Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)
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1 1 von 2 Entwurf Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Zu Artikel 1 (Änderungen des Endbesteuerungsgesetzes) Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden, zwei unterschiedliche KESt-Sätze einfachgesetzlich festzulegen. Zudem sollen die Änderungen in der Kapitalvermögensbesteuerung, die durch das BudBG 2011 vorgenommen wurden, auch verfassungsrechtlich abgesichert werden. II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes) Zu Z 1 lit. a, lit. b und lit. c ( 1 Abs. 1): Die derzeitige Aufzählung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Z 1 soll um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen ( 27 Abs. 3 EStG 1988) und Einkünften aus Derivaten ( 27 Abs. 4 EStG 1988) ergänzt werden, die erst im Zuge der Reform der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen durch das BudBG 2011 als Einkünfte aus Kapitalvermögen definiert wurden. Durch die Aufnahme dieser Einkünfte in das EndbesteuerungsG sollen im Falle des KESt-Abzuges die Abgeltungswirkung und die damit zusammenhängenden Folgen verfassungsrechtlich abgesichert werden. Derzeit sieht das EndbesteuerungsG eine als Folge des KESt-Abzuges eintretende Abgeltungswirkung für die in Z 1 und Z 2 genannten Einkünfte nur vor, soweit für diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage ein KESt-Abzug vorgesehen war. Die nunmehrige Erweiterung der Abgeltungswirkung auf Einkünfte aus realiserten Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten bedingt allerdings den Entfall dieser Einschränkung, weil für diese Einkünfte ein KESt-Abzug erst ab dem Jahr 2012 vorgesehen wurde. Die bisher nur für Forderungswertpapiere vorgesehene Ausnahme von der Abgeltungswirkung bei nicht öffentlichen Angeboten soll in Entsprechung der Bestimmung des 27a Abs. 2 EStG 1988 auf verbriefte Derivate und Anteile an in- und ausländischen Immobilieninvestmentfonds erweitert werden. Zu Z 1 lit. d ( 1 Abs. 2): Es soll ergänzt werden, dass die Abgeltungswirkung hinsichtlich der neu aufgenommenen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen ( 27 Abs. 3 EStG 1988) und Einkünfte aus Derivaten ( 27 Abs. 4 EStG 1988), für die die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld ab dem 1. April 2012 entstanden ist, greifen soll, womit sichergestellt ist, dass die Abgeltungswirkung des KESt-Abzuges seit dessen Inkrafttreten für diese Einkünfte verfassungsrechtlich abgesichert ist. Zu Z 1 lit. e ( 1 Abs. 3): Die Abgeltunsgwirkung des KESt-Abzuges soll bei betrieblichen Einkünften in Entsprechung der Bestimmung des 97 Abs. 1 lit. a EStG 1988 die Einkünfte aus realsierten Wertsteigerungen und die
2 2 von 2 Einkünfte aus Derivaten nicht mitumfassen, weshalb eine Anpassung des Verweises auf 1 Abs. 1 lit. a bis lit. f vorgenommen werden soll. Zu Z 1 lit. f ( 1 Abs. 4): Die Anpassung in dieser Bestimmung soll erfolgen, um unterschiedliche KESt-Sätze und damit einen niedrigeren KESt-Satz auf Geldeinlagen und sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (insbesondere Sparbuchzinsen) zu ermöglichen. Überdies soll eine absolute Deckelung der möglichen KESt-Sätze (anstatt einer relativen Deckelung auf Basis des Spitzensteuersatzes) vorgesehen werden. Zu Z 2 ( 2 Abs. 1): Um die Änderung in 1 nachzuvollziehen, soll eine Verweisanpassung erfolgen.
3 1 von 2 Entwurf Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts (Endbesteuerungsgesetz) geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Endbesteuerungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts (Endbesteuerungsgesetz) Das Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Z 1 lit. f wird das Wort sowie durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. g und h angefügt: g) Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen ( 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), h) Einkünften aus Derivaten ( 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie b) In Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge samt Satzzeichen soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen c) In Abs. 1 lautet der letzte Satz: Unter die Steuerabgeltung fallen Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, einschließlich Derivate sowie Einkünfte aus Anteilscheinen und Anteilen an einem 40 oder 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetz unterliegenden Gebilde nur dann, wenn diese bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996 verstorben ist.
4 2 von 2 d) In Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt: 3. Lit. g und h für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), soweit die Steuerschuld ab 1. April 2012 entstanden ist. e) In Abs. 3 wird die Wortfolge im Sinne des Abs. 1 durch die Wortfolge im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ersetzt. f) Abs. 4 lautet wie folgt: (4) Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als 27,5% betragen. 2. In 2 Abs. 1 wird der Verweis 1 Abs. 2 Z 1 durch den Verweis 1 Abs. 2 ersetzt.
5 1 von 2 Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Änderung des Endbesteuerungsgesetzes ABSCHNITT I ABSCHNITT I Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigem Vermögen durch Abzug von Kapitalertragsteuer Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigem Vermögen durch Abzug von Kapitalertragsteuer 1. (1) 1. (1) 1. a) bis e) 1. a) bis e) f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte sowie f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte, g) Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen ( 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), h) Einkünften aus Derivaten ( 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie 2. des sonstigen Vermögens ( 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Abs. 2) soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind. Für abzugsfreie Forderungswertpapiere ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die Abgeltung der Steuern auch dann eintritt, wenn im Wege der kuponauszahlenden Stelle ein Betrag in Höhe dieser Kapitalertragsteuer geleistet wird. Unter die Steuerabgeltung fallen ab der Veranlagung 1996 Forderungswertpapiere im Sinne des 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996 verstorben ist. 2. des sonstigen Vermögens ( 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Abs. 2) mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind. Für abzugsfreie Forderungswertpapiere ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die Abgeltung der Steuern auch dann eintritt, wenn im Wege der kuponauszahlenden Stelle ein Betrag in Höhe dieser Kapitalertragsteuer geleistet wird. Unter die Steuerabgeltung fallen Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, einschließlich Derivate sowie Einkünfte aus Anteilscheinen und Anteilen an einem 40 oder 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetz unterliegenden Gebilde nur dann, wenn diese bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996
6 2 von 2 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung verstorben ist. (2) (2) Lit. c bis f für die Einkommensteuer, soweit die Steuerschuld ab 2. Lit. c bis f für die Einkommensteuer, soweit die Steuerschuld ab 1. Jänner 1994 entstanden ist. 1. Jänner 1994 entstanden ist; 3. Lit. g und h für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), soweit die Steuerschuld ab 1. April 2012 entstanden ist. (3) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für natürliche Personen bei Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 1 die Einkommensteuer, soweit die Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossen sind, auch dann mit dem Kapitalertragsteuerabzug oder mit einem im Wege der kuponauszahlenden Stelle geleisteten Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer (Abs. 1 letzter Satz) abgegolten sind, wenn sie zu den Betriebseinnahmen gehören. (4) Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 ist mit einem einheitlichen Satz festzusetzen. Sie darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als die Hälfte des für das betreffende Jahr bei der Einkommensteuer geltenden höchsten Steuersatzes betragen. 2. (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der Steuern ( 1 Abs. 2 Z 1) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens ( 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwecke der Erstattung ( 1 Abs. 5), des Gesamtvermögens ( 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen ( 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. (3) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für natürliche Personen bei Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis f die Einkommensteuer, soweit die Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossen sind, auch dann mit dem Kapitalertragsteuerabzug oder mit einem im Wege der kuponauszahlenden Stelle geleisteten Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer (Abs. 1 letzter Satz) abgegolten sind, wenn sie zu den Betriebseinnahmen gehören. (4) Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als 27,5% betragen. 2. (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der Steuern ( 1 Abs. 2) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens ( 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwecke der Erstattung ( 1 Abs. 5), des Gesamtvermögens ( 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen ( 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden.
7 1 von 2 Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts (Endbesteuerungsgesetz) geändert wird Einbringende Stelle: BMF Vorhabensart: Bundesgesetz Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ 2015 Wirksamwerden: Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Vorblatt Problemanalyse Die Bundesregierung hat beschlossen, den bisher einheitlichen Kapitalertragsteuersatz (25%) aufzugeben und durch zwei unterschiedliche Steuersätze (25% oder 27,5%), abhängig vom Kapitalertrag, zu ersetzen. Dieser Beschluss ist auf der Grundlage der geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmung nicht umsetzbar. Ziel(e) Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden zwei unterschiedliche KESt-Sätze einfachgesetzlich festzulegen. Zudem sollen die Änderungen in der Kapitalvermögensbesteuerung, die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BudBG 2011) vorgenommen wurden, auch verfassungsrechtlich abgesichert werden. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Der gespaltene Kapitalertragsteuersatz wird durch eine Änderung des 1 Abs. 4 verfassungsrechtlich ermöglicht. - Die Maßnahmen des BudBG 2011 werden durch Ergänzung des 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie des 2 Abs. 1 verfassungsrechtlich abgesichert. Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel. Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen: Die Umsetzung der Ermächtigung in Zusammenhang mit dem gespaltenen Kapitalertragsteuersatz soll auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Steuerreformgesetz 2015/16 erfolgen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
8 2 von 2 Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA Tools erstellt.
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