Zwei juristische Aspekte spielen bei Rechnungen eine entscheidende Rolle: der vertragliche und der steuerliche.

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1 Zwei juristische Aspekte spielen bei Rechnungen eine entscheidende Rolle: der vertragliche und der steuerliche. Eigentlich kennt das bürgerliche Gesetzbuch den Begriff Rechnung überhaupt nicht. Zumindest nicht im Kauf- oder Werkvertragsrecht. Hintergrund dafür ist, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen keine Formvorschriften erlassen hat, z. B. also keine Schriftform für den Vertragsschluss oder die Abwicklung des Vertrages oder für die Zahlung des Kaufpreises oder des Werkvertrages vorsieht. Eine Rechnung ist aber sicher immer ein Schriftstück. Oftmals ist die Rechnung auch keine Rechnung, sondern nur ein Nachweis über die erfolgte Zahlung, also eine Quittung. Dennoch erwähnt an versteckter Stelle das BGB die Rechnung, und zwar in 288 Abs. 3 Satz 1 zum Verzug des Schuldners. Der kommt nämlich in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Deutlich wird hier, dass das Gesetz offenbar zwei Zeitpunkte unterscheidet: Das Datum der Fälligkeit und das Datum des Zugangs der Rechnung. Es kommt noch ein drittes Datum hinzu, das der Rechnung (oder besser: Rechnungsstellung) selbst. Im Werkvertragsrecht, das für Handwerker ohnehin den Regelfall darstellt, wird die Fälligkeit der Vergütung in 641 BGB geregelt. Mit Abnahme tritt Fälligkeit ein. Bei umfangreichen Bauvorhaben wird der Kunde dennoch nicht sofort bei Abnahme zahlen, sondern er wird auf seine Rechnung warten. Deshalb sollte man als Handwerker auch sofort die Rechnung schreiben, zumal dann, wenn zum Angebotspreis noch Nachtragsleistungen ohne Preisabsprache hinzugekommen sind, also Angebots- und Endpreis nicht übereinstimmen. Im BGB-Werkvertrag ist jedoch die Rechnungsstellung selbst keine Fälligkeitsvoraussetzung, sie ist nur die regelmäßige Voraussetzung für den Verzug des Schuldners. Beim VOB/B-Werkvertrag hat die Rechnung ungleich größere Bedeutung. Dieser Vertragstyp ist ohne Schriftverkehr nicht denkbar: Es gibt ein schriftliches Leistungsverzeichnis, in dem die Einheitspreise und schließlich der Angebotsendpreis eingetragen werden. Schriftlich wird der Auftrag erteilt, schriftlich bestätigt usw. Das System der VOB/B kennt auch anders als das Gesetz Abschlagsund Schlussrechnung, respektive Abschlagszahlung und Schlusszahlung. Konsequenterweise ist daher beim VOB/B Werkvertrag die Rechnungsstellung Fälligkeitsvoraussetzung. 16 VOB/B sieht vor, dass die Schlusszahlung nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig wird, spätestens zwei Monate nach Zugang. Das bedeutet hinsichtlich der Verjährung eine Abweichung der VOB/B vom gesetzlichen Werkvertragsrecht, wie es aus dem nebenstehenden Schema deutlich wird. Die Verjährung einer Geldforderung, auch Werklohn oder Kaufpreis, beginnt am des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Aus dem Unterschied von zwei oder drei Monaten von Abnahme und Schlussrechnungsfälligkeit (Rechnungsdatum plus zwei Monate!) wird hinsichtlich der Verjährung schnell fast ein ganzes Jahr. Damit der Kunde nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben kann, sollte man also mit der gerichtlichen Geltendmachung von Geldforderungen (also nicht nur dem bloßen Mahnen!) nicht so lange warten. Aber auch schon aus steuerlichen Gesichtspunkten sollte man so

2 schnell als möglich seine Rechnung stellen, spätestens sechs Monate nach Leistungserbringung (gleich Abnahme in aller Regel), da sonst ein Bußgeld fällig werden kann. Denn im Zuge der Schwarzarbeitsbekämpfung ist dieser Ordnungswidrigkeitstatbestand im Jahr 2004 eingeführt worden. Das Gleiche gilt für die Hinweispflicht an Privatkunden bei Bauarbeiten zur Aufbewahrung von Rechnungen für die Dauer von zwei Jahren! Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze finden sich im Handwerk selten. In der Regel werden es dort die 19 % sein. Wir empfehlen aber auch Bestattungsunternehmen, bei denen die 7 % schon einmal vorkommen können (Bücher, Blumen) lieber dann zwei Rechnungen zu schreiben, also eine mit den Dienstleistungen und Waren mit 19 % und eine zweite Rechnung mit den Leistungen mit 7 %. So ist es einfach übersichtlicher. Bei Kleinstbetragsrechnungen (jetzt bis zu 150,00 Euro brutto) können auch bestimmte Pflichtangaben entfallen, wie etwa die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Wir sind jedoch der Meinung, dass man eine eingeübte Routine nicht ändern sollte. Die zusätzlichen Angaben schaden ja auch bei der Kleinstbetragsrechnung nichts. Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen, die sich unnötiger Weise auf die Arbeitsleistungen (für Montage oder Reparaturen) am Baustellenort bezieht, ist für den Kunden nur sinnvoll einsetzbar, wenn diese Arbeitsleistungen in der Rechnung gesondert dargestellt werden. Damit setzt man sich aber unter Umständen in Widerspruch zur Systematik der VOB/B. Die Einheitspreise dort verstehen sich in der Regel als Preis für Herstellung, Lieferung und Montage, also für Material und Arbeit. Um hier Ärger und ein immer wieder neues Umschreiben der Rechnung zu vermeiden, sollte man vor Ausführung der Arbeiten klären, ob der (Privat-) Kunde eine Absetzbarkeit einplant. Unser Muster berücksichtigt diesen Aspekt durch das zusätzliche Ausweisen der in der Rechnung enthaltenen Arbeitskosten. Zum Muster an dieser Stelle noch einige kurze Erläuterungen: Der Rechnungsadressat sollte immer ladungsfähig feststehen. Eheleute sind demzufolge immer zwei Personen, die auch jeweils einen Vornamen haben. Ort und Datum der Leistungserbringung müssen aus steuerlichen, aber aus vertragsrechtlichen Gesichtspunkten genau feststehen! Der Leistungs- oder Erfüllungsort ist z. B. für eine spätere Klage auf Werklohnzahlung sehr wichtig. Daraus folgt nämlich die örtliche Gerichtszuständigkeit. Die Abnahme bestätigt die endgültige vertragsgerechte und damit auch steuerliche Leistungserbringung. In unserem Fall werden durch die Abnahme im Januar 2007 trotz Auftrag vom Oktober 2006 die neuen 19 % Mehrwertsteuer fällig. Für die Absetzbarkeit nach 35a EStG müssen die eingesetzten Materialien abgezogen werden, hier: Beschläge, Lasur und das eine Fensterelement im Dachgeschoss. Arbeitszeiten für Neuanfertigungen können nicht für die Steuer berücksichtigt werden, daher muss der Preis für ein zugekauftes Fenster abgesetzt werden, selbst wenn es in der eigenen Schreinerei hergestellt wurde. Etwas Kreativität schadet hier aber nichts. Durch die in der Rechnung

3 gesetzte Zahlungsfrist mit Hinweis auf den möglichen Verzug spart man sich eine zusätzliche Mahnung zur Herbeiführung des Verzuges. (mp) VOB/B BGB BGB Voraussetzung Fälligkeit Voraussetzung Verzuges der des Abnahme und Stellung der Schlussrechnung Ablauf einer ersten Frist und einer Nachfrist nach SR-Prüfung Oder 2 Monate nach Zugang der Schlussrechnung Nur die Abnahme 30 Tage nach Zugang der Rechnung an Unternehmen, Zugang der Rechnung mit Hinweis auf automatischen Verzug bei Verbrauchern oder Ablauf der in einer Mahnung gesetzten Frist

4 Musterrechnung Rechnungsaussteller: Schreinermeister Hans Holz Holzstraße Holzdorf Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nr. Eheleute Frank und Berta Muster Musterweg Hausen Rechnung-Nr. 06/07 vom Zum Werkvertrag vom ; Abnahme am Sehr geehrte Eheleute Muster, ich erlaube mir, meine Arbeiten an Ihrem Wohnhaus in Hausen wie vereinbart abzurechnen: Pos. 1 Überprüfen aller Fenster und Gangbarmachung der Beschläge pauschal 150,00 Pos. 2 Renovierungsanstrich der Fenster auf der Wetterseite 5 Fenster zu 50,00 250,00 Pos. 3 Austausch der Beschläge an zwei Fenstern im 1. OG 73,00 Pos. 4 Reparatur der Kellertür nach Aufwand, 8 Stunden zu 45,00 360,00 Pos. 5 Holz für Ausbesserung zu Pos. 4 40,00 Pos. 6 Austausch der nicht reparablen Fensters im DG Ausführung in Dark Red Meranti, k-wert 1,1 370,00 Pos. 7 Zweimalige Anfahrt, 33 km x 0,50 x 2 33,00 Gesamtbetrag netto 1.276,00 19 % MwSt. von vorstehendem Betrag 242,44 Rechnungsendbetrag 1.518,44 Dieser Rechnungsbetrag enthält gemäß 35a EStG absetzbare Arbeitsleistungen und Fahrtkosten in Höhe von 1.015,07 Ich bitte um Überweisung des vorstehenden Rechnungsendbetrages auf mein unten

5 genanntes Konto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang. Auf die Verzugsfolgen bei verspäteter Zahlung weise ich hin. Bei Eingang Ihrer Zahlung auf meinem Konto bis zum gewähre ich ein Skonto von 2 %. Bitte bewahren Sie die vorliegende Rechnung aus steuergesetzlichen Gründen mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem d. J., auf - unabhängig von einer Geltendmachung bei Ihrer Einkommenssteuererklärung. Mit freundlichen Grüßen gez. Hans Holz Bankverbindung: Sparkasse Holzhausen, BLZ , Kto

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