BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

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1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,, hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz beschlossen: Die Beschwerde des Ruhestandsbeamten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2 - 2 - G r ü n d e : I 1 Im August 2000 leitete die Beteiligte gegen den Ruhestandsbeamten ein förmliches Disziplinarverfahren ein, setzte es aber im Hinblick auf vorgreifliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aus. Nachdem diese im Oktober 2003 das strafprozessuale Ermittlungsverfahren gemäß 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, stellte die Beteiligte durch Verfügung vom 28. Januar 2004 das förmliche Disziplinarverfahren unter Verweis auf das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ein. 2 Mit seinem Antrag macht der Ruhestandsbeamte einen disziplinarrechtlichen Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Unterlagen des eingestellten Disziplinarverfahrens geltend. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt habe. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren an den Senat verwiesen. II 3 Für die Entscheidung über die Beschwerde des Ruhestandsbeamten, mit der dieser einen Anspruch auf Akteneinsicht nach Maßgabe der Bundesdisziplinarordnung weiterverfolgt, ist der Senat jedenfalls deshalb zuständig, weil er insoweit an den Verweisungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006 gebunden ist ( 83 Satz 1 VwGO entsprechend, 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Das Oberverwaltungsgericht hat eine instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß 79 BDO angenommen. 4 Die Beschwerde ist nicht begründet. Der ausdrücklich allein noch verfolgte disziplinarrechtliche Anspruch steht dem Ruhestandsbeamten nicht zu.

3 - 3-5 Die Bundesdisziplinarordnung, die auf die vor dem 1. Januar 2002 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach Maßgabe der Fortführungsklausel gemäß 85 Abs. 3 BDG Anwendung findet, vermittelt Beamten Ansprüche auf Einsicht in die Unterlagen, die aus Anlass eines gegen sie geführten Disziplinarverfahrens gebildet worden sind (Disziplinarakte), solange dieses Verfahren läuft. Während des Vorermittlungsverfahrens konnte der Beamte Einsicht in die Vorermittlungsakten, nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann er Einsicht in die Akten der Untersuchung nehmen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungs- bzw. Untersuchungszwecks möglich ist ( 26 Abs. 3, 61 Abs. 3 BDO). In gleichem Umfang steht während der Untersuchung dem Verteidiger Akteneinsicht zu ( 40 Abs. 1 Satz 5 BDO). Die Akteneinsicht erstreckt sich jeweils auf sämtliche Unterlagen, die seit Beginn der disziplinarischen Ermittlungen angefallen sind. Sobald das förmliche Disziplinarverfahren beim Gericht anhängig ist, können der Beamte und sein Verteidiger die dem Gericht vorliegenden Akten einsehen ( 70, 40 Abs. 1 Satz 5 BDO). Entsprechendes gilt nunmehr für die Akteneinsicht während eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß 17 ff. BDG ( 3 BDG, 29 VwVfG). 6 Dagegen bieten weder Bundesdisziplinarordnung noch Bundesdisziplinargesetz eine Handhabe für die Akteneinsicht, wenn das Disziplinarverfahren unanfechtbar beendet, etwa wie im vorliegenden Fall gemäß 64 BDO eingestellt worden ist. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wird die Einsicht in die Disziplinarakte abschließend durch die Bestimmungen des Personalaktenrechts geregelt. Denn bei der Disziplinarakte handelt es sich um einen Bestandteil der Personalakte, die für die Dauer des Disziplinarverfahrens hinsichtlich Aktenführung und Akteneinsicht speziellen disziplinarrechtlichen Regelungen unterliegt. 7 Gemäß 90 Abs. 1 Satz 2 BBG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (materieller Personalaktenbegriff). Danach kommt es für die Zugehörigkeit eines Vorgangs zur Personalakte allein auf dessen Inhalt, nicht aber auf die Aufnahme in eine als Personalakte gekennzeichnete Sammlung an. Die Disziplinarakte erfüllt die Voraussetzungen des materiellen Personalaktenbegriffs (Urteile vom 15. Oktober BVerwG

4 - 4-2 C BVerwGE 36, 134 <137 f.> und vom 29. April BVerwG 2 C BVerwGE 38, 94 <96>; Beschluss vom 20. Februar BVerwG 2 B Buchholz BaWüLBG Nr. 2; strspr). Solange das Disziplinarverfahren im Gange ist, wird die Disziplinarakte formell gesondert geführt. Akteneinsicht wird auf der Grundlage der Disziplinargesetze gewährt. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarakte zur Personalakte zu nehmen. Nunmehr umfasst der Anspruch des Beamten auf Einsicht in seine vollständige Personalakte gemäß 90 Abs. 1 BBG auch die Einsicht in die vollständige Disziplinarakte, d.h. in alle aus Anlass der disziplinarischen Ermittlungen angefallenen Unterlagen. Hierzu gehören auch Unterlagen, die aufgrund von informellen Ermittlungen vor Einleitung eines Vorermittlungsverfahrens gemäß 26 ff. BDO oder eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß 17 ff. BDG entstanden sind. Der Beamte kann das Einsichtsrecht - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs - wiederholt ausüben, ohne ein berechtigtes Interesse darlegen zu müssen (Urteile vom 15. Oktober 1970 a.a.o. <139> und vom 29. April 1971 a.a.o.; Beschluss vom 20. Februar 1989 a.a.o.; vgl. auch Fürst, in: GKÖD, Bd. I, Teil 2b, K 90-90g BBG Rn. 45). 8 Im vorliegenden Fall ist die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens unanfechtbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen gemäß 64 Abs. 3 Satz 4, 34 Satz 4 BDO für einen Antrag des Ruhestandsbeamten auf gerichtliche Entscheidung über die Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2004 gegeben sind. Ein solcher Antrag wäre mittlerweile schon deshalb unzulässig, weil die Antragsfrist von einem Jahr gemäß 24 Abs. 2 BDO verstrichen ist. Diese Frist wäre im Falle der Anfechtbarkeit der Einstellungsverfügung an die Stelle der Monatsfrist gemäß 64 Abs. 3 Satz 4, 34 Satz 5 BDO getreten. 9 Nach alledem hat der Ruhestandsbeamte nunmehr einen Anspruch auf Einsicht in die frühere Disziplinarakte gemäß 90c Abs. 1 BBG. Dabei kann er auch Einsicht in solche Unterlagen der gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Ermittlungen verlangen, die sich nicht in dem Disziplinarsonderheft seiner Personalakte befinden. Hierzu gehören Unterlagen, die aufgrund der Ermittlungen des Ermittlungsführers Dr. H. gegen Unbekannt angefallen sind, soweit

5 - 5 - sie nach ihrem Inhalt den Ruhestandsbeamten betreffen. Formell wie auch materiell handelt es sich dabei allerdings nicht um einen im Disziplinarrecht wurzelnden Anspruch auf Einsicht in die Disziplinarakte. Für die gerichtliche Durchsetzung der Akteneinsicht gemäß 90c BBG ist der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gegeben ( 126 Abs. 1 BRRG). 10 Die Kostenentscheidung folgt aus 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Albers Heeren Dr. Heitz

6 Sachgebiet: BVerwGE: nein Beamtendisziplinarrecht Fachpresse: ja Rechtsquellen: BDO 26 Abs. 3, 40 Abs. 1 Satz 5, 61 Abs. 3 BBG 90 Abs. 1, 90c Stichworte: Akteneinsichtsrecht; Disziplinarakten; Personalakte. Leitsatz: Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens richtet sich die Einsicht in die Unterlagen dieses Verfahrens (Disziplinarakte) nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Einsicht in die Personalakte ( 90c BBG). Beschluss des Disziplinarsenats vom 8. Mai BVerwG 1 DB 1.06 I. VG vom Az.: VG 38 K 395/04.BDG

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