Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 1

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1 Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 1

2 Schreckschuss-, Reizstoff-, und Signalwaffen Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Anlage 1, Abschnitt 1, UA 1, Nr. 1.2 PTB im Kreis Bauartzulassung - Zulassungszeichen 8 BeschG - Anlage II BeschussV Umgang bedarf der Erlaubnis Grundsatz: 2 Abs. 2 WaffG - Begriffe - 1 Abs. 3 WaffG Erwerb und Besitz erlaubnisfrei Anlage 2, Abschnitt 2, UA 2, Nr. 1.3 Alterserfordernis 18 Jahre 2 Abs. 1 WaffG Erwerb unter 18 Jahre Ordnungswidrigkeit 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG Überlassen nur an Berechtigte 34 Abs. 1 WaffG Überlassen an Nichtberechtigte Ordnungswidrigkeit 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG Führen erlaubnispflichtig! ( Kleiner Waffenschein) 10 Abs. 4 WaffG Führen ohne WS Vergehen 52 Abs.3 Nr. 2a WaffG Beachte: Ausnahme beim Transportieren nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit 12 Abs. 3 WaffG Schießen Schießerlaubnis erforderlich 10 Abs. 5 WaffG Ausnahme Schießen Schießen ohne Erlaubnis Mitführen und aushändigen BPA und Kl. Waffenschein Waffenverbote für den Einzelfall Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen i.s.d. WaffG ( 42) nur im befriedeten Besitztum und nur mit Kartuschenmunition Sylvester: auch Pyro-Mun. PM I Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit die Behörde kann... Vergehen 12 Abs. 4 Nr. 1 b WaffG 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG 41 WaffG 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 2

3 Beachte: Versammlungsrechtliche Bestimmungen - Waffenverbot bei Versammlungen Vergehen Art. 8 GG, 2 Abs. 3 VersG 27 Abs. 1 VersG Zum Führen: Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist seit dem der Kleine Waffenschein erforderlich. Führen bedeutet die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Hierunter fällt z.b. das Mitführen etwa in der Jackentasche, Handtasche, im Auto usw. und zwar unabhängig vom Zweck (z. B. Selbstschutz). Beim Führen der Waffe ist zusätzlich zum kleinen Waffenschein der Personalausweis oder der Reisepass mitzuführen (OWi 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG). Wer eine der oben genannten Waffe führt, ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins zu sein, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist ( 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG). Selbst wer einen Kleinen Waffenschein hat, darf seine Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Sportereignissen, Messen, Ausstellungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nicht mit sich führen (Straftat nach 52 Abs. 9 WaffG, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist). Zum Schießen: Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Schießen. Eine Ausnahme bilden lediglich Fälle der Notwehr oder des Notstandes unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel (!) ( 32 ff. StGB) und gesetzlich geregelte Ausnahmetatbestände. Das Abfeuern von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen am Silvesterfeiertag außerhalb des befriedeten Besitztums (auf öffentlichem Grund) ist auch mit dem kleinen Waffenschein verboten. Ein Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen an Silvester ist ausschließlich auf einem befriedeten Grundstück möglich, wenn das Grundstück gegen das unbefugte Betreten gesichert ist (Zäune, Hecken, etc.), der Hausrechtsinhaber ausdrücklich zustimmt, nur zugelassene Platzpatronen verwendet werden. Bei der Verwendung von pyrotechnischer Munition (Leuchtsterne, Pfeifgeschosse, etc.) muss sichergestellt sein, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Die pyrotechnische Munition muss eine Zulassung der Klasse BAM-PM I" haben. Das Schießen ohne Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit gemäß 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Zum Aufbewahren: Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie deren zugehörige Munition sind getrennt voneinander in festen verschlossenen Behältnissen aufzubewahren. Personen unter 18 Jahren dürfen keinen Zugriff darauf haben. Verstöße gegen die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition kann als Ordnungswidrigkeit gemäß 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist ( 52 a WaffG). Verstöße gegen die Aufbewahrung können auch im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Tragen kommen. Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 3

4 42a WaffG - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Was fällt unter das Führverbot des 42 a WaffG? Anscheinswaffen (Begriff siehe Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziff. 1.6) Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die Ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen Die nachfolgenden Fotos 1 zeigen jeweils eine Softair- sowie die dazugehörige Originalwaffe: Grundsätzliches Führungsverbot gem. 42a Abs.1 Nr. 1 WaffG Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände nach 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere Hieb- und Stoßwaffen Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. 1 Bilder: Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 4

5 Die nachfolgenden Fotos zeigen exemplarisch Hieb- und Stoßwaffen, die dem Führverbot gem. 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG unterliegen. Ein Kampfmesser sowie Teleskopschlagstöcke: Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm: Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, beispielhaft zeigen die nachstehenden Abbildungen Messer, die unter das Führverbot fallen Einhandmesser mit Knopf zum Öffnen (= keine Waffen i.s.d. WaffG) Einhandmesser mit Griffloch zum Öffnen (= keine Waffen i.s.d. WaffG) feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm (= keine Waffen i.s.d. WaffG) Grundsätzliches Führungsverbot gem. 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu. Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot bei Nr. 2 und Nr. 3 nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen. Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 5

6 Auszug aus der WafVwV zu 42a WaffG 42a.1 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung. 42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen. 42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird. Vollzugshinweise IM BW vom Aktenzeichen /329 Änderung des Waffengesetzes zum Verbot des Führens von Messern nach 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG Die Regelung erfolgte zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern, insbesondere mit zivilen Varianten sog. Kampfmesser. Sinn und Zweck des 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist nicht, das Führen von Messern als nützliche Gebrauchsgegenstände zu unterbinden. Beim Vollzug der Regelung ist besonders darauf zu achten, dass ein Führen der Messer erlaubt ist, wenn ein berechtigtes Interesse nach 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt nach 42a Abs. 3 WaffG insbesondere vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z. B. als Koch oder Metzger), der Brauchtumspflege, dem Sport (z. B. Angeln) oder einem allgemeinen Zweck (z. B. Pfadfinder) erfolgt. Kein berechtigtes Interesse ist dagegen anzuerkennen, wenn das Messer als Verteidigungsmittel mitgeführt wird. Sofern ein berechtigtes Interesse am Führen vorliegt, muss der Transport von Messern nicht in einem verschlossenen Behältnis erfolgen (z. B. Transport eines Messers zu einer Brauchtumsveranstaltung). Die Anforderungen an ein verschlossenes Behältnis liegen bspw. auch bei einer Tasche mit Schloss vor. Es muss sich dabei nicht um ein festes Behältnis handeln; wesentlich ist das Schloss. Ein Druckknopf als Sicherung genügt nicht. Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 6

7 Reizstoffsprühgerät (RSG) - CN oder CS Bei den Gegenständen handelt es sich nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte). Gegenstände dieser Art sind tragbare Gegenstände gemäß 1 (2) Nr. 2 a WaffG. Das Waffengesetz ist anwendbar. WaffVwV - Anl.II-A Gegenstände mit Reizstoffen müssen ein Zulassungszeichen nach Abb. 12/2 der Anlage II zur BeschussV aufweisen; die Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe ergeben sich aus Anlage IV zur BeschussV. Nach 3 (2) WaffG dürfen Jugendliche abweichend von 2 (1) WaffG Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. Jugendlicher im Sinne des WaffG ist eine Person, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 11 WaffG). Achtung! Waffen dieser Art sind nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr WaffG dann verbotene Gegenstände, wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen. Das amtliche Prüfzeichen (Prüfung und Zulassung) ergibt sich aus 9 (2) Nr. 3 und 9 (4) Beschussgesetz (BeschG). Die für die Prüfung und Zulassung zuständige Stelle ist nach 20 (3) BeschG die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Waffen, die vor dem 1. April 2003 in den Geltungsbereich des Waffengesetzes bzw. des Beschussgesetzes gebracht wurden, haben das Prüfzeichen "BKA im Rhombus". Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses Prüfzeichen auch zukünftig Verwendung findet. Der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten durch Personen unter 14 Jahre ist zwar unzulässig, aber auf Grund des Alters eines möglichen "Täters" nicht ahndbar. Überlasser: Ordnungswidrig handelt nach 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG derjenige, der eine solche Waffe einem Nichtberechtigten überlässt. Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen oben), ist der Umgang ein Vergehen gemäß 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Schlagstock mit RSG Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 7

8 Pfefferspray Pfefferspray - Tierabwehrsprays, die als solche hergestellt und vertrieben werden, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes (Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom , Az.: /221, zur Umsetzung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002). Rein rechtlich gesehen, handelt es sich bei den Pfeffersprays um nicht geprüfte Sprühgeräte mit anderen Wirkstoffen und zählen somit gem. Anlage 2, Abschnitt 1, Ziff zu den verbotenen Gegenständen. Jedoch kommt eine entsprechende Prüfung und Kennzeichnung dieser Sprays nicht in Betracht, da dafür wiederum verbotene Tierversuche notwendig sind. Einstufung gem. WaffVwV - Anl.II-A Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Gesetzes. Der Umgang mit ihnen ist frei. Pfeffersprays mit dem Aufdruck "Tierabwehrspray" oder ähnlich unterliegen keinen waffenrechtlichen Vorschriften. Der Umgang mit solchen Gegenständen ist somit frei und an keine Altersbeschränkung gebunden. Hinweis! - Pepper oder Pfeffergas ist ein hochwirksamer Auszug aus Pfefferschoten (stärker als CS Gas), der auf die Augen und die Schleimhäute stark Reizend wirkt. Dieser Wirkstoff nicht für den Einsatz gegen Menschen zugelassen, sondern darf nur gegen Tiere eingesetzt werden. Pfefferspraygeräte (Wirkstoff Oleoresin Capsicum "OC" oder PAVA) haben ausnahmslos kein Prüfzeichen ("BKA im Rhombus"). Sie sind dann "Verbotene Gegenstände" ( 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2, Abschnitt 1, Nr WaffG), wenn der Hinweis auf die Bestimmung "Tierabwehrspray" fehlt, oder als Bestimmungszweck "Zur Abwehr von Tier und Mensch" angegeben ist. Nur dann Tragbarer Gegenstand gem. 1 (2) Nr. 2 a WaffG Verbotener Gegenstand 2 (3) WaffG i.v.m. Anlage 2, Abschnitt 1, Nr > Vergehen 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG Beachte auch: es handelt sich aber um Waffen i.s.d. StGB (also um Waffen im nichttechnischen Sinn). Die Tierabwehr-Geräte sind zwar frei; beim Benutzen gegen Personen muss mit strafrechtlichen Konsequenzen (KV-Delikte u.a.) gerechnet werden. Kennzeichnungspflicht für Elektroimpulsgeräte (sogenannte Elektroschocker) Elektroimpulsgeräte werden also seit dem vom Waffengesetz erfasst. Dabei ist der Umgang mit diesen Geräten verboten, "sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen" tragen. Seit dem Jahr 2008 ist die Zulassung solcher Geräte aufgrund entsprechender Rechtsverordnungen gesetzlich geregelt, wobei der Umgang mit dem Altbestand an Elektroimpulsgeräten für eine Übergangszeit geschützt wurde. Diese Übergangsfrist endet am Seit dem ist nur noch der Umgang mit Elektroimpulsgeräten, die ein Prüfzeichen der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) tragen, Elektroimpuserlaubt. Das Bundeskriminalamt empfiehlt deshalb, beim Kauf entsprechender Geräte auf das Vorhandensein des amtlichen Zulassungszeichens zu achten: Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 8

9 Privatpersonen, die nachweislich bereits vor dem im Besitz eines verbotenen Altgerätes sind, wird der weitere Besitz (nicht erlaubt: das Führen) genehmigt. Für den Handel mit Altgeräten wären Ausnahmegenehmigungen erforderlich, die das BKA nach Einzelfallprüfung erteilen kann. Handy als getarnte Elektroschocker z.b. Geräte des Types "K95 TYPE STUN GUN" Sie verfügen über keine Prüfzeichen. Die Geräte werden im Internet für ca Dollar verkauft. Dort finden sich auch folgende technische Details: -> Source voltage: 4.8 V. -> Output pulse voltage: 1200KV. -> Size: 110 *50 *22 (mm) Auch aus dem Internet - 4 in 1 Shock Car Key w/uv Detector, Laser, LED Light Elektroimpulsgeräte ohne Prüfzeichen sind verbotene Waffen Tragbaren Gegenstände i. S. des 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG i.v.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr Verstöße sind Ordnungswidrigkeit - 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet trifft nur bei den Schusswaffen und den Hieb- oder Stoßwaffen zu Distanz-Elektroimpulsgeräte (Air-Taser) sind Waffen i. d. WaffG (tragbare Gegenstände i.s.d. 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG i.v.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr Air-Taser sind seit dem nach dem WaffG verbotene Waffen Jeglicher Umgang damit ist gem. 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr zum WaffG verboten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten gem. 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 9

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