4.3 Verzug des Schuldners
|
|
- Leopold Albrecht
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 4. Leistungsstörungen 4.3 Verzug des Schuldners Verzug des Schuldners bedeutet eine von ihm zu vertretende Verzögerung der angemahnten oder kalendermäßig bestimmten fälligen Leistung. Dabei kann der Gläubiger trotz der Verspätung noch an der Leistung interessiert sein ( Schuldnerverzug I) oder infolge der Verspätung sein Interesse verloren haben (Schuldnerverzug II). Beide Fälle unterscheiden sich in der Rechtsfolge. Im ersten Fall erhält der Gläubiger neben der Leistung zusätzlich Ersatz für den Verzögerungsschaden, im zweiten Fall entfällt die Leistungsverpflichtung, und der Gläubiger erhält an ihrer Stelle Schadensersatz. Finanzdienstleister Pfiffig und Finanzdienstleister Schlitzohr schließen einen Leihvertrag über das Buch Recht für Fachberater Finanzdienstleistung zum Schlitzohr liefert erst am Pfiffig ist an dem Buch (zwecks Prüfungsvorbereitung) gleichwohl noch interessiert, musste sich aber für die Zwischenzeit ein Kapitel kopieren. Die Kopien kosten 5,. Vertragliche Ansprüche des Pfiffig? Hat der Gläubiger noch Interesse an der Leistung und will er nur den Verzögerungsschaden ersetzt bekommen, richtet sich sein Anspruch nach 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 286 BGB. Zwei Fälle des Verzugs 1. Fall: Gläubiger will Schadensersatz und die Leistung, da er an ihr noch Interesse hat. 2. Fall: Gläubiger will Schadensersatz statt der Leistung, da er an ihr kein Interesse mehr hat. Umfang des Schadensersatzes: Verzögerungsschaden 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB Der Anspruch tritt demnach neben den Anspruch auf die Leistung (z. B. 433 Abs. 1 BGB). Umfang des Schadensersatzes: Nichterfüllungsschaden 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schuldnerverzug 121
2 Teil V: Das Recht der Schuldverhältnisse Besonderheiten des Schuldnerverzugs bei Geldschulden Merke: Zu den Voraussetzungen des Verzugs gehören nach 271, 286 BGB die Nichtleistung, die Fälligkeit, manchmal die Mahnung, der Zugang einer Rechnung und immer das Verschulden! Zusätzlich gilt für Entgeltforderungen, also Forderungen auf Zahlung von Geldbeträgen als Gegenleistung im Rahmen von zweiseitigen Verträgen, eine Besonderheit. Nichtleistung 286 Abs. 1 BGB Fälligkeit 271 BGB Mahnung Rechnung Abs. 1 BGB 286 Abs. 3 BGB Verschulden 276 BGB entbehrlich bei Kalendertag bei Verweigerung 30 Tage nach Zugang automatischer Verzug wenn zusätzlich Empfang (Zugang) der Gegenleistung Verbraucher Hinweis in der Rechnung auf Folgen Unternehmer bei unsicherem Rechnungszugang auch bei Fälligkeit und Verzug Rechtsfolge Eine Geldschuld hat der Schuldner zu verzinsen Voraussetzungen und Folgen des Schuldnerverzugs bei Geldschulden 122
3 4. Leistungsstörungen Verzugszinsen Rechtsgeschäfte Verbraucher sind beteiligt Verbraucher sind nicht beteiligt Geschäftsverkehr unter Unternehmern (Kaufleute, Handel, Gewerbe etc., vgl. 14 BGB) 288 Abs. 1 BGB 288 Abs. 2 BGB 5 % über dem Basiszinssatz 8 % Gläubiger kann höhere Zinsen verlangen Verzugszinsen bei Schuldnerverzug 4.4 Gläubigerverzug Nimmt der Gläubiger die ihm korrekt angebotene Leistung nicht an, gerät er in Verzug, 293 ff. BGB (Gläubiger- bzw. Annahmeverzug). Die durch 293 ff. BGB getroffene Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Gläubiger die geschuldete Leistung zwar fordern kann, dass er aber im Regelfall nicht verpflichtet ist, sie anzunehmen. Daher ist scharf zwischen Schuldnerverzug und Gläubigerverzug (auch Annahmeverzug ) zu unterscheiden. 123
4 Teil V: Das Recht der Schuldverhältnisse Definition Vertragsbeziehung Rechtsfolge Gläubigerverzug 293 ff. BGB: Der Gläubiger nimmt die ihm korrekt angebotene Leistung nicht an. Auf das Vertretenmüssen des Gläubigers kommt es nicht an. Vertragsbeziehung bleibt bestehen. Der Schuldner bleibt zur Leistung verpflichtet. Schadensersatz wegen Vertragsverletzung kann nicht gefordert werden. 301 BGB: Verzinsung der Forderung entfällt, solange der Gläubiger im Annahme verzug ist; der Schuldner kommt nicht in Zahlungsverzug, weil er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, 286 Abs. 4 BGB. 304 BGB: Der Gläubiger schuldet dem Leitungsschuldner die Erstattung der Kosten für die erfolglose Leistung und die Aufbewahrung des zu leistenden Gegenstandes. Schuldnerverzug Der Schuldner leistet nicht recht zeitig und hat dies auch zu vertreten. Verzug löst die Verzinsungs- oder Schadensersatzpflicht des säumigen Schuldners aus. Verzug kann auch zur Auflösung des Vertrages führen. Der Gläubiger kann: Verzugszinsen verlangen ( 288 Abs. 1 BGB), auf die Leistung bestehen und Ersatz des Verzugsschadens fordern ( 288 Abs. 4 BGB); auf die Leistung verzichten und statt ihrer Anspruch auf Schadens ersatz wegen Nichterfüllung geltend machen ( 281 BGB), den Vertrag durch Rücktritt aufheben ( 323 BGB). Unterscheidungsmerkmale: Gläubiger-/Schuldnerverzug 4.5 Pflichtverletzungen/Leistungsstörungen im Finanzdienstleistungsbereich Die Regeln über Unmöglichkeit, Verzug und Gewährleistungsvorschriften erfassen nicht alle Fälle der Leistungsstörungen. Bis zur Schuldrechtsreform wurden sie über das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung (pvv) bzw. culpa in contrahendo (cic) gelöst Vertragsverletzung Für durch schuldhafte Pflichtverletzung eingetretene Nachteile muss der Schuldner umfassend, über Unmöglichkeit und Verzug hinaus, einstehen ( 280 Abs. 1 BGB). Dies betrifft sowohl Pri- 124
5 4. Leistungsstörungen märleistungspflichten ( 241 Abs. 1 BGB) als auch Rücksichtnahmepflichten ( 241 Abs. 2 BGB) und Treuepflichten ( 242 BGB). Definition Beispiel Relevante Arten der Vertragsverletzung, insbesondere im (Finanz-)Dienstleistungsbereich Schlechtleistung Verletzung von Sorgfaltsbzw. Nebenpflichten Bei Schuldverhältnissen ohne gesetzlich eigenständig geregelte Gewährleistung (z. B. Geschäftsbesorgungsvertrag). Der Steuerberater berät fehlerhaft oder nicht ausreichend. Verletzung von Aufklärungspflichten (Anzeige-, Offenbarungs-, Hinweispflichten). Nach der Rechtsprechung muss eine Bank, die einem Anleger eine Geld anlage zum Kauf empfiehlt, ihn individuell, d. h. anlagegerecht und objektgerecht, beraten. Relevante Arten der Vertragsverletzung Fallbeispiel: Bankkunde Max Pfiffig lässt sich von seiner Bank Pfennigfuchser, mit der er in laufender Geschäftsbeziehung steht, beraten, wie er einen Betrag, den er durch eine Erbschaft erlangt hat, am besten anlegen kann. Der Anlageberater Schlitzohr der Bank empfiehlt ihm die Beteiligung an einem bestimmten geschlossenen Immobilienfonds, der aber was der Anlageberater weiß bereits in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist. Über das Vermögen des Fonds wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kunde Max Pfiffig fällt mit seiner Rückzahlungsforderung völlig aus. Er verklagt die Bank auf Schadensersatz. Der Vorstand hatte die Anlageberater angewiesen, die Schwierigkeiten des Fonds nicht zu offenbaren, weil er hoffte, durch neue Beteiligungen die von der Bank an den Fonds vergebenen Kredite retten zu können. Lösung: Wer von seiner Bank eine Anlageberatung wünscht, schließt mit ihr einen besonderen Beratungsvertrag, der eine Pflicht der Bank begründet, nach bestem Wissen und Gewissen einen Rat zu erteilen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet einen Schadensersatzanspruch nach 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bank kann sich auch nicht nach 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, sie haftet nach 278 Satz 1 BGB für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, der wissentlich einen gefährlichen Rat erteilte. Die Weisung des Vorstands schließt die Haftung nicht aus Verschulden bei Vertragsanbahnung Auch im Stadium der Vertragsanbahnung bzw. des Zeitpunktes vor Vertragsabschluss obliegen dem Schuldner Pflichten, deren Verletzung ihn ggf. einstandspflichtig machen kann. Mit der 125
6 Teil V: Das Recht der Schuldverhältnisse Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber hierfür in 311 Abs. 2 BGB eine eigenständige Regelung geschaffen. Verletzt also jemand schuldhaft bei bzw. nach oder während der Aufnahme geschäftlichen Kontakts oder Vertragsverhandlungen seine aus Treu und Glauben ihm erwachsende Pflicht zur Rücksichtnahme, Obhut, Aufklärung, Sorgfalt, Mitteilung, Fürsorge etc. und erwächst dem anderen Teil daraus ein Nachteil, so wird dafür Schadensersatz geschuldet ( 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, Abs. 3 BGB). Das Erwecken des Anscheins, eine Versicherung decke bestimmte Risiken ab oder es bestehe sofort Versicherungsschutz. Nichtaufklärung seitens des Finanzberaters über die Risiken einer Geldanlage. 5. Schadensersatz Grundgedanke des Schadensersatzrechts ist die Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens, d. h. der Einbuße, die jemand an seinen materiellen und ideellen Gütern erlitten hat (Ausgleichsfunktion) und aufgrund einer entsprechenden Ersatzverpflichtung (Haftung). Die Regeln zum Schadensersatz sind immer zu prüfen, wenn eine Anspruchsgrundlage als Rechtsfolge Schadensersatz vorsieht. Dies kann infolge vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse der Fall sein. Bei Ersteren werden Schadensersatzansprüche zumeist aus Leistungsstörungen oder sonstigen Pflichtverletzungen hergeleitet, bei Letzteren resultieren sie i. d. R. aus der Verletzung absoluter Rechte oder allgemeiner gesetzlicher Schutzpflichten. Schadensersatzpflicht des Schuldners gemäß 280 Abs. 1 BGB; Schadensersatzpflicht des Schädigers bei unerlaubter Handlung gemäß 823 BGB. Ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, bestimmt sich in der Praxis nach der sogenannten Differenzmethode. Man vergleicht die Vermögenslage des Opfers vor dem schädigenden Ereignis mit derjenigen nach dem schädigenden Ereignis. Ergibt sich eine nachteilige Differenz, so liegt darin der Schaden. Bei einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden fallen Arzt-, Krankenhaus-, Reparatur-, Anwalts-, Gerichtskosten, Verdienstausfall bzw. entgangener Gewinn ( 252 BGB) an. Diese Ausgaben wären ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden. Demnach sind sie der zu ersetzende Schaden. 126
7 5. Schadensersatz 5.1 Schadensformen Ein Schaden ist jede in Geld messbare Einbuße, die jemand an einem seiner Rechtsgüter, also z. B. an seinem Körper oder seinem Eigentum, erleidet Unmittelbarer/mittelbarer Schaden Unter einem unmittelbaren Schaden versteht man die direkte Schädigung des Rechtsguts. Ein mittelbarer Schaden ist Folgeschaden eines Ereignisses, das durch den Schädiger verursacht wurde. Der Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich beide Schadensarten (vgl. 252, 842, 843, 844 BGB). Für das aufgeführte Beispiel heißt das: Unmittelbare Schäden: Reparaturkosten am Pkw, Kosten für die Wiederherstellung der körperlichen Integrität und Gesundheit des Opfers. Mittelbare Schäden (Folgeschäden): technischer Minderwert; Finanzierungs-, Mietwagen-, Sachverständigen-, Anwalts-, Gerichtskosten, Verdienstausfall bzw. entgangener Gewinn Materielle/immaterielle Schäden Unter einem materiellen Schaden versteht man einen Vermögensschaden, also einen Verlust an Vermögenswerten, der beispielsweise auch durch die Kosten für die Wiederherstellung der Gesundheit entstehen kann. Ein materieller Schaden umfasst sowohl unmittelbare wie mittelbare Schäden. Ein immaterieller Schaden ist dagegen ein ideeller Schaden, der keinen Vermögensverlust darstellt. Während der materielle Schaden grundsätzlich ersetzt werden muss, wird bei einem immateriellen Schaden nur dann eine Entschädigung in Geld gewährt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz steht (vgl. 253 Abs. 1 BGB). Von praktischer Bedeutung ist hier vor allem der Anspruch auf Schmerzensgeld. Derartige Ausnahmetatbestände finden sich etwa in den 253 Abs. 2, 651 f. Abs. 2 BGB sowie den 6 HaftpflichtG, 8 Satz 2 ProduktHaftG Erfüllungs- und Vertrauensschaden Erfüllungsschaden bzw. Interesse, auch positives Interesse genannt, ist der infolge von Nichterfüllung geschuldeter Verpflichtungen entstehende Schaden. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung bzw. Geschäftsabwicklung stünde. Dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich grundsätzlich auf eine entsprechende Geldzahlung. 127
8 Teil V: Das Recht der Schuldverhältnisse Pflichtverletzung ( 280, 325 BGB); insbesondere fällt darunter der entgangene Gewinn ( 252 BGB). Vertrauensschaden bzw. negatives Interesse ist der Nachteil, den der Geschädigte dadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vertraute. Der Gläubiger ist hier so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hätte, bzw. so, als habe er nie etwas von dem schädigenden Ereignis gehört. 122 BGB; Fahrt-, Porto-, Telefon-, Transportkosten zum Ort des Vertragsschlusses, wenn der Vertrag wirksam angefochten wurde. 5.2 Umfang des Schadensersatzes Das BGB kennt zwei Formen des Schadensersatzes, den Naturalersatz (Naturalrestitution) und den Geldersatz. Nach dem Grundsatz der Naturalherstellung muss gemäß 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich wieder der Zustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis (z. B. der Unfall) nicht eingetreten wäre. Verlangt der Geschädigte einen Ersatz in Geld (Geldersatz, Schadenskompensation) oder ist eine Naturalherstellung nicht möglich, was häufig der Fall ist, so soll gemäß 249 Abs. 2, 251, 252 BGB eine Entschädigung in Geld gewährt werden Schadensminderung Sollten dem Geschädigten aufgrund des Schadenseintritts nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile erwachsen, so muss er sich diese im Wege der sogenannten Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Beispiele: Wird etwa bei einem Verkehrsunfall ein älteres Kraftfahrzeug beschädigt und unter Verwendung von Neuteilen repariert, so muss sich der Geschädigte einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Desgleichen werden ersparte Aufwendungen des Unfallopfers, wie Verpflegungsaufwendungen während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes, abgezogen. Hat schließlich bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt (mitwirkendes Verschulden oder Mitverschulden), so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde ( 254 Abs. 1 BGB). 128
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrArbeitsblätter Leistungsstörungen
Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (27.1.2010, vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 3. Kapitel: Schuldrecht AT - Leistungsstörungen Überblick über die typischen Leistungsstörungen: Bisher:
MehrRechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrAuswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)
Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
MehrVeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II
Arten von Vertragspflichtverletzungen Verletzung von Hauptleistungspflichten o Unmöglichkeit: Schuldner kann gar nicht mehr leisten o Verzug: Schuldner leistet nicht rechtzeitig oder Gläubiger nimmt angebotene
MehrB. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs
43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.
Mehr28 Allgemeines Schadensersatzrecht
28 Allgemeines Schadensersatzrecht Das Schadensersatzrecht unterscheidet, ob nach einer anspruchsbegründenden Norm eine Schadensersatzpflicht zur Entstehung gelangt (haftungsbegründender Tatbestand) und
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand
Mehr2. Kapitel: Das neue System der Leistungsstörungen
2. Kapitel: Das neue System Leistungsstörungen A. Grundlagen Soweit jede Seite ihre Pflichten erfüllt, ist die Abwicklung von Schuldverhältnissen problemlos. Das ist Regelfall. Manchmal aber gibt es Probleme:
MehrERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz
ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:
MehrFall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrEinführung in das Wirtschaftsprivatrecht
Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht II. Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle. Bachelor DLRWPR02 (Version Nr.: 001-2014-1029) Lösungen Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle Lektion 1 1. Schadensersatz
MehrInhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht
Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der Unmöglichkeit und der Ausschluss der Leistungspflicht 3. Das Gegenseitigkeitsverhältnis
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrSchadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 04.06.2008 Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrRn. Seite Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis? XVII. 1.Teil Einführung 1 1
Inhaltsverzeichnis Vorwort V Codeseite IX Literaturverzeichnis? XVII 1.Teil Einführung 1 1 A. Pflichten im Schuldverhältnis 1 1 B. Arten der Pflichtverletzung 6 3 I. Verletzung von Leistungspflichten 7
MehrINHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5
ABKÜRZUNGEN XIX 1 Einleitung 1 2 Das Schuldverhältm's 5 A. Definition des Begriffes Schuldverhältnis 5 B. Das Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn 5 C. Die Entstehung der Schuldverhältnisse 6
MehrGrundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrGliederung. 1. Es liegt keine mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang vor Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar, das Kaufrecht dagegen nicht.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Kolper/Roßmanith/Koller Fallbesprechung 3 Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,
MehrProfilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
MehrSchuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018
Schuldrecht AT von Dr. Knut Werner Lange o. Professor an der Universität Bayreuth 5. Auflage 2018 Vorwort...V Literaturverzeichnis... XIII Kapitel 1. Das Schuldverhältnis... 1 A. Einführung in das Recht
Mehr45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB
45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
44 Der Gläubigerverzug A. Überblick Annahmeverzug, geregelt in 293-304 BGB Bei Unterlassen der Annahme oder einer Mitwirkungspflicht i.d.r. keine Pflicht- sondern eine Obliegenheitsverletzung B. Voraussetzungen
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
1 Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Schlechtleistung: Fallgruppen 3. reine Vermögensschäden entgangener Gewinn: SEA statt der Leistung (str.) idr sehr enge Verknüpfung mit Interesse am
MehrFall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 4 Sachverhalt Rechtsstudent R hat das Handtuch geworfen und will nun lieber einen Pizza-Service betreiben. Aus diesem Grund bestellt er am 20.03.2016 beim Händler H einen Pizza-Ofen zum Preis von
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
MehrLeistungsstörungsrecht
Pflichtverletzung 280 I Unmöglichkeit Verzug Schlechterfüllung - bisheriger PVV - bisheriges Mängelgewährleistungsrecht des Besonderen Schuldrechts BGB für Fortgeschrittene, Peter Sester Seite 1 275 Änderung
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrSchadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 26.06.2012 Schadensrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Überblick zum Schadensrecht Allgemeines
MehrCulpa in Contrahendo 311 II, 241 II
Culpa in Contrahendo 311 II, 241 II Culpa in Contrahendo Bereits durch die Vertragsverhandlungen kommt es zum sozialen Kontakt der Parteien Nicht erst durch den Vertragsschluss Rechtsprobleme dieser Vorphase:
Mehr1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1. A) Internationaler Hintergrund 1
INHALTSVERZEICHNIS I 1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1 A) Internationaler Hintergrund 1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken
MehrEinführung Teil 1 Erfüllung von Schuldverhältnissen, Erfüllung und Surrogate
Einführung Teil 1 Erfüllung von Schuldverhältnissen, Erfüllung und Surrogate Grundstruktur einer Schuldrechtsklausur: 1. Erfassen der Aufgabe (Wer, Will Was von Wem Woraus!) 2. Erstellen der Gliederung
MehrFall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro
Fall 1 Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro V könnte gegen E einen Anspruch aus den 280 I, II, 286 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro haben. I. Wirksames Schuldverhältnis
MehrNeu ab : Mehr Verzugszinsen für Kaufleute
Neu ab 29.07.2014: Mehr Verzugszinsen für Kaufleute Foto: jogys - Fotolia.com Es gibt seit dem 29.07.2014 ein neues Gesetz, das kaum jemand kennt, das aber auch Gewerberaumvermietern zu mehr Geld verhilft.
MehrLeistungsstörungsrecht ( Störung des Pflichtenprogramms")
Leistungsstörungsrecht ( Störung des Pflichtenprogramms") Ausgangspunkt: Keine ordnungsgemäße Erfüllung der leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Pflichten ( Leistungsstörung") Pflichtverletzung
MehrAufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2017 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März
MehrLösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?
20. November 202 LM Lösungsschema Fall 7 Lösung Punkte 45 Frage : Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas? Total: Punkte 2 Andreas könnte sich im Schuldnerverzug befinden. A. Schuldnerverzug:
MehrInhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9
Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrBereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger
Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger
MehrDie verbrannte Standuhr/Lösung
Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433
MehrAnsprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 19.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick
Mehr32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung B. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten C. Dispositives Recht
Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung B. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten C. Dispositives Recht 33 Gegenstand der
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
Mehr22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.
22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrAndrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten
Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier
Mehr1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts A) Internationaler Hintergrund...1
1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts... 1 A) Internationaler Hintergrund...1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts... 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken der Modernisierung
MehrGrundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB
, Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242
MehrSchadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 03.06.2008 Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrReichs-Gesetzblatt. Inhalt: Bürgerliches Gesetzbuch Jahrgang Nr. 21
Reichs-Gesetzblatt Inhalt: Bürgerliches Gesetzbuch Jahrgang 1896 Nr. 21. 275. Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
MehrRepetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vor- und außervertragliche Pflichtverletzungen
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 28.01.2010: Vor- und außervertragliche Pflichtverletzungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrDruckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis
Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten
MehrSchadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses mit Leistungspflichten II. Pflichtverletzung hier: Nichterbringung
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 29.06.2011 Schadensrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651 Überblick zum Schadensrecht Allgemeines
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
F. Schadensersatz statt der Leistung I. Allgemeines Fälle, in denen Verzögerungsschaden nicht ausreicht Gläubiger kann sich vom Erfüllungsanspruch lösen II. Voraussetzungen 1. Überblick Nichterbringung
MehrÜbersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt
Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9 I. Rücktritt rechtsvernichtende Einwendung Voraussetzungen: -> Rücktrittserklärung, 349 BGB -> Rücktrittsrecht, 346 BGB -> kein Ausschluss
MehrEinführung in das Privatrecht. Leistungsstörungen
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des
MehrCheckliste zur Falllösung Vertragsrecht
Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht I)Anspruchsgrundlage (AG) II)Forderung aus gültigem Grundgeschäft (FAGG) Vertragsverhandlungen Antrag Annahme Gültigkeit
MehrTest Schadens(ersatz)recht
Test Schadens(ersatz)recht [1] Dr. Jacoby SchadensR Einleitung A. I. Geltungsbereich der 249 255? [1] Dr. Jacoby SchadensR Einleitung A. I. Schadensrecht A. Einleitung I. Geltungsbereich der 249 255 249
MehrRepetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 18.01.2010: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen g Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrFall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB
Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch
MehrA. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB
Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrSchuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 02.06.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Abgrenzung der Schadensarten Schadensersatz statt der Leistung: Der Gläubiger verlangt Schadensersatz anstelle der eigentlichen Leistung.
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Fall 4: Willy will wieder waschen Weil seine alte Waschmaschine am Freitag endgültig ausfällt, erwirbt Willy (K) am Sonnabend bei Verkäufer
MehrÜbungen im OR-AT II FS Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux)
Übungen im OR-AT II FS 2015 Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux) Teil I.: Kärtner Bienen Anspruch des B auf Erstattung der Ersatzkosten für den Kauf der Schweizer Honigbienen aus Art. 103 Abs. 1 OR Prof.
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Autofreuden Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? - A will von C Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL -
MehrLösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen!
Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011 Prüfe Dein Wissen! Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung Lösungen 1. Aufgabe Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Einzelnen
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 3 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige
MehrSkript Schuldrecht AT 1
Skripten Zivilrecht - Alpmann-Schmidt Skript Schuldrecht AT 1 2017 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 22. Auflage 2017. Buch. X, 203 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 499 5 Format (B x L):
MehrSystematik des Allgemeinen Schuldrechts
Einführung Folie 1 Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Zweites Buch des BGB Allgemeiner Teil: 241-432, d.h.: Vorschriften anwendbar für alle Schuldverhältnisse ( Klammerprinzip ) (z.b.: 122, 823, 989
MehrSchuldrecht AT. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden
Schuldrecht AT Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden unter Mitarbeit von Prof. Dr. iur. Karin Metzler-Müller Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden (Abt.
MehrEinführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Gläubigerverzug. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 25.06.2008 Gläubigerverzug Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Die Herausgabe des stellvertretenden
MehrErkundigungs- und Nachforschungspflichten stellvertretendes commodum
7 (1) zum Bestehen eines Vertrags Der Vertrag ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil dem Schuldner die Leistung unmöglich ist. Das wird in 311a I BGB klargestellt. Es handelt sich somit um einen Vertrag
MehrIn den genannten Fällen kommen jeweils Schadensersatzansprüche gemäß 280 I BGB in Betracht. Kurzlösungsskizze zu den Beispielsfällen:
16 Beispiel: Der Maler M beschädigt während der Durchführung der Malerarbeiten die Möbel des Auftraggebers. Oder umgekehrt: der Auftraggeber des M sorgt nicht dafür, dass der Gullideckel im Bereich des
MehrVO Schuldrecht Allgemeiner Teil
VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas 1 I. Schuldrecht und Schuldverhältnis 2 Skizze Einordnung/Zeitlicher Ablauf Vorvertragliches Schuldverhältnis Erfüllungsstadium Nachvertragliches
MehrDie culpa in contrahendo nach neuem Schuldrecht. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Kapitel. Grundgedanken für die culpa in contrahendo und ihre historische Entwicklung 1.Historische Entwicklung 3 I. Gesichte des Rechtsinstitutes 3
MehrZahlungsverzug: Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug
Zahlungsverzug: Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug Berchtesgaden - Fotolia.com Vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen gehen säumige Schuldner an die Substanz. Viele Schuldner, vor allem
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrJörn Eckert. Schuldrecht. Allgemeiner Teil. 4. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
Jörn Eckert Schuldrecht Allgemeiner Teil 4. Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis (Die Zahlen beziehen sich auf die Randnummern des Buches.) Einleitung 1. Teil: Das Schuldverhältnis
MehrErkundigungs- und Nachforschungspflichten stellvertretendes commodum
7 (1) zum Bestehen eines Vertrags Der Vertrag ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil dem Schuldner die Leistung unmöglich ist. Das wird in 311a I BGB klargestellt. Es handelt sich somit um einen Vertrag
Mehr