Der Arbeitgeber trägt das Brutto-Gehalt und einbehaltene Lohn-/ Kirchensteuer ein.

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1 Lohnsteuerkarte Arbeitnehmer, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Lohnsteuerkarte stellt die Wohnortgemeinde des Arbeitnehmers aus. Sie enthält insbesondere folgende Daten des betreffenden Arbeitnehmers: Personalien, Geburtsdatum, die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit, ggf. Freibeträge, den sog. Hinzurechnungsbetrag. AGS (amtlicher Gemeindeschlüssel) Der Arbeitgeber trägt das Brutto-Gehalt und einbehaltene Lohn-/ Kirchensteuer ein. Die Lohnsteuerkarte gehört zu den Arbeitspapieren; der Arbeitgeber ist zu ihrer Herausgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, soweit dieses nicht am endet. In diesem Fall ist die Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber zu vernichten ( 41b Absatz 1 Satz 6 EStG). Da die Lohnsteuerbescheinigungen inzwischen elektronisch übermittelt werden (Elster Software ist die Lohnsteuerkarte nicht mehr zwingend der Einkommensteuererklärung beizufügen. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vor, hat der Arbeitgeber die Steuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten Sonderregelungen (z. B. für ausländische EU- /EWR-Einpendler). Ab 2005 ist die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu erstellen. Als Ordnungsmerkmal wird dazu die etin verwendet. In Zukunft soll die Lohnsteuerkarte entfallen und durch eine "Steuerabzugsbescheinigung (mit Freibetrag)" ersetzt werden.

2 Lohnsteuerklasse Bei Arbeitnehmern richtet sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Soweit ein Arbeitgeber keine maschinelle Lohnabrechnung einsetzt, wird die Lohnsteuer anhand der im Fachbuchhandel erhältlichen Lohnsteuertabelle ermittelt. In der Lohnsteuertabelle ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer ausgewiesen, die der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag wird vorher vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen. Die endgültige Steuerschuld wird aber erst nach Ablauf eines Kalenderjahres durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Zu viel gezahlte "Lohnsteuer" wird zurückgezahlt; ist die festgesetzte Einkommensteuer höher, wird eine Nachzahlung fällig. Lohnsteuerklasse I Die Steuerklasse I (ggf. mit Zahl der Kinderfreibeträge) ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die den Familienstand ledig oder verheiratet, verwitwet oder geschieden haben und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder Steuerklasse IV nicht erfüllt sind. Lohnsteuerklasse II Die Steuerklasse II ist bei Arbeitnehmern einzutragen, bei denen grundsätzlich die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen, denen aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Lohnsteuerklasse III Die Steuerklasse III ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist. die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist. Lohnsteuerklasse IV Die Steuerklasse IV ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Das gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben wurde.

3 Lohnsteuerklasse V Auf den Lohnsteuerkarten von Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, ist in der Regel die Steuerklasse IV zu bescheinigen. Für einen Ehegatten ist aber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V auszustellen ( 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Lohnsteuerklasse VI Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Freibeträge Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich voneinander durch unterschiedlich hohe Freibeträge (in EUR): Steuerklasse I II III IV V VI Grundfreibetrag nein nein Arbeitnehmerpauschbetrag nein Sonderausgabenpauschbetrag nein nein Vorsorgepauschale xxx xxx xxx xxx nein nein Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein Kinderfreibetrag je Kind nein nein Die Vorsorgepauschale ist bruttolohnabhängig, daher kann kein allgemein gültiger Betrag ausgewiesen werden

4 Kinderfreibetrag In Deutschland steht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach 32 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag von Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) zu. Daneben wird für jedes Kind ein Freibetrag von Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf Euro bzw Euro, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Damit steht Eltern insgesamt ein Freibetrag von Euro je Kind zu. Diese Freibeträge für Kinder kommen allerdings erst zur Wirkung, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Eine Übertragung Freibeträge für Kinder auf andere Personen ist nicht möglich. Entwicklung der Kinderfreibeträge Beispiel: Lediger mit Unterhaltspflicht für 1 Kind Jahreseinkommen > Steuer /. 1/2 Kinderfreibetrag = zu versteuerndes Einkommen > Steuer = Steuerersparnis aus 1/2 Kinderfreibetrag Anrechnung 1/2 Kindergeld 981 zusätzliche Steuerersparnis 58 Unabhängig davon steht jedem Steuerpflichtigen, also auch jedem Kind, für eigene Einkünfte ein Grundfreibetrag von derzeit Euro zu. In der Vergangenheit gab es in Deutschland mehrfach Pläne, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag durch einen sogenannten Kindergrundfreibetrag zu ersetzen, die letztendlich aber nie realisiert wurden. In diesem Modell würden Kinder, die in nennenswertem Umfang eigene Einkünfte haben, den Grundfreibetrag ganz oder teilweise selbst verbrauchen und die Eltern nur noch dann einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen können, wenn und soweit das Kind seinen (Kinder)grundfreibetrag nicht verbraucht hat. Die Verlagerung von Einkünften von den Eltern auf die Kinder verliert damit an Attraktivität. Hat das Kind keine eigenen Einkünfte, kann es seinen (Kinder)grundfreibetrag auf die Eltern übertragen.

5 Freibetrag Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Beispiel: Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.b. Zinsen) Euro./.Werbungskostenpauschale 51 Euro./.Sparerfreibetrag Euro = Steuerbemessungsgrundlage Euro =Einkünfte aus Kapitalvermögen Das deutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Die wichtigsten Freibeträge sind: Einkommensteuer Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 beträgt er Euro. Sparerfreibetrag: Kapitalerträge werden nur dann besteuert, wenn sie im Veranlagungszeitraum Euro (Veranlagungszeitraum 2005) übersteigen. De facto war dieser Freibetrag eine Reaktion auf die hohe Hinterziehungsquote bei der Deklaration von Zinseinnahmen vor 1992 (Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts). Die meisten Steuerpflichtigen sind so von Steuern auf ihre Zinseinkünfte faktisch befreit. Freibetrag bei der Veräußerung von Unternehmen(steilen): 16 Abs. 4 EStG, ähnlich 17 Abs. 3 EStG. Beide Freibeträge reduzieren sich, sofern der Gewinn aus dem Verkauf eine bestimmte Höhe übersteigt, so dass bei großen Gewinnen kein Freibetrag mehr gewährt wird. Kinderfreibetrag nach 32 EStG. Abfindungsfreibetrag nach 3 Nr.9 EStG. Alleinerziehendenentlastungsbetrag nach 24b EStG. Altersentlastungsbetrag nach 24a EStG. Ausbildungsfreibetrag nach 33a Abs.2 EStG. Behindertenpauschbetrag nach 33b EStG. Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach 14 EStG. Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr.26 EStG. Rabattfreibetrag nach 8 Abs.3 EStG. Versorgungsfreibetrag nach 19 Abs.2 EStG. Zukunftssicherungsfreibetrag nach 3 Nr.62,63,64 EStG.

6 Erbschaftsteuer Sachliche Freibeträge: 13 ErbStG: Steuerfrei bleiben: Hausrat bis zu einem Wert von und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von , jeweils nur bei Personen der Steuerklasse I (s.u.), ansonsten nur für insgesamt Bestimmte andere Zuwendung, z.b. bei denkmalgeschützten Immobilien o.ä. 13a ErbStG: In Unternehmen gebundenes Vermögen, sofern der Betrieb weiter geführt wird: , der restliche Teil ist nur zu 65 % anzusetzen. Persönliche Freibeträge 16 ErbStG: Ehegatten: Kinder und Kinder verstorbener Kinder: restliche Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Stiefkinder, Enkel etc., teilweise Eltern und Großeltern): Personen der Steuerklasse II (u.a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): Personen der Steuerklasse III: ] Freibeträge bei anderen Steuerarten Gewerbesteuer: Personengesellschaften und Einzelunternehmer werden erst dann zur Gewerbesteuer herangezogen, wenn ihr Gewerbeertrag übersteigt. Mit dem Freibetrag wird berücksichtigt, dass Personengesellschaften und Einzelunternehmer den Unternehmerlohn nicht vom Gewinn abziehen dürfen, wie es Kapitalgesellschaften bei den Geschäftsführervergütungen tun dürfen, selbst wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. Körperschaftsteuer: Freibetrag für bestimmte Körperschaften, 24, 25 Körperschaftsteuergesetz Freibeträge, Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge Von Freibeträgen zu unterscheiden sind Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge, die ähnliche Zielsetzungen und Wirkungen haben. Freibetrag vs. Freigrenze: Während ein Freibetrag auch dann noch gewährt wird, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten, wird eine Freigrenze dann nicht mehr gewährt. Beispiel: Freibetrag bzw. Freigrenze: 100, Einkünfte Fall a: 90, Fall b: 110. zu versteuern Fall a: in beiden Fällen 0 zu versteuern Fall b: Freibetrag: 10 ( ); Freigrenze: 110 (da 110 > 100 ).

7 Gesetzestechnisch lautet die Formulierung für einen Freibetrag z.b.: "werden der Besteuerung unterworfen, soweit sie den Freibetrag übersteigen", bei einer Freigrenze dagegen: "...bleiben steuerfrei, wenn sie die Freigrenze nicht übersteigen...". Eine Freigrenze von 512 gibt es bei Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte). Freibetrag vs. Werbungskostenpauschbetrag: Ein Freibetrag wird nach Abzug von Werbungskosten gewährt, während ein Werbungskostenpauschbetrag wegfällt, wenn man höhere Werbungskosten geltend machen will. Beispiel: Bei Einnahmen von und Ausgaben (Werbungskosten, WK) von Fall a: 50, Fall b: 200 wird ein Freibetrag (FB) und ein Werbungskostenpauschbetrag (WKP) von jeweils 100 gewährt. Fall a: zu versteuern: (WKP) (FB) = 800. Da die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind als der Pauschbetrag, können sie nicht angesetzt werden, stattdessen wird der Pauschbetrag angesetzt. Fall b: zu versteuern: (WK) (FB) = 700. Da die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, kann dieser nicht mehr genutzt werden. Lohnsteuer Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ( 19 EStG) erhoben (Quellensteuer). Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Als Ausnahme von dieser Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz gilt die Lohnsteuerpauschalierung. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, es handelt sich also um eine Direkte Steuer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen, vom Bruttolohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die einbehaltene Steuer wird bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet. Mittels der Lohnsteuerklassen werden bereits beim Lohnsteuerabzug bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Ab 2005 zum Beispiel ein Grundfreibetrag von (bei Steuerklasse III doppelt), ein Werbungskosten-/Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 920, ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 und eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als die Pauschalbeträge, kann sich der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung lohnen, um gezahlte Lohnsteuer zurückzuerhalten. Kirchensteuer Kirchensteuer ist der Sammelbegriff für alle Steuern, die in der Deutschland vom Staat, genauer von den Bundesländern im Auftrag der Kirchen von deren Mitgliedern erhoben werden. Sie stellen einen wichtigen Teil der Kirchenfinanzierung in Deutschland dar. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben.

8 Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind: die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) und die Grundsteuer A (Kirchengrundsteuer). Rechtlich möglich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag; die Kirchen in Deutschland haben auf diese beiden Möglichkeiten bisher verzichtet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, ebenfalls eine Kirchensteuer, knüpft an den "Lebensführungsaufwand" einer Ehe an. In einigen Bundesländern wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer eingezogen. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchenleitungen festgesetzt. Rechtskraft erhalten die kirchlichen Festsetzungen durch die Zustimmung der jeweiligen Länderparlamente zu ihren Kirchensteuergesetzen. Der staatliche Kirchensteuereinzug ist eine deutsche Besonderheit; er ist nicht durch Grundgesetz sondern nur per Ländergesetz geregelt. Die kirchliche Situation anderer Länder siehe unter Kirchenfinanzierung in anderen Staaten Im Folgenden ist nur von der Kirchensteuer die Rede, die an die Lohn- und Einkommensteuer anknüpft (Annexsteuer)

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