstellen 23. Diese Bestimmung im KAG sollte im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie angepasst werden, da die AIFM- Richtlinie für nicht in der EU domizilierte Verwalter von in der EU registrierten alternativen Investmentfonds oder von in der EU vertriebenen Fonds eine staatliche Beaufsichtigung an ihrem Domizil verlangt. Um einer drohenden Isolation der Schweizer Fonds Industrie entgegen zu wirken, hat der Bundesrat im Mai 2011 das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Kollektivanlagegesetzes eröffnet. Im Februar 2012 hat der Bundesrat hat die Botschaft zur Teilrevision verabschiedet. Die Vorlage soll noch in diesem Jahr im Parlament beraten werden und 2013 in Kraft treten. Berufshaftpflichtversicherung neu vorausgesetzt Neu soll mit Artikel 14 Absatz 1 ter dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, die Erteilung der Bewilligung für Fondsverwalter von weiteren Voraussetzungen, wie namentlich dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, abhängig zu machen. Die Pflicht zur dauernden Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen orientiert sich an der europäischen Richtlinie für UCITS und wird neu auf Gesetzesstufe festgehalten. Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) ist als Rahmengesetz konzipiert. Im Hinblick auf die rasche Entwicklung der internationalen Regulierung sind allfällige weitere Kriterien für die einzelnen Bewilligungsträger in der bundesrätlichen Verordnung zu konkretisieren. Schweizer Fondsverwalter werden analysieren müssen, ob das KAG und die entsprechende Verordnung weitergehende Anforderungen stellt, und inwiefern diese mit den EU-Vorgaben übereinstimmen. 3. Welche weiteren Normen zu beachten sind Bei der jährlichen Erneuerung der Haftpflichtversicherung ist es notwendig, die neusten Entwicklungen und deren Auswirkungen auf Risiko und Haf- 20 Berufshaftpflichtpolicen enthalten in der Regel einen Insured vs. Insured -Ausschluss, der solche Ansprüche vom Versicherungsschutz ausnimmt. 21 Nigel Sanders, Claims against Custodians, Investment Managers and Investment Advisors, publiziert auf ESMA, Final Report, 2011, Seite 382, Annex IV, Absatz Christian Koller, Revision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, CapLaw 2011_33. Walker Risk Solution AG, 2012 Seite 4

5 tung der Fondsverwalter zu prüfen 24. Neben der geplanten Einführung der AIFM-Richtlinie und der Revision des KAG dürfte folgende Auswahl von Normen und Vorgaben die Gestaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Fondsverwalter beeinflussen: Der FINMA-Vertriebsbericht 2010 und das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene revidierte Lugano-Übereinkommen haben zur Folge, dass die Umsetzung der MiFID bei Schweizer Finanzdienstleistern erhöhte Aufmerksamkeit erfordern dürfte, sollte ein Haftpflichtanspruch eines Kunden dereinst durch ein Gericht an seinem europäischen Wohnsitz geprüft werden, beispielsweise bezüglich der Eignungs- und Angemessenheitsprüfung am Point of Sale ; FINMA-Mitteilung Nr. 34, wonach mindestens drei unabhängige Mitglieder in den Verwaltungsrat eines Fondsverwalters zu berufen sind 25. In diesem Zusammenhang gewinnt die Ausgestaltung der Organhaftpflichtpolice speziell für die unabhängigen Verwaltungsräte an Bedeutung; Dodd Frank-Act 26 bezüglich der US SEC Registrierung von Finanzdienstleistern; es empfiehlt sich, sicherzustellen, dass Untersuchungskosten und USA-bezogene Ansprüche in der Organund Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind; gane hinaus werden Fondsmanager auch das Risiko von Vermögensverlusten durch Betrug und Veruntreuung, die Kredit- und politischen Risiken bei Investitionen im Ausland oder die Risiken aus der Abhängigkeit von einzelnen Schlüsselpersonen in investierten Unternehmen berücksichtigen wollen. Es liegt in der Natur dieser Risiken, dass sie sich selten manifestieren. Falls aber doch, so haben diese Risiken eine signifikante Auswirkung auf die Fähigkeit des Fondsverwalters, die Investitionen zu schützen, berechtigte Ansprüche von Investoren zu begleichen und unberechtigte erfolgreich abzuwehren. Es geht darum, den risiko-basierten Kapitaleinsatz mittels Risikotransfer und Versicherung strategisch zu verbessern. Die European Venture Capital Association (EVCA) empfiehlt daher den Fondsverwaltern, ihren Versicherungsbedarf regelmässig mit dem eigenen Risikoprofil und der Risikotragfähigkeit abzustimmen 28, mit dem Ziel, sich selbst, die Fonds und damit letztlich die Investoren vor Vermögensverlusten besser zu schützen. Die nachstehende Abbildung zeigt die wichtigsten Einflussfaktoren auf die (Berufs-) Haftpflichtversicherung in der Übersicht. Abbildung: Einflussfaktoren FATCA 27 : Zusätzliche Compliance Risiken verbunden mit der persönlichen Haftung des Geschäftsführers respektive des Compliance- Verantwortlichen eines Fondsverwalters. Selbstverständlich sollte sich ein Fondsverwalter nicht nur an den gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Normen orientieren. Über die Berufshaftpflicht und die persönliche Haftung der Führungsor- 24 Für AIFM-regulierte Fondsverwalter wird dies von der ESMA gefordert, siehe ESMA, Final Report, 2011, Seite 35, Box 9, Artikel FINMA-Mitteilung 34 (2012), 23. Januar 2012, Seite Der Dodd Frank-Act der USA enthält verschiedene Reformen als Folge der aktuellen Finanzkrise. Unter anderem müssen sich Anlageberater (auch ausländische) bei der US-Wertschriftenbehörde SEC registrieren. 27 Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) der USA beinhaltet eine Berichterstattungspflicht für Finanzinstitute. Diese soll die US- Steuerbehörde befähigen, Steuerhinterziehung von US-Personen im Ausland zu entdecken. Quelle: Walker Risk Solution AG 28 EVCA Handbook 2011, The Professional Standards for Private Equity and Venture Capital, Seite 35 und 36, 2011, Walker Risk Solution AG, 2012 Seite 5

6 4. Handlungsbedarf für 2012 und 2013 Der Handlungsbedarf von Fondsverwaltern alternativer Anlagen im Bereich ihres Risiko- und Versicherungsmanagement ist individuell zu eruieren. Je nach Ausgangssituation sind folgende Massnahmen angezeigt: 1. Dokumentieren der Haftpflichtrisiken und der Schadenerfahrung sowie der historischen Verlustdaten als Teil des operationellen Risikomanagements. Grössere Fondsverwalter dürften vorsehen, das firmenweite Risikomanagement mit revisionssicheren IT-Anwendungen zu unterstützen Sicherstellen, dass die bestehenden Policen die operativen und haftpflichtrechtlichen Risiken adäquat abdecken. Es empfiehlt sich eine Gap- Analyse der versicherbaren und nicht-versicherbaren Risiken sowie der Abgleich mit dem Profil der kapital-intensiven operativen Risiken. 3. Sicherstellen, dass die bestehenden Policen die geografische und rechtliche Struktur des fondsverwalters korrekt abbilden. Globale Versicherungsprogramme gelten in einzelnen Ländern als non-admitted insurance und sind gesetzlich nicht zulässig. 4. Bei der Erneuerung der Versicherungsverträge sicherstellen, dass erstens die Berufshaftpflichtpolice die regulatorischen Anforderungen erfasst und angemessen abbildet, und zweitens diese bei der Berechnung der Eigenmittel berücksichtigt werden kann. Bei neuen Risiken oder zusätzlichen Deckungsanforderungen ist der relevante Versicherungsmarkt frühzeitig (drei Monate vor Erneuerungstermin) zu konsultieren. 5. Überprüfen, erstens inwiefern Risikotransfer und Versicherung den risiko-basierten Kapitaleinsatz strategisch verbessern können, und zweitens wie die Versicherungskosten auf einzelne Kostenträger (bspw. Fondsverwalter oder Fonds) umgelegt werden können, um Kostentransparenz zu erhalten. 6. Bei der Auflage neuer EU-Fonds: Eigenmittel entsprechend der AIFM-Richtlinie kalkulieren und rechtzeitig den Versicherungsmarkt betreffend der Berufshaftpflichtpolice konsultieren. 7. Verständnis intern bei den Partnern und leitenden Organen aufbauen; es muss der Zusammenhang verstanden werden, wie die Organhaftpflichtpolice mit der Schadloshaltungs-, respektive der Entschädigungsvereinbarung im LP Agreement oder ähnlichen Vertragsdokumenten zusammenwirkt. 5. Fazit Der Fondsverwalter befindet sich zwischen Regulierungsfronten. Der enge Zeitplan für die Umsetzung der neuen Regelwerke erfordert vorausschauendes Planen und rechtzeitiges Umsetzen der Massnahmen, um die sich neu ergebenden Chancen erkennen und ergreifen zu können. Klug angegangen, können die Kosten für die zusätzlich erforderlichen Eigenmittel verringert und gleichzeitig die Risikofähigkeit des Fondsverwalters erhöht werden. Eine den künftigen Anforderungen genügende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist dafür unabdingbar. Das Wie gewinnt hier an Bedeutung. Gregory Walker, Zug, 4. April Dr. Daniel Imfeld, Operational Risk Management for Asset Managers, 2011, Walker Risk Solution AG, 2012 Seite 6

2. Wie wirkt sich die europäische AIFM Richtlinie neu auf die Berufshaftpflichtversicherung aus. fonds (AIFM Richtlinie) reguliert den direkten Zugang

2. Wie wirkt sich die europäische AIFM Richtlinie neu auf die Berufshaftpflichtversicherung aus. fonds (AIFM Richtlinie) reguliert den direkten Zugang SECAYearbook2012 ReportingLegal&Tax Auswirkungen der europäischen Richtlinie überdieverwalteralternativeranlagefonds (AIFMRichtlinie) und anderer Regulie rungenaufdiehaftpflichtversicherungvon PrivateEquityUnternehmen.

Mehr

KLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT. Antworten auf regulatorische Herausforderungen für Vermögensverwalter

KLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT. Antworten auf regulatorische Herausforderungen für Vermögensverwalter KLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT Antworten auf regulatorische Herausforderungen für Vermögensverwalter KONGRESSHAUS ZÜRICH, 29. MÄRZ 2012 KLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT Antworten auf regulatorische Herausforderungen

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie

Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie 1 Operative Beratung Strategische Beratung Wir beraten Sie in strategischen Fragen und überlassen nichts dem Zufall. Unsere zielgerichteten Tools

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS

Mehr

Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan

Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan Es gilt das gesprochene Wort Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan Grussadresse von Regierungschef Dr. Klaus Tschütscher Sehr verehrte Damen und Herren, ich begrüsse Sie im Namen der

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

ÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER

ÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER GOOD NEWS VON USP ÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER In den vergangenen vierzehn Jahren haben wir mit USP Partner AG eine der bedeutendsten Marketingagenturen

Mehr

Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen

Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Chemnitz, den 6. Oktober 2015 Ralf M. Höhler, UNIT Leipzig UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH Führender

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

erfahren unabhängig weitsichtig

erfahren unabhängig weitsichtig erfahren unabhängig weitsichtig Wünschen Sie sich eine Aussicht mit Weitblick? Weitsicht Sie wünschen, dass Ihr Vermögen in kompetenten Händen liegt. Wir nehmen Ihre Anliegen ernst und bieten Ihnen verlässliche

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT FINANZIELLE SICHERHEIT IST IM ERNSTFALL UNVERZICHTBAR Ein Todesfall verändert das Leben Ihrer Angehörigen nachhaltig. Wenn Sie frühzeitig vorsorgen,

Mehr

Mit dem richtigen Impuls kommen Sie weiter.

Mit dem richtigen Impuls kommen Sie weiter. Mit dem richtigen Impuls kommen Sie weiter. Editorial ERGO Direkt Versicherungen Guten Tag, die Bedeutung von Kooperationen als strategisches Instrument wächst zunehmend. Wir haben mit unseren Partnern

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen Martin Bruckner, Allianz Investmentbank AG Dr. Armin Kammel, LL.M.,

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Präsentation Asset Management. Andreas Schlatter

Präsentation Asset Management. Andreas Schlatter Asset management Vertraulich Präsentation Asset Management Andreas Schlatter 12. Juni 2012 Asset Management als Tätigkeit Anlageuniversum Asset Manager als Intermediär Anleger - Kunden «Public» Markets

Mehr

Einladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds. Workshop am 13. Juni 2012

Einladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds. Workshop am 13. Juni 2012 Einladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds Workshop am 13. Juni 2012 Der Luxemburger Private Equity und Venture Capital Verband LPEA lädt ein zu einem Workshop mit dem Thema

Mehr

CVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr.

CVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) 1. Vorbemerkungen zur Vergütungspolitik ( 16 InstitutsVergV i.v.m. Art. 450 Verordnung

Mehr

Vom Prüfer zum Risikomanager: Interne Revision als Teil des Risikomanagements

Vom Prüfer zum Risikomanager: Interne Revision als Teil des Risikomanagements Vom Prüfer zum Risikomanager: Interne Revision als Teil des Risikomanagements Inhalt 1: Revision als Manager von Risiken geht das? 2 : Was macht die Revision zu einem Risikomanager im Unternehmen 3 : Herausforderungen

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Dr. Alexander Imhof, Stv. Vorsitzender der Geschäftsleitung, FMA Liechtenstein Betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein, 14. November 2014, Vaduz 14. November

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Einladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds. Workshop am 29. Juni 2012

Einladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds. Workshop am 29. Juni 2012 Einladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds Workshop am 29. Juni 2012 Der Luxemburger Private Equity und Venture Capital Verband LPEA lädt ein zu einem Workshop mit dem Thema

Mehr

Infrastrukturkreditfonds

Infrastrukturkreditfonds 12. Februar 2014 Seite 1 Infrastrukturkreditfonds Frankfurt, 12. Februar 2014 12. Februar 2014 Seite 2 Warum sind Infrastrukturkredite interessant? (1/2) Eigenkapital Fremdkapital Aktien Beteiligungen

Mehr

How to do? Projekte - Zeiterfassung

How to do? Projekte - Zeiterfassung How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Welchen Nutzen haben Risikoanalysen für Privatanleger?

Welchen Nutzen haben Risikoanalysen für Privatanleger? Welchen Nutzen haben Risikoanalysen für Privatanleger? Beispiel: Sie sind im Sommer 2007 Erbe deutscher Aktien mit einem Depotwert von z. B. 1 Mio. geworden. Diese Aktien lassen Sie passiv im Depot liegen,

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

WELCOME TO SPHERE SECURITY SOLUTIONS

WELCOME TO SPHERE SECURITY SOLUTIONS Failing to plan, is planning to fail WELCOME TO SPHERE SECURITY SOLUTIONS your professional security partner INTRO Wie wertvoll Sicherheit ist wird besonders klar, wenn sie im entscheidenden Moment fehlt.

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Merkblatt Geburt eines Kindes

Merkblatt Geburt eines Kindes Merkblatt Geburt eines Kindes Ein Kind zu bekommen, ist ein Glücksfall. Doch bei allem Hochgefühl dürfen Mütter und Väter die Realität nicht aus den Augen verlieren. Soll das Kind gut behütet aufwachsen,

Mehr

AL_HAFTPFLICHT Privat. Schuss, Tor, Haftpflicht. Bei Schadenersatzansprüchen nehmen Sie einfach uns in die Pflicht.

AL_HAFTPFLICHT Privat. Schuss, Tor, Haftpflicht. Bei Schadenersatzansprüchen nehmen Sie einfach uns in die Pflicht. AL_HAFTPFLICHT Privat Schuss, Tor, Haftpflicht Bei Schadenersatzansprüchen nehmen Sie einfach uns in die Pflicht. Genießen Sie Ihr Leben, wir kümmern uns um den Rest. Es gibt Tage voller Harmonie. Bis

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Microsoft Office 365 Domainbestätigung

Microsoft Office 365 Domainbestätigung Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen

Mehr

Versicherungsberatung und Schadenmanagement

Versicherungsberatung und Schadenmanagement und Schadenmanagement für öffentlich- rechtliche Körperscha:en und Anstalten sowie kommunale Unternehmen Koopera@on Wilhelm Rechtsanwälte & Elmar SiFner 2013 Wilhelm Rechtsanwälte / Elmar SiFner 1 Inhalt

Mehr

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass die Familienangehörigen Kontakt mit ihrem Heimatkonsulat aufnehmen, da dieses nicht nur mit den Gewohnheiten und Gebräuchen des Landes sondern auch mit allen den Rückführungsprozess

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Wer sich nicht täglich mit Versicherungen. Die meisten Menschen haben. Sind Sie richtig und vor allem preiswert versichert?

Wer sich nicht täglich mit Versicherungen. Die meisten Menschen haben. Sind Sie richtig und vor allem preiswert versichert? Wer sich nicht täglich mit Versicherungen befasst, kann oftmals nicht abschätzen, welche Verträge zu seiner aktuellen Situation und seiner weiteren Lebensplanung passen. Sind Sie richtig und vor allem

Mehr

Checkliste. Erfolgreich Delegieren

Checkliste. Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen

Mehr

Oldtimer-Versicherung. Für die Liebe zum Besonderen

Oldtimer-Versicherung. Für die Liebe zum Besonderen Oldtimer-Versicherung Für die Liebe zum Besonderen Ein Oldtimer ist mehr als nur ein Auto Ein Oldtimer hat eine ganz besondere Aura und einen eigenen Charakter. Das wissen Sie als Besitzer einer solchen

Mehr

Kennen Sie Ihre optimale Versicherungslösung? Wir blicken für Sie durch.

Kennen Sie Ihre optimale Versicherungslösung? Wir blicken für Sie durch. Kennen Sie Ihre optimale Versicherungslösung? Wir blicken für Sie durch. Die beste Lösung liegt selten auf der Hand. Wir finden sie. Viele Unternehmen zahlen Prämien für Versicherungsleistungen, die nicht

Mehr

6WDWHPHQW 3URIHVVRU'U-RFKHQ7DXSLW],QVWLWXWI U'HXWVFKHV(XURSlLVFKHVXQG,QWHUQDWLRQDOHV 0HGL]LQUHFKW*HVXQGKHLWVUHFKWXQG%LRHWKLN 8QLYHUVLWlWHQ+HLGHOEHUJXQG0DQQKHLP 6FKORVV 0DQQKHLP )D[ (0DLOWDXSLW]#MXUDXQLPDQQKHLPGH

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Inhalt der Präsentation

Inhalt der Präsentation heissen Sie willkommen Schwarze Liste Weisse Weste? präsentiert von Rolf Metz Folie 1 Inhalt der Präsentation Was ist die Schwarze Liste? Ursprung der Schwarzen Liste Ziel der Schwarzen Liste Folgen: Reisebüro

Mehr

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen

Mehr

Vorteile einstreichen

Vorteile einstreichen Vorteile einstreichen Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Wichtige Informationen für unsere Kunden Viele Vorteile für Sie als Kunden Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

«Stärkung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung und Korrektur der Prämien der Vergangenheit.»

«Stärkung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung und Korrektur der Prämien der Vergangenheit.» RVK-ImPuls Freitag, Hotel Astoria, Luzern Referat Helga Portmann Leiterin Abteilung Versicherungsaufsicht, Bundesamt für Gesundheit «Stärkung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung und Korrektur

Mehr

Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police.

Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police. Für Beamte auf Widerruf und auf Probe Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police. Speziell für Feuerwehr, Polizei, Bundespolizei, Justiz, Zoll und Strafvollzug. Denken Sie früh genug

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

LAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES

LAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES LAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES Dr. Nero Knapp Geschäftsführender Verbandsjustiziar VuV e.v. Agenda 1. Überblick 2. Neuerung bei der Anlageberatung

Mehr

sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden

sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden Ihre neurauter-versichert Basisleistungen! Ihre umfassende Risikoanalyse: Gemeinsam mit Ihnen erheben

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Der ebay Treuhandservice Sicherer geht s nicht

Der ebay Treuhandservice Sicherer geht s nicht Sicherer geht s nicht Inhalt 1. Sicher handeln Einleitung... 2 Maximale Sicherheit... 3 Die Schritte im Überblick... 4 Vorteile für Käufer... 5 Vorteile für Verkäufer... 6 2. Auftrag starten Einigung im

Mehr

Der Fristentransformationserfolg aus der passiven Steuerung

Der Fristentransformationserfolg aus der passiven Steuerung Der Fristentransformationserfolg aus der passiven Steuerung Die Einführung einer barwertigen Zinsbuchsteuerung ist zwangsläufig mit der Frage nach dem zukünftigen Managementstil verbunden. Die Kreditinstitute

Mehr

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung

Mehr

Damit Ihr Oldie auch ein Goldie bleibt... Oldtimerversicherung. Ansichtsexemplar

Damit Ihr Oldie auch ein Goldie bleibt... Oldtimerversicherung. Ansichtsexemplar Damit Ihr Oldie auch ein Goldie bleibt... Oldtimerversicherung Damit Ihr Oldie auch ein Goldie bleibt Ihr Oldtimer Ihr ganz besonderes Hobby Für die meisten Menschen, die sich ein Fahrzeug kaufen, ist

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 2014 1

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 2014 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 204 Kurs: Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle (42000) Lösungshinweise zur Einsendearbeit Nr. im SS

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Lizenzierung von System Center 2012

Lizenzierung von System Center 2012 Lizenzierung von System Center 2012 Mit den Microsoft System Center-Produkten lassen sich Endgeräte wie Server, Clients und mobile Geräte mit unterschiedlichen Betriebssystemen verwalten. Verwalten im

Mehr

Governance, Risk & Compliance für den Mittelstand

Governance, Risk & Compliance für den Mittelstand Governance, Risk & Compliance für den Mittelstand Die Bedeutung von Steuerungs- und Kontrollsystemen nimmt auch für Unternehmen aus dem Mittelstand ständig zu. Der Aufwand für eine effiziente und effektive

Mehr

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert Home in One Sach- und Vermögensversicherungen Ihr Heim rundum optimal versichert Die einfache Lösung Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an! Hausrat, Haftpflicht,

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften: Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr