Arbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI
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- Victor Holzmann
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1 TK Lexikon Steuern Fahrtätigkeit Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtliche Definition HI HI Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte in einem Fahrzeug haben. Verbringt der Arbeitnehmer durchschnittlich mehr als 80 % seiner vertraglichen Arbeitszeit im Fahrzeug, kann im Regelfall von einer Fahrtätigkeit ausgegangen werden. [ 1 ] Tätigkeiten an einem ortsfesten Arbeitsplatz, wie das Be- und Entladen des Fahrzeugs oder der Bereitschaftsdienst gehören dazu. Praxis-Beispiel Fahrtätigkeit ja oder nein Ja: Berufskraftfahrer und Beifahrer, Betonfahrer, Kiesfahrer, Müllfahrzeugführer, Linienbusfahrer, Straßenbahnführer, Lokführer, Zugbegleiter, Taxifahrer, Großgerätefahrer unter Tage. [ 2 ] Nein: Verkaufsfahrer, Kundendienstmonteure, Zusteller, Polizisten im Streifendienst, Zollbeamte in der Grenzaufsicht, Seeleute und Binnenschiffer, Fahrlehrer, Berufsfeuerwehrmann. [ 3 ] Ob und inwieweit ein Mitarbeiter zur Fahrtätigkeit verpflichtet ist, ergibt sich aus den getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI Für die Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten können neben dem nationalen Recht hier ist vor allem 21a ArbZG zu beachten auch europäische Regelungen, insbesondere die VO (EG) Nr. 561/2006 eingreifen. 2.1 Arbeitszeitrecht EG-Recht HI Für alle innergemeinschaftlichen Beförderungen auf Personen- oder Lastkraftwagen (leer oder beladen) auf öffentlichen Straßen findet die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom [ 4 ] Anwendung. Diese Verordnung gilt für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,
2 die Personenbeförderung mit Fahrzeugen für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers. Sie gilt hingegen für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, ferner für diverse Fahrzeuge, die öffentlich-rechtliche Versorgungsleistungen zu erbringen haben. [ 5 ] Die tägliche Lenkzeit darf neun Stunden übersteigen; zweimal pro Woche (also im Zeitraum zwischen Montag 0.00 Uhr und Sonntag Uhr) kann sie auf 10 Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden überschreiten. Innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Wochen dürfen insgesamt 90 Stunden überschritten werden. [ 6 ] Der Fahrer muss jeweils spätestens nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden seine Fahrt für eine Ruhepause von mindestens 45 zusammenhängenden Minuten unterbrechen. [ 7 ] Die regelmäßige tägliche Ruhezeit bezeichnet eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden, die auch in 2 Teilen genommen werden kann. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit bedeutet eine Pause von mindestens 45 Stunden. [ 8 ] Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begriffsbestimmungen und Regelungen in Art. 4 und Art. 8 der Verordnung verwiesen. Achtung Ruhezeit für Busfahrer seit dem "12-Tage-Regelung" Durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vom ist in Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ein neuer Absatz 6a eingefügt worden. Hiernach ist es Busfahrern im grenzüberschreitenden Personenverkehr erlaubt, die wöchentliche Ruhezeit ausnahmsweise auf bis zu 12 aufeinander folgende Tage zu verschieben, wenn die vorhergehende wöchentliche Ruhezeit regelmäßig durchgeführt wurde und der Dienst mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedsstaat dauert und direkt nachfolgend entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden genommen wird. Seit dem gilt die 12-Tage-Regelung nur, wenn die eingesetzten Busse mit einem digitalen Tacho ausgestattet sind. Zudem müssen seit dem bei Nachtfahrten (22 Uhr bis 6 Uhr) entweder 2 Fahrer im Bus sein (Mehrfahrerbesatzung) oder die Fahrtunterbrechung (Pause) muss bereits nach 3 Stunden Lenkzeit eingelegt werden.
3 In die Fahrzeuge müssen zur Überwachung der Geschwindigkeit und der Lenk- und Ruhezeit Kontrollgeräte nach Maßgabe der Verordnung EG Nr. 3821/85 eingebaut sein. [ 9 ] 2.2 Nationales Recht HI Das Arbeitszeitgesetz [ 10 ] regelt die Fahrtätigkeit von Arbeitnehmern ausdrücklich, sondern stellt lediglich auf die höchstzulässige Arbeitszeit ab. Hierzu gehören neben der Lenkzeit auch Vorund Abschlussarbeiten, sonstige Hilfsarbeiten und Arbeitsbereitschaft. Zu beachten sind ferner das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung vom [ 11 ], zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom [ 12 ] Durch Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom [ 13 ] erstreckt sich der Anwendungsbereich des 21a ArbZG auf dieselben Fahrzeugtypen, die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 48 Stunden überschreiten. [ 14 ] Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden überschreiten. [ 15 ] Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom [ 16 ] Damit gelten auch im nationalen Recht grundsätzlich tägliche Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden. Möglich ist es, durch Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung Regelungen zu treffen, durch die beispielsweise abweichende tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten festgelegt werden. [ 17 ] Mit Wirkung zum ist das Fahrpersonalgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes (GüKGuaÄndG) vom an die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 angepasst worden. Über 1 Abs. 1 FPersV gilt auch im nationalen Recht die 12-Tage-Regelung für Busfahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr. 2.3 Abgrenzung nationales Recht zum EG-Recht HI Während die EG-Verordnung die Höchstdauer der Lenkzeiten und die Mindestdauer der Ruhepausen und Ruhezeiten regelt, legt das Arbeitszeitgesetz die zulässige (Höchst-)Arbeitszeit fest. Beide Vorschriften sind aufgrund des unterschiedlichen Regelungsgehalts grundsätzlich zu beachten. Bei Kollision gehen die europäischen Vorschriften den nationalen Bestimmungen vor. 2.4 Tabellarische Übersicht HI Was gilt für wen?
4 FahrpersonalV FahrpersonalG ArbZG [ 18 ] VO (EG) 561/2006 AETR Fahrzeuge bis 2,8 t, soweit kein Arbeitsverhältnis i. S. d. ArbZG besteht Fahrzeuge bis 2,8 t, soweit ein für Arbeiter, Arbeitsverhältnis Angestellte, i. S. d. ArbZG besteht Auszubildende Fahrzeuge über 2,8 t bis 3,5 t innerhalb der [ 19 ] [ 20 ] für Arbeiter, Gemeinschaftsgrenzen Angestellte, Auszubildende Fahrzeuge über 3,5 t grds., grds. innerhalb der, aber, Gemeinschaftsgrenzen Ausnahmen s. nachrangig Ausnahmen 1 Abs. 2 Nr. 1 gegenüber s. Art. 3 lit. u. 2, 18 Abs. 1 FPersG, 1 B-i VO (EG) Abs. 1 FPersG 561/2006 Fahrzeuge über 3,5 t grenzüberschreitend Dienstfahrzeuge der für Bundeswehr, Arbeiter, Feuerwehr, Polizei, Angestellte, Katastrophenschutz Auszubildende usw. Lenk- und Ruhezeiten VO (EG) Nr. 561/2006 Tägliche Lenkzeit Höchstens 9 Std., Erhöhung 2- mal wöchentlich auf 10 Std. möglich FPersV Wöchentliche Lenkzeit Höchstens 56 Std. Lenkzeit in 2 aufeinanderfolgenden Doppelwochen Höchstens 90 Std.
5 Lenkzeitunterbrechung (= Fahrtunterbrechung) Tagesruhezeit (1 Fahrer) Verkürzung der Tagesruhezeit (1 Fahrer) Aufteilung der Tagesruhezeit (1 Fahrer) Wöchentliche Ruhezeit Verkürzung wöchentliche Ruhezeit Zeitraum vom Ende einer Wochenruhezeit bis zum Beginn der folgenden Wochenruhezeit 2.5 Kontrollgeräte Nach spätestens 4 ½ Std. mindestens 45 Min. in maximal 2 Teilabschnitten (1. Teil mind. 15 Min., 2. Teil mind. 30 Min.) Mindestens 11 Std. innerhalb von 24 Std. nach einer Ruhezeit Max. 3 zwischen 2 Wochenruhezeiten auf 9 Std. ohne Ausgleich möglich Aufteilung nur in 2 Abschnitte möglich: 1. Teil mind. 3 Std., 2. Teil mind. 9 Std. Bei Aufteilung: Erhöhung auf 12 Std. Tagesruhezeit Mind. 45 Std. einschließlich einer Tagesruhezeit 24 Std. mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche. Es darf nur jede 2. Wochenruhezeit verkürzt werden Es dürfen maximal bis zu Stunden-Zeiträume (= 144 Std.) aneinandergereiht werden, für grenzüberschreitenden Busverkehr gilt die 12-Tage- Regelung [ 21 ] Erleichterungen der Fahrtunterbrechung gemäß 1 Abs. 3 FPersV Die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten können auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden, 1 Abs. 4 FPersV Die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten können auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden [ 22 ] HI Gemäß 19 ff. FPersV in Verbindung mit Artikel 3, 10, 13 AETR sowie Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 treffen den Unternehmer bzw. Fahrer umfangreiche Pflichten zum Einbau und Einsatz von Kontrollgeräten, mit denen die Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden. 3 Entzug der Fahrerlaubnis als Kündigungsgrund HI Ist ein Mitarbeiter als Berufskraftfahrer eingestellt, stellt der Entzug der Fahrerlaubnis einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, soweit ohne Führerschein die arbeitsvertraglich
6 geschuldete Leistung erbracht werden kann [ 23 ], eine Beschäftigung auf einem anderen (freien) Arbeitsplatz möglich [ 24 ] und andere Überbrückungsmaßnahmen zumutbar sind. Der Entzug einer "betrieblichen Fahrerlaubnis" rechtfertigt jedoch weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. [ 25 ] 4 Personenbeförderung HI Für die Beförderung von Fahrgästen mit Kfz bedarf der Unternehmer der besonderen Erlaubnis zur Personenbeförderung. [ 26 ] Der Arbeitnehmer bedarf einer besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. [ 27 ] [ 1 ] BAG, Urteil v , 10 AZR 89/04. [ 2 ] FG Sachsen-Anhalt, Urteil v , 1 K 2189/03. [ 3 ] BFH, Urteil v , VI R 11/04. [ 4 ] ABl. L 102/1 v [ 5 ] Art. 2 und 3 VO Nr. 561/2006, BAG, Urteil v , 9 AZR 575/12. [ 6 ] Art. 6 VO Nr. 561/2006. [ 7 ] Ausnahmen: Art. 7 VO Nr. 561/2006. [ 8 ] Art. 8 Abs. 6 der VO. [ 9 ] Art. 16 der VO 561/2006 mit Ausnahmeregelungen für den Personenlinienverkehr. [ 10 ] ArbZG. [ 11 ] BGBl I S [ 12 ] BGBl I S [ 13 ] ABl. L 102/1 v [ 14 ] Ausnahmen: 21a Abs. 4 ArbZG. [ 15 ] Ausnahmen: 3 ArbZG. [ 16 ] BGBl 1974 II S. 1473; 21a Abs. 5 ArbZG [ 17 ] 21a Abs. 6 ArbZG. [ 18 ] 21a ArbZG. [ 19 ] 1 Abs. 1. [ 20 ] 1 Abs. 1. [ 21 ] Art. 8 Abs. 6a.
7 [ 22 ] 1 Abs. 4 FPersV. [ 23 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 630/76. [ 24 ] LAG Hamm, Beschluss v , 3 TaBV 27/88; BAG, Urteil v , 2 AZR 182/90. [ 25 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 984/06. [ 26 ] 2 PbefG, 16 PbefG. [ 27 ] 48 FeV.
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