Technische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t
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- Gotthilf Burgstaller
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1 Technische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t über die wichtigsten Vorschriften und Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 1. Einleitung Im öffentlichen Dienst sind die für die Arbeiter/innen wesentlichen Inhalte ihres Beschäftigungsverhältnisses durch Tarifverträge geregelt. Das größte Regelungswerk ist dabei der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Der MTArb befasst sich insbesondere mit Regelungen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als Manteltarifvertrag wird er durch mehrere spezielle Tarifverträge ergänzt. Dies sind z. B. der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld oder der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen. 2. Die Pflichten der Arbeiter/innen 2.1 Hauptpflicht Hierzu gehört die Pflicht zur Leistung der Arbeit. Der Inhalt der zu leistenden Arbeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Der Inhalt der Arbeitspflicht wird konkretisiert durch das Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers ( 8 MTArb). 2.2 Nebenpflichten Treuepflicht ( 8 MTArb) Diese beinhaltet im Wesentlichen die Pflicht, sich für die Interessen des Arbeitgebers einzusetzen, das Gebot, mit anderen Mitarbeiter/innen kollegial zusammenzuarbeiten und das Verbot der Beleidigung von Kollegen. Fortbildungspflicht Ständige Fortbildung ist erforderlich, um die Qualität des Arbeitsplatzes zu sichern und ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, die Kenntnisse zu erwerben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der geschuldeten Leistungen benötigt werden. Ansprüche auf eine höhere Eingruppierung erbeben sich hieraus nicht.
2 - 2 - Schweigepflicht ( 11 MTArb) Sie besteht durch Gesetz, z. B. für das Sozialgeheimnis sowie den Datenschutz und kann durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Die allgemeine arbeitsrechtliche Schweigepflicht besteht dann, wenn wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können. Unbestechlichkeit ( 12 MTArb) Sie beinhaltet ein Verbot, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen. Nebentätigkeiten ( 13 MTArb) Die/der Arbeiter/in bedarf grundsätzlich zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist grundsätzlich dann zu erteilen, wenn durch die Nebentätigkeiten dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die/der Arbeiter/in ist mitteilungspflichtig über die Art der Tätigkeit und den zeitlichen Umfang. 3. Die Rechte der Arbeiter/innen Hauptanspruch: Zahlung des Lohnes Die Bestandteile sind ( 21 MTArb): Der Lohn (richtet sich nach der Einreihung in eine Lohngruppe, nach dem Lebensalter und der Beschäftigungszeit) und der Sozialzuschlag (ist ein nach Kinderzahl veränderlicher Bestandteil des Lohnes). Nebenansprüche sind insbesondere: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer/innen, z. B. beim Arbeitsschutz), Einsicht in die Personalakten ( 13 a MTArb), Erstellung eines Zeugnisses ( 64 MTArb), Reisekostenvergütung ( 39 MTArb i. V. m. dem Bundesreisekostengesetz), Urlaub, Arbeitsbefreiung ( 48 ff. MTArb), Krankenbezüge ( 42 MTArb). 4. Beschäftigungszeit ( 6 MTArb) Die Beschäftigungszeit umfasst grundsätzlich nur die Zeiten der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder seinen Rechtsvorgängern. Sie ist entscheidend für die Kündigungsfristen ( 57 MTArb), die ordentliche Unkündbarkeit ( 58 MTArb),
3 - 3 - den Bezug des Krankengeldzuschusses ( 42 Abs. 4 MTArb). Abschließend ist in diesem Zusammenhang auch die Jubiläumszuwendung zu erwähnen, die beim 25-jährigen Arbeitsjubiläum 306,78 Euro beim 40-jährigen Arbeitsjubiläum 409,03 Euro beim 50-jährigen Arbeitsjubiläum 511,29 Euro beträgt. Zusätzlich erhält die/der Arbeiter/in nach 33 Abs. 1 d MTArb jeweils einen Tag Arbeitsbefreiung. 5. Die Personalakte ( 13 a MTArb) In die Personalakte sind alle Aufzeichnungen über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der/des Arbeiter/s aufzunehmen. Die/der Arbeiter/in hat ein Einsichtsrecht in ihre/seine vollständigen Personalakten während der Arbeitszeit durch sich selbst oder durch eine/n Bevollmächtigte/n. Die Anfertigung von Kopien einzelner Schriftstücke aus der Personalakte ist zulässig, nicht jedoch der vollständigen Personalakte. Die/der Arbeiter/in ist über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie/ihn ungünstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten anzuhören. Ihre/seine Äußerungen sind in die Personalakten mit aufzunehmen. Die Führung der Personalakten wird von den Grundsätzen der Vollständigkeit und Richtigkeit sowie dem Grundsatz der Einheitsakte, d. h. dem Verbot von Nebenakten, bestimmt. 6. Das Zeugnis ( 64 MTArb) Beim Zeugnis wird zwischen zwei Arten unterschieden. Diese sind zum einen das einfache Zeugnis, das Auskunft über die Art und Dauer der Tätigkeit gibt, und zum anderen das qualifizierte Zeugnis, das Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit und weitere Ausführungen über Führung und Leistung des Arbeitnehmers enthält. Ein Anspruch auf ein Zeugnis besteht während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. - Vorgesetztenwechsel - Bewerbungsabsichten - Arbeitsplatzwechsel bei Kündigung (Endzeugnis) auf ein vorläufiges (einfaches) Zeugnis
4 - 4 - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Endzeugnis) nur auf Antrag ein qualifiziertes Zeugnis. Der Arbeitgeber hat bei der Erstellung des Zeugnisses darauf zu achten, dass der Inhalt wahr und wohlwollend formuliert ist und die Wahrheit positiv dargestellt wird. Allerdings sind Auslassungen unzulässig. 7. Arbeitsunfähigkeit, Krankenbezüge ( 42, 42 a MTArb) Wird ein/e Arbeiter/in arbeitsunfähig, so hat sie/er zwei Pflichten. Diese sind: Die Anzeigepflicht Die/der Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, am ersten Tag der Erkrankung und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber von der Erkrankung und deren voraussichtlicher Dauer in Kenntnis zu setzen. Bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu informieren. Die Nachweispflicht Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die/der Arbeitnehmer/in spätestens am darauf folgenden Arbeitstag dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Bei einer Fortsetzungserkrankung ist die Folgebescheinigung am ersten Tag nach Ablauf des bereits bescheinigten Zeitraumes vorzulegen. Die/der Arbeiter erhält Krankenbezüge nach 42 MTArb bis zur Dauer von sechs Wochen. Danach zahlt der Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss, der den Differenzbetrag zwischen dem (Brutto-)Krankengeld der Krankenkasse und des Nettourlaubslohnes entspricht, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr: längstens für die Dauer von 13 Wochen von mehr als drei Jahren: längstens für die Dauer von 26 Wochen. 8. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( 57 ff. MTArb) Der häufigste und wichtigste Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist neben dem Auflösungsvertrag die Kündigung. Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim zu Kündigenden wirksam wird. Außerdem gilt gesetzliche Schriftform für Kündigungserklärungen und Auflösungsverträge ( 623 BGB).
5 - 5 - Es werden folgende Arten der Kündigung unterschieden: Ordentliche Kündigung Nach 57 Abs. 1 MTArb beträgt die Kündigungsfrist bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsabschluss. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsabschluss nach einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr von mindestens fünf Jahren von mindestens acht Jahren von mindestens zehn Jahren von mindestens zwölf Jahren zum Schluss eines Kalendervierteljahres. sechs Wochen drei Monate vier Monate fünf Monate sechs Monate Außerordentliche oder fristlose Kündigung Eine solche Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des wichtigen Grundes ausgesprochen werden. 9. Schlussbemerkung Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da der MTArb so umfangreich ist, dass das gesamte Werk nicht auf wenigen Seiten dargestellt werden kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis von zahlreichen weiteren arbeitsrechtlichen Regelungen bestimmt und gestaltet wird.
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