4.3 Verzug des Schuldners

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1 4. Leistungsstörungen 4.3 Verzug des Schuldners Verzug des Schuldners bedeutet eine von ihm zu vertretende Verzögerung der angemahnten oder kalendermäßig bestimmten fälligen Leistung. Dabei kann der Gläubiger trotz der Verspätung noch an der Leistung interessiert sein ( Schuldnerverzug I) oder infolge der Verspätung sein Interesse verloren haben (Schuldnerverzug II). Beide Fälle unterscheiden sich in der Rechtsfolge. Im ersten Fall erhält der Gläubiger neben der Leistung zusätzlich Ersatz für den Verzögerungsschaden, im zweiten Fall entfällt die Leistungsverpflichtung, und der Gläubiger erhält an ihrer Stelle Schadensersatz. Finanzdienstleister Pfiffig und Finanzdienstleister Schlitzohr schließen einen Leihvertrag über das Buch Recht für Fachberater Finanzdienstleistung zum Schlitzohr liefert erst am Pfiffig ist an dem Buch (zwecks Prüfungsvorbereitung) gleichwohl noch interessiert, musste sich aber für die Zwischenzeit ein Kapitel kopieren. Die Kopien kosten 5,. Vertragliche Ansprüche des Pfiffig? Hat der Gläubiger noch Interesse an der Leistung und will er nur den Verzögerungsschaden ersetzt bekommen, richtet sich sein Anspruch nach 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 286 BGB. Zwei Fälle des Verzugs 1. Fall: Gläubiger will Schadensersatz und die Leistung, da er an ihr noch Interesse hat. 2. Fall: Gläubiger will Schadensersatz statt der Leistung, da er an ihr kein Interesse mehr hat. Umfang des Schadensersatzes: Verzögerungsschaden 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB Der Anspruch tritt demnach neben den Anspruch auf die Leistung (z. B. 433 Abs. 1 BGB). Umfang des Schadensersatzes: Nichterfüllungsschaden 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schuldnerverzug 121

2 Teil V: Das Recht der Schuldverhältnisse Besonderheiten des Schuldnerverzugs bei Geldschulden Merke: Zu den Voraussetzungen des Verzugs gehören nach 271, 286 BGB die Nichtleistung, die Fälligkeit, manchmal die Mahnung, der Zugang einer Rechnung und immer das Verschulden! Zusätzlich gilt für Entgeltforderungen, also Forderungen auf Zahlung von Geldbeträgen als Gegenleistung im Rahmen von zweiseitigen Verträgen, eine Besonderheit. Nichtleistung 286 Abs. 1 BGB Fälligkeit 271 BGB Mahnung Rechnung Abs. 1 BGB 286 Abs. 3 BGB Verschulden 276 BGB entbehrlich bei Kalendertag bei Verweigerung 30 Tage nach Zugang automatischer Verzug wenn zusätzlich Empfang (Zugang) der Gegenleistung Verbraucher Hinweis in der Rechnung auf Folgen Unternehmer bei unsicherem Rechnungszugang auch bei Fälligkeit und Verzug Rechtsfolge Eine Geldschuld hat der Schuldner zu verzinsen Voraussetzungen und Folgen des Schuldnerverzugs bei Geldschulden 122

3 4. Leistungsstörungen Verzugszinsen Rechtsgeschäfte Verbraucher sind beteiligt Verbraucher sind nicht beteiligt Geschäftsverkehr unter Unternehmern (Kaufleute, Handel, Gewerbe etc., vgl. 14 BGB) 288 Abs. 1 BGB 288 Abs. 2 BGB 5 % über dem Basiszinssatz 8 % Gläubiger kann höhere Zinsen verlangen Verzugszinsen bei Schuldnerverzug 4.4 Gläubigerverzug Nimmt der Gläubiger die ihm korrekt angebotene Leistung nicht an, gerät er in Verzug, 293 ff. BGB (Gläubiger- bzw. Annahmeverzug). Die durch 293 ff. BGB getroffene Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Gläubiger die geschuldete Leistung zwar fordern kann, dass er aber im Regelfall nicht verpflichtet ist, sie anzunehmen. Daher ist scharf zwischen Schuldnerverzug und Gläubigerverzug (auch Annahmeverzug ) zu unterscheiden. 123

4 Teil V: Das Recht der Schuldverhältnisse Definition Vertragsbeziehung Rechtsfolge Gläubigerverzug 293 ff. BGB: Der Gläubiger nimmt die ihm korrekt angebotene Leistung nicht an. Auf das Vertretenmüssen des Gläubigers kommt es nicht an. Vertragsbeziehung bleibt bestehen. Der Schuldner bleibt zur Leistung verpflichtet. Schadensersatz wegen Vertragsverletzung kann nicht gefordert werden. 301 BGB: Verzinsung der Forderung entfällt, solange der Gläubiger im Annahme verzug ist; der Schuldner kommt nicht in Zahlungsverzug, weil er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, 286 Abs. 4 BGB. 304 BGB: Der Gläubiger schuldet dem Leitungsschuldner die Erstattung der Kosten für die erfolglose Leistung und die Aufbewahrung des zu leistenden Gegenstandes. Schuldnerverzug Der Schuldner leistet nicht recht zeitig und hat dies auch zu vertreten. Verzug löst die Verzinsungs- oder Schadensersatzpflicht des säumigen Schuldners aus. Verzug kann auch zur Auflösung des Vertrages führen. Der Gläubiger kann: Verzugszinsen verlangen ( 288 Abs. 1 BGB), auf die Leistung bestehen und Ersatz des Verzugsschadens fordern ( 288 Abs. 4 BGB); auf die Leistung verzichten und statt ihrer Anspruch auf Schadens ersatz wegen Nichterfüllung geltend machen ( 281 BGB), den Vertrag durch Rücktritt aufheben ( 323 BGB). Unterscheidungsmerkmale: Gläubiger-/Schuldnerverzug 4.5 Pflichtverletzungen/Leistungsstörungen im Finanzdienstleistungsbereich Die Regeln über Unmöglichkeit, Verzug und Gewährleistungsvorschriften erfassen nicht alle Fälle der Leistungsstörungen. Bis zur Schuldrechtsreform wurden sie über das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung (pvv) bzw. culpa in contrahendo (cic) gelöst Vertragsverletzung Für durch schuldhafte Pflichtverletzung eingetretene Nachteile muss der Schuldner umfassend, über Unmöglichkeit und Verzug hinaus, einstehen ( 280 Abs. 1 BGB). Dies betrifft sowohl Pri- 124

5 4. Leistungsstörungen märleistungspflichten ( 241 Abs. 1 BGB) als auch Rücksichtnahmepflichten ( 241 Abs. 2 BGB) und Treuepflichten ( 242 BGB). Definition Beispiel Relevante Arten der Vertragsverletzung, insbesondere im (Finanz-)Dienstleistungsbereich Schlechtleistung Verletzung von Sorgfaltsbzw. Nebenpflichten Bei Schuldverhältnissen ohne gesetzlich eigenständig geregelte Gewährleistung (z. B. Geschäftsbesorgungsvertrag). Der Steuerberater berät fehlerhaft oder nicht ausreichend. Verletzung von Aufklärungspflichten (Anzeige-, Offenbarungs-, Hinweispflichten). Nach der Rechtsprechung muss eine Bank, die einem Anleger eine Geld anlage zum Kauf empfiehlt, ihn individuell, d. h. anlagegerecht und objektgerecht, beraten. Relevante Arten der Vertragsverletzung Fallbeispiel: Bankkunde Max Pfiffig lässt sich von seiner Bank Pfennigfuchser, mit der er in laufender Geschäftsbeziehung steht, beraten, wie er einen Betrag, den er durch eine Erbschaft erlangt hat, am besten anlegen kann. Der Anlageberater Schlitzohr der Bank empfiehlt ihm die Beteiligung an einem bestimmten geschlossenen Immobilienfonds, der aber was der Anlageberater weiß bereits in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist. Über das Vermögen des Fonds wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kunde Max Pfiffig fällt mit seiner Rückzahlungsforderung völlig aus. Er verklagt die Bank auf Schadensersatz. Der Vorstand hatte die Anlageberater angewiesen, die Schwierigkeiten des Fonds nicht zu offenbaren, weil er hoffte, durch neue Beteiligungen die von der Bank an den Fonds vergebenen Kredite retten zu können. Lösung: Wer von seiner Bank eine Anlageberatung wünscht, schließt mit ihr einen besonderen Beratungsvertrag, der eine Pflicht der Bank begründet, nach bestem Wissen und Gewissen einen Rat zu erteilen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet einen Schadensersatzanspruch nach 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bank kann sich auch nicht nach 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, sie haftet nach 278 Satz 1 BGB für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, der wissentlich einen gefährlichen Rat erteilte. Die Weisung des Vorstands schließt die Haftung nicht aus Verschulden bei Vertragsanbahnung Auch im Stadium der Vertragsanbahnung bzw. des Zeitpunktes vor Vertragsabschluss obliegen dem Schuldner Pflichten, deren Verletzung ihn ggf. einstandspflichtig machen kann. Mit der 125

6 Teil V: Das Recht der Schuldverhältnisse Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber hierfür in 311 Abs. 2 BGB eine eigenständige Regelung geschaffen. Verletzt also jemand schuldhaft bei bzw. nach oder während der Aufnahme geschäftlichen Kontakts oder Vertragsverhandlungen seine aus Treu und Glauben ihm erwachsende Pflicht zur Rücksichtnahme, Obhut, Aufklärung, Sorgfalt, Mitteilung, Fürsorge etc. und erwächst dem anderen Teil daraus ein Nachteil, so wird dafür Schadensersatz geschuldet ( 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, Abs. 3 BGB). Das Erwecken des Anscheins, eine Versicherung decke bestimmte Risiken ab oder es bestehe sofort Versicherungsschutz. Nichtaufklärung seitens des Finanzberaters über die Risiken einer Geldanlage. 5. Schadensersatz Grundgedanke des Schadensersatzrechts ist die Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens, d. h. der Einbuße, die jemand an seinen materiellen und ideellen Gütern erlitten hat (Ausgleichsfunktion) und aufgrund einer entsprechenden Ersatzverpflichtung (Haftung). Die Regeln zum Schadensersatz sind immer zu prüfen, wenn eine Anspruchsgrundlage als Rechtsfolge Schadensersatz vorsieht. Dies kann infolge vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse der Fall sein. Bei Ersteren werden Schadensersatzansprüche zumeist aus Leistungsstörungen oder sonstigen Pflichtverletzungen hergeleitet, bei Letzteren resultieren sie i. d. R. aus der Verletzung absoluter Rechte oder allgemeiner gesetzlicher Schutzpflichten. Schadensersatzpflicht des Schuldners gemäß 280 Abs. 1 BGB; Schadensersatzpflicht des Schädigers bei unerlaubter Handlung gemäß 823 BGB. Ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, bestimmt sich in der Praxis nach der sogenannten Differenzmethode. Man vergleicht die Vermögenslage des Opfers vor dem schädigenden Ereignis mit derjenigen nach dem schädigenden Ereignis. Ergibt sich eine nachteilige Differenz, so liegt darin der Schaden. Bei einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden fallen Arzt-, Krankenhaus-, Reparatur-, Anwalts-, Gerichtskosten, Verdienstausfall bzw. entgangener Gewinn ( 252 BGB) an. Diese Ausgaben wären ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden. Demnach sind sie der zu ersetzende Schaden. 126

7 5. Schadensersatz 5.1 Schadensformen Ein Schaden ist jede in Geld messbare Einbuße, die jemand an einem seiner Rechtsgüter, also z. B. an seinem Körper oder seinem Eigentum, erleidet Unmittelbarer/mittelbarer Schaden Unter einem unmittelbaren Schaden versteht man die direkte Schädigung des Rechtsguts. Ein mittelbarer Schaden ist Folgeschaden eines Ereignisses, das durch den Schädiger verursacht wurde. Der Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich beide Schadensarten (vgl. 252, 842, 843, 844 BGB). Für das aufgeführte Beispiel heißt das: Unmittelbare Schäden: Reparaturkosten am Pkw, Kosten für die Wiederherstellung der körperlichen Integrität und Gesundheit des Opfers. Mittelbare Schäden (Folgeschäden): technischer Minderwert; Finanzierungs-, Mietwagen-, Sachverständigen-, Anwalts-, Gerichtskosten, Verdienstausfall bzw. entgangener Gewinn Materielle/immaterielle Schäden Unter einem materiellen Schaden versteht man einen Vermögensschaden, also einen Verlust an Vermögenswerten, der beispielsweise auch durch die Kosten für die Wiederherstellung der Gesundheit entstehen kann. Ein materieller Schaden umfasst sowohl unmittelbare wie mittelbare Schäden. Ein immaterieller Schaden ist dagegen ein ideeller Schaden, der keinen Vermögensverlust darstellt. Während der materielle Schaden grundsätzlich ersetzt werden muss, wird bei einem immateriellen Schaden nur dann eine Entschädigung in Geld gewährt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz steht (vgl. 253 Abs. 1 BGB). Von praktischer Bedeutung ist hier vor allem der Anspruch auf Schmerzensgeld. Derartige Ausnahmetatbestände finden sich etwa in den 253 Abs. 2, 651 f. Abs. 2 BGB sowie den 6 HaftpflichtG, 8 Satz 2 ProduktHaftG Erfüllungs- und Vertrauensschaden Erfüllungsschaden bzw. Interesse, auch positives Interesse genannt, ist der infolge von Nichterfüllung geschuldeter Verpflichtungen entstehende Schaden. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung bzw. Geschäftsabwicklung stünde. Dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich grundsätzlich auf eine entsprechende Geldzahlung. 127

8 Teil V: Das Recht der Schuldverhältnisse Pflichtverletzung ( 280, 325 BGB); insbesondere fällt darunter der entgangene Gewinn ( 252 BGB). Vertrauensschaden bzw. negatives Interesse ist der Nachteil, den der Geschädigte dadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vertraute. Der Gläubiger ist hier so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hätte, bzw. so, als habe er nie etwas von dem schädigenden Ereignis gehört. 122 BGB; Fahrt-, Porto-, Telefon-, Transportkosten zum Ort des Vertragsschlusses, wenn der Vertrag wirksam angefochten wurde. 5.2 Umfang des Schadensersatzes Das BGB kennt zwei Formen des Schadensersatzes, den Naturalersatz (Naturalrestitution) und den Geldersatz. Nach dem Grundsatz der Naturalherstellung muss gemäß 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich wieder der Zustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis (z. B. der Unfall) nicht eingetreten wäre. Verlangt der Geschädigte einen Ersatz in Geld (Geldersatz, Schadenskompensation) oder ist eine Naturalherstellung nicht möglich, was häufig der Fall ist, so soll gemäß 249 Abs. 2, 251, 252 BGB eine Entschädigung in Geld gewährt werden Schadensminderung Sollten dem Geschädigten aufgrund des Schadenseintritts nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile erwachsen, so muss er sich diese im Wege der sogenannten Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Beispiele: Wird etwa bei einem Verkehrsunfall ein älteres Kraftfahrzeug beschädigt und unter Verwendung von Neuteilen repariert, so muss sich der Geschädigte einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Desgleichen werden ersparte Aufwendungen des Unfallopfers, wie Verpflegungsaufwendungen während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes, abgezogen. Hat schließlich bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt (mitwirkendes Verschulden oder Mitverschulden), so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde ( 254 Abs. 1 BGB). 128

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