Produktinformationsblatt ARISA Assurances S.A. zur «Mallorca-Police»

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1 Produktinformationsblatt ARISA Assurances S.A. zur «Mallorca-Police» Bei ARISA Assurances S.A. (nachfolgend Versicherer ) kann eine Zusatzhaftpflichtversicherung für Unfälle im europäischen Ausland, die mit einem Mietwagen (Pkw, Zweirad, bzw. Wohnmobil) verursacht werden und über die Deckungssumme des Erstversicherers hinausgehen, erworben werden. Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über oben genannte Versicherung geben. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Vertragsdokumenten, Versicherungsbedingungen und sonstigen Informationen, da die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind: - Prämien (fällig spätestens mit dem im Versicherungsschein angegebenen Tag) Europäische Union (EU) 29 Tage 17,00 Euro 2 Monate 27,50 Euro 3 Monate 34,00 Euro (inklusive Versicherungssteuer) Geographisches Europa (inkl. EU), außereuropäische Mittelmeeranrainerstaaten, Türkei, Kanaren und Madeira 29 Tage 18,50 Euro 2 Monate 31,00 Euro 3 Monate 36,50 Euro (inklusive Versicherungssteuer) Bitte schließen Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die Versicherung ab und achten auf rechtzeitige Zahlung vor Versicherungsbeginn im Falle einer Abbuchung, um von Anfang an Versicherungsschutz zu haben, indem Sie nochmals die Ausführung der Zahlung kontrollieren; - Laufzeit des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt um Uhr des im Versicherungsschein eingetragenen Tages, aber frühestens mit Eingang der Prämie bei ARISA und endet am jeweilig letzten Tag des gewählten Zeitraumes, Uhr (keine automatische Verlängerung) - Leistungsumfang: Es besteht Versicherungsschutz bis zu 10 Millionen Euro bei Kfz-Haftpflichtschäden, wenn anlässlich eines Schadensfalles die Haftpflichtdeckungssummen für den Mietwagen im Besucherland ausgeschöpft sind. Voraussetzung ist somit, dass für das gemietete Fahrzeug eine gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Basisdeckung besteht und diese eintrittspflichtig ist. Versicherungsschutz besteht innerhalb der Europäischen Union (EU) oder innerhalb der Europäischen Union (inkl. EU) sowie den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, den Kanaren und Madeira sowie der Türkei. Nicht versichert sind Schäden am gemieteten Fahrzeug sowie eine eventuelle Selbstbeteiligung sowohl in der Kasko- als auch ggfs. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Weiterhin ausgeschlossen sind z.b. Schäden bei Fahrten unter Alkohol, Drogen etc, vorsätzlich herbeigeführte Schäden, aber auch Schadenersatzansprüche der versicherten Personen untereinander. Nähere Informationen finden Sie unter 7 der Bedingungen für die Mallorca-Police. Obliegenheiten: Mitwirkungs- und Informationspflichten zur Feststellung der Anspruchsberechtigung im Schadensfall sowie sonstige Pflichten entnehmen Sie bitte 8 der Bedingungen für die Mallorca-Police. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten kann die Ablehnung der Leistung (bei Vorsatz) oder deren Kürzung durch den Versicherer zur Folge haben.

2 Pflichtinformation von ARISA Assurances S.A. zur Mallorca-Police Aufgrund 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen in der vorgegebenen Reihenfolge zu übermitteln. Informationen zum Versicherungsunternehmen 1. Ihr Versicherer: ARISA Assurances S.A. 5, rue Eugène Ruppert L-2453 Luxemburg R.C. Luxemburg B Verwaltungsrat: Heinz-Peter Welter (Vorsitzender) Josef Halbig, Raimund Müller, Dr. Hans Plattner, Stefan Weßling 2. entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: ARISA Assurances S.A. 5, rue Eugène Ruppert L-2453 Luxemburg R.C. Luxemburg B Verwaltungsrat: Heinz-Peter Welter (Vorsitzender) Josef Halbig, Raimund Müller, Dr. Hans Plattner, Stefan Weßling 4. ARISA Assurances S.A. bietet hauptsächlich Reise-, Privathaftpflicht-, Assistance- sowie spezielle Kraftfahrtversicherungsprodukte an. Zuständige Aufsichtsbehorde: Commissariat aux Assurances 7, Boulevard Royal L-2449 Luxemburg 5. entfällt Informationen zur angebotenen Leistung 6 Die Mallorca-Police beinhaltet die Deckung von 10 Millionen Euro pauschal für Sach- und Personenschäden. Sie tritt bis zu dieser Höhe ein, wenn anlässlich eines Schadenfalles die Haftpflichtdeckungssumme für den Mietwagen im Besucherland ausgeschöpft ist. Versicherungsschutz besteht je nach gewähltem Geltungsgebiet innerhalb der Europäischen Union (EU) oder dem geographischen Europa (inklusive EU) und den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, der Türkei sowie den kanarischen Inseln und Madeira, mit Ausnahme Deutschlands. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten und der Tarif regeln sich nach dem Versicherungsschein, den Vertragsbestimmungen einschließlich Versicherungsbedingungen der Mallorca-Police sowie den gesetzlichen Regelungen. 7. Die Prämie richtet sich danach, für welchen Zeitraum und welches Geltungsgebiet die Deckung gewählt wird. In der Prämie ist die gesetzliche Versicherungssteuer enthalten. 8. entfällt 9. Bei den Prämien handelt es sich um Beiträge für die jeweils vereinbarte Laufzeit. Diese endet am letzten Tag der Laufzeit um Uhr. 10. entfällt 11. entfällt

3 Informationen zum Versicherungsvertrag 12. Es gilt der Versicherungsvertrag als abgeschlossen, wenn der Versicherer den Antrag durch Aushändigung des Versicherungsscheins angenommen hat. Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (siehe Versicherungsschein), wenn die Prämie vollständig gezahlt ist. 13. Belehrung über Ihr Widerrufsrecht: (nur bei einer Versicherungsdauer über 29 Tage) Sofern die Vertragslaufzeit über 29 Tagen liegt, können Sie Ihren Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Frist für den Widerruf beginnt am Tag, an dem Ihnen diese Widerrufsbelehrung, der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen sowie das Produktinformationsblatt und die Pflichtinformationen im Sinne der VVG-Informationspflichtenverordnung in Textform zugegangen sind. Die Widerrufserklärung muss in Textform (z.b. Brief, Postkarte, Fax, ) erfolgen. Der Widerruf muss nicht begründet sein. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an : ARISA Assurances S.A., 5, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxemburg, Fax oder reiseversicherungen@arisa-assur.com 14. Die vertragliche Laufzeit ergibt sich aus dem Versicherungsschein, basierend auf dem von Ihnen abgeschlossenen Zeitraum. 15. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine Kündigung ist nicht notwendig. 16. Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 17. Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständig ist. Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständig ist. 18. Die Vertragsbeziehung sowie die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages werden in deutscher Sprache geführt; in gleicher Sprache erfolgen auch die Vorabinformationen. Informationen zum Rechtsweg 19. Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und dem Versicherungsvermittler (jeweiliger Regional-Club des ADAC, in der Region, in der dieser die Versicherung an Sie vermittelt hat) kommen, die nicht mehr gemeinsam geklärt werden können, können Sie sich an folgende Schlichtungsstelle wenden: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berlin Telefon (20 Cent/Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) Fax (20 Cent/Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. 20. Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die Sie mit dem Versicherer nicht mehr gemeinsam klären können, haben Sie die Möglichkeit, sich an die n Ziffer 4. genannte Aufsichtsbehörde zu wenden. ARISA Assurances S.A. 5, rue Eugène Ruppert L-2453 Luxemburg R.C. Luxemburg B Fax: reiseversicherungen@arisa-assur.com Verwaltungsrat: Heinz-Peter Welter (Vorsitzender) Josef Halbig, Raimund Müller, Dr. Hans Plattner, Stefan Weßling 2

4 Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das luxemburgische Datenschutzgesetz geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn die zuvor erwähnten Gesetze sie erlauben oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG und das luxemburgische Datenschutzgesetz erlauben die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss die Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG und dem luxemburgischen Datenschutzgesetz aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Bei fehlender Einwilligungserklärung kommt es u.u. nicht zu einer Vertragsdeckung. Trotz fehlender Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen: 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind Ihre Angaben im Rahmen Ihrer Mallorca-Police. Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten. 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherten wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Art des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Der Versicherte hat im Schadensfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz und dem luxemburgischen Datenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherer. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

5 Bedingungen für die Mallorca-Police (Stand: ) Diese Bedingungen für die Mallorca-Police sind ebenso wie die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucher- und Produktinformationen Vertragsbestandteil. 1 In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz wird für den Fall gewährt, dass die versicherte Person (berechtigter Fahrer) wegen eines Unfalles mit einem Mietwagen im Ausland deswegen in Anspruch genommen wird, weil die Versicherungssumme der abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Deckung des Personenund/oder Sachschadens nicht ausreicht. Die Versicherung gilt für das Führen und Benutzen eines Miet-Pkw s, Miet-Zweirades, bzw. gemieteten Campingfahrzeuges (Wohnmobil), im Weiteren als Mietwagen bezeichnet. 2 Wo besteht Versicherungsschutz? Die Versicherung gilt je nach Vereinbarung für a) die Europäische Union (EU) oder b) das geografische Europa (inklusive EU) und die außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, die Türkei sowie die Kanarischen Inseln und Madeira. Versicherungsschutz besteht nicht in Deutschland. 3 Wie wird der Versicherungsschutz erworben? Der Versicherungsschutz entsteht mit Zahlung der Prämie und deren Eingang auf dem im Versicherungsantrag angeführten Konto von ARISA. Die Prämienzahlung kann in einer ADAC-Geschäftsstelle oder ADAC-Vertretung per Kreditkarte, bar, oder Abbuchung mittels Lastschriftverfahren erfolgen und wird mit der Aushändigung eines Versicherungsscheines quittiert. 4 Wer kann den Versicherungsschutz erwerben und wer ist mitversichert? Eine Mallorca-Police können alle Personen abschließen, die im Ausland vorübergehend einen Mietwagen anmieten. Versicherungsschutz besteht für alle berechtigten Fahrer Mietwagens. des Die ausdrücklich auf dem Versicherungsschein genannten mitversicherten Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen. Berechtigte Fahrer sind alle im Versicherungsschein aufgeführten mitversicherten Personen. 5 Wann beginnt der Versicherungsschutz und wie lange sind Sie versichert? Der Versicherungsvertrag ist vor Antritt der Auslandsreise abzuschließen. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Termin, frühestens am Tage der Gutschrift des Beitrages auf dem Konto des Versicherers. Die Dauer richtet sich nach der jeweils gewählten Laufzeit. Der Vertrag endet zum vereinbarten Vertragsablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 6 Was umfasst der Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz wird gewährt für den Fall, dass die versicherte Person wegen eines Unfalles mit einem Mietwagen im Ausland deswegen in Anspruch genommen wird, weil die Versicherungssumme der abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Deckung des Personen- und/oder Sachschadens nicht ausreicht. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass eine gültige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für den Fahrer des Mietwagens besteht, die mindestens den gesetzlichen Erfordernissen des Landes genügt, in dem sich der Unfall ereignet. Versicherungsschutz besteht durch uns nach Ausschöpfung der über das Mietwagenunternehmen abgeschlossenen Grunddeckung. Die Versicherung beinhaltet eine Deckung von ,- (10 Millionen EURO) pauschal für Personen- und Sachschäden für die vereinbarte Laufzeit. Versicherungsschutz besteht für alle berechtigten Fahrer des Mietwagens. 3. Unsere Leistungspflicht umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche, sowie die Entschädigung, welche die versicherte Person zu zahlen hat. Die Entschädigung setzt voraus, dass sie aufgrund eines von uns abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von uns geschlossenen oder genehmigten Vergleichs, oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen ist. 4. Kommt es zu einem Rechtsstreit mit dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger über den Haftpflichtanspruch, so führen wir den Rechtsstreit auf unsere Kosten im Namen der versicherten Person. 5. Für unsere Leistung bildet die Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis und für jede vereinbarte Laufzeit. 6. Wir sind berechtigt, uns durch Hinterlegung der Versicherungssumme von weiteren Leistungen zu befreien. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Unsere Leistungen erfolgen in Euro ( ). Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, sobald der - Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 7. Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 8. Geldstrafen, sowie Strafprozess- und Strafverfolgungskosten gehen niemals zu unseren Lasten. 7 Was ist nicht versichert? 1. Nicht versichert ist ein evtl. Selbstbehalt für den Mietwagen, sowohl in der Kasko-Versicherung als auch ggfs. in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. 2. Nicht versichert sind Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. 3. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen oder aus der Verwendung des Fahrzeuges zu einem anderen als dem im Mietvertrag angegebenen Zweck entstehen. 4. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Ansprüche a) der versicherten Personen, sowie deren Angehörige und der mitreisenden Personen sowie deren Angehörige, jeweils auch untereinander; b) wegen der Übertragung einer Krankheit der versicherten Person; c) wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet oder geliehen hat oder die Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sind; d) auf Entschädigung mit Strafcharakter; e) für Schäden, die vorsätzlich ( 103 VVG) herbeigeführt werden; f) für Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse und Kernenergie;

6 g) für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten oder behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; h) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des vom Versicherten gemieteten Fahrzeugs und ebenso Ansprüche des Vermieters des Fahrzeuges gegen den Versicherten. 9 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen die Leistungsverpflichtungen aus diesen Versicherungsverträgen vor. 5. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Mietwagens zum Zeitpunkt des Unfalls a) nicht die vom Mietwagenunternehmen vertraglich eingeräumte Berechtigung hatte, den Mietwagen zu fahren; b) nicht die zur Führung des Mietwagens vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte; c) Bewusstseinstörungen durch Alkohol, Medikamente oder Drogen hatte. 8 Welche Pflichten (Obliegenheiten) sind zu beachten? 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn sie den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber der versicherten Person geltend, so ist diese zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen die versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihr gerichtlich der Streit verkündet, so hat sie außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 2. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles im Rahmen der Zumutbarkeit zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalles dient, sofern ihr dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 3. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat die versicherte Person die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachtete Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat die versicherte Person, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 4. Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist sie verpflichtet, dieses Recht auf ihren Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziffer 2 bis 3 finden entsprechende Anwendung. 5. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. 6. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 10 Wenn Sie uns etwas mitteilen möchten Alle Anzeigen und Erklärungen der versicherten Person sind schriftlich abzugeben. 11 Ansprüche gegen Dritte Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zu der Höhe, in der im Versicherungsfall eine Entschädigung geleistet wird, an uns über. Sofern erforderlich, sind Sie verpflichtet, eine Abtretungserklärung uns gegenüber abzugeben. 12 Anwendbarkeit sonstigen Rechts Sofern in diesen Bedingungen für die Mallorca-Police für einen Sachverhalt keine ausdrückliche Regelung enthalten sein sollte, gelten die gesetzlichen Regelungen. 13 Welches Recht gilt? Für das Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Aufsichtsamt ist das Commissariat aux Assurances, 7, Boulevard Royal, L Luxembourg. 14 Welche Gerichtsstände gelten? Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, können vor den Gerichten des Mitgliedsstaates der Europäischen Union erhoben werden, in dem der Versicherer seinen Sitz hat oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Für den Fall, dass Ihr Wohnsitz oder Ihr Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für den Sitz des Versicherers örtlich zuständig ist.

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