1. Kapitel: Allgemeines zum neuen Waffenrecht

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1 I. Die Entstehung des neuen Waffenrechts 1 Das aus dem Jahre 1976 stammende WaffG af. stellte sich dem Rechtsanwender im Kontext eines umfangreichen untergesetzlichen Regelwerks als eine sehr unübersichtliche Rechtsmaterie dar. Trotz des Umfangs wies es zahlreiche Regelungslücken auf, weshalb bereits lange Zeit darüber Einigkeit bestand, dass eine komplette Überarbeitung des Waffenrechts notwendig sei. Gleichwohl konnte das neue WaffG 2 erst 2002 nach einigen Korrekturen erfolgreich verabschiedet werden. Als Reaktion auf den Amoklauf im Erfurter Gutenberg-Gymnasium am wurde das neue WaffG nicht wie geplant verabschiedet, sondern nach Überweisung an den Vermittlungsausschuss in einer noch weiter verschärften Form erlassen. Das neue WaffG ist seit dem in Kraft 3. Zum wurde 42 V WaffG eingefügt, bevor mit Wirkung zum zahlreiche Modifikationen und Ergänzungen in Kraft traten. Im Zuge der Überarbeitung des alten WaffG und auch im Rahmen der Änderungen des neuen WaffG wurde ua. miteinbezogen, welche Waffen und sonstige gefährliche Gegenstände in den vergangenen Jahren mit welcher Häufigkeit bei Straftaten benutzt wurden. Namentlich einige Typen bis dato frei verkäuflicher Messer traten besonders häufig als Tatwaffe im Zusammenhang mit Straftaten hervor. Diesem Umstand Rechnung tragend hat der Gesetzgeber bereits 2003 bestimmte Springmesser, Fallmesser, Faustmesser und sog. Butterflymesser bzgl. jeglichen Umgangs verboten und mit der Novellierung des WaffG zum im Rahmen des neu erlassenen 42a WaffG ein weiteres Verbot hinsichtlich des Führens verschiedener Messer ins WaffG aufgenommen. 6 Das Verbot des Führens nach 42a WaffG erfasst darüber hinaus Anscheinswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen. Im Bereich der unter Verwendung von Schusswaffen begangenen Straftaten war auffällig, dass hier ein beträchtlicher Prozentsatz an Straftaten mit legal erworbenen Schusswaffen, insb. mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 1 Zur Zielsetzung und zu den Motiven der Reform des Waffenrechts vgl. auch König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, S. 17 ff.; Borsdorff/Kastner, Wissenstest ER, S. 441 f. 2 Schnellübersicht zu den wesentlichen Regelungen des neuen Waffenrechts bei Stoppa, Zeitschrift des BGS 2/2003, 32 ff.; Einführung in das Waffenrecht auch bei Borsdorff/Kastner, Wissenstest ER, S. 439 ff. 3 Art. 1 des Gesetzes über die Neuregelung des Waffengesetzes v , BGBl. I, S Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes v , BGBl. I, S Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften v , BGBl. I, S Vgl. Borsdorff/Kastner, Wissenstest ER, S

2 (SRS-Waffen), begangen worden war. Als Reaktion hierauf dürfen die ehemals ab 18 Jahren unbeschränkt führbaren Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zwar weiterhin ab 18 Jahren frei erworben und besessen werden. Zum Führen (in der Öffentlichkeit) bedarf es nach dem neuen WaffG jedoch eines Waffenscheins. Dieser sog.» Kleine Waffenschein «(KWS) kann im Vergleich zum Waffenschein für»scharfe«schusswaffen unter erleichterten Voraussetzungen erworben werden vgl. 10 IV 4 WaffG. Zum ist durch den neu gefassten 20 WaffG eine den Waffenerwerb durch Erbschaft deutlich limitierende Erbenregelung zur Geltung gelangt, zudem sind Distanz-Elektroimpulsgeräte (sog.»taser«) in den Katalog der verbotenen Waffen (Anl. 2 Abschn. 1 WaffG) aufgenommen worden. Im Zuge der jüngsten Gesetzesänderung zum sind neben einigen»handwerklichen Nachbesserungen«weitere Novellierungen erfolgt. Hervorzuheben ist hier der neu ins WaffG eingefügte 52a, wonach der vorsätzliche Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten nach 36 I 2, II WaffG nun unter Strafe gestellt ist (Vergehenstatbestand), soweit hierdurch die Gefahr verursacht wird, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffe n entweder besitzt oder aber die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, ist nunmehr verpflichtet, der zuständigen Behörde gegenüber gleichsam einer Bringschuld die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Zudem ist die Ergänzung des 36 III WaffG von besonderer Bedeutung, wonach die zuständige Behörde nach Satz 2 der Vorschrift zu Kontrollzwecken verdachtsunabhängig den Zutritt zum Ort der Verwahrung verlangen kann. Das WaffG nennt zu Beginn in 1 den Regelungsgegenstand des Gesetzes, nämlich den Umgang mit Waffen oder Munition (Abs. 1), umreißt sodann den Begriff der Waffe isd. WaffG (Abs. 2) und erläutert den Begriff des Umgangs mit Waffen (Abs. 3). Hier hat sich der Gesetzgeber jeweils für eine sehr abstrakte Formulierung entschieden, die es notwendig macht, sogleich in Abs. 4 auf die Anl. 1 zum WaffG zu verweisen, in welcher der Waffenbegriff nach Abs. 2 und der Umgang mit Waffen nach Abs. 3 jeweils seine inhaltliche Präzisierung erhält. In 2 WaffG werden parallel dazu die verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen genannt, die sich im Einzelnen aus der in Bezug genommenen Anl. 2 ergeben. Anlage 1 wird somit als Absatz zum 1 WaffG, Anlage 2 als Absatz zum 2 WaffG gelesen. Nachdem so zunächst eine Auflistung von verbotenen, erlaubnispflichtigen und frei erwerblichen Waffen durch das WaffG erfolgt, ist daneben vorrangig der private Erwerb und Besitz sowie der private Waffengebrauch geregelt. Hieran schließen sich Bestimmungen für Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche 7 Durch Art. 3 Abs. 5 des 4. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v , BGBl. I S. 2062,

3 III. Anwendungsbereich des WaffG, 1 ff. WaffG Nutzungen an. Für die hauptsächlichen Nutzergruppen wie Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen sowie Sammler sind jeweils eigene Vorschriften geschaffen worden. Insgesamt sind durch das neue WaffG Lücken geschlossen worden und die komplexe Materie ist übersichtlicher geworden. Die zum in Kraft getretene Novellierung des WaffG weist in Teilen unsystematische Züge auf; namentlich die im neuen 42a WaffG enthaltenen Regelungen führen bedauerlicherweise zu eklatanten Brüchen im Kontext mit der übrigen Systematik des WaffG. Das Ziel der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Waffenrechts insgesamt ist im Ergebnis nur eingeschränkt erreicht worden. Hier sind insb. die beiden bereits og., das neue WaffG ergänzenden Anlagen zu nennen, welche sich ihrerseits in Abschnitte und Unterabschnitte aufgliedern: Anlage 1 beinhaltet die den 1 WaffG präzisierenden Begriffsbestimmungen, während Anlage 2 Auflistungen der in 2 WaffG genannten verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen (»Waffenliste«) sowie eine Auflistung von Gegenständen enthält, die nicht unter das WaffG fallen. Hier hätte der Gesetzgeber besser daran getan, die Anhänge mit in die Eingangsregelungen des WaffG aufzunehmen. Dies hätte den Umgang mit dem WaffG wesentlich erleichtert, ohne dessen Systematik zu beeinträchtigen. II. Überblick über den Aufbau des WaffG Das WaffG gliedert sich in folgende sechs Abschnitte, von denen hier insb. die Abschnitte 1 (und damit verbunden Anl. 1 und 2), 2 und 4 einer eingehenderen Betrachtung und Erörterung unterzogen werden: Abschnitt 1, 1 3 Allgemeine Bestimmungen Anl. 1 (zu 1 IV) Begriffsbestimmungen Anl. 2 (zu 2 II IV) Waffenliste Abschnitt 2, 4 42a Umgang mit Waffen und Munition Abschnitt 3, Sonstige waffenrechtliche Vorschriften Abschnitt 4, Straf- und Bußgeldvorschriften Abschnitt 5, Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes Abschnitt 6, Übergangsvorschriften und Verwaltungsvorschriften III. Anwendungsbereich des WaffG, 1 ff. WaffG 1. Sachlicher Anwendungsbereich Der Gegenstand des Gesetzes ist geregelt in 1 I WaffG: Der»Umgang mit Waffen oder Munition«soll unter der Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt werden. 3

4 Die Erwähnung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verdeutlicht, dass es im WaffG vornehmlich um die»sicherheitspolizeilichen«aspekte geht, während Fragen des Beschussrechts oder aber weitere auf Waffen bezogene Anforderungen zb. aus dem Zoll-, Gewerbe- oder Umweltschutzrecht nicht Regelungsgegenstand des WaffG sind. 8 Hieraus lässt sich der eigentliche Schutzzweck des WaffG ableiten. Während es im BeschG um den Schutz vor potenziell vom Gegenstand»Waffe«ausgehenden Gefahren geht, ist vom WaffG vornehmlich der Umgang mit Waffen erfasst. Es dient damit der Abwehr solcher Gefahren, die typischerweise durch die Nutzung von Waffen hervorgerufen werden können. Entsprechend ist für den Rechtsanwender der Anwendungsbereich des WaffG umrissen. Dieses kann nur Anwendung finden, wenn eine Waffe oder Munition isd. Gesetzes vorliegt und mit dieser umgegangen wird, also eine personale Beziehung zur Waffe bzw. Munition besteht. 2. Örtlicher Geltungsbereich An mehreren Stellen im WaffG lässt sich die Formulierung»Geltungsbereich dieses Gesetzes«finden, weshalb kurz der örtliche Geltungsbereich des WaffG anzusprechen ist. Als Bundesgesetz erfasst das WaffG zunächst das gesamte Bundesgebiet. Hierzu ist auch das Küstenmeer zu zählen, für das Deutschland eine Zone von 12 Seemeilen beansprucht. Innerhalb dieses Gebietes gilt das Waffenrecht, ebenso wie alle anderen Bundesgesetze, auch auf Schiffen sowie auf Luftfahrzeugen. Grundsätzlich unterliegen auch ausländische Fahrzeuge den deutschen Gesetzen, was für die Schifffahrt jedoch nur mit Einschränkungen gilt. Für lediglich durchfahrende Schiffe ist die Anwendung nationaler Regelungen weitestgehend ausgeschlossen, es gilt der Grundsatz der»innocent passage«. 9 Eine Geltung des Waffenrechts auf Fahrzeugen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes ist abzulehnen. 10 Demnach ist zb. das Führen einer»an sich«erlaubnispflichtigen Waffe oder das Schießen ohne Schießerlaubnis auch auf einem deutschen Schiff außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes waffenrechtlich nicht verboten. Ohne Einfluss ist dieses Ergebnis auf die Bordgewalt des Schiffs- oder Luftfahrzeugführers, der auch in waffenrechtlichen Angelegenheiten jederzeit einzuschreiten berechtigt ist, soweit Anlass hierzu gegeben ist. Unabhängig hiervon ist die Geltung des deutschen Waffenrechts in dem Moment wieder zu bejahen, in dem das Fahrzeug wieder in das eingangs näher umschriebene Hoheitsgebiet einfährt. 8 BT-Drs. 14/7758 v , S. 51 (zu 1). 9 Art. 17 SRÜ. 10 Apel/Bushart WaffG 1 Rn 12. 4

5 IV. Der Waffenbegriff IV. Der Waffenbegriff Im Rahmen waffenrechtlicher Lehrveranstaltungen kommt es häufig zu Irritationen darüber, dass der Begriff der Waffe im deutschen Recht nicht einheitlich verwendet wird. Der Umstand, dass ein Gegenstand als Waffe isd. VersG zu qualifizieren ist, gleichwohl nicht zwingend vom WaffG erfasst ist und auch strafrechtlich einer eigenständigen Würdigung zu unterziehen ist, bringt nicht selten»das Fass zum Überlaufen«! Nach einer eingehenden Beschäftigung mit dem Waffenbegriff in den verschiedenen Rechtsgebieten tritt beim Aus- bzw. Fortzubildenden anstelle eines soliden Überblicks über die Problematik ein Zustand der Unsicherheit und Verwirrung ein. Um dies zu verhindern, ist es zunächst geboten, einen grundlegenden Kurzüberblick über die juristisch nicht immer einheitliche Terminologie des Waffenbegriffs darzustellen: 1. Der Waffenbegriff im VersG 11 Im Rahmen des Versammlungsrechts ist die saubere Definition des Begriffs»Waffe«vornehmlich im Rahmen des 2 III VersG relevant, nach dem es verboten ist, bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen zu tragen. Im Versammlungsrecht werden vom VersG sowohl Waffen im technischen Sinn e als auch Waffen im nichttechnischen Sinn e erfasst, soweit sich diese zum Angriff oder zur Gegenwehr eignen. 12 Sog. Schutzwaffen 13 fallen hingegen nicht unter den Waffenbegriff des VersG. 14 Waffen im technischen Sinn zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrer Natur, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften nach von vornherein dazu bestimmt sind, als Waffe zu dienen, also Menschen oder Tiere zu verletzen oder sogar zu töten bzw. Sachen zu beschädigen oder zu zerstören. 15 Ob ein Gegenstand als Waffe im technischen Sinn e zu qualifizieren ist, bestimmt sich demgemäß nach dessen Herstellungs- bzw. Bestimmungszweck. Waffen im technischen Sinn fallen stets unter das Waffenverbot des VersG, gleich zu welchem Zweck sie mit sich geführt werden Die Ausführungen zum Waffenbegriff im Versammlungsrecht berücksichtigen allein das VersG des Bundes. Evtl. Modifikationen in Landesgesetzen werden nicht erörtert. 12 Dietel/Gintzel/Kniesel VersG, 2 Rn. 15; am. Ott/Wächtler VersG, Einf. Rn. 15, die bloße Verteidigungsmittel vom Waffenbegriff ausnehmen wollen. 13 Bspw. Helme, Gasmasken, Schutzschilde etc. 14 Schulz-Fielitz, in: Dreier GG, Art. 8 Rn. 46. Sog.»Schutzwaffen«sind zwar von 17a VersG erfasst, gleichwohl sind sie keine Waffen isd. Art. 8 GG vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel VersG, 17a Rn Dietel/Gintzel/Kniesel VersG, 2 Rn. 15 f. 16 Köhler/Dürig-Friedl VersG, 2 Rn. 8. 5

6 Waffen im nichttechnischen Sinn erfassen solche Gegenstände, welche die für die Waffe im technischen Sinn charakteristische Zweckbestimmung nicht aufweisen, jedoch objektiv geeignet sind, Verletzungen ( 223 StGB) oder Sachschäden ( 303 StGB) herbeizuführen. Waffen im nichttechnischen Sinn werden im Schrifttum teilweise auch synonym als»gefährliche Gegenstände«bezeichnet. Bei der objektiven Eignung, Sachschäden herbeizuführen, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber hier zwar vornehmlich solche Gegenstände im Auge hatte, welche der angegriffenen Sache Substanzverletzungen beizubringen geeignet sind 17 (etwa Bolzenschneider, Krähenfüße etc.). Zu den Waffen im nichttechnischen Sinn sind jedoch auch solche Gegenstände zu zählen, die dazu geeignet sind, die Brauchbarkeit von Sachen nicht unerheblich zu beeinträchtigen (zb. Farbbeutel). 18 Im Rahmen des Versammlungsrechts ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass Waffen im nichttechnischen Sinn stets nur dann vom Verbot des Waffentragens nach 2 III VersG erfasst werden, soweit sie auch mit der subjektiven Zweckbestimmung mitgeführt werden, Verletzungen oder Sachschäden herbeizuführen. 19 Indes ist das Maß zur Annahme einer solchen subjektiven Zweckbestimmung nicht zu hoch anzusetzen. So ist anerkannt, dass eine solche beim Mitführen zb. von Baseballschlägern oder Kampfhunden ohne weiteres unterstellt werden kann Die Terminologie des WaffG 21 Das WaffG nimmt eine differenzierte terminologische Aufgliederung des Waffenbegriffs vor, der sich nur tlw. mit dem des VersG deckt. Die genaue Aufgliederung des Waffenbegriffs erfolgt im neuen WaffG mittels eines Zusammenspiels des 1 II WaffG und der Anl. 1 Abschn. 1 zum WaffG. Demnach fallen unter den Waffenbegriff des WaffG zunächst gem. 1 II Nr. 1 WaffG Schusswaffen und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände. a. Schusswaffen. Dies sind nach der Def. in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.1»Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.«wesensbestimmend für eine Schusswaffe sind demnach zunächst die Zwecksetzung sowie daneben der Umstand, dass ein»geschoss«durch einen»lauf«getrieben wird. 17 BT-Drs. 8/1845, S Dietel/Gintzel/Kniesel VersG, 2 Rn. 18, zum Meinungsstand vgl. dort auch Fn Köhler/Dürig-Friedl VersG, 2 Rn Dietel/Gintzel/Kniesel VersG, 2 Rn. 17; Langner/Weiß, Waffen bei Versammlungen, S Im Zuge dieser Einführung zum Waffenbegriff wird lediglich eine grobe Übersicht über den Waffenbegriff im WaffG gegeben. Ausführlich wird dieser Themenkreis im 2. Kapitel (dort II.) behandelt. 6

7 IV. Der Waffenbegriff b. Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände. In 1 II Nr. 1 Alt. 2 WaffG ist festgelegt, dass begrifflich nicht zu den Schusswaffen zählende Gegenstände diesen per Gesetz gleichgestellt werden können. Welche Gegenstände dies im Einzelnen sind, hat der Gesetzgeber in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2 geregelt. Demnach stehen den Schusswaffen prinzipiell nur tragbare Gegenstände gleich und diese auch nur, soweit sie zum Abschießen von Munition für einen der für die Schusswaffe genannten Zwecke bestimmt sind (Bsp.: Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe,»SRS-Waffe«), oder bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (Bsp.: Armbrüste ). 22 Schließlich sind in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr WaffG noch einige weitere den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände genannt. c. Überblick über die weitere Differenzierung des Schusswaffenbegriffs unter Einbeziehung der den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände. Nach dem Prinzip der Def.»Schusswaffe«und der anschließend durch den Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung einer ganzen Reihe von Gegenständen mit den Schusswaffen ergibt sich die Differenzierung des Oberbegriffes»Schusswaffe«nach dem neuen WaffG wie folgt: aa. Feuerwaffen. Unter den Begriff»Schusswaffe«fallen zunächst alle Feuerwaffen, also solche Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden. Die Feuerwaffen lassen sich ihrerseits unterteilen in: (1)»Scharfe«Schusswaffen. Diese sind wiederum zu unterscheiden in: halbautomatische Schusswaffe n: Dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 2.2). vollautomatische Schusswaffe n: Dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 2.2). Repetierwaffen: Diese zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 2.3). 22 Seit dem gilt dies nicht mehr für feste Körper (Geschosse), die mit einer elastischen Spitze versehen sind und lediglich eine geringe Bewegungsenergie (max. 0,16 J/cm 2 ) aufweisen, zb. Saugnapfpistolen. 7

8 Einzelladerwaffen : Dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 2.4). Langwaffen: Dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 2.5). (2) Schreckschusswaffen. Dies sind Schusswaffen (genauer: den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände gem. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr und Nr. 2.6) mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. (3) Reizstoffwaffen. Dies sind Schusswaffen (genauer: den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände gem. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr und Nr. 2.7) mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind. (4) Signalwaffen. Dies sind Schusswaffen (genauer: den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände gem. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 2.8) mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nr , die zum Verschießen von pyrotechnischer Munition bestimmt sind. bb. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (auch»dekorationswaffen«). Um eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe handelt es sich immer dann, wenn eine ursprünglich funktionsfähige»scharfe«schusswaffe technisch in der Weise abgeändert wurde, dass aus ihr nicht mehr geschossen werden kann (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.4). Dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn sie komplett oder einzelne ihrer Teile mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder funktionstüchtig gemacht werden kann. 23 Der Gesetzgeber sieht vor, dass dauerhaft unbrauchbar gemachte Schusswaffen weitgehend nicht vom WaffG erfasst sind, 24 sie unterfallen im Ergebnis lediglich den Regelungen des 42a WaffG, welcher ua. das Führen von Dekorationswaffen untersagt. cc. Salutwaffen. Hierunter fallen Langwaffen, die für Theateraufführungen, Filmaufnahmen etc. bestimmt sind. Diese müssen technisch so verändert worden sein, dass sie nicht mehr als Schusswaffe verwendet werden können und mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug ihre Funktionstüchtigkeit nicht wiederhergestellt werden kann (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.5). Damit die Einhaltung dieser strengen Auflagen in der Praxis auch nachvollziehbar ist, muss der Verschluss besonders gekennzeichnet sein (jeweiliges Beschussamt im Rhombus). Typischerweise werden sie mit Kartuschenmunition 25 für Knall- und Schusseffekte eingesetzt. Im Ergebnis sind Salutwaffen den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände, die jedoch im Unterschied zu scharf en Schusswaffen erlaubnisfrei erworben und besessen werden dürfen Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr Vgl. Anl. 2 Abschn. 3 UA 2 Nr. 4.1 und Anl. 1 Abschn. 1 UA 3 Nr Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 Nr. 1.5 und 1.11 (Kartuschenmunition). 8

9 IV. Der Waffenbegriff dd. Anscheinswaffen. Anscheinswaffen sind seit dem neu in den 42a WaffG aufgenommenen worden. Unter den Begriff der Anscheinswaffen fallen (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.6): Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, die aber auf Grund ihres Gesamterscheinungsbildes den Eindruck einer Feuerwaffe erwecken (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr ). Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen. Nachbildungen von Schusswaffen sind nicht als Schusswaffen hergestellte Gegenstände, welche die äußere Form einer Schusswaffe aufweisen, aus denen nicht geschossen werden kann und die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können, vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 6. Bei Nachbildungen handelt es sich begrifflich also nicht um Schusswaffen. 27 unbrauchbar gemachte Schusswaffe n (Dekorationswaffen) mit dem Aussehen von Feuerwaffen (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr ). Keine Anscheinswaffen 28 sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind, was insb. dann anzunehmen ist, wenn die Größe der entsprechenden Feuerwaffe um 50 % über- oder unterschritten wird, neonfarbene Materialien enthalten sind oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen vorhanden sind. Diese Formulierung des Gesetzgebers ist insoweit problematisch, als man zunächst davon ausgehen müsste, dass allein der Umstand fehlender Kennzeichnungen von Feuerwaffen dazu führt, dass ein Gegenstand nicht als Anscheinswaffe zu qualifizieren ist, auch wenn er ansonsten den optischen Eindruck einer Feuerwaffe hervorruft. Zum näheren Verständnis der Rechtsvorschrift muss indes die gesetzgeberische Motivation mit einbezogen werden, wonach zur Unterscheidung zwischen Anscheinswaffe und Spielzeug»unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen«ist. 29 Im Ergebnis ist also immer nur dann anzunehmen, dass ein Gegenstand nicht unter den Begriff der Anscheinswaffe fällt, wenn er von einem»durchschnittsbürger«auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes als offensichtliches Spielzeug zu erkennen ist Apel/Bushart WaffG, Anlage 2 UA 2 Rn Zudem fallen auch solche Gegenstände nicht unter die» Anscheinswaffen«, die Bestandteil einer kulturhistorischen Sammlung isd. 17 WaffG sind oder werden sollen. Schließlich sind Schusswaffen, für die gem. 10 IV WaffG eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist, ebenfalls nicht vom Begriff der Anscheinswaffe erfasst. Zum Problemfeld Anscheinswaffen vgl. auch Borsdorff/Kastner, Wissenstest ER, S. 439 ff. 29 BT-Drs. 16/8224 v , S Ausf. Gade/Stoppa WaffG, Anl. 1 Rn. 51 ff. 9

10 ee. Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden. 31 Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einem Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind zb. Druckgaswaffen. Zu dieser Waffengruppe gehören auch die sog. Gotcha - oder Paintball-Waffen. 32 Ebenso sind»softair-waffen«erfasst. d. Waffen im technischen Sinn. Nach 1 II Nr. 2 a) WaffG sind solche tragbaren (also beweglichen) Gegenstände Waffen isd. WaffG, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insb. Hieb- und Stoßwaffen. Diese Gegenstände werden auch als Waffen im technischen Sinn bezeichnet und sind stets Waffen isd. WaffG, unabhängig davon, ob sie explizit im WaffG aufgeführt sind. e. Waffen im nichttechnischen Sinn. Nach 1 II Nr. 2 b) WaffG fallen solche tragbaren (also beweglichen) Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insb. wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, unter den Waffenbegriff des WaffG, soweit sie in diesem Gesetz genannt sind. 3. Der strafrechtliche Waffenbegriff Die vom Gesetzgeber im WaffG vorgenommene klare terminologische Fassung des Waffenbegriffs ist schon wegen des dem WaffG eigenen Regelungszwecks nicht ohne weiteres auf den strafrechtlichen Waffenbegriff zu übertragen. Gleichwohl bietet die waffenrechtliche Begriffsbestimmung im Strafrecht eine gewisse begriffliche Orientierung Vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr Ursprünglich handelte es sich hierbei um Farbmarkierer, mit denen in den USA zu fällende Bäume gekennzeichnet wurden. In den 1980er Jahren entwickelte sich das Gotcha-Spiel (I got you ich habe dich), im Rahmen dessen sich Personen oder auch Teams gegenseitig»bekämpfen«. Wer von einer Farbpatrone getroffen wird, gilt als vernichtet/besiegt. Rechtlich sind Gotcha - oder Paintball-Waffen wie Luftdruckwaffen zu behandeln. Demgemäß können sie, soweit den Geschossen eine Energie von maximal 7,5 J erteilt werden kann und entsprechend durch ein» F im Fünfeck«gekennzeichnet sind, frei ab 18 Jahren erworben und besessen werden. Zum Führen bedarf es hingegen eines Waffenscheins, so dass Gotcha-Waffen idr. nur auf dafür vorgesehenen Spielfeldern Verwendung finden, die zb. von Wettkampfveranstaltern zur Verfügung gestellt werden und hinreichend nach außen abgegrenzt sind. Was den Transport von Gotcha- Waffen anbelangt, gelten dieselben Regelungen wie für scharfe Schusswaffen, insb. dürfen sie während des Transports zum Schießplatz nicht schuss- und zugriffsbereit sein (vgl. auch 2. Kapitel VI.5.b.cc.(2)). 33 BGHSt 24,

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