Lohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI
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- Mona Bader
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1 TK Lexikon Sozialversicherung Arbeitsmittel Lohnsteuer 1 Ausschließlich berufliche Nutzung HI HI Wirtschaftsgüter rechnen dann zu den Arbeitsmitteln, wenn sie nahezu ausschließlich für eine Benutzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit geeignet sind. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt. [ 6 ] Liegt diese Voraussetzung vor, kann die Zugehörigkeit der genutzten Geräte und Gegenstände zu den Arbeitsmitteln in der Regel ohne Weiteres bejaht werden. Dagegen ist bei Wirtschaftsgütern, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nutzbar sind, die Zuordnung oft schwierig oder zweifelhaft. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn 2.1 Unentgeltliche berufliche Nutzung HI HI Der Wert von unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur zum Gebrauch am Arbeitsplatz bereitstellt, ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. [ 7 ] Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel erwirbt und der Arbeitgeber die Auslagen ersetzt. Steuerfrei sind Erstattungen für Anschaffung und Auslagen für Arbeitsmittel als Werkzeuggeld [ 8 ] und typische Berufskleidung. [ 9 ] 2.2 Nutzung außerhalb des Betriebs HI Stellt der Arbeitgeber (betriebliche) Arbeitsmittel zur Verfügung oder übereignet er diese an den Arbeitnehmer, z. B. Schenkung eines Computers, kann sich daraus ein geldwerter Vorteil ergeben. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig eine Nutzung außerhalb des Betriebs. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsmittel nicht zweckgebunden (z. B. zum Gebrauch am Arbeitsplatz), sondern zur freien Verfügung übereignet. [ 10 ] Bewahrt der Arbeitnehmer ein Arbeitsmittel in seiner Wohnung auf, besteht für bestimmte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Nachweispflicht, um den ersten Anschein einer Privatnutzung zu widerlegen. Dies gilt z. B. für Tablets und andere Multimediageräte im häuslichen Arbeitszimmer
2 und für Musikinstrumente. Solche Geräte werden nach der allgemeinen Erfahrung der Finanzverwaltung regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang auch privat verwendet. 2.3 Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte etc. HI Steuerbefreiung für moderne Kommunikationsmittel HI Die Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör sind steuerfrei, und zwar unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. [ 11 ] Das gilt auch für die Vorteile aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen [ 12 ], wenn der Arbeitgeber diese Programme in seinem Betrieb einsetzt. [ 13 ] Daher ist die Nutzung von Computerspielen mangels betrieblichen Einsatzes nicht nach 3 Nr. 45 EStG begünstigt. [ 14 ] Ebenso steuerfrei sind Dienstleistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Überlassung der hier betroffenen betrieblichen Geräte und Programme. Zu den begünstigten Dienstleistungen zählen insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme der begünstigten Geräte und Programme [ 15 ] durch einen IT-Service des Arbeitgebers. [ 16 ] In anderen Fällen liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitnehmer kann jedoch die verauslagten Beträge bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten ansetzen Beispiele für begünstigte Geräte und Zubehör HI Unter den Begriff der "betrieblichen Datenverarbeitungs-" und "Telekommunikationsgeräte" fallen u. a. [ 17 ] Personalcomputer und Laptop, Handy und Smartphone, Tablet und Autotelefon. Beispiele für begünstigtes Zubehör Als Zubehör begünstigt sind u. a. [ 18 ] Monitor, Drucker, Beamer, Scanner, Modem, Netzwerkswitch, Router, Hub, Bridge,
3 ISDN-Karte, SIM-Karte, UMTS-Karte, LTE-Karte, Ladegeräte und Transportbehältnisse Begünstigte Software HI Zu den begünstigten System- und Anwendungsprogrammen zählen u. a. [ 19 ] Betriebssysteme, Browser, Virenscanner, Softwareprogramme (z. B. Home-use-Programme, Volumenlizenzvereinbarung) Nicht begünstigte Geräte HI Regelmäßig nicht begünstigt, weil es sich nicht um betriebliche Geräte des Arbeitgebers handelt, sind [ 20 ] Smart-TV, Spielkonsolen, MP3-Player, Spielautomaten, E-Book-Reader, Gebrauchsgegenstände mit eingebautem Mikrochip, Digitalkameras und digitale Videocamcorder, vorinstallierte Navigationsgeräte im Pkw. [ 21 ] 3 Arbeitsmittel als Werbungskosten 3.1 Ausschließliche berufliche Nutzung HI HI Vom Arbeitgeber nicht ersetzte Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsmittel ausschließlich der Berufsausübung dienen, z. B. typische Berufskleidung, Fachbücher und Fachzeitschriften oder Werkzeuge. 3.2 Abzugsfähige Werbungskosten HI
4 Arbeitsmittel, deren Nettoanschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, können im Jahr der Ausgabe in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. [ 22 ] Betragen die Anschaffungskosten mehr als 410 EUR netto, müssen die Anschaffungskosten durch Abschreibung auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilt werden. [ 23 ] Werden solche Arbeitsmittel im Laufe eines Kalenderjahres angeschafft, kann nur der auf die Nutzungsdauer aufgeteilte zeitanteilige Jahresbetrag abgezogen werden. Eine außergewöhnliche technische Abnutzung (z. B. bei einem Computer) ist ebenfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn wirtschaftlich kein Werteverzehr eintritt. [ 24 ] 3.3 Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter HI Nutzt der Arbeitnehmer ein Wirtschaftsgut sowohl beruflich als auch in nicht unerheblichem Umfang privat, sind die gesamten Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Erfolgt die berufliche Nutzung anhand objektiver Merkmale leicht nachprüfbar getrennt von der privaten Nutzung, können die Aufwendungen nach Anteilen aufgeteilt werden. Eine Schätzung ist unzulässig. Ist der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung oder nicht leicht trennbar, rechnen die gesamten Aufwendungen zur Privatsphäre. 3.4 Umwidmung zunächst privater Gegenstände HI Nutzt der Arbeitnehmer einen zuvor in seinem Privatbereich eingesetzten Gegenstand für berufliche Zwecke oder setzt er ein ihm geschenktes Wirtschaftsgut entsprechend beruflich ein, kann er die Anschaffungskosten für diese Gegenstände als Werbungskosten geltend machen. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten inklusive Umsatzsteuer abzüglich der "fiktiv" auf die Zeit der Privatnutzung bzw. auf die Zeit bis zur Schenkung entfallenden Abschreibungsbeträge. [ 25 ] 3.5 Veräußerung eines Arbeitsmittels HI Veräußert der Arbeitnehmer ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut in einem anderen Jahr als dem der Anschaffung, ist der Veräußerungserlös nicht als Arbeitslohn oder zur Kürzung des Werbungskostenabzugs anzusetzen. Ggf. ist ein Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft anzusetzen. [ 6 ] BFH, Urteil v , VI R 135/01, BStBl 2004 II S [ 7 ] R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR.
5 [ 8 ] 3 Nr. 30 EStG. [ 9 ] 3 Nr. 31 EStG. [ 10 ] BFH, Urteil v , VI R 173/80, BStBl 1985 II S [ 11 ] 3 Nr. 45 EStG; R 3.45 Sätze 1 und 2 LStR. [ 12 ] Die Steuerbefreiung greift hier nur, wenn der Arbeitgeber diese Programme auch in seinem Betrieb einsetzt. [ 13 ] 3 Nr. 45 Satz 1 EStG. [ 14 ] H 3.45 LStH. [ 15 ] I. S. d. 3 Nr. 45 EStG. [ 16 ] H 3.45 LStH. [ 17 ] H 3.45 LStH. [ 18 ] H 3.45 LStH. [ 19 ] H 3.45 LStH. [ 20 ] H 3.45 LStH. [ 21 ] BFH, Urteil v , VI R 37/04, BStBl 2005 II S [ 22 ] 6 Abs. 2 EStG. [ 23 ] 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. 7 Abs. 1 EStG. [ 24 ] 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. 7 Abs. 1 Satz 7 EStG. [ 25 ] BFH, Urteil v , VI R 85/87, BStBl 1990 II S. 883.
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