Niedersächsischer Landtag

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1 Niedersächsischer Landtag Belit Onay Mitglied des Landtags Belit Onay (MdL), H.-W.-Kopf-Platz 1, Hannover Kommission der Europäischen Gemeinschaften (z. H. des Generalsekretärs) Rue de la Loi, 200 B-1049 Brüssel BELGIEN Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ belit.onay@lt.niedersachsen.de Hannover, 20. Februar 2015 Beschwerde an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Verstoßes des 29 StAG gegen das Unionsrecht 1) Beschwerdeführer : Belit Nejat Onay, für die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Niedersächsischen Landtag 2) Staatsangehörigkeit: Deutsch 3) Anschrift: Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1, Hannover 4) Telefon: +49(0) ) Fax: +49(0) ) belit.onay@lt.niedersachsen.de 7) Tätigkeitsbereich: Mitglied des Niedersächsischen Landtages 8) Beschwerdegegner: Bundesrepublik Deutschland A. Beschwerdegegenstand Die Beschwerde richtet sich gegen die Neuregelung des Optionsmodells im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Neufassung des 29 StAG wird das sog. Optionsmodell für einen nicht unerheblichen Teil deutscher Staatsbürger fortgeführt (BGBl I 2014, 54, S. 1714). Nach dem neu gefassten 29 StAG droht all denjenigen deutschen Staatsbürgern und damit zugleich Unionsbürgern ein Verlust

2 - 2 - der deutschen Staatsangehörigkeit und der Unionsbürgerschaft, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach 4 Abs. 3 oder 40b StAG erworben haben und die nicht nach 29 Abs. 1a StAG im Inland aufgewachsen sind und schließlich eine andere Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen. Nach einer kurzen Zusammenfassung der Normgeschichte (A. a)) sowie des Norminhalts (A. b)) legt die Beschwerde in kurzer Art und Weise dar, warum die betreffende Norm mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren ist (B.). a) Normgeschichte Der Neufassung des 29 StAG geht auf eine mehrjährige Diskussion über die Abschaffung des sog. Optionsmodells zurück. Das Optionsmodell in der Form des damaligen 29 StAG ist zusammen mit einer umfangreichen Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 eingeführt worden. Mit der damaligen Reform ermöglichte es die Bundesrepublik erstmalig, die deutsche Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen nach dem sog. jus-soli-prinzip zu erwerben. Nach dem im Jahr 2000 eingeführten 4 Abs. 3 StAG erwerben Kinder, die die Tatbestandsvoraussetzungen des 4 Abs. 3 StAG erfüllen, die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt im Inland. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen zählt, dass ( ) ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II S. 810) besitzt. 1 Neben 4 Abs. 3 StAG ermöglichte zudem 40b StAG Ausländern, die am 1. Januar 2000 rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben eine Einbürgerung auf Antrag, wenn bei ihrer Geburt die Voraussetzungen des 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und wei- 1 4 Abs. 3 StAG

3 - 3 - ter vorliegen. Der Antrag konnte bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden. Die mit der partiellen Einführung des jus-soli-prinzips herbeigeführte mehrfache Staatsangehörigkeit sollte jedoch durch den damaligen 29 StAG wieder begrenzt werden. Das durch 29 StAG eingeführte Optionsmodell sieht vor, dass ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach 4 Abs. 3 StAG oder durch Einbürgerung nach 40b StAG erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 29 Abs. 5 StAG zu erklären hat, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Entscheidet sich der Erklärungspflichtige für die Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit, wird die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Erklärt sich der Erklärungspflichtige nicht bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, erfolgt automatisch der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieses sog. Optionsmodell war seit jeher Kritik verschiedener Verbände und Nichtregierungsorganisationen ausgesetzt. Indem insgesamt mehrere hunderttausend Menschen bei Erreichen der Volljährigkeit mit dem Entzug ihrer deutschen Staatsbürgerschaft rechnen müssen, setze die Bundesrepublik ein integrationspolitisch und juristisch verheerendes Signal. Junge Menschen, die verschiedene Identitäten und geteilte kulturelle Zugehörigkeiten ausgebildet haben, würden so unter Zwang in eine einzige nationale Identität gedrängt und mit dem Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft bedroht. Angestoßen durch diese Kritik setzten sich die Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und die SPD für eine Streichung der Optionspflicht ein. Tatsächlich vereinbarten die SPD, die CDU und die CSU in ihrem Koalitionsvertrag: Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern entfällt in Zukunft der Optionszwang und die Mehrstaatigkeit wird akzeptiert. 2 b) Norminhalt Der nun neu gefasste 29 StAG wird dem Ziel der Koalitionsvereinbarung indes nicht gerecht. Zwar ermöglicht es die Neuregelung vielen jungen Menschen ihre deutsche Staatsbürgerschaft beizubehalten. Zugleich bleiben aber all diejenigen von der Optionspflicht umfasst, die als nicht im Inland aufgewachsen gelten. Die Voraussetzungen hierfür regelt der neue 29 Abs. 1a StAG. Demnach gilt als im 2 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, S. 74.

4 - 4 - Inland aufgewachsen, wer sich bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland erworbene Berufsausbildung verfügt. In Fällen eines vergleichbar engen Bezugs zu Deutschland oder einer im Einzelfall besonderen Härte kann ein Deutscher nach der Neuregelung ebenfalls als im Inland aufgewachsen eingestuft werden. Für die weiteren Details der Regelung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Im Ergebnis bleiben so weiterhin tausende junger Menschen mit der Optionspflicht konfrontiert und müssen einen Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit fürchten. B. Verstoß gegen Unionsrecht Nach Art. 20 AEUV tritt für alle Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union neben die nationale Staatsbürgerschaft zugleich die Unionsbürgerschaft hinzu. Unionsbürger ist nach Art. 20 AEUV also, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Voraussetzung für eine Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts mit Unionsrecht ist zunächst, dass die vorliegende Regelung vom Unionsrecht umfasst ist. a) Anwendbarkeit des Unionsrechts auf 29 StAG Aus der Natur der Unionsbürgerschaft folgt, dass die Regelung nationaler Vorschriften über die Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen eine unionsrechtliche Dimension entfalten kann. Demgemäß entwickelte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Rechtsprechungslinie, die sich zunehmend von dem Erfordernis eines grenzüberschreitenden Sachverhaltselements entfernte und stattdessen die Unionsbürgerschaft für sich alleine ins Zentrum rückte. 3 Der Unionsbürgerschaft kommt nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nun ein sog. Kernbereichsschutz zu, der nicht berührt werden darf. Hieraus ergibt sich freilich noch nicht, dass jede nationale Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts am Maßstab des Unionsrechts zu messen ist. Unzweifelhaft gilt dies aber für diejenigen nationalen Regelungen über das Recht der Staatsangehörigkeit, die den endgültigen Entzug der nationalen und damit zugleich der Unionsbürgerschaft zu Folge haben. Eben 3 Vgl. etwa EuGH, Rs. C-135/08; EuGH, Rs. C-34/09; EuGH, C- 256/11.

5 - 5 - diese Folge entfaltet die Neuregelung des 29 StAG. Hieraus folgt zunächst, dass 29 StAG am Maßstab des Unionsrechts zu messen ist. b) Verstoß gegen Unionsrecht: Verletzung des Kernbereichsschutzes der Unionsbürgerschaft Ist nun festgestellt, dass 29 StAG an den vom EuGH entwickelten Grundsätzen über das Recht der Unionsbürgerschaft gemessen werden muss, soll nun kurz dargelegt werden, dass die Neuregelung des 29 StAG den Grundsätzen über den garantierten Schutz des Kernbereichs der Unionsbürgerschaft evident zuwider läuft. Der neue 29 StAG bestimmt, dass einem Deutschen seine Staatsbürgerschaft dann entzogen wird, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: aa) Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nach 4 Abs. 3 oder 40b StAG erworben worden ( 29 Abs. 1 Nr. 1 StAG). bb) Der Deutsche gilt als nicht nach 29 Abs. 1a StAG im Inland aufgewachsen ( 29 Abs. 1 Nr. 2 StAG). cc) Der Deutsche hat eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz ( 29 Abs. 1 Nr. 3 StAG). dd) Der Deutsche hat innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis auf seine Erklärungspflicht erhalten ( 29 Abs. 4 StAG). ee) Der Deutsche erklärt nach Abs. 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will ( 29 Abs. 2 StAG) ff) Der Deutsche erklärt sich nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Hinweises über die Erklärungspflicht ( 29 Abs. 3 StAG). Liegen diese Voraussetzungen vor, wird all denjenigen Personen, die hiervon umfasst sind, die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist aber, dass hiermit zugleich der vollständige Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit einhergehenden Freizügigkeitsrechte eintritt. Somit erübrigt sich in diesem Zusammenhang auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage, in welchen Fällen der Kernbereich der Unionsbürgerschaft durch die nationale Ausgestaltung staatsangehörigkeitsrechtlicher Re-

6 - 6 - gelungen berührt wird. Denn unzweifelhaft führt der vollständige Verlust der Unionsbürgerschaft in jedem Falle zu einer Verletzung des Kernbereichs. Hieraus ergibt sich weiterhin, dass die Optionsregelung des 29 StAG unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitserwägungen unterliegt, die hier aber gerade missachtet worden sind. Der Sinn und Zweck des 29 StAG, die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, kann zwar grundsätzlich eine legitime gesetzgeberische Zielsetzung darstellen. Der durch 29 StAG vorzunehmende Eingriff in die unionsbürgerschaftlichen Rechte der Normadressaten erfolgt hier jedoch in einer derart schwerwiegenden Art und Weise, dass er mit unionsrechtlichen Zumutbarkeitserwägungen unvereinbar ist. Hiergegen lässt sich auch nicht anführen, dass die Betroffenen der Norm den Entzug ihrer Unionsbürgerschaft durch eine eigene Entscheidung abwenden können. Denn zum einen werden legitime Interessen des Betroffenen am Erhalt der Staatsangehörigkeit des Drittstaates derart verkannt, dass die Betroffenen in eine Situation gedrängt werden, die tiefgreifende Identitätskonflikte herbeiführen kann. Somit ist nicht nur die mögliche Rechtsfolge (Entzug der Unionsbürgerschaft) unzumutbar hart, sondern bereits die abverlangte Entscheidung. Im Ergebnis wird der Genuss unionsbürgerschaftlicher Rechte an eine Entscheidungssituation gekoppelt, die sich evident über legitime Interessen des Normadressaten hinwegsetzt. Dies gilt umso mehr, wenn man beachtet, dass in anderen nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mehrstaatigkeit in vergleichbaren Konstellationen (die andere Staatsangehörigkeit ist diejenige eines Drittstaates) umstandslos akzeptiert wird. Unzweifelhaft ist diese Tatsache in Verhältnismäßigkeitserwägungen auf nationaler Ebene nicht ausschlaggebend. Unionsrechtlich ergeben sich hieraus jedoch im rechtsvergleichenden Wege klare Anhaltspunkte für die Grenzen legitimer nationaler Einschränkungen unionsbürgerschaftlicher Rechte. Schließlich ist 29 StAG aber auch geeignet, gerade aufgrund des Gebrauchs unionsbürgerschaftlicher Rechte die Unionsbürgerschaft zu entziehen. Gem. 29 Abs. 1a Nr. 2 StAG knüpft die Qualifikation als im Inland aufgewachsen daran an, dass der Betroffene für sechs Jahre eine Schule im Inland besucht hat. Machen der Betroffene oder seine Eltern somit von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch indem kurz- oder langfristig eine Schuleinrichtung eines anderen Mitgliedstaates

7 - 7 - besucht wird, wird der Betroffene in eine Situation gebracht, in der ihm der völlige Entzug der Unionsbürgerschaft angedroht wird, gerade weil von den unionsbürgerschaftlichen Rechten Gebrauch gemacht worden ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Neufassung des 29 StAG mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Aus den dargestellten Gründen verstößt der sog. Optionszwang gegen den Kernbereichsschutz der Unionsbürgerschaft. Die zuständige Dienststelle der Kommission wird daher gebeten, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen und durchzuführen. Hannover, den 10. Februar 2015 (Belit Onay) (Anja Piel) (Filiz Polat) (Miriam Staudte) (Helge Limburg) (Thomas Schremmer) (Regina Asendorf) (Volker Bajus) (Julia Willie Hamburg) (Gerald Heere)

8 - 8 - (Hans-Joachim Janßen) (Meta Janssen-Kucz) (Susanne Menge) (Heiner Scholing) (Elke Twesten) (Ottmar von Holtz) (Maaret Westphely)

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