STADT KITZINGEN. vom Inkrafttreten:

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1 1 STADT KITZINGEN Satzung Über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung) vom Inkrafttreten: Änderungen: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung) vom Inkrafttreten: Stand:

2 2 Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 sowie Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 der Bayer. Bauordnung BayBO (BayRS I) folgende Satzung Über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Kitzingen. (Werbeanlagensatzung). 1 Anlagen der Außenwerbung Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen i.s. des Art. 13 Abs. 1 BayBO und Werbefahnen. 2 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie sich nach Form, Maßstab, Anbringungsart, Werkstoff und Farbe harmonisch in das Stadtbild eingliedern und das Erscheinungsbild der jeweiligen baulichen Anlage, an dem die Werbeanlage angebracht wird, nicht beeinträchtigen. (2) Werbeanlagen dürfen insbesondere nicht störend auffallen durch: 1. übermäßige Größe, 2. grelle Farbgebung oder starke Kontraste der Materialien, 3. Häufung gleicher oder die Anbringung miteinander unvereinbare Werbeanlagen, 4. durch eine der Architekturgliederung widersprechende Anbringung. (3) Auf Gebäude, Ensembles sowie sonstige bauliche und freiräumliche Anlage von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung ist besondere Rücksicht zu nehmen. 3 Allgemeines Verbot für Leuchtreklamen und andere Werbeanlagen (1) Unzulässig sind Blink-, Wechsel- und Flimmerbeleuchtung. Dies gilt nicht für Schaufenster. (2) Bild- und Schriftprojektionen mit laufenden Bildern auf Fassaden sind nicht erlaubt. (3) Werbeanlagen als Wannen sowie kastenförmige Nasenschilder aus Kunststoff über 0,6 qm Größe sind grundsätzlich unzulässig. Dies gilt nicht in Gewerbe- oder Industriegebieten.

3 3 (4) Unzulässig ist ferner die Anbringung jeglicher Werbeanlagen a) an Brücken, die über öffentliche Straßen, Plätze, Grünanlagen, Wasserläufe und sonstige öffentliche Flächen führen; b) an Leitungsmasten, Uferböschungen, Balkonen, Bäumen und Einfriedungen; c) in und auf Gehsteigflächen sowie d) das Zumalen und Verkleben von Fenstern und Schaufenstern. 4 Besondere Vorschriften für Werbeanlagen in Wohngebieten (1) In reinen oder allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten ist jegliche Werbung auf die Erdgeschosszone beschränkt. (2) Außerdem sind in diesen Gebieten unzulässig Werbeanlagen a) in Vorgärten und auf Grünflächen, b) an oder auf Dächern, c) an Pfeilern und Stützmauern. (3) Die in Abs. 1 bezeichneten Gebiete bestimmen sich, soweit kein Bebauungsplan vorhanden ist, nach der Eigenart der näheren Umgebung ( 34 Abs. 2 BauGB). 5 Erweiterte Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in besonders schutzwürdigen Gebieten (1) Über Art. 68 Bayerische Bauordnung hinaus ist in besonders schutzwürdigen Bereichen genehmigungspflichtig 1. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,6 qm mit Ausnahme von Haus- und Büroschildern, die flach an der Wand liegen, eine Größe von 0,25 qm nicht überschreiten und nicht an Erkern, Balkonen oder Gesimsen angebracht werden; 2. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von Warenautomaten, auch wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und die Grundstücksgrenze nicht überschreiten. (2) Besonders schutzwürdige Bereiche und Einzelbauwerke in der Stadt Kitzingen sind: a) der vom Hindenburgring Süd, Hindenburgring West, Hindenburgring Nord und dem Main umgrenzte Altstadtbereich, b) der Bereich der Balthasar-Neumann-Straße, c) alle Kunst- und Kulturdenkmäler, insbesondere sämtliche Kirchen und Kapellen, unter Denkmalschutz stehende oder als schutzwürdig erachtete Bauwerke sowie alle Türme außerhalb der in a) und b) beschriebenen Bereiche. Zum schutzwürdigen Bereich zählt hier auch die Umgebung des jeweiligen Einzelbauwerks, sofern die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung der Werbeanlage sich nachteilig auf das Erscheinungsbild des Bauwerkes auswirken kann.

4 4 (3) Die Genehmigung kann zeitlich begrenzt oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen oder mit Auflagen verbunden werden. 6 Beschränkungen für Werbeanlagen in besonders schutzwürdigen Bereichen (1) In den in 5 Abs. 2 bezeichneten Bereichen sind unzulässig: a) Großflächenwerbeanlagen und Werbeanlagen an Brandmauern oder glatten Mauer- Flächen, b) Werbeanlagen über der Erdgeschosszone ab Unterkante Fenster erstes Obergeschoss, c) Werbeanlagen für Firmen und Markenwerbung, soweit sie nicht auf die historische Umgebung Rücksicht nehmen, d) Werbeanlagen, die mehr als 0,5 m in den öffentlichen Verkehrsraum ragen oder mehr als 1 m ausladen sowie Leuchtfahnen, e) Bänder oder Plakate, die auf Schaufensterscheiben befestigt werden und dabei mehr als 30 % der jeweiligen Schaufensterfläche bedecken, f) Senkrechte Fahnen und Kletterschriften sowie Werbeanlagen über mehrere Geschosse, g) Werbeanlagen auf Dächern, an Einfriedungen sowie freistehende Werbeanlagen, h) Freiaufgestellte Warenautomaten und Schaukästen. (2) Für nach Abs. 1 nichtausgeschlossene Werbeanlagen gelten folgende Beschränkungen: a) Werbeanlagen müssen auf die Architekturgliederung von Gebäuden Rücksicht nehmen und dürfen Gesimse, Gliederungen von Gebäuden und Bauteile (wie Pfeiler, Schaufenster, Zeichen und Beschriftungen) nicht überdecken. b) Sind mehrere Werbeanlagen an einer Fassade erforderlich, so dürften diese nicht auf die gesamte Fassade verteilt werden und müssen in Gestaltung und Größe aufeinander abgestimmt werden. c) Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben mit Reliefkörper (beleuchtet, hinter- Leuchtet und unbeleuchtet) sowie als Fassadenbeschriftungen zugelassen, Buchstabenhöhe max. 40 cm sowie Ausleger in stilgerechter handwerklicher Ausführung. Sie sind ausschließlich im Erdgeschossbereich anzuordnen. Die Verankerung von Einzelbuchstaben auf sichtbaren Leisten ist unzulässig. d) Beschriftungen sind hinsichtlich ihrer Farbgebung auf die Fassadenfarbe abzustimmen. e) Schaukästen dürfen nur aus Holz oder Metall mit Glasfenster gefertigt und nicht Größer sein als 0,40 qm und die Gebäudeflucht bis zu max. 8 cm überschreiten. Türen (auch Winkeltüren) und Fensterläden sowie Tür- und Fenstergewänder oder Pfeiler dürfen nicht zu Schaukästen ausgebaut oder mit solchen überdeckt werden. f) Die Beleuchtung von Schaufenstern und Schaukästen muss blendungsfrei sein. Es darf nur gelblich-weißes Licht verwendet werden. Abweichend von 3 Abs. 1 Satz 2 sind Blink-, Wechsel-, Flimmer- oder Reflexbeleuchtung nicht zulässig. g) Markisen sind nur in der Erdgeschosszone, z. B. über Schaufenstern, Hoteleingängen oder Terrassen von Cafes oder Restaurants zulässig. h) Bei Schaufenstern sind die Markisen in der Regel auf die einzelne Fensterbreite zu beschränken. Bei ausziehbaren Markisen sind Ausnahmen dann möglich, wenn mehrere Schaufenster ohne architektonisch wirksame Zwischenpfeiler verbunden sind. Die Maßstäblichkeit der gesamten Fassade muss erhalten bleiben. i) Seitlich geschlossene und feststehende Markisen werden nur innerhalb bogenförmiger Öffnungen zugelassen. Sie müssen von der Gebäudekante mind. 1 m und untereinander mind. 50 cm Abstand einhalten.

5 5 j) Bevorzugt sind Markisen aus Stoff oder ähnlich wirkenden Materialien zuzulassen. Glänzende Materialien sind nicht zulässig. k) Die Farbigkeit der Markise ist auf die Farbigkeit der Fassade abzustimmen. Grelle Farben sind nicht zulässig. l) Werbeaufschriften auf Markisen sind nur zulässig, wenn sonst keine Werbeanlagen auf der Fassade vorhanden sind. Die Farben von Aufschriften und Markisen sind aufeinander anzustimmen. 7 Befreiung Von den Vorschriften dieser Satzung können Ausnahmen und Befreiungen gem. Art. 72 Abs. 6 BayBO gewährt werden. 8 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 Bayer. Bauordnung kann mit Geldbuße bis zu ,-- belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. eine Werbeanlage ohne die nach 5 erforderliche Genehmigung errichtet, anbringt, aufstellt, ändert oder betreibt, 2. von einer nach 5 erteilten Genehmigung abweicht oder einer mit der Genehmigung verbundenen Auflage nicht nachkommt, 3. Werbeanlagen, die weder nach Art. 68 BayBO noch nach 5 Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, an Stellen anbringt, die gem. 3, 4 und 6 von allen Werbeanlagen freizuhalten sind, 4. eine Werbeanlage trotz Ablauf oder Widerruf der Genehmigung oder trotz einer Anordnung nach Art. 68 Abs. 4 BayBO nicht beseitigt. 9 Bestehende Werbeanlagen Werbeanlagen, die zu einem früheren Zeitpunkt rechtmäßig angebracht wurden, unterliegen bei der Erneuerung einem erneuten Antragsverfahren nach dieser Satzung. 10 Andere Vorschriften Von dieser Satzung bleiben straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sowie die Bestimmungen des Bayer. Denkmalschutzgesetzes unberührt. 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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