Ultraschallprüfung an einem Eisenbahnrad. 2. Normative Grundlagen und Richtlinien für die Tätigkeit der fachlich zuständigen Stelle

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1 Die Werkstoff Service GmbH arbeitet als fachlich zuständige Stelle (FzS) für den Sektor Eisenbahn. Dieser Beitrag beschreibt, was eine fachlich zuständige Stelle ist, welche Anforderungen an eine FzS gestellt werden, und welche Aufgaben die fachlich zuständige Stelle wahrnimmt. 1. Die fachlich zuständige Stelle für den Industriesektor Bahn Verschleiß und Schädigungen beeinflussen die Betriebssicherheit von Fahrzeugen und deren Komponenten. In Abhängigkeit vom Verschleiß- und Schädigungsgrad werden daher Wartungs- und Instandhaltungsprozesse festgelegt, die einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Fahrzeuge gewährleisten. Wesentliche Gesichtspunkte hierfür sind: das Verschleißverhalten der Komponenten, die Betriebsbedingungen, denen die Komponenten ausgesetzt sind, der aktueller Fahrzeugzustand, die Wirtschaftlichkeit der Wartungs- und Instandhaltungsprozesse. Im Rahmen der Instandhaltung ist es notwendig, sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten wie z.b. Radsätze - regelmäßig mit Verfahren der zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) auf Fehlerfreiheit zu überprüfen. Die Wahl der Prüfverfahren richtet sich u.a. nach: der Art des Bauteils und seiner Zugänglichkeit dem Werkstoff des Bauteils der erreichbaren / notwendigen Prüfempfindlichkeit Zur Wahrung des Qualitätsniveaus bei der Durchführung zerstörungsfreier Prüfungen in Werkstätten fordert die Norm DIN , eine fachlich zuständige Stelle bei der ZfP im Rahmen der Wartungund Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen und deren sicherheitsrelevanten Komponenten zu beteiligen. Ultraschallprüfung an einem Eisenbahnrad 2. Normative Grundlagen und Richtlinien für die Tätigkeit der fachlich zuständigen Stelle Für die Arbeit der fachlich zuständigen Stelle sind die folgenden Normen bzw. Richtlinien und Dokumente von besonderer Relevanz. DIN : Zustand der Eisenbahnfahrzeuge Grundlagen und Fertigungstechnologien Teil 7: Zerstörungsfreie Prüfung Schreiben des Eisenbahnbundesamtes (EBA) von zur Einführung u.a. der Norm DIN als anerkannte Regeln der Technik im Zuständigkeitsbereich des EBA:... Fahrzeugwerkstätten, die ZfP an sicherheitsrelevanten Komponenten von Eisenbahnfahrzeugen durchführen, müssen eine Anerkennung nach DIN nachweisen. Die Anerkennung muss durch eine Fachlich zuständigen Stelle erteilt sein. Richtlinie ISB1 der DGZfP (Deutsche Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung): Industriesektor Bahn,, Anforderungen an eine fachlich zuständige Stelle nach DIN I.Poschmann Die fachlich zuständige Stelle für den Industriesektor Bahn Seite 1 von 5

2 Richtlinie ISB2 der DGZfP: Industriesektor Bahn,, Verfahrensanweisung zur Anerkennung einer ZfP-Prüfstelle (Anmerkung: einer Werkstatt) für die Durchführung Zerstörungsfreier Prüfungen nach DIN EN 473: Zerstörungsfreie Prüfung Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung Allgemeine Grundlagen UIC 960: Qualifizierung und Zertifizierung des Personals für die zerstörungsfreien Prüfungen an Fahrzeugbauteilen und Baugruppen bei der Instandhaltung Zu den vorgenannten Normen kommen natürlich noch die Verfahrens- und Produktnormen hinzu, die für die Prüfung eisenbahnspezifischer Komponenten mit den diversen ZfP-Prüfverfahren maßgeblich sind. Farbeindringprüfung an einer Schweißnaht 3. Die Stellung der fachlich zuständigen Stelle im Prozess der Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen Die Rolle der fachlich zuständigen Stelle ist in der DIN allgemein beschrieben: Werden zerstörungsfreie Prüfungen im Rahmen der Instandhaltung von Fahrzeugen notwendig, ist eine fachlich zuständige Stelle zu beteiligen. Über die Anforderungen an die Werkstätten, die die Instandhaltung durchführen, schreibt die Norm: Werkstätten, in denen zerstörungsfreie Prüfungen an sicherheitsrelevanten Komponenten von Eisenbahnfahrzeugen durchgeführt werden, müssen über die erforderliche technische und personelle Ausstattung verfügen.. Schließlich fordert die Norm: Die Qualifikation für die Durchführung zerstörungsfreier Prüfungen ist von einer fachlich zuständigen Stelle anzuerkennen. Im Rahmen der Anerkennung sind in Abhängigkeit von den angewandten Prüfverfahren und Prüfanweisungen die erforderliche Qualifikation des Prüfpersonals und die erforderliche technische Ausstattung nachzuweisen. Ebenso sind die Fertigkeiten des Prüfpersonals regelmäßig zu überprüfen. 4. Die Anforderungen an eine fachlich zuständige Stelle Die Anforderungen an eine fachlich zuständige Stelle werden in der DGZfP-Richtlinie ISB 1 beschrieben und können wie folgt zusammengefasst werden: Organisatorische Anforderungen: o Unabhängigkeit von der Organisation des Eisenbahnbetriebes und der Instandhaltung o Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem o Akkreditierung nach EN (Inspektionsstelle) oder EN (Prüflabor) o Kompetenz nach DIN im Industriesektor Eisenbahn I.Poschmann Die fachlich zuständige Stelle für den Industriesektor Bahn Seite 2 von 5

3 Personelle Anforderungen: o Ingenieurtechnisches Personal o Personal Stufe-3-zertifiziert im Industriesektor Eisenbahn o mindestens 5 Jahre praktische Erfahrung in der Eisenbahninstandhaltung Technische Anforderungen: o Mindestausstattung an Prüftechnik, Kontrollkörpern und Messgeräten für alle relevanten Prüfverfahren 5. Das Anerkennungsverfahren für eine fachlich zuständige Stelle: Das Verfahren für die Anerkennung einer fachlich zuständigen Stelle regeln die DIN und die Richtlinie ISB1 der DGZfP. Die DIN stellt dazu fest: Die Anerkennung einer fachlich zuständigen Stelle erfolgt durch die Deutsche Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung (DGZfP) mit ihrem Fachausschuss zerstörungsfreie Prüfung im Eisenbahnwesen (FA Bahn) in Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde (Anmerkung: Eisenbahnbundesamt). Die fachlichen und personellen Anforderungen an die fachlich zuständige Stelle werden von diesem Fachausschuss festgelegt. Die ISB1 der DGZfP präzisiert den Anerkennungsprozess und nennt die folgenden Schritte: Antragstellung beim FA Bahn der DGZfP Benennung einer Prüfungskommission (Auditteam) durch den Fachausschuss Bahn Audit bei der beantragenden Stelle Überprüfung der Erfüllung der unter Anforderungen genannten Punkte Bericht des Audittems vor dem FA Bahn Entscheidung über die Anerkennung durch Fachausschuss Bahn Magnetpulverprüfung an einem Eisenbahnrad 6. Die Aufgaben der fachlich zuständigen Stellen Die Aufgaben und Tätigkeitsbereiche der fachlich zuständigen Stelle werden in der Richtlinie ISB1 der DGZfP ausführlich beschrieben: Anerkennung von Werkstätten, die ZfP durchführen Anerkennung und Freigabe von ZfP-Verfahren und ZfP-Prüftechniken Erstellung und Freigabe von Prüfanweisungen Beratung rund um ZfP-Tätigkeiten Mitarbeit bei bzw. Durchführung von Schadensuntersuchungen Festlegung von Prüfverfahren und Prüftechniken I.Poschmann Die fachlich zuständige Stelle für den Industriesektor Bahn Seite 3 von 5

4 Festlegung von Prüfbereichen und Prüfintervallen Freigabe und Anerkennung bahnspezifischer Vergleichskörper Gestaltung der Lehrinhalte für die Ausbildung von Prüfpersonal im Industriesektor Bahn Mitarbeit im Fachausschuss Bahn der DGZfP 7. Das Anerkennungsverfahren einer Werkstatt als ZfP-Prüfstelle Der Ablauf des Anerkennungsprozesses einer ZfP-Prüfstelle (Werkstatt) durch eine fachlich zuständige Stelle (FzS) ist in der Richtlinie ISB 2 der DGZfP geregelt: 1. Anfrage einer Werkstatt bei einer FzS unter Angabe folgender Informationen (Übersichten): verwendete zerstörungsfreie Prüfverfahren und die damit geprüften Komponenten angewendetes Regelwerk angewendeten Prüfanweisungen und Prüfprotokolle verwendete Prüf- und Messgeräte sowie Kontrollkörper eingesetztes ZfP-Personal (Zahl, ZfP-Verfahren, Qualifizierungsstufen) Standorte Prüfaufsicht bzw. Stellvertreter 2. Angebotserstellung durch die FzS: auf der Basis der unter zur Verfügung gestellten Informationen (siehe Punkt 1) oder nach Erstbesichtigung (Voraudit) der FzS in der Werkstatt 3. Auftragserteilung und Auftragsbestätigung durch die FzS sowie Benennung der Auditoren Registrierung im Online-Register der DGZfP Übergabe einer Audit-Checkliste an die Werkstatt 4. Auditierung der Werkstatt durch die FzS: Eröffnungsgespräch Überprüfung der relevanten Dokumente Überprüfung der technischen Ausstattung Überprüfung der personellen Ressourcen Überprüfung der der praktischen ZfP-Tätigkeit Abschlussgespräch inkl. der Diskussion der beim Audit gefundenen Abweichungen und Festlegung von Korrekturmaßnahmen 5. Erstellung des Auditberichtes durch die FzS (Auditoren) 6. Ausstellung der Anerkennungsurkunde nach Erfüllung der vereinbarten Korrekturmaßnahmen 7. Veröffentlichung der Anerkennung im Online-Register der DGZfP 8. Die Anerkennung ist befristet gültig und wird durch entsprechende Audits der fachlich zuständigen Stelle in der Werkstatt (ZfP-Prüfstelle) aufrechterhalten Eigenspannungsmessung mittels Ultraschall I.Poschmann Die fachlich zuständige Stelle für den Industriesektor Bahn Seite 4 von 5

5 8. Die Tätigkeit der W.S. Werkstoff Service GmbH als fachlich zuständige Stelle Die Werkstoff Service GmbH ist fachlich zuständige Stelle für den Sektor Bahn nach DIN Das Unternehmen ist akkreditiertes Prüflabor für die Werkstoffprüfung nach EN und akkreditierte Inspektionsstelle nach EN mit dem Schwerpunkt Schadensanalyse und gutachterliche Tätigkeit. Die folgende Karte gibt einen Überblick über die europaweiten Tätigkeiten der Werkstoff Service GmbH als fachlich zuständige Stelle. Diese Tätigkeiten umfassen u.a. die: Zulassungen der zerstörungsfreien Prüfprozesse von Instandhaltungswerkstätte Erstellung und Freigabe von Prüfanweisungen Freigabe von Referenzkörpern Schadensanalysen I.Poschmann Die fachlich zuständige Stelle für den Industriesektor Bahn Seite 5 von 5

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