Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr

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1 Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern Einleitung Sozialvorschriften im Straßenverkehr dienen dem Schutz der Gesundheit der Fahrer und der Sicherheit des Straßenverkehrs. Das steigende Verkehrsaufkommen auf den Straßen führt bei Fahrern, die Personenbeförderungen oder Gütertransporte durchführen, zu einer immer stärkeren Belastung am mobilen Arbeitsplatz "Kraftfahrzeug". Übermüdete Fahrer gefährden sich und andere. Die Europäische Verordnung, das internationale Übereinkommen AETR und die nationalen Regeln über Sozialvorschriften im Straßenverkehr beschränken die höchstzulässigen Lenkzeiten und schreiben Fahrtunterbrechungen (Pausen) sowie ausreichende Ruhezeiten für Fahrer, die Personenoder gewerbliche Güterbeförderungen durchführen, vor. Die Vorschriften gelten unabhängig davon, ob die Fahrer selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig sind. Sie müssen sowohl von den Fahrern, als auch von den Unternehmern und Disponenten bei der Planung der Fahrten eingehalten bzw. beachtet werden. Nur so kann das von allen europäischen Staaten verfolgte Ziel erreicht werden, die Verkehrssicherheit zu steigern, den Arbeitsschutz der Fahrer zu verbessern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Verstöße gegen die Vorschriften werden deshalb in ganz Europa mit hohen Bußgeldern geahndet. Diese Informationen geben einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften. Achtung: Seit dem 11. April 2007 gelten europaweit veränderte Lenk- und Ruhezeiten für Lastwagenund Busfahrer. Die wichtigsten Änderungen der neuen EU-Vorschriften betreffen die maximale Wochenlenkzeit. Höchstens 56 Stunden darf ein Fahrer noch wöchentlich hinter dem Lenkrad sitzen. Nach den alten Vorschriften waren bis zu 74 Stunden erlaubt. Auch die tägliche Ruhezeit ändert sich. Sie wird von acht auf neun Stunden verlängert. Bisherige Regelungen, wonach ein Busfahrer bis zu zwölf Tage am Steuer sitzen durfte, sind weggefallen. Auch müssen Fahrer alle zwei Wochen mindestens 45 Stunden am Stück frei bekommen. Eine genaue Gegenüberstellung der alten und neuen Bestimmungen kann der Anlage entnommen werden. Wann und wo finden die Sozialvorschriften Anwendung? Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bzw. AETR bei Beförderungen mit: Fahrzeugen, die der gewerblichen oder privaten Personenbeförderung dienen und geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern; Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt. Nachweis durch Schaublätter ggf. auch Fahrerkarte nach VO (EWG) Nr. 3821/85 bzw. AETR, im Personen-Linienverkehr auch Arbeitszeit- und Linienfahrpläne. 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV) bei Beförderungen durch Fahrer mit: Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers- im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis 50 km zu befördern; Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5t. Nachweis durch Arbeitszeit- und Linienfahrpläne oder Kontrollgerät/Fahrtschreiber bzw. Handaufschriebe (Tageskontrollblatt). Die einzuhaltenden Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten sind - bis auf Beförderungen mit den ausgenommenen Fahrzeugen und abweichende Lenkzeitunterbrechungen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis 50 km - gleich. Ausnahmen: Ausgenommen von den Sozialvorschriften sind nach Artikel 3 VO (EG) Nr. 561/2006 u.a. Fahrzeuge*: der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen spezielle Pannenhilfsfahrzeuge in einem Umkreis von 100km um ihren Standort mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden * Weitere nationale Ausnahmen werden in der Fahrpersonalverordnung geregelt, welche derzeit den neuen Regelungen angepasst wird. Nach der Anpassung werden die wichtigsten Ausnahmen nachgetragen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten grundsätzlich bei gewerblichen, nicht privaten Beförderungen, die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1,2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, die Vorschriften der Verordnungen Nr. 561/2006 und Nr. 3821/85. In Deutschland gelten darüber hinaus für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und nicht mehr als 3,5t bis auf wenige Ausnahmen- Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach 1 FPersV; sie entsprechen im Wesentlichen den Seite 1

2 Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach EU-Recht. Für Fahrer, die Arbeitnehmer sind, gilt außerdem das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das eine werktägliche Arbeitszeit von höchstens zehn Stunden zulässt. Am ist der neue 21a ArbZG für Beschäftigte im Straßenverkehr in Kraft getreten. Danach darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Bei Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach, durch oder von AETR- Vertragsstaaten findet das AETR auf der gesamten Fahrtstrecke Anwendung, wenn das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat oder AETR-Vertragsstaat zugelassen ist. Die Vorschriften des AETR sind auch bei Beförderungen im Straßenverkehr von Mitgliedstaaten nach einem Drittland und umgekehrt auf den Fahrtstrecken innerhalb der Europäischen Union anzuwenden, wenn das Fahrzeug weder in einem Mitgliedstaat noch in einem AETR- Vertragsstaat zugelassen ist. Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind: Belgien Malta Bulgarien Niederlande Dänemark Österreich Deutschland Polen Estland Portugal Finnland Rumänien Frankreich Schweden Griechenland Slowakei Großbritannien Slowenien Irland Spanien Italien Tschechische Republik Lettland Ungarn Litauen Zypern Luxemburg Dem AETR sind neben den EU-Mitgliedstaaten nahezu alle übrigen europäischen Staaten beigetreten. Was ist zu beachten? Mindestalter der Fahrer Artikel 5 VO (EWG) Nr. 3820/85; Artikel 5 AETR 18 Jahre - im Güterverkehr bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht: - bis 7,5t einschließlich Anhänger/Sattelanhänger - über 7,5t einschließlich Anhänger/Sattelanhänger, wenn der Fahrer die Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer, Fachrichtung "Güterverkehr erfolgreich abgelegt hat. 21 Jahre - im Güterverkehr bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 7,5t einschl.anhänger/sattelanhänger - im Personenverkehr. Lenkzeit Artikel 6 VO (EG) Nr. 561/2006; Artikel 6 AETR; 1 FPersV Die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch zwei Mal wöchentlich auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Seit darf bei Fahrten im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten. Als Woche gilt die Kalenderwoche von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr. Lenkzeiten, die am Sonntag ab Uhr beginnen, werden der kommenden Woche hinzugerechnet. Bitte beachten: Bei nicht ausreichender Ruhezeit addieren sich die Lenkzeiten!! Erst nach Einlegen einer ausreichenden Ruhezeit beginnt eine neue Lenkzeit! Fahrt/- Lenkzeitunterbrechungen Artikel 7 VO(EG)Nr. 561/2006; Artikel 7 AETR; 1 FPersV Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden Dauer hat der Fahrer eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten Dauer einzulegen, sofern er keine Ruhezeit nimmt. Während der Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine sonstigen Arbeiten, wie z.b. das Be- oder Entladen oder das Ausfüllen von Frachtdokumenten durchführen. Diese Unterbrechung kann auf zwei Abschnitte von zunächst 15 Minuten, dann aber 30 Minuten aufgeteilt werden (gilt für Fahrten im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 seit ). Für AETR-Fahrten bleibt es zunächst bei der alten Regelung, d.h. die Unterbrechung kann in mehreren Abschnitten von mindestens 15 Minuten Dauer genommen werden. Macht der Fahrer an zwei Tagen in der Woche von einer zulässigen Lenkzeitverlängerung von zehn Stunden Gebrauch, muss er nach spätestens neun Stunden eine weitere Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten einlegen, die wie oben aufgeführt- in den geforderten Abschnitten genommen werden kann. Bitte beachten: Zeitabschnitte von weniger als 15 Minuten gelten nicht als Fahrt/-Lenkzeitunterbrechung. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Er beginnt in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit das Kontrollgerät in seinem Fahrzeug in Betrieb nimmt. Tägliche Ruhezeit Artikel 4 g, 8 VO (EG) Nr. 561/2006; Artikel 8 AETR; 1 FPersV Der Fahrer muss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden Dauer (=regelmäßige tägliche Ruhezeit) innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden einlegen. Die tägliche Ruhezeit kann bis zu drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten bei EU-Fahrten bzw. pro Woche bei AETR- Fahrten auf neun Stunden Dauer verkürzt werden. (Für AETR-Fahrten gilt weiterhin: bis zum Ende der folgenden Woche ist dann die Verkürzung zusammen mit einer anderen Ruhezeit auszugleichen, d.h. eine Ruhezeit Seite 2

3 in dieser Woche muss dann mindestens 13 Stunden betragen.) An Tagen, an denen die tägliche Ruhezeit nicht verkürzt wird, kann sie auch gesplittet werden. Seit dem gilt für Fahrten im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006: Aufteilung in zwei Teile möglich, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Für AETR-Fahrten gilt die alte Regelung weiter, d.h. Aufteilung in zwei oder drei Abschnitte innerhalb von 24 Stunden möglich. Ein Abschnitt muss mindestens zusammenhängend acht Stunden, die übrigen Abschnitte müssen mindestens eine Stunde betragen. In diesen Fällen ist die tägliche Ruhezeit auf 12 Stunden zu verlängern. Sind zwei Fahrer im Fahrzeug, muss jeder eine tägliche Ruhezeit von mindestens zusammenhängend neun Stunden (für EU- Fahrten seit ) für AETR-Fahrten acht Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 30 Stunden einlegen. Die tägliche Ruhezeit ist die Zeitspanne, in der der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und keine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausführen muss. Sie kann im stehenden Fahrzeug verbracht werden, wenn es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist. Seit dem ist für EU-Fahrten vorgeschrieben, dass das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt. Das Fahrzeug darf während der Ruhezeit nicht von einem zweiten Fahrer gefahren werden, das Fahrzeug muss stehen. Wöchentliche Ruhezeit Artikel 4 h, 8 VO (EG) Nr. 561/2006; Artikel 8 AETR; 1 FPersV Der Fahrer muss seit spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen eine wöchentliche Ruhezeit einlegen. Die regelmäßig wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden. Maximal jede zweite Woche kann eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden genommen werden, anders ausgedrückt muss jede zweite Woche eine regelmäßige Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt werden. Die reduzierte wöchentliche Ruhezeit muss bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgeglichen werden. Für AETR-Fahrten gilt noch die alte Regelung: der Fahrer muss in jeder Woche nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 45 zusammenhängenden Stunden einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf eine ununterbrochene Mindestdauer von 36 Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine ununterbrochene Mindestdauer von 24 Stunden verkürzt werden. In diesen Fällen ist jede Verkürzung bis zum Ende der folgenden dritten Woche zusammen mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens acht Stunden auszugleichen. Für den internnationalen Personenverkehr, außer Linienverkehr, gilt für AETR-Fahrten noch folgende Sonderregelung: Die wöchentliche Ruhezeit darf vollständig auf die folgende Woche übertragen werden, sofern die beiden wöchentlichen Ruhezeiten dann zusammenhängend genommen werden. Jeder Fahrer muss nach höchstens 12 Tageslenkzeiten die wöchentlichen Ruhezeiten einlegen. Diese Sonderregelung wurde für Fahrten im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 mit Wirkung vom ersatzlos gestrichen, d.h. die Lage der Wochenruhezeit ist für den Personen- und Güterverkehr einheitlich nach dem Ablauf von sechs 24-Stunden-Zeiträumen festgelegt. Anwendbarkeit des AETR Es wird darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen anstelle der seit geltenden fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 weiterhin die Vorschriften des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) anwendbar sind. Dies gilt für Fahrten, die teilweise außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) oder der Schweiz verlaufen a) für die gesamte Fahrtstrecke bei Fahrzeugen, die in der EU oder in einem AETR-Vertragsstaat zugelassen sind, b) nur für den Streckenteil innerhalb der EU oder der AETR-Vetragsstaaten bei Fahrzeugen, die in einem Drittstaat, der nicht Vertragsstaat des AETR ist, zugelassen sind. Art. 2 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006. Arbeitszeitnachweise/Kontrollgerät Um eine wirksame Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten zu ermöglichen, müssen diese im Straßenverkehr grundsätzlich durch Kontrollgeräte aufgezeichnet werden. In Omnibussen mit mehr als acht Fahrgastplätzen und in Fahrzeugen zur gewerblichen Güterbeförderung mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5t ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, der Einbau eines Kontrollgerätes nach VO (EWG) Nr. 3821/85 vorgeschrieben. Seit dem 01. Mai 2006 müssen erstmals zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Es gibt keine generelle Nachrüst-/Umrüstpflicht für bereits zugelassene Fahrzeuge mit analogem Kontrollgerät. Aber Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t oder Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 10t zulässigem Gesamtgewicht, die ab dem erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, sind im Falle der Ersetzung des Kontrollgerätes, mit dem sie ausgerüstet sind, ebenfalls mit einem digitalen Kontrollgerät nachzurüsten. Seite 3

4 Das Kontrollgerät ist ordnungsgemäß zu benutzen. Dies bedeutet beim Einsatz auf Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät Art. 14,15 VO (EWG) Nr. 3821/85 und Anhang I, Art. 10 AETR: Das analoge EG-Kontrollgerät zeichnet Geschwindigkeit, Wegstrecke, fahrerbezogene Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten auf einer Diagrammscheibe auf. 1. Der Fahrer muss an jedem Tag, an dem er ein Fahrzeug lenkt, ein Schaublatt benutzen, das ihm vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden muss. 2. Der Fahrer darf das Schaublatt erst nach der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät entnehmen. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Bei einem Fahrzeugwechsel hat er jedoch das personenbezogene Schaublatt mitzunehmen. 3. Der Fahrer hat im Innenfeld des Schaublattes folgende Angaben einzutragen: - bei Beginn der Benutzung Vor- und Zuname, Datum, amtliches Kennzeichen, Kilometerstand und Ort bei Fahrtbeginn; - am Ende der Benutzung Kilometerstand und Ort bei Fahrtende; - bei Fahrzeugwechsel Kilometerstände des vorherigen und des neuen Fahrzeugs; ggf. die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels Auf der Schaublattrückseite können im Innenfeld bis zu drei Fahrzeugwechsel vermerkt werden. Das Diagrammfeld ist für handschriftliche Eintragungen der Zeitgruppen vorgesehen. Die Eintragungen sind z.b. bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhafter Funktion des Gerätes vorzunehmen (siehe Ziffer 6). Schaublätter sind personenbezogen; sie sind ausschließlich durch den namentlich genannten Fahrer zu beschriften. 4. Der Fahrer muss vor der Benutzung des Kontrollgerätes die Uhrzeit im Kontrollgerät auf die gesetzliche Zeit des Zulassungslandes einstellen. 5. Der Fahrer muss, wenn das Kontrollgerät während einer Fahrt defekt wird, es sofort von einer zugelassenen Werkstatt reparieren lassen, es sei denn, er kehrt innerhalb einer Woche an den Sitz des Unternehmens zurück und die Reparatur wird dort sofort durchgeführt. 6. Der Fahrer muss während einer Störung des Kontrollgerätes die einzelnen Zeitgruppen von Hand auf dem Schaublatt oder einem besonderen Blatt, das dem Schaublatt beizufügen ist, aufzeichnen. 7. Der Fahrer hat die Schaublätter, die nicht mehr im Fahrzeug mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Schaublätter und Ersatzaufzeichnungen chronologisch und in lesbarer Form (neu seit ) mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren. 8. Der Fahrer muss bei einem Zwei-Fahrer- Kontrollgerät den ihm zugeordneten Zeitgruppenschalter am EG-Kontrollgerät so bedienen, dass die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgezeichnet werden. Dafür stehen folgende Zeichen zur Verfügung: Zeichen: für die Lenkzeiten (bei autom. Lenkzeitaufzeichnung nicht vorhanden) für alle anderen Arbeiten für die Bereitschaftszeiten (z.b. Wartezeiten, Beifahrerzeiten) für die Ruhezeiten 9. Wechselt sich der Fahrer während einer Fahrt mit seinem Beifahrer ab, müssen auch die personenbezogenen Schaublätter im Zwei-Fahrer-Kontrollgerät gegeneinander gewechselt werden, wenn die Lenkzeiten nicht mit dem Zeitgruppenschalter manuell auf das Zeichen gestellt werden können. Bei Einsatz auf Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät gilt: Art. 13,14,15 VO (EWG) Nr. 3821/85 und Anhang I B, VO (EG) Nr. 2135/98, 2 FPersV Ab dem müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge und die Fahrzeuge, in denen eine Reparatur des analogen Gerätes nicht mehr möglich ist, mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet werden. Mit Hilfe von Kontrollgerätkarten werden im digitalen Kontrollgerät Lenk- und Ruhezeiten und gefahrene Höchstgeschwindigkeiten aufgezeichnet. Solche Kontrollgerätkarten erhalten neben dem Fahrer (Fahrerkarte) auch der Unternehmer (Unternehmenskarte), die Kontrollbeamten (Kontrollkarte) und die Werkstätten (Werkstattkarte). Beim Einsatz eines digitalen Kontrollgerätes müssen Fahrer zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten also anstelle des Schaublattes jetzt diese Fahrerkarte benutzen. Bitte beachten: Die Fahrerkarte und alle übrigen Kontrollgerätkarten werden in Baden-Württemberg durch den TÜV und die DEKRA ausgegeben. Anschrift für den Landkreis Calw: TÜV SÜD Auto Service GmbH Rudolf-Diesel-Straße Calw Tel.: 07051/51143 DEKRA Schillerstraße Nagold Tel.: 07452/84190 Fahrer müssen folgendes beachten: 1. Wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist, müssen sie für jeden Tag, an dem sie lenken, ihre gültige Fahrerkarte benutzen. 2. Die Fahrerkarte darf grundsätzlich erst nach der täglichen Arbeitszeit aus dem Gerät entnommen werden. 3. Vor Beginn und am Ende der Fahrt ist die Landeskennung am digitalen Kontrollgerät einzustellen. 4. Bei Übernahme eines Fahrzeuges müssen die davor angefallenen anderen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten Seite 4

5 manuell in das Kontrollgerät eingegeben werden. 5. Bei Verlust, Fehlfunktion oder Beschädigung der Fahrerkarte müssen die Zeitgruppen auf einem Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät dokumentiert werden. Außerdem müssen Vor- und Nachname, die Führerschein- oder Fahrerkartennummer notiert werden. Der Ausdruck muss unterschrieben und bei Kontrollen vorgelegt werden. 6. Die Fahrerkarte ist dem Unternehmer zum Herunterladen der gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen. Auch die ggf. erfolgten Ausdrucke sind ihm auszuhändigen, denn er ist zur Aufbewahrung verpflichtet. Bei Einsatz auf Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8t bis einschließlich 3,5t gilt: 1, 20 FPersV In Deutschland müssen auch die Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t bis 3,5t müssen sofern sie nach der Fahrpersonalverordnung nicht ausgenommen sind täglich handschriftliche Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten führen (sog. "Tageskontrollblatt"). Jedes Aufzeichnungsblatt ist mit Vor- und Zuname, Datum, amtlichen Kennzeichen, Kilometerständen und Orten bei Fahrtbeginn und Fahrtende zu versehen. Alle Eintragungen sind jeweils unverzüglich vorzunehmen. Der Unternehmer hat seinen Fahrern entsprechende Vordrucke zur Verfügung zu stellen! Mustervordrucke finden sich im Anhang der Fahrpersonalverordnung. Für die Tageskontrollblätter gelten ebenfalls Mitführungs- und Vorlagepflichten. Auf sie kann nur verzichtet werden, wenn im Fahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut ist und während der gesamten Schicht betrieben wird oder bei Verwendung eines Fahrtschreibers mit nationaler Bauartzulassung. Das heißt, in einem mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Kleinlaster muss der Fahrer seine Lenk- und Ruhezeiten mit Hilfe des Kontrollgerätes auf einem Schaublatt oder auf der Fahrerkarte aufzeichnen. Die Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen müssen für jeden Fahrer getrennt auf dem Schaublatt vermerkt werden. Welche Unterlagen und Nachweise sind auf Fahrzeugen mitzuführen? Für den Fahrer gilt seit folgende Mitführpflicht hinsichtlich der Schaublätter: Benutzt ein Fahrer ein mechanisches Kontrollgerät, hat er jederzeit vorzulegen: a) Schaublätter der laufenden Woche und die der vorausgegangenen 15 Kalendertage (also die Kontrollwoche und 15 Tage davor) b) Fahrerkarte, wenn er Inhaber einer Fahrerkarte ist c) alle während der laufenden Woche und der vorgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die nach der Verordnung EWG Nr. 3821/85 und der neuen VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Ab dem 1. Januar 2008 umfasst der o.a. Zeitraum jedoch den laufenden Tag und die 28 Tage davor. Benutzt ein Fahrer ein digitales Kontrollgerät, hat er jederzeit vorzulegen: a) Fahrerkarte, wenn er Inhaber einer Fahrerkarte ist b) Alle während der laufenden Woche und der vorgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die nach der Verordnung EWG Nr. 3821/85 und der neuen VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind c) die Schaublätter für den unter b) genannten Zeitraum, wenn er ein analoges Kontrollgerät benutzt hat. Ab dem 1. Januar 2008 umfasst der o.a. Zeitraum jedoch den laufenden Tag und die 28 Tage davor. Der Fahrer hat für Tage, an denen er keine Fahrzeuge (z.b. wegen Urlaub, Krankheit, Lagerarbeit) oder nur solche Fahrzeuge gelenkt hat, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, dem Kontrollbeamten auf Verlangen, eine vom Unternehmer und dem Fahrer unterzeichnete Bescheinigung, aus der die Gründe für die lenkfreien Tage hervorgehen oder einen anderen geeigneten Nachweis (z.b. Krankmeldung) vorzulegen. Die Bescheinigung ist dem Fahrer vor Fahrtantritt auszuhändigen. Seit 12.April 2007 ist ein durch die Europ. Kommission vorgeschriebenes Formblatt für die Bescheinigung berücksichtigungsfreier Tage zu verwenden. Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formblattes ist im Internet unter ec.europa.eu verfügbar. Das Formblatt ist maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Wer ausschließlich ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8t bis einschließlich 3,5t Gesamtgewicht lenkt, hat lediglich die Nachweise der laufenden Kalenderwoche und des letzten Lenktages der Vorwoche auf dem Fahrzeug mitzuführen. Seite 5

6 Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände Wer als Unternehmer oder Mitglied des Fahrpersonals vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die für jeden einzelnen Gesetzesverstoß mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden kann. Strafanzeige wird erstattet, wenn: das Kontrollgerät so beeinflusst wird, dass verfälschte Aufzeichnungen entstehen, verfälschte Aufzeichnungen bewusst verwendet werden, Aufzeichnungen nachtäglich verfälscht werden, falsche Eintragungen erfolgen , die für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 Abs. 6 AETR am und am in Kraft getreten sind (BGBl II S. 1550). Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1221). Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung FPersV) vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), in der Fassung der Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S 1882). Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom (BGBl. I S 1770), zuletzt geändert durch Artikel 229 der Verordnung vom (BGBl. I S. 2407). Das Strafgesetzbuch droht in solchen Fällen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen an. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Amtsblatt der EG 1985 Nr. L 370 S. 1, ber. Amtsblatt der EG 1986 Nr. L 206 S 36). Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (Amtsblatt der EG 1985 Nr. L 370, S. 8, zuletzt geändert durch VO (EG) 561/2006 vom (ABl. L 102 vom , S. 1). Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates. Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl S. 890) mit Änderungen vom und Seite 6

7 Anlage: Lenkzeiten Tageslenkzeit Neue Lenk- und Ruhezeitenregelungen ab 11. April 2007 VO(EWG) Nr. 3820/85 VO (EG) Nr. 561/ Stunden 2 mal/woche 10 Stunden Art. 6 Abs. 1 9 Stunden 2 mal/woche 10 Stunden Art. 6 Abs. 1 Wochenlenkzeit rechnerisch*: 56 Stunden (Güterverkehr) (2x10 + 4x9=56 Std.) 74 Stunden (Personenverkehr) vorgeschrieben: 56 Stunden für alle Art. 6 Abs. 2 Doppelwochenlenkzeit 90 Stunden Art. 6 Abs Stunden Art. 6 Abs. 3 Lenkzeitunterbrechung max. erlaubte ununterbrochene Lenkzeit 4 ½ Stunden Art. 7 Abs. 1 4 ½ Stunden Art. 7 Satz 1 vorgeschriebene Pause(n) 45 Minuten Art. 7 Abs Minuten Art. 7 Satz 1 alternativ bis zu 3 Teilpausen, von denen jede mindestens 15 2 Teilpausen, von denen die erste 15 Minuten und die Art. 7 Abs. 2 Minuten lang sein muss zweite 30 Minuten lang sein muss Art. 7 Satz 2 Ruhezeiten tägliche (24 Stunden-Zeitraum) Mehrfahrerbesatzung (30 Stunden-Zeitraum) Sonderregelung Splitting wöchentliche Lage der Wochenruhezeit *=ergibt sich aus der Lage der Wochenruhezeit **=mit Ausgleich (1) =am Standort/Wohnort des Fahrers 11 Stunden 3 mal/woche 9 Stunden** Art. 8 Abs Stunden 3 mal/woche 9 Stunden Art. 8 Abs. 2 Art. 8 Abs. 4 gemeinsam 8 Stunden bei stehendem Fahrzeug Art. 8 Abs. 2 und 7 gemeinsam 9 Stunden bei stehendem Fahrzeug Art. 8 Abs Stunden in zwei oder drei Abschnitten, wovon einer mindestens 8 Stunden betragen muss regelmäßig 45 Stunden alternativ 36 Stunden (1) **/24 (2) Stunden ** Güterverkehr: nach 6 Tageslenkzeiten (4) Personenverkehr: nach 12 Tageslenkzeiten (2) =unterwegs (3) =jede 2. Woche Pflicht (4) =bzw. der Summe von 6 Tageslenkzeiten = 56 Stunden Lenkzeit Art. 8 Abs. 1 UA 2 Art. 8 Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 UA 2 Art. 6 Abs. 1 UA 3 in 2 Teilen, wobei der 1. Teil 3 Stunden und der 2. Teil 9 Stunden betragen muss regelmäßig 45 Stunden (3) reduziert mind. 24 Stunden** Art. 4 g Art. 4 h spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen Art. 8 Abs. 6 UA 2

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