Vertragsstörungen. Nichterfülllung. Unmöglichkeit der Leistung Nachträglich und verschuldet * Die Leistung kann sicher nicht mehr erbracht werden.

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1 Fach: Thema: Wirtschaft und Recht Vertragsstörungen Vertragsstörungen Die drei Vertragsstörungen Beginnen wir mit einer kurzen Wiederholung. Die Erfüllung des Vertrages erfolgt nach den bekannten W- Fragen: Wer muss leisten? Wem muss die Leistung erbracht werden? Was genau muss geleistet werden? Wann muss die Leistung erbracht werden? Wo muss die Leistung erbracht werden? Der Idealfall liegt natürlich dann vor, wenn der Vertrag korrekt erfüllt wird, d.h. die obigen W-Fragen können positiv beantwortet werden. Des Menschen Schicksal ist allerdings seine Fehlbarkeit. Wo Menschen Geschäfte tätigen und arbeiten, passieren Fehler. Der Gesetzgeber hat dies Rechnung getragen und entsprechende Bestimmungen ins OR AT einfliessen lassen. Er unterscheidet drei Tatbestände der Nichterfüllung: Nichterfülllung Verzug Die Leistung wird nicht erbracht, die Geldschuld wird nicht bezahlt. Unmöglichkeit der Leistung Nachträglich und verschuldet * Die Leistung kann sicher nicht mehr erbracht werden. Nicht gehörige Erfüllung Die Leistung wird zwar erbracht, aber nicht so wie vereinbart. Schadenersatz by Dr. Martin Fröhlich

2 Der Verzug Beginnen wir mit einem Beispiel: Max Moritz Der Gläubiger Max erwartet, dass der Schuldner Moritz ihm das versprochene Fahrrad liefert. Am 1. Juni 2014 sollte es soweit sein. Jetzt ist allerdings der 2. Juni und die Leistung bleibt immer noch aus. Moritz sei halt noch nicht fertig mit der Einstellung der Gangschaltung und der genauen Prüfung der Speichenspannung. Was kann Max nun tun? Schaffen wir zuerst einen kurzen Überblick über das Vorgehen. Danach gehen wir auf die Einzelheiten ein. 1. Schritt: Verzug herbeiführen. Mahngeschäft Verfalltagsgeschäft Verzug tritt mit der Leistungsaufforderung ein, d.h. Gläubiger muss Schuldner zur Leistung auffordern. Der Verzug tritt automatisch mit Ablauf des vereinbarten Erfüllungstermins ein. 2. Schritt: Nachfrist ansetzen. Mahngeschäft Verfalltagsgeschäft Sowohl beim Mahngeschäft also auch beim Verfalltagsgeschäft hat der Gläubiger dem Schuldner eine Nachfrist anzusetzen, damit dieser die Leistung doch noch erbringen kann. Ausnahme: Fixgeschäft! 3. Schritt: Wahlrechte ausüben Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist kann der Gläubiger entscheiden, ob er am Vertrag festhalten will. ob er den Vertrag auflösen will. Seite2

3 1. SCHRITT: IN VERZUG SETZEN. Definition von Verzug: Der Schuldner erbringt die Leistung zum geschuldeten Zeitpunkt nicht. Er verletzt damit schuldhaft oder schuldlos eine objektive Pflicht. Voraussetzungen, damit der Schuldner in Verzug gerät: - Für den Schuldner ist es möglich, die Leistung zu erbringen. - Die Forderung ist fällig, d.h. der Gläubiger hat nach dem Vertrag das Recht, die Leistung zu verlangen. - Der Gläubiger hat die Annahme der gehörig angebotenen Leistung nicht verweigert und seine Mitwirkungspflichten erfüllt (OR 91). (Beispiel: Anwalt muss als Schuldner die geforderte Leistung erbringen so zum Beispiel ein Scheidungsbegehren vorbereiten. Doch er bedarf hierzu die Unterlagen von seinem Klienten (hier der Gläubiger). - Der Schuldner hat keine berechtigte Einrede im Sinn der Art. 82 oder 83 erhoben. - Der Gläubiger hat den Schuldner gemahnt (OR 102 I). * Begriffe: Fälligkeit heisst der Zeitpunkt, an dem ein Schuldner die geschuldete Leistung erbringen muss. Aus Sicht des Gläubigers ist es der Zeitpunkt, an dem er die geschuldete Leistung einfordern darf. Die Mahnung ist eine Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. FÄLLIGKEIT UND VERZUG BEI MAHNGESCHÄFT UND VERFALLTAGSGESCHÄFT Der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Pflicht zur Mahnung hängen vom vereinbarten oder aus der Natur des Geschäfts zu erwartenden Erfüllungszeitpunkt ab. Bei einem Mahngeschäft sind Zeitpunkt und Vorgehensweise anders geregelt als bei einem Verfallstagsgeschäft. Betrachten wir zuerst den Zeitpunkt der Fälligkeit: Mahngeschäft: Hier haben die Parteien nichts über den Erfüllungszeitpunkt abgemacht. Sofern sich auch nichts aus der Natur des vereinbarten Geschäfts ergibt, kann eine Leistung jederzeit nach Vertragsabschluss gefordert werden. Die Leistung ist somit vom Moment des Vertragsabschlusses fällig. Verfalltagsgeschäft: Hier ist für eine Leistung ein bestimmter Termin vereinbart worden. Die Leistung wird als genau an diesem Tag fällig. Seite3

4 Hieraus ergeben sich die Regeln, nach denen der Schuldner in Verzug gesetzt werden kann: Mahngeschäft: Hier muss der Gläubiger den Schuldner zur Leistung auffordern. Diese Aufforderung nennt man auch Mahnung. (OR 102 I) Vertragsabschluss Angemessene Erfüllungszeit Fälligkeit Mahnung Verzug Verfalltagsgeschäft: Erfüllt der Schuldner am vereinbarten Termin nicht seine Schuld, dann gerät er automatisch in Verzug. (OR 102 II) Vertragsabschluss Verzug Fälligkeit am Verfallstag Fixgeschäft: Gilt diesbezüglich dasselbe wie beim Verfalltagsgeschäft OR 102: 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. 2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfallstag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. FOLGEN DES SCHULDNERVERZUGS Der Schuldnerverzug können für den Schuldner unangenehme Folgen haben. Im Falle eines Schuldnerverzugs verbessert das Gesetz die Stellung des Gläubigers. Hierfür sorgen OR 103 I und OR 104. Wir unterscheiden drei Folgen. Der Schuldner haftet für den Verspätungsschaden und wird schadenersatzpflichtig, sofern er die Verspätung zu verantworten hat. (OR 103 I). Der Schuldner hat das positive Vertragsinteresse zu ersetzen, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn der Schuldner die Leistung rechtzeitig erbracht hätte. Beispiel: Max braucht das Fahrrad am 1. Juni 2014, denn wird als Velokurier arbeiten. Da Moritz das Fahrrad zum vereinbarten Termin nicht liefern kann, muss Max ein Fahrrad mieten. Er kann nun Moritz die -Verzug bei Sachleistungen > Mietkosten in Rechnung stellen. Der Schuldner haftet für den zufälligen Untergang der Leistung, sofern der Schuldner den Verzug zu verantworten hat. (OR 103 I) Beispiel: Moritz hat am 1. Juni 2014 das Fahrrad nicht an Max übergeben können. Er trägt daran Schuld. Am 6. Juni um 23:15 Uhr fährt ein angetrunkener Fahrer frontal in das Garagentor von Moritz. Seite4

5 Dabei wird das Fahrrad von Max irreparabel beschädigt. Da Moritz aber verschuldet in Verzug ist, haftet er für den zufälligen Untergang des Fahrrads. Gemäss OR 103 II obliegt dem Schuldner den Beweis seiner Unschuld. OR 103: 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall. 2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung des Gegenstandes der Leistung zum Nachteile des Gläubigers getroffen hätte. Handelt es sich um Geldschulden, muss der Schuldner unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen zahlen (OR 104). Die Schuld ist unwichtig, was auf den ersten Blick gemein erscheint. Das hat aber seinen Grund. Aus der verspäteten Erfüllung der Geldschuld erwächst dem Schuldner einen Zinsvorteil, dem Gläubiger jedoch einen Zinsnachteil. Der Zinssatz bei Verzugszinsen beträgt grundsätzlich 5% (OR 104 I). Musste der Schuldner bereits aus Vertrag Zins zahlen und dieser Zins mehr als 5% betragen hat, dann gilt dieser höhere Zinssatz auf für den Verzugszins (OR 104 II). Unter Kaufleuten kann der Verzugszins höher sein (OR 104 III). OR 104: 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die Vertragsmässigen Zinse weniger betragen. 2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung rzug bei Geldschulden > einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. 3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. Gemäss OR 105 III darf der Gläubiger keine Verzugszinsen vom Verzugszins verlangen! Erleidet der Gläubiger einen weiteren, durch den Verzugszins nicht gedeckten Schaden, hat der Schuldner diesen zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (OR 106 I). Im Vordergrund stehen höhere Refinanzierungs- und Inkassokosten. Der Gläubiger hat aber nur Anspruch auf die Vergütung der notwendigen Kosten. Ihm ist zuzumuten, dass er selber Inkassoübungen anstellt. Nach zwei, drei erfolglosen Mahnungen steht es ihm frei, eine Inkassofirma einzuschalten. Seite5

6 2. SCHRITT: NACHFRIST ZUR NACHTRÄGLICHEN ERFÜLLUNG SETZEN Sowohl beim Mahngeschäft wie auch beim Verfalltagsgeschäft hat der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist zu setzen, um ihm die Chance zu gewähren, doch noch leisten zu können. Die Nachfrist ist in dem Sinne eine Art letzte Chance. Die Nachfrist muss zeitlich eindeutig bestimmt und angemessen lang sein. Angemessen bedeutet, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Frist seine Leistung doch noch zu erbringen. Der Gläubiger kann die Nachfrist ansetzen, ohne eine besondere Formvorschrift zu beachten sie kann also schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Die Nachfrist kann auch mit der Mahnung angesetzt werden OR 107 I: Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. Keine Nachfrist bei Fixgeschäften Beim Fixgeschäft haben die Parteien vertraglich festgelegt, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat. Formulierungen wie lieferbar per, spätestens bis, fix, präzis, usw. lassen auf ein Fixgeschäft schliessen. Eine Nachfrist ist entsprechend sinnlos und muss damit auch nicht erfolgen. Siehe hierzu OR 108. Beispiel: Nehmen wir an im Kaufvertrag zwischen Max und Moritz bezüglich dem Fahrrad stünde, das Gefährt werde bis spätestens 1. Juni 2014 geliefert. Hierbei handelt es sich nun um ein Fixgeschäft. Max müsste weder mahnen noch eine Nachfrist setzen. 3. SCHRITT: DIE DREI WAHLRECHTE DES GLÄUBIGERS Damit Max seine Wahlrechte ausüben kann, muss er bei einem Mahn- oder Verfalltagsgeschäft Moritz zuerst eine Nachfrist gewähren. Lässt Moritz diese nutzlos verstreichen, darf Max das genannte Recht ausüben. Hier eine kleine Übersicht über die drei Wahlrechte: Seite6

7 Wahlrechte des Gläubigers 1. Wahlrecht 2. Wahlrecht 3. Wahlrecht Der Gläubiger hält am Vertrag fest und beharrt auf der nachträglichen Erfüllung nebst Ersatz des Verspätungsschadens. (OR 107 II: so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen ) Der Gläubiger hält am Vertrag fest, verzichtet aber auf die nachträgliche Erfüllung und verlangt Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Sofortige Mitteilung ist wichtig! (OR 107 II: wenn er unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen. ) Der Gläubiger tritt vom Vertrag zurück und verlangt Schadenersatz, weil der Vertrag dahinfällt. Eine sofortige Mitteilung ist auch vonnöten! (OR 107 II: oder vom Vertrage zurücktreten. OR 109 ist bei Rücktritt vom Vertrag auch wichtig. WICHTIG: Der Gläubiger hat dem Schuldner mitzuteilen, was er wählt. WICHTIG: Im Folgenden werden die Begriffe Positive und negative Vertragsinteressen verwendet. Hier eine Definition: Positives Vertragsinteresse Das positive Vertragsinteresse bezieht sich auf den Stand, den das Vermögen des Geschädigten bei richtiger Erfüllung des Vertrages gehabt hätte. Negatives Vertragsinteresse Das negative Vertragsinteresse bezieht sich auf den Stand, den das Vermögen des Geschädigten gehabt hätte, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. WANN WÄHLT MAN AM BESTEN WELCHES WAHLRECHT? Wahlrecht 1: Festhalten am Vertrag und nachträgliche Leistung mitsamt Ersatz für Verspätungsschaden: Gemäss OR 103 hat der Schuldner die Leistung nachträglich zu erbringen und allfällige Verspätungsschäden zu ersetzen, sofern er schuldhaft in Verzug geraten ist. Das positive Vertragsinteresse hat der Schuldner zu ersetzen, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn die Leistung korrekt erfüllt worden wäre. Seite7

8 Wann ist dieses Wahlrecht sinnvoll? Dieses Wahlrecht macht nur dann Sinn, wenn es dem Gläubiger wirklich an der Leistung gelegen ist. Im Geschäftsleben bedeutet dies, dass der Gläubiger auf die Schnelle anderweitig kein ähnlich gutes Angebot zu finden vermag. Beispiel - Unser Eingangs-Beispiel: Der Gläubiger Max erwartet, dass der Schuldner Moritz ihm das versprochene Fahrrad liefert. Am 1. Juni 2014 sollte es soweit sein. Jetzt ist allerdings der 2. Juni und die Leistung bleibt immer noch aus. Moritz sei halt noch nicht fertig mit der Einstellung der Gangschaltung und der genauen Prüfung der Speichenspannung. Max setzt Moritz eine Nachfrist von 10 Tagen also bis zum 12. Juni. Am 13. Juni informiert Max den säumigen Moritz, dass er an der Lieferung festhalten wolle. Er fordert aber zugleich Schadenersatz, da er nun ein Fahrrad mieten müsse, um als Velokurier zu arbeiten. * Wahlrecht 2: Festhalten am Vertrag, aber Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Verlangen von Schadenersatz: Der Gläubiger verzichtet gestützt auf OR 107 II auf die nachträgliche Erfüllung der Leistung. Er verlangt vom Schuldner aber eine finanzielle Ersatzleistung. Der Vertrag bleibt somit bestehen, nur wird die Sach- in eine Geldleistung umgewandelt! Der Gläubiger kann das positive Vertragsinteresse verlangen, d.h. der Schuldner hat den objektiven Wert der ursprünglich geschuldeten Leistung zu zahlen und darüber hinaus auch den Verspätungsschaden zu ersetzten. Wann ist dieses Wahlrecht sinnvoll? Dieses zweite Wahlrecht macht dann Sinn, wenn der Gläubiger dieselbe oder eine ähnliche Leistung auch anderweitig beschaffen kann und diese mehr kostet als mit dem derzeitigen Schuldner verabredet. Beispiel: Der Gläubiger Max erwartet, dass der Schuldner Moritz ihm das versprochene Fahrrad liefert. Am 1. Juni 2014 sollte es soweit sein. Jetzt ist allerdings der 2. Juni und die Leistung bleibt immer noch aus. Moritz sei halt noch nicht fertig mit der Einstellung der Gangschaltung und der genauen Prüfung der Speichenspannung. Max setzt Moritz eine Nachfrist von 10 Tagen also bis zum 12. Juni. Am 13. Juni teilt Max Moritz mit, er verzichte auf die Leistung und wolle Schadenersatz verlangen. Max hat nämlich bei Sabine ein ähnliches Fahrrad gesehen, welches jedoch statt CHF CHF kostet. Max kauft sich dieses Fahrrad für CHF , d.h Franken mehr als er Moritz hätte zahlen müssen. Max verlangt somit von Moritz den Ersatz von CHF plus den 1000 Franken Mehrkosten aufgrund des Kaufes bei Sabine. Damit wird Max durch Moritz so gestellt, wie wenn Moritz zu rechten Zeit die Leistung erbracht hätte. Seite8

9 * Wahlrecht 3: Rücktritt vom Vertrag und Verlangen von Schadenersatz aufgrund des Dahinfallens des Vertrages Der Gläubiger tritt vom Vertrag zurück, wobei er den Schuldner sofort über diesen Schritt informieren muss. Der Vertrag gilt damit als erloschen und damit gehen alle vertraglichen Verpflichtungen unter. Falls der Gläubiger also bereits geleistet hat, kann er diese Leistung vom Schuldner zurückverlangen (OR 109 I). Bei diesem Wahlrecht ist der Gläubiger durch den Schuldner so zu stellen, wie wenn der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Der Schuldner hat also dem Gläubiger den so genannten Vertrauensschaden oder das so genannt negative Vertragsinteresse zu ersetzen, sofern ihm der Beweis seiner Unschuld misslingt (OR 109 II). Wann ist dieses Wahlrecht sinnvoll? Der Gläubiger wählt immer dann dieses Wahlrecht, wenn er die ausgebliebene Leistung anderweitig billiger erhält. Beispiel: Der Gläubiger Max erwartet, dass der Schuldner Moritz ihm das versprochene Fahrrad liefert. Am 1. Juni 2014 sollte es soweit sein. Jetzt ist allerdings der 2. Juni und die Leistung bleibt immer noch aus. Moritz sei halt noch nicht fertig mit der Einstellung der Gangschaltung und der genauen Prüfung der Speichenspannung. Max setzt Moritz eine Nachfrist von 10 Tagen also bis zum 12. Juni. Am 13. Juni teilt Max Moritz mit, er trete vom Vertrag zurück und fordere Schadenersatz auch unter anderem für die Fahrspesen und für die zwischenzeitliche Miete eines Fahrrades. Max ist vom Vertrag zurückgetreten, weil er bei Sabine einen qualitativ gleich guten aber deutlich günstigeren Drahtesel entdeckt hat. ACHTUNG! AUSFLUG INS OR BT: DER KAUFVERTRAG OR Besonderer Teil geht dem OR Allgemeinen Teil vor. Handelt es sich also z.b. um einen Kaufvertrag, dann gelten die Artikel des Kaufvertrages. Erst wenn dort nichts zu finden ist, gelten die Regeln des OR Allgemeinen Teils. Für den vornehmen Lateiner gilt also: lex specialis derogat legi generali (Sie dürfen diesen Satz lernen, falls Sie damit angeben wollen ). Das Gesetz unterscheidet zwischen kaufmännischen und nicht-kaufmännischen Bereich. Dies führt gerade bei Lieferverzug und Zahlungsverzug zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Von einem Geschäft im kaufmännischen Bereich spricht man in der Regel dann, wenn es unter Kaufleuten abgeschlossen wird und ein Handelskauf vorliegt, die Kaufsache also zu geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken vertrieben oder veräussert wird. Seite9

10 Lieferverzug OR 190ff Um dies zu verdeutlichen betrachten wir am besten folgendes Schaubild: Verzug Nicht-Kaufmännisch Kaufmännisch Mahngeschäft 1. Mahnung OR 102 I Nachfrist (2. Mahnung) OR 107 I Verfalltagsgeschäft Nicht erforderlich OR 102 II Nachfrist (Mahnung) OR 107 I Wahlrechte des Gläubigers OR 107 II Bei Wahl des Rücktritts vom Vertrag kommt zudem OR 109 zum Tragen Fixgeschäft Nicht erforderlich OR 102 II Keine Nachfrist OR 190 I Gesetz vermutet, dass der Gläubiger (der Käufer) auf nachträgliche Lieferung verzichtet und Schadenersatz fordert. Will der Gläubiger dennoch eine nachträgliche Lieferung, dann muss er dies dem Schuldner unverzüglich melden (OR 190 II). Zur Berechnung des Schadenersatzes ist OR 191 II und III anzuwenden. Zahlungsverzug OR 214ff Bei Geldschulden kann der Gläubiger bei Verzug des Schuldners nicht vom Wahlrecht des Rücktritts vom Vertrag Gebrauch machen und die bereits gelieferte Ware zurückverlangen! Wenn die Sache nämlich dem Käufer übergeben worden ist, dann ist es in sein Eigentum übergegangen (für bewegliche Sachen ZGB 714 das ist das so genannte Sachenrecht). OR 214 III gewährt dem Verkäufer einer Sache diesbezüglich ein Schlupfloch: Vertraglich wird vereinbart, dass die Sache erst bei vollständiger Zahlung als Eigentum auf den Käufer übergeht ein so genannter Eigentumsvorbehalt nach ZGB 715. Nachträgliche Unmöglichkeit Nachträgliche Unmöglichkeit bedeutet, dass die vereinbarte Leistung zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung untergeht also objektiv unmöglich wird. Objektiv unmöglich bedeutet, dass niemand diese Leistung erbringen kann. Objektive Unmöglichkeit ist von der Subjektiven Unmöglichkeit zu unterscheiden. Letztere bedeutet, dass nur gerade dieser Schuldner unfähig ist, die Leistung zu erbringen vielleicht weil sein Geschäft in der Zwischenzeit Konkurs ging. Seite10

11 Hier gilt OR 119. OR Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen. 2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hiernach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung. 3 Ausgenommen sind Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht. OR 119 I erkennt für die unverschuldete nachträgliche objektive Unmöglichkeit das Erlöschen der Forderung als Rechtsfolge. Bei der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit gibt es zwei Möglichkeiten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen: Nachträglich objektive Unmöglichkeit Der Schuldner ist unschuldig Der Schuldner ist schuld daran Die zu leistende Sache geht nach Vertragsabschluss unter. Der Schuldner trägt daran aber keine Schuld es war halt ein unglücklicher Zufall. OR 119 I besagt, dass die Forderung damit als erloschen gilt. Bei zweiseitigen Verträgen liegt aber oftmals das Problem vor, dass die andere Partei ihrerseits bereits geleistet hat. Was geschieht nun, wenn der Vertrag dahinfällt? Hier kommt OR 119 II zum Zug. Der Gläubiger kann seine bereits getätigte Leistung zurückverlangen (ungerechtfertigte Bereicherung). Bei Kaufverträgen gilt allerdings im Verbund mit OR 185 die Sonderregel OR 119 III. Nutzen und Gefahr an der Sache gehen laut OR 185 bei Vertragsabschluss auf den Käufer über. OR 185 ist eine dispositive Norm. Die zu leistende Sache geht nach Vertragsabschluss unter. Der Schuldner trägt daran Schuld! OR 119 kommt aufgrund des verschuldeten Untergangs der Leistung nicht zur Anwendung. Hier nun kommt die Haftung aus Vertrag zum Zuge, d.h. wir wenden OR 97 an. Der Schuldner wird nach OR 97 schadenersatzpflichtig. Im Rahmen von OR 97 I hat der Schuldner das positive Vertragsinteresse zu ersetzen. Seite11

12 ACHTUNG! Die unverschuldete nachträglich objektive Unmöglichkeit nach OR 119 ist nicht zu verwechseln mit der objektiv anfänglichen Unmöglichkeit nach OR 20! Bei ersterem ist der Vertrag zustande gekommen, erlischt jedoch aufgrund der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit. Bei anfänglich objektiven Unmöglichkeit ist der Vertrag gar nicht erst zustande gekommen! Die nicht gehörige Erfüllung Der Schuldner befindet sich hierbei nicht in Verzug. Er leistet jedoch nicht gehörig, d.h. es ist nicht die richtige Ware (blaues statt rotes Bike), die Ware ist mangelhaft (Gangschaltung funktioniert nicht richtig) oder die Ware wird z.b. an einen falschen Ort geschickt. Man spricht hierbei auch von Verletzung von Nebenpflichten. Die möglichen Folgen der nicht gehörigen Erfüllung hängen auch und insbesondere von der Vertragsart ab. In Kaufverträgen gelten andere Folgen als in Miet- oder Arbeitsverträgen. OR 97 I Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Die vertraglichen Nebenpflichten werden z.t. recht weit ausgelegt: Ein Skifahrer stürzt nach einer Schussfahrt weniger Meter vor einem Engpass. Er prallt gegen einen am Pistenrand aus dem Boden ragenden Baumstrunk. Der Verunfallte erleidet einen Brustwirbelbruch, der zu einer Querschnittlähmung führt. Laut Bundesgericht (BGE 121 III 358) haftet die Bahn als Betreiberin. Denn neben der vertraglichen Hauptpflicht Transport der Passagiere trifft sie die nicht ausdrücklich vereinbarte Nebenpflicht, die Skipisten zu sichern. Seite12

13 Erlöschen der Obligation und die Verjährung Ein Vertrag verpflichtet beide Parteien zur Leistung. Werden die beidseitigen Forderungen korrekt erfüllt, erlöschen diese. Die Forderungen gehen unter. Wie wir jedoch gesehen haben, kann es auch zu Vertragsstörungen kommen, die das Erlöschen der Forderungen bewirken. Hier ein Überblick: Gründe für den Untergang Erfüllung Die Forderungen werden rechtzeitig und gehörig erfüllt. Verrechnung Ohne Leistung - Aufhebungsvertrag - Anfechtung des Vertrages (OR 21ff) Verjährung - Kündigung unbefristeter Verträge - Rücktritt bei Vertragsstörungen - unverschuldete Unmöglichkeit Im Folgenden betrachten wir diejenigen Punkte, die wir nicht schon in früheren Skripten durchgenommen haben. Verrechnung (OR ) Die Verrechnung kann nur bei gleichartigen Forderungen erfolgen und wenn beide Forderungen fällig sind. Die Gleichartigkeit der Forderung ist praktisch nur bei Geld- und bei Gattungsschuld gegeben. Die Verrechnung kann auch gegen den Willen des Verrechnungsgegners erfolgen. OR 125 bildet die Ausnahme. Im Übrigen kann die Verrechnung auch zwischen Forderungen geschehen, die in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen. OR 120 III gewährt zudem die Verrechnung auch mit verjährten Forderungen. Es genügt, wenn diese Forderung zum Zeitpunkt, zu dem sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Beispiel: Der Schönheitschirurg wird von seiner Patientin zum Dank für eine gelungene Operation zu einer Party eingeladen. Nicht mehr ganz nüchtern, beginnt er mit ihrer kostbaren chinesischen Vase zu spielen. Sie zerbricht. Die Gastgeberin will den Schaden mit dem Arzthonorar verrechnen. Doch die Rechnung des Seite13

14 Chirurgen trifft erst drei Jahre nach der Operation und zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall ein. Hähä, denkt sich der Chirurg, denn die Forderung aus unerlaubter Handlung verjährt gemäss OR 60 nach einem Jahr seit Kenntnis des Vorfalls. Doch die Patientin kann ihre Forderung dennoch zur Verrechnung bringen dank OR 120 III. Aufhebungsvertrag (OR 115) Ein Erlass oder ein Teilerlass einer Forderung ist nur durch den Abschluss eines Vertrages möglich! Es braucht also vorgängig einen Vertrag. Wichtig ist, dass der Gläubiger diesen Erlass nicht einseitig erklären kann. Er bedarf des Einverständnisses des Schuldners. Da aber ein Erlass der Forderung stets zum Vorteil des Schuldners erfolgt, reicht in der Regel das stillschweigende Einverständnis des Schuldners (OR 6). Der Erlass oder der Teilerlass kann formlos geschehen und zwar selbst dann, wenn der Vertrag an eine bestimmte Form gebunden war. Beispiel: Der Käufer eines Grundstücks erleidet unmittelbar nach dem Vertragsschluss einen Unfall, der zu einer Teilinvalidität führt. Der Verkäufer ist sehr mitfühlend und ist mit einer Reduktion des öffentlich beurkundeten Kaufpreises einverstanden. Diese mündlich getroffene Abmachung gilt, auch wenn der Grundstück- Kaufvertrag zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Kündigung Unbefristete Verträge können unter Berücksichtigung der entsprechenden Regeln einseitig gekündigt werden. So kann ein Arbeitsverhältnis (Einzelarbeitsvertrag) gemäss den Vorschriften in OR 335ff einseitig gekündet werden. Ein Mietvertrag (Wohnungsmiete) hingegen kann gemäss den Vorschriften in OR 266ff einseitig gekündet werden. Verjährung Verjährung bedeutet, dass eine Forderung nicht mehr eingetrieben werden kann, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die Forderung wird unklagbar, d. h. sie ist nicht mehr erzwingbar; es ist somit eine unklagbare oder unvollkommene Obligation (= Naturalobligation) entstanden. Wohl besteht die Forderung weiter, die Erfüllung ist aber freiwillig; es besteht somit nur noch die moralische Pflicht : Wenn der Schuldner seine Forderung begleicht, dann kann er das Geld nicht mehr zurückverlangen. Der Gläubiger kann für eine verjährte Geldforderung zwar die Betreibung einleiten, aber der Schuldner kann mit Erfolg Einspruch erheben. 8 ung : Die Verjährungseinrede muss in jedem Fall vom Schuldner ausgehen, der Richter darf die Parteien nicht darauf aufmerksam machen. Das Gesetz schreibt für die Verjährung bestimmte Fristen vor, die zwingendes Recht sind und somit von den Parteien nicht abgeändert werden dürfen. Seite14

15 10 Jahre allgemeine Verjährungsfrist für periodisch wiederkehrende Forderungen 5 Jahre Forderungen aus der Lieferung von Lebensmitteln und Waren aus dem Detailhandel sowie aus Aufträgen Forderungen aus unerlaubter Handlung 1 Jahr und ungerechtfertigter Bereicherung sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt OR 127 wie z. B. Zinsen, Lohnforderungen, Rechnungen des Alltags Handwerker, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte OR Jahre Verlustscheinforderungen Unverjährbar Grundpfandforderungen (Hypotheken) Im Weiteren muss beachtet werden: Die Verjährungsfrist - beginnt mit der Fälligkeit der Forderung - wird unterbrochen und beginnt wieder von vorne, wenn der Schuldner seine Schuld anerkennt (z. B. durch Abzahlung, Zinszahlung, Stundungsgesuch) oder wenn der Gläubiger die Betreibung einleitet. Blosse Mahnung genügt nicht! Seite15

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